Der Hutmann führte die Aufsicht über den richtigen Bau, über Einhaltung der achtstündigen Schicht und über gute Erzscheidung, damit nicht, wie häufig vorgekommen, das Rauheisen böss- und rotbrüchig ist, was vom "bösen Scheidwerk und unsaubern Arzt kommt".
Die Knappen gewannen das Erz auf ihre eigene Rechnung und gaben es dem Radmeister nach einem gestrichenen Mass oder "Berg- truhen", welches der Bergrichter mit den landesfürstlichen und salz- burgischen Wappen versah und "zimentierte". Die Erze gaben die Knappen den Radmeistern, doch mussten die Gedinge vor Bergrichter und Gewerken gemacht und mussten dieselben in das Gerichtsbuch eingetragen werden. -- Die Zahlungsunfähigkeit eines Radmeisters -- ungeachtet er in guter Arbeit stand und Eisen beim Plahaus in Vorrat hatte -- hatte der Knappe mit Geduld zu tragen; wollte er aber nicht warten, so mochte er sein nach gesetzlicher Mass auf den Halden zusammengeschüttetes Erz, um das vor dem Gerichte gemachte Ge- dinge einem andern Gewerken der gleichen Grube, und wenn es der nicht nahm, einem Fremden verkaufen.
Der Radmeister sollte auch einem fleissigen und ordentlichen Knappen Vorschüsse leisten."
1533 war bereits der Hüttenberger Erbstollen angelegt worden, zu dem jeder Gewerke, der durch den Erbstollen Hilfe erlangte, das neunte Fuder als Abgabe zu entrichten hatte.
Auch die Rad- und Hammermeister hatten einen Zuschuss nach Massgabe ihrer Produktion zu leisten.
Jeder von einem Radmeister angenommene Berg-, Plahaus- oder Hammerarbeiter, Köhler, Kohl- und Erzführer musste sich dem Berg- richter vorstellen und sich mit "Passport" legitimieren; so erhielt auch jeder Austretende nach richtiger Abrechnung von dem Bergrichter den Passport.
"Die Plahausleute, als Player, Gradler, Röstler, erhielten strenge Befehle, genug Kohl zu geben, damit das Eisen nicht rotbrüchig, sondern gut geplat werde; insbesondere war strengstens verpönt, an Wochentagen statt der Arbeit zum Wein zu gehen und die Nacht im Wirtshaus zu versitzen.
Kein Hammermeister an den Deutschhämmern zu Hüttenberg, Mosinz, Lölling und im Ebersteiner Thale durfte aus dem hütten- bergischen Rauheisen unter acht Stangen von gebührlicher Länge in den Centen schmieden, ausser es wäre das Wasser sehr klein, da konnte er auch sechs schmieden."
Kärnten.
Der Hutmann führte die Aufsicht über den richtigen Bau, über Einhaltung der achtstündigen Schicht und über gute Erzscheidung, damit nicht, wie häufig vorgekommen, das Rauheisen böſs- und rotbrüchig ist, was vom „bösen Scheidwerk und unsaubern Arzt kommt“.
Die Knappen gewannen das Erz auf ihre eigene Rechnung und gaben es dem Radmeister nach einem gestrichenen Maſs oder „Berg- truhen“, welches der Bergrichter mit den landesfürstlichen und salz- burgischen Wappen versah und „zimentierte“. Die Erze gaben die Knappen den Radmeistern, doch muſsten die Gedinge vor Bergrichter und Gewerken gemacht und muſsten dieselben in das Gerichtsbuch eingetragen werden. — Die Zahlungsunfähigkeit eines Radmeisters — ungeachtet er in guter Arbeit stand und Eisen beim Plahaus in Vorrat hatte — hatte der Knappe mit Geduld zu tragen; wollte er aber nicht warten, so mochte er sein nach gesetzlicher Maſs auf den Halden zusammengeschüttetes Erz, um das vor dem Gerichte gemachte Ge- dinge einem andern Gewerken der gleichen Grube, und wenn es der nicht nahm, einem Fremden verkaufen.
Der Radmeister sollte auch einem fleiſsigen und ordentlichen Knappen Vorschüsse leisten.“
1533 war bereits der Hüttenberger Erbstollen angelegt worden, zu dem jeder Gewerke, der durch den Erbstollen Hilfe erlangte, das neunte Fuder als Abgabe zu entrichten hatte.
Auch die Rad- und Hammermeister hatten einen Zuschuſs nach Maſsgabe ihrer Produktion zu leisten.
Jeder von einem Radmeister angenommene Berg-, Plahaus- oder Hammerarbeiter, Köhler, Kohl- und Erzführer muſste sich dem Berg- richter vorstellen und sich mit „Paſsport“ legitimieren; so erhielt auch jeder Austretende nach richtiger Abrechnung von dem Bergrichter den Paſsport.
„Die Plahausleute, als Player, Gradler, Röstler, erhielten strenge Befehle, genug Kohl zu geben, damit das Eisen nicht rotbrüchig, sondern gut geplat werde; insbesondere war strengstens verpönt, an Wochentagen statt der Arbeit zum Wein zu gehen und die Nacht im Wirtshaus zu versitzen.
Kein Hammermeister an den Deutschhämmern zu Hüttenberg, Mosinz, Lölling und im Ebersteiner Thale durfte aus dem hütten- bergischen Rauheisen unter acht Stangen von gebührlicher Länge in den Centen schmieden, auſser es wäre das Wasser sehr klein, da konnte er auch sechs schmieden.“
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0670"n="650"/><fwplace="top"type="header">Kärnten.</fw><lb/><p>Der Hutmann führte die Aufsicht über den richtigen Bau, über<lb/>
Einhaltung der achtstündigen Schicht und über gute Erzscheidung,<lb/>
damit nicht, wie häufig vorgekommen, das Rauheisen böſs- und<lb/>
rotbrüchig ist, was vom „bösen Scheidwerk und unsaubern Arzt<lb/>
kommt“.</p><lb/><p>Die Knappen gewannen das Erz auf ihre eigene Rechnung und<lb/>
gaben es dem Radmeister nach einem gestrichenen Maſs oder „Berg-<lb/>
truhen“, welches der Bergrichter mit den landesfürstlichen und salz-<lb/>
burgischen Wappen versah und „zimentierte“. Die Erze gaben die<lb/>
Knappen den Radmeistern, doch muſsten die Gedinge vor Bergrichter<lb/>
und Gewerken gemacht und muſsten dieselben in das Gerichtsbuch<lb/>
eingetragen werden. — Die Zahlungsunfähigkeit eines Radmeisters —<lb/>
ungeachtet er in guter Arbeit stand und Eisen beim Plahaus in Vorrat<lb/>
hatte — hatte der Knappe mit Geduld zu tragen; wollte er aber<lb/>
nicht warten, so mochte er sein nach gesetzlicher Maſs auf den Halden<lb/>
zusammengeschüttetes Erz, um das vor dem Gerichte gemachte Ge-<lb/>
dinge einem andern Gewerken der gleichen Grube, und wenn es der<lb/>
nicht nahm, einem Fremden verkaufen.</p><lb/><p>Der Radmeister sollte auch einem fleiſsigen und ordentlichen<lb/>
Knappen Vorschüsse leisten.“</p><lb/><p>1533 war bereits der Hüttenberger Erbstollen angelegt worden,<lb/>
zu dem jeder Gewerke, der durch den Erbstollen Hilfe erlangte, das<lb/>
neunte Fuder als Abgabe zu entrichten hatte.</p><lb/><p>Auch die Rad- und Hammermeister hatten einen Zuschuſs nach<lb/>
Maſsgabe ihrer Produktion zu leisten.</p><lb/><p>Jeder von einem Radmeister angenommene Berg-, Plahaus- oder<lb/>
Hammerarbeiter, Köhler, Kohl- und Erzführer muſste sich dem Berg-<lb/>
richter vorstellen und sich mit „Paſsport“ legitimieren; so erhielt auch<lb/>
jeder Austretende nach richtiger Abrechnung von dem Bergrichter<lb/>
den Paſsport.</p><lb/><p>„Die Plahausleute, als Player, Gradler, Röstler, erhielten strenge<lb/>
Befehle, genug Kohl zu geben, damit das Eisen nicht rotbrüchig,<lb/>
sondern gut geplat werde; insbesondere war strengstens verpönt, an<lb/>
Wochentagen statt der Arbeit zum Wein zu gehen und die Nacht<lb/>
im Wirtshaus zu versitzen.</p><lb/><p>Kein Hammermeister an den Deutschhämmern zu Hüttenberg,<lb/>
Mosinz, Lölling und im Ebersteiner Thale durfte aus dem hütten-<lb/>
bergischen Rauheisen unter acht Stangen von gebührlicher Länge in<lb/>
den Centen schmieden, auſser es wäre das Wasser sehr klein, da<lb/>
konnte er auch sechs schmieden.“</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[650/0670]
Kärnten.
Der Hutmann führte die Aufsicht über den richtigen Bau, über
Einhaltung der achtstündigen Schicht und über gute Erzscheidung,
damit nicht, wie häufig vorgekommen, das Rauheisen böſs- und
rotbrüchