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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Nassau.
ferner mit der Aufnahme der Lehrjungen, oder derjenigen, welche die
Zunft gewinnen wollten, gehalten werden soll. Ferner, dass die
Massenbläser die Anheb- und Ablasstage richtig anzeigen sollten, und
dass weder Massenbläser noch Hammerschmiede das Handwerk ausser
Landes betreiben durften.

Die ausreichende Beschaffung der Holzkohlen bildete schon da-
mals eine unablässige Sorge der nassauischen Fürsten, die zu
mancherlei Einrichtungen und Verordnungen Veranlassung gab. So
im Jahre 1524 die nachfolgende Ordnung des Grafen Wilhelm "wegen
übermässigen Zehrungen, ingleichen von Kohlen und Eisen-
handel
etc. (Freytags nach H. drey Königen 1524) 1)".

Diese Verordnung, die an die Unterthanen und Bewohner der Ämter
Dillenburg und Siegen (vnsern Ambtern Dillenberg vnd Seegen) ge-
richtet ist, bringt die Bestimmungen über den Eisen- und Kohlen-
handel in eine sonderbare Verbindung mit der übermässigen Ver-
schwendung, die namentlich bei Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen
und Wallfahrten eingerissen war. Den Übergang findet der Gesetz-
geber in der Bestimmung über Mässigkeit in den Zunftstuben:

S. 80: Item wir wollen auch dass hinfurtter In allen Zünfften,
dho sie verbott oder versamlung halten, keiner vber einen Albus ver-
trincken oder sunst vnnotz costen haben, Alles by poen sechs albus
einem jeglichen der das vberfehrt.

Kohlen Keuffen vnd verkeuffen.

Item wer einem oder mehr Kohlen verkhäufft, dieselbig vf nem-
lich zyt zubezalen zugesagt, vnd sin bar gelt von dem Keuffer daruf
empfangen hait, der sall auch die Kohlen so er verkhaufft vnd zu
was zytt er die zu lieferen zugesagt dem Keufferen ohne alle Inrede
lieferen vnd betzahlen den Kauf vnd verkauff gestracks wie der ge-
schehen ist, gehalten werden, welcher verkeuffer Aber mehr dem
einem Kohlen verkäufft, von jglichem gelt darauf nimbt vnd die doch
nit zu der zyt, wie er zugesagt hait, bezahlt, der oder die sollen von
vnseren Amtluten oder des Beuehl habent, mit dem Thorn, oder wie
vns das gefellig gestrafft werden.

Dazu nichts destoweniger dem Keuffer, was er Inen versprochen,
zu betzahlen schuldig seyn vnd die zuthun, von vnseren dess bevel-
habend mit ernst angehalten werden. Derglichen soll es auch mit
dem Keuffer, Ob er den verkeufferen nit hielte, gehalten werden.


1) Siehe Corp. const. Nassov., S. 77 etc.

Nassau.
ferner mit der Aufnahme der Lehrjungen, oder derjenigen, welche die
Zunft gewinnen wollten, gehalten werden soll. Ferner, daſs die
Massenbläser die Anheb- und Ablaſstage richtig anzeigen sollten, und
daſs weder Massenbläser noch Hammerschmiede das Handwerk auſser
Landes betreiben durften.

Die ausreichende Beschaffung der Holzkohlen bildete schon da-
mals eine unablässige Sorge der nassauischen Fürsten, die zu
mancherlei Einrichtungen und Verordnungen Veranlassung gab. So
im Jahre 1524 die nachfolgende Ordnung des Grafen Wilhelm „wegen
übermäſsigen Zehrungen, ingleichen von Kohlen und Eisen-
handel
etc. (Freytags nach H. drey Königen 1524) 1)“.

Diese Verordnung, die an die Unterthanen und Bewohner der Ämter
Dillenburg und Siegen (vnsern Ambtern Dillenberg vnd Seegen) ge-
richtet ist, bringt die Bestimmungen über den Eisen- und Kohlen-
handel in eine sonderbare Verbindung mit der übermäſsigen Ver-
schwendung, die namentlich bei Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen
und Wallfahrten eingerissen war. Den Übergang findet der Gesetz-
geber in der Bestimmung über Mäſsigkeit in den Zunftstuben:

S. 80: Item wir wollen auch daſs hinfurtter In allen Zünfften,
dho sie verbott oder versamlung halten, keiner vber einen Albus ver-
trincken oder sunst vnnotz costen haben, Alles by poen sechs albus
einem jeglichen der das vberfehrt.

