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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Bayern.

§. VII bestimmt, was der Pfendter für Verköstigung zu fordern
hat. §. VIII, dass die elfte Schiene noch gerade auf das Gewicht
gehen darf, schlägt es aber nach dem Eisen aus, so ist der Meister
strafbar.

§. IX. Die Pfendter dürfen von den Hammermeistern keinerlei
Geschenke, "kein Myet, Gab, Schynnen-Eisens nicht fordern noch
nehmen", nur Futter und Kost für sich und ihre Pferde. Ihren Lohn
bekommen sie vielmehr von den beiden Städten Amberg und Sulzbach.

§. XI. Kein neugebauter Hammer, noch "kein Plechhammer, da
man zu Schynnenhämmern machen willt", soll aus den Erzbergen
beider Städte Eisenerz verabfolgt werden. §. XII. Dasselbe soll
geschehen, wenn ein alter Hammer, der kalt gelegen hat, wieder in
Betrieb gesetzt wird und der Hammermeister nicht zuvor die "Eynung"
beschworen hat.

§. XIII. Keinem "Schmidmenschen" soll ein Hammer überlassen
oder Erz verabfolgt werden, der nicht zuvor fünfzig Gulden rheinisch
in die Aynung bezahlt hat. Hiervon erhält die Herrschaft die Hälfte,
die andere die der beiden Städte, von welcher er das meiste Erz
bezieht.

§. XIV. Von den Deuchel (dem Zerenneisen), die ein Hammer-
schmied im Jahre macht, soll er von jedem nicht mehr wie ein Pfund
Schienen verschmieden (das übrige kommt den Blechschmieden zu).
"So aber das Jahr zu Ende und er nicht verkauft hat, so mag er
denselben verlegen Deuchel zu Schynen schmieden lassen on Geuerde."

§. XV. Kein Hammermeister darf den Blechhammermeister seine
Deuchel zu kaufen versagen, sonst trifft ihn Strafe von 60 Pfennigen
für jeden Centner. Es soll auch kein Hammermeister "Knüttel-
Deuchel" machen, er sei denn gezeichnet mit seinem Zeichen.

§. XVI. Es soll kein Hammermeister einem andern Erz aus
seiner Hütte verkaufen, leihen oder verabfolgen, sondern nur auf dem
Bergwerk selbst.

§. XVII. "Wellicher Hamermaister, in dieser Aynung begriffen, ander
Arzt, dann von baider vorgenanten Stett Amberg und Sulzbach Arztpergen,
prennen oder zerennen wolte; derselbig Hamermaister und auch alle Hamer-
maister sollen sollich Arzt ausser halben baider Stett Amberg und Sulzpach
Arztpergen allein prennen und zerennen, und mit keinem Amperger noch
Sulzpacher Arzt nicht vermischen, on als Geuerde. Und diesen Artikel
soll ein yeder Hamermaister, in dieser Aynung begriffen, zu halten
schweren."

§. XVIII. Wer einen "Bestee-Hammer" (? -- Pachthammer?) hat,
soll nicht zur Aynung zugelassen werden, es sei denn, dass er sich ver-

Bayern.

§. VII bestimmt, was der Pfendter für Verköstigung zu fordern
hat. §. VIII, daſs die elfte Schiene noch gerade auf das Gewicht
gehen darf, schlägt es aber nach dem Eisen aus, so ist der Meister
strafbar.

§. IX. Die Pfendter dürfen von den Hammermeistern keinerlei
Geschenke, „kein Myet, Gab, Schynnen-Eisens nicht fordern noch
nehmen“, nur Futter und Kost für sich und ihre Pferde. Ihren Lohn
bekommen sie vielmehr von den beiden Städten Amberg und Sulzbach.

§. XI. Kein neugebauter Hammer, noch „kein Plechhammer, da
man zu Schynnenhämmern machen willt“, soll aus den Erzbergen
beider Städte Eisenerz verabfolgt werden. §. XII. Dasſelbe soll
geschehen, wenn ein alter Hammer, der kalt gelegen hat, wieder in
Betrieb gesetzt wird und der Hammermeister nicht zuvor die „Eynung“
beschworen hat.

§. XIII. Keinem „Schmidmenschen“ soll ein Hammer überlassen
oder Erz verabfolgt werden, der nicht zuvor fünfzig Gulden rheinisch
in die Aynung bezahlt hat. Hiervon erhält die Herrschaft die Hälfte,
die andere die der beiden Städte, von welcher er das meiste Erz
bezieht.

