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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Bayern.

Einem "Hauer" von jedem Pfund Schynn 44 Pfennig, und zur
Mynne das Jahr von der gewöhnlichen Hauerarbeit 4 Pfund Pfennig,
21 Pfennig Trinkgeld und ein Paar Hosen.

Die Knechte werden von den betreffenden Arbeitern gedingt
gegen die Kost. Der Hammermeister leistet eine Vergütung für die
Kost für das Jahr. Diese beträgt beim Zerennherd für einen starken
Knecht 3 Pfund Pfennig, für einen gewöhnlichen Knecht 2 Pfund
Pfennig u. s. w.

Die folgenden Paragraphen (LI bis LXII) handeln davon, was ein
Hammermeister dem Schmiedvolk "von dem Gezeugen zu machen",
zu Lohne geben soll.

Von einem Hammer oder Amboss soll er denselben Lohn
erhalten, wie von "einem Pfund Schynn Wercheysens", und allen
24 Mass Bier oder 24 Pfennig. -- Ebenso wird es gehalten bei einer
neuen Hammerwelle. Von einer Zerennwelle, Pucherwelle oder
Bettlerwelle giebt man die Hälfte. Der Herdschmied erhält für den
Wellherd ein ganzes Jahr zu machen nicht mehr als 3 Schilling
Pfennig und der Schmiedeknecht nicht mehr als 45 Pfennig.

Die Zerenner bekommen für das Geschirr zu machen nicht mehr
denn 30 Pfennig.

Dem Schmiedmeister das Pochwerk im Stand zu halten 60 Pfennig
dem Kneeht 30 Pfennig.

Wenn geschmiedet wird, so hat der Schmiedmeister dem Hand-
preyer die Kost zwei Wochen und dem Schmiedknecht eine Woche zu
geben; so man aber feiert, soll der Hammermeister dem Handpreyer
die Kost oder Kostgeld geben. Lässt ein Hammermeister Radeisen
schmieden, so soll er von 10 Schilling Schynn Radeisen denselben
Lohn geben, wie für ein Pfund Schynn Wercheisen.

Lässt der Hammermeister sein Knüttel-Deuchel zu Schynn schmie-
den, so ist der Schmiedelohn wie beim Werkeisen, der Hauer bekommt
30, der Handpreyer 15 Pfennig. Höhere Sätze als die angegebenen
sind nicht zulässig. Wer darüber hinausgeht, verfällt in 36 Gulden
Strafe.

Die folgenden Paragraphen von (LXIII bis CXV) handeln von
den Blechhämmern, welche in dem Sulzbach-Amberger Gebiet eine
grosse Rolle spielten und Vorrechte genossen. In der charakteri-
stischen Überschrift wird zugleich erläutert, warum in der neuen
Ordnung auch die Blechhammermeister aufgenommen worden sind.

Sie lautet: "Item als die Plechhammermaister nie dann einest mit
emssigen vleissigen Bett (Bitten) vor beider vorgenanten Statt Amberg und

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Bayern.

Einem „Hauer“ von jedem Pfund Schynn 44 Pfennig, und zur
Mynne das Jahr von der gewöhnlichen Hauerarbeit 4 Pfund Pfennig,
21 Pfennig Trinkgeld und ein Paar Hosen.

Die Knechte werden von den betreffenden Arbeitern gedingt
gegen die Kost. Der Hammermeister leistet eine Vergütung für die
Kost für das Jahr. Diese beträgt beim Zerennherd für einen starken
Knecht 3 Pfund Pfennig, für einen gewöhnlichen Knecht 2 Pfund
Pfennig u. s. w.

Die folgenden Paragraphen (LI bis LXII) handeln davon, was ein
Hammermeister dem Schmiedvolk „von dem Gezeugen zu machen“,
zu Lohne geben soll.

Von einem Hammer oder Amboſs soll er denselben Lohn
erhalten, wie von „einem Pfund Schynn Wercheysens“, und allen
24 Maſs Bier oder 24 Pfennig. — Ebenso wird es gehalten bei einer
neuen Hammerwelle. Von einer Zerennwelle, Pucherwelle oder
Bettlerwelle giebt man die Hälfte. Der Herdschmied erhält für den
Wellherd ein ganzes Jahr zu machen nicht mehr als 3 Schilling
Pfennig und der Schmiedeknecht nicht mehr als 45 Pfennig.

Die Zerenner bekommen für das Geschirr zu machen nicht mehr
denn 30 Pfennig.