Kohlen Keuffen vnd verkeuffen.

Item wer einem oder mehr Kohlen verkhäufft, dieselbig vf nem-
lich zyt zubezalen zugesagt, vnd sin bar gelt von dem Keuffer daruf
empfangen hait, der sall auch die Kohlen so er verkhaufft vnd zu
was zytt er die zu lieferen zugesagt dem Keufferen ohne alle Inrede
lieferen vnd betzahlen den Kauf vnd verkauff gestracks wie der ge-
schehen ist, gehalten werden, welcher verkeuffer Aber mehr dem
einem Kohlen verkäufft, von jglichem gelt darauf nimbt vnd die doch
nit zu der zyt, wie er zugesagt hait, bezahlt, der oder die sollen von
vnseren Amtluten oder des Beuehl habent, mit dem Thorn, oder wie
vns das gefellig gestrafft werden.

Dazu nichts destoweniger dem Keuffer, was er Inen versprochen,
zu betzahlen schuldig seyn vnd die zuthun, von vnseren deſs bevel-
habend mit ernst angehalten werden. Derglichen soll es auch mit
dem Keuffer, Ob er den verkeufferen nit hielte, gehalten werden.


1) Siehe Corp. const. Nassov., S. 77 etc.
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[713/0733] Nassau. ferner mit der Aufnahme der Lehrjungen, oder derjenigen, welche die Zunft gewinnen wollten, gehalten werden soll. Ferner, daſs die Massenbläser die Anheb- und Ablaſstage richtig anzeigen sollten, und daſs weder Massenbläser noch Hammerschmiede das Handwerk auſser Landes betreiben durften. Die ausreichende Beschaffung der Holzkohlen bildete schon da- mals eine unablässige Sorge der nassauischen Fürsten, die zu mancherlei Einrichtungen und Verordnungen Veranlassung gab. So im Jahre 1524 die nachfolgende Ordnung des Grafen Wilhelm „wegen übermäſsigen Zehrungen, ingleichen von Kohlen und Eisen- handel etc. (Freytags nach H. drey Königen 1524) 1)“. Diese Verordnung, die an die Unterthanen und Bewohner der Ämter Dillenburg und Siegen (vnsern Ambtern Dillenberg vnd Seegen) ge- richtet ist, bringt die Bestimmungen über den Eisen- und Kohlen- handel in eine sonderbare Verbindung mit der übermäſsigen Ver- schwendung, die namentlich bei Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen und Wallfahrten eingerissen war. Den Übergang findet der Gesetz- geber in der Bestimmung über Mäſsigkeit in den Zunftstuben: S. 80: Item wir wollen auch daſs hinfurtter In allen Zünfften, dho sie verbott oder versamlung halten, keiner vber einen Albus ver- trincken oder sunst vnnotz costen haben, Alles by poen sechs albus einem jeglichen der das vberfehrt. Kohlen Keuffen vnd verkeuffen. Item wer einem oder mehr Kohlen verkhäufft, dieselbig vf nem- lich zyt zubezalen zugesagt, vnd sin bar gelt von dem Keuffer daruf empfangen hait, der sall auch die Kohlen so er verkhaufft vnd zu was zytt er die zu lieferen zugesagt dem Keufferen ohne alle Inrede lieferen vnd betzahlen den Kauf vnd verkauff gestracks wie der ge- schehen ist, gehalten werden, welcher verkeuffer Aber mehr dem einem Kohlen verkäufft, von jglichem gelt darauf nimbt vnd die doch nit zu der zyt, wie er zugesagt hait, bezahlt, der oder die sollen von vnseren Amtluten oder des Beuehl habent, mit dem Thorn, oder wie vns das gefellig gestrafft werden. Dazu nichts destoweniger dem Keuffer, was er Inen versprochen, zu betzahlen schuldig seyn vnd die zuthun, von vnseren deſs bevel- habend mit ernst angehalten werden. Derglichen soll es auch mit dem Keuffer, Ob er den verkeufferen nit hielte, gehalten werden. 1) Siehe Corp. const. Nassov., S. 77 etc.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 713. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/733>, abgerufen am 03.07.2024.