§. XIV. Von den Deuchel (dem Zerenneisen), die ein Hammer-
schmied im Jahre macht, soll er von jedem nicht mehr wie ein Pfund
Schienen verschmieden (das übrige kommt den Blechschmieden zu).
„So aber das Jahr zu Ende und er nicht verkauft hat, so mag er
denselben verlegen Deuchel zu Schynen schmieden lassen on Geuerde.“

§. XV. Kein Hammermeister darf den Blechhammermeister seine
Deuchel zu kaufen versagen, sonst trifft ihn Strafe von 60 Pfennigen
für jeden Centner. Es soll auch kein Hammermeister „Knüttel-
Deuchel“ machen, er sei denn gezeichnet mit seinem Zeichen.

§. XVI. Es soll kein Hammermeister einem andern Erz aus
seiner Hütte verkaufen, leihen oder verabfolgen, sondern nur auf dem
Bergwerk selbst.

§. XVII. „Wellicher Hamermaister, in dieser Aynung begriffen, ander
Arzt, dann von baider vorgenanten Stett Amberg und Sulzbach Arztpergen,
prennen oder zerennen wolte; derselbig Hamermaister und auch alle Hamer-
maister sollen sollich Arzt auſser halben baider Stett Amberg und Sulzpach
Arztpergen allein prennen und zerennen, und mit keinem Amperger noch
Sulzpacher Arzt nicht vermischen, on als Geuerde. Und diesen Artikel
soll ein yeder Hamermaister, in dieser Aynung begriffen, zu halten
schweren.“

§. XVIII. Wer einen „Bestee-Hammer“ (? — Pachthammer?) hat,
soll nicht zur Aynung zugelassen werden, es sei denn, daſs er sich ver-

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[672/0692] Bayern. §. VII bestimmt, was der Pfendter für Verköstigung zu fordern hat. §. VIII, daſs die elfte Schiene noch gerade auf das Gewicht gehen darf, schlägt es aber nach dem Eisen aus, so ist der Meister strafbar. §. IX. Die Pfendter dürfen von den Hammermeistern keinerlei Geschenke, „kein Myet, Gab, Schynnen-Eisens nicht fordern noch nehmen“, nur Futter und Kost für sich und ihre Pferde. Ihren Lohn bekommen sie vielmehr von den beiden Städten Amberg und Sulzbach. §. XI. Kein neugebauter Hammer, noch „kein Plechhammer, da man zu Schynnenhämmern machen willt“, soll aus den Erzbergen beider Städte Eisenerz verabfolgt werden. §. XII. Dasſelbe soll geschehen, wenn ein alter Hammer, der kalt gelegen hat, wieder in Betrieb gesetzt wird und der Hammermeister nicht zuvor die „Eynung“ beschworen hat. §. XIII. Keinem „Schmidmenschen“ soll ein Hammer überlassen oder Erz verabfolgt werden, der nicht zuvor fünfzig Gulden rheinisch in die Aynung bezahlt hat. Hiervon erhält die Herrschaft die Hälfte, die andere die der beiden Städte, von welcher er das meiste Erz bezieht. §. XIV. Von den Deuchel (dem Zerenneisen), die ein Hammer- schmied im Jahre macht, soll er von jedem nicht mehr wie ein Pfund Schienen verschmieden (das übrige kommt den Blechschmieden zu). „So aber das Jahr zu Ende und er nicht verkauft hat, so mag er denselben verlegen Deuchel zu Schynen schmieden lassen on Geuerde.“ §. XV. Kein Hammermeister darf den Blechhammermeister seine Deuchel zu kaufen versagen, sonst trifft ihn Strafe von 60 Pfennigen für jeden Centner. Es soll auch kein Hammermeister „Knüttel- Deuchel“ machen, er sei denn gezeichnet mit seinem Zeichen. §. XVI. Es soll kein Hammermeister einem andern Erz aus seiner Hütte verkaufen, leihen oder verabfolgen, sondern nur auf dem Bergwerk selbst. §. XVII. „Wellicher Hamermaister, in dieser Aynung begriffen, ander Arzt, dann von baider vorgenanten Stett Amberg und Sulzbach Arztpergen, prennen oder zerennen wolte; derselbig Hamermaister und auch alle Hamer- maister sollen sollich Arzt auſser halben baider Stett Amberg und Sulzpach Arztpergen allein prennen und zerennen, und mit keinem Amperger noch Sulzpacher Arzt nicht vermischen, on als Geuerde. Und diesen Artikel soll ein yeder Hamermaister, in dieser Aynung begriffen, zu halten schweren.“ §. XVIII. Wer einen „Bestee-Hammer“ (? — Pachthammer?) hat, soll nicht zur Aynung zugelassen werden, es sei denn, daſs er sich ver-

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 672. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/692>, abgerufen am 19.05.2024.