Dem Schmiedmeister das Pochwerk im Stand zu halten 60 Pfennig
dem Kneeht 30 Pfennig.

Wenn geschmiedet wird, so hat der Schmiedmeister dem Hand-
preyer die Kost zwei Wochen und dem Schmiedknecht eine Woche zu
geben; so man aber feiert, soll der Hammermeister dem Handpreyer
die Kost oder Kostgeld geben. Läſst ein Hammermeister Radeisen
schmieden, so soll er von 10 Schilling Schynn Radeisen denselben
Lohn geben, wie für ein Pfund Schynn Wercheisen.

Läſst der Hammermeister sein Knüttel-Deuchel zu Schynn schmie-
den, so ist der Schmiedelohn wie beim Werkeisen, der Hauer bekommt
30, der Handpreyer 15 Pfennig. Höhere Sätze als die angegebenen
sind nicht zulässig. Wer darüber hinausgeht, verfällt in 36 Gulden
Strafe.

Die folgenden Paragraphen von (LXIII bis CXV) handeln von
den Blechhämmern, welche in dem Sulzbach-Amberger Gebiet eine
groſse Rolle spielten und Vorrechte genossen. In der charakteri-
stischen Überschrift wird zugleich erläutert, warum in der neuen
Ordnung auch die Blechhammermeister aufgenommen worden sind.

Sie lautet: „Item als die Plechhammermaister nie dann einest mit
emſsigen vleiſsigen Bett (Bitten) vor beider vorgenanten Statt Amberg und

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[675/0695] Bayern. Einem „Hauer“ von jedem Pfund Schynn 44 Pfennig, und zur Mynne das Jahr von der gewöhnlichen Hauerarbeit 4 Pfund Pfennig, 21 Pfennig Trinkgeld und ein Paar Hosen. Die Knechte werden von den betreffenden Arbeitern gedingt gegen die Kost. Der Hammermeister leistet eine Vergütung für die Kost für das Jahr. Diese beträgt beim Zerennherd für einen starken Knecht 3 Pfund Pfennig, für einen gewöhnlichen Knecht 2 Pfund Pfennig u. s. w. Die folgenden Paragraphen (LI bis LXII) handeln davon, was ein Hammermeister dem Schmiedvolk „von dem Gezeugen zu machen“, zu Lohne geben soll. Von einem Hammer oder Amboſs soll er denselben Lohn erhalten, wie von „einem Pfund Schynn Wercheysens“, und allen 24 Maſs Bier oder 24 Pfennig. — Ebenso wird es gehalten bei einer neuen Hammerwelle. Von einer Zerennwelle, Pucherwelle oder Bettlerwelle giebt man die Hälfte. Der Herdschmied erhält für den Wellherd ein ganzes Jahr zu machen nicht mehr als 3 Schilling Pfennig und der Schmiedeknecht nicht mehr als 45 Pfennig. Die Zerenner bekommen für das Geschirr zu machen nicht mehr denn 30 Pfennig. Dem Schmiedmeister das Pochwerk im Stand zu halten 60 Pfennig dem Kneeht 30 Pfennig. Wenn geschmiedet wird, so hat der Schmiedmeister dem Hand- preyer die Kost zwei Wochen und dem Schmiedknecht eine Woche zu geben; so man aber feiert, soll der Hammermeister dem Handpreyer die Kost oder Kostgeld geben. Läſst ein Hammermeister Radeisen schmieden, so soll er von 10 Schilling Schynn Radeisen denselben Lohn geben, wie für ein Pfund Schynn Wercheisen. Läſst der Hammermeister sein Knüttel-Deuchel zu Schynn schmie- den, so ist der Schmiedelohn wie beim Werkeisen, der Hauer bekommt 30, der Handpreyer 15 Pfennig. Höhere Sätze als die angegebenen sind nicht zulässig. Wer darüber hinausgeht, verfällt in 36 Gulden Strafe. Die folgenden Paragraphen von (LXIII bis CXV) handeln von den Blechhämmern, welche in dem Sulzbach-Amberger Gebiet eine groſse Rolle spielten und Vorrechte genossen. In der charakteri- stischen Überschrift wird zugleich erläutert, warum in der neuen Ordnung auch die Blechhammermeister aufgenommen worden sind. Sie lautet: „Item als die Plechhammermaister nie dann einest mit emſsigen vleiſsigen Bett (Bitten) vor beider vorgenanten Statt Amberg und 43*

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 675. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/695>, abgerufen am 22.11.2024.