gestattet, dass sie erstens "Aerzt arbaiten und Hamersleg, Hamerstet, Holtz, Wasser, Weg und Stege darzu und darvon machen, und nemen sullen, wo in die aller Nutz ist und fugleich ist". Ferner zweitens, dass ihnen "Wunn und Weid" gegen billige Schätzung abgetreten werde; drittens, dass ihnen das Ungeld für den Wein, "den sie daselb aus- drunkend", erlassen werde; viertens, dass sie von aller "Steuer, Hilf, Forderung, Reiss- und Herfart" befreit sind; fünftens, dass der Berg- meister alle Händel zu richten hätte, ausgenommen, die das Leben angingen oder die zwischen Knappen und andern Leuten unterlaufen würden.
1454 erteilte Herzog Ludwig der Reiche den Hammermeistern zu Sulzbach einen Geleitsbrief 1), um in bestimmten Zeiten "ihre Händel und Sachen, das Aerzt und Handwerk antreffend, unter inander auszutragen, Knechte zu dingen" u. s. w.
In Sulzbach sassen hauptsächlich die Hammermeister, während der Bergbau mehr von den Ambergern betrieben wurde. Nachdem durch Uneinigkeit der Gewerke der Bergbau im 15. Jahrhundert längere Zeit danieder gelegen hatte, erteilte Kurfürst Friedrich, Pfalz- graf am Rhein und Herzog zu Bayern, im Jahre 1455 neue aus- gedehnte Freiheiten und sprach der Stadt Amberg allen Bergwerks- besitz zwei Meilen im Umkreise zu: "so wollen wir, dass nun hinfür zu ewigen Zeiten alles Eisen-Bergwerckh, so jetzund vmb Statt Amberg vorhanden ist, vnd dass hinfüran in zwei Meilen Wegs vnge- fehrlicher vnnserem Landte gering vmb vnser Statt Amberg in Payern gefunden und aufgebracht werden kann vnd mag, in ein Gemeind mit und zu einander gegeben vnnd fürgenohmmen werden soll." Der Bergbau soll gemeinschaftlich betrieben und verwaltet werden und hat der Rat der Stadt "fünff ehrbar redlich frombe Man" hierfür zu ernennen und zu vereidigen. Diese sollen "alles Eisen Bergwerch, dass vnnd zumahl vorhanden ist, jeglichen Bergwerckhern seinen Theil Bergwerckhs vnnd Erz zu Gelt anschlagen". Eröffnen Bürger der Stadt Amberg "int den obgenanthen zweyen Meillen" neue Gruben, so dürfen sie dieselben zwei Jahre lang für sich betreiben, dann fallen sie in die Gemeinschaft und werden ihnen veranschlagt. Sodann sollen drei bis vier "frombe Man" erwählt werden, die alle Einnahmen und Ausgaben zu besorgen, zu ordnen und zu weisen haben, jeden nach seinem Anteil zu Zahlungen heranziehen und ihm seine Einnahme zuweisen.
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 45.
Bayern.
gestattet, daſs sie erstens „Aerzt arbaiten und Hamersleg, Hamerstet, Holtz, Wasser, Weg und Stege darzu und darvon machen, und nemen sullen, wo in die aller Nutz ist und fugleich ist“. Ferner zweitens, daſs ihnen „Wunn und Weid“ gegen billige Schätzung abgetreten werde; drittens, daſs ihnen das Ungeld für den Wein, „den sie daselb aus- drunkend“, erlassen werde; viertens, daſs sie von aller „Steuer, Hilf, Forderung, Reiſs- und Herfart“ befreit sind; fünftens, daſs der Berg- meister alle Händel zu richten hätte, ausgenommen, die das Leben angingen oder die zwischen Knappen und andern Leuten unterlaufen würden.
1454 erteilte Herzog Ludwig der Reiche den Hammermeistern zu Sulzbach einen Geleitsbrief 1), um in bestimmten Zeiten „ihre Händel und Sachen, das Aerzt und Handwerk antreffend, unter inander auszutragen, Knechte zu dingen“ u. s. w.
In Sulzbach saſsen hauptsächlich die Hammermeister, während der Bergbau mehr von den Ambergern betrieben wurde. Nachdem durch Uneinigkeit der Gewerke der Bergbau im 15. Jahrhundert längere Zeit danieder gelegen hatte, erteilte Kurfürst Friedrich, Pfalz- graf am Rhein und Herzog zu Bayern, im Jahre 1455 neue aus- gedehnte Freiheiten und sprach der Stadt Amberg allen Bergwerks- besitz zwei Meilen im Umkreise zu: „so wollen wir, daſs nun hinfür zu ewigen Zeiten alles Eisen-Bergwerckh, so jetzund vmb Statt Amberg vorhanden ist, vnd daſs hinfüran in zwei Meilen Wegs vnge- fehrlicher vnnserem Landte gering vmb vnser Statt Amberg in Payern gefunden und aufgebracht werden kann vnd mag, in ein Gemeind mit und zu einander gegeben vnnd fürgenohmmen werden soll.“ Der Bergbau soll gemeinschaftlich betrieben und verwaltet werden und hat der Rat der Stadt „fünff ehrbar redlich frombe Man“ hierfür zu ernennen und zu vereidigen. Diese sollen „alles Eisen Bergwerch, daſs vnnd zumahl vorhanden ist, jeglichen Bergwerckhern seinen Theil Bergwerckhs vnnd Erz zu Gelt anschlagen“. Eröffnen Bürger der Stadt Amberg „int den obgenanthen zweyen Meillen“ neue Gruben, so dürfen sie dieselben zwei Jahre lang für sich betreiben, dann fallen sie in die Gemeinschaft und werden ihnen veranschlagt. Sodann sollen drei bis vier „frombe Man“ erwählt werden, die alle Einnahmen und Ausgaben zu besorgen, zu ordnen und zu weisen haben, jeden nach seinem Anteil zu Zahlungen heranziehen und ihm seine Einnahme zuweisen.
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 45.
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sullen, wo in die aller Nutz ist und fugleich ist“. Ferner zweitens, daſs
ihnen „Wunn und Weid“ gegen billige Schätzung abgetreten werde;
drittens, daſs ihnen das Ungeld für den Wein, „den sie daselb aus-
drunkend“, erlassen werde; viertens, daſs sie von aller „Steuer, Hilf,
Forderung, Reiſs- und Herfart“ befreit sind; fünftens, daſs der Berg-
meister alle Händel zu richten hätte, ausgenommen, die das Leben
angingen oder die zwischen Knappen und andern Leuten unterlaufen
würden.
1454 erteilte Herzog Ludwig der Reiche den Hammermeistern
zu Sulzbach einen Geleitsbrief 1), um in bestimmten Zeiten „ihre
Händel und Sachen, das Aerzt und Handwerk antreffend, unter
inander auszutragen, Knechte zu dingen“ u. s. w.
In Sulzbach saſsen hauptsächlich die Hammermeister, während
der Bergbau mehr von den Ambergern betrieben wurde. Nachdem
durch Uneinigkeit der Gewerke der Bergbau im 15. Jahrhundert
längere Zeit danieder gelegen hatte, erteilte Kurfürst Friedrich, Pfalz-
graf am Rhein und Herzog zu Bayern, im Jahre 1455 neue aus-
gedehnte Freiheiten und sprach der Stadt Amberg allen Bergwerks-
besitz zwei Meilen im Umkreise zu: „so wollen wir, daſs nun hinfür
zu ewigen Zeiten alles Eisen-Bergwerckh, so jetzund vmb Statt
Amberg vorhanden ist, vnd daſs hinfüran in zwei Meilen Wegs vnge-
fehrlicher vnnserem Landte gering vmb vnser Statt Amberg in Payern
gefunden und aufgebracht werden kann vnd mag, in ein Gemeind
mit und zu einander gegeben vnnd fürgenohmmen werden soll.“ Der
Bergbau soll gemeinschaftlich betrieben und verwaltet werden und
hat der Rat der Stadt „fünff ehrbar redlich frombe Man“ hierfür zu
ernennen und zu vereidigen. Diese sollen „alles Eisen Bergwerch,
daſs vnnd zumahl vorhanden ist, jeglichen Bergwerckhern seinen Theil
Bergwerckhs vnnd Erz zu Gelt anschlagen“. Eröffnen Bürger der
Stadt Amberg „int den obgenanthen zweyen Meillen“ neue Gruben,
so dürfen sie dieselben zwei Jahre lang für sich betreiben, dann
fallen sie in die Gemeinschaft und werden ihnen veranschlagt. Sodann
sollen drei bis vier „frombe Man“ erwählt werden, die alle Einnahmen
und Ausgaben zu besorgen, zu ordnen und zu weisen haben, jeden
nach seinem Anteil zu Zahlungen heranziehen und ihm seine Einnahme
zuweisen.
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 45.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 681. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/701>, abgerufen am 22.11.2024.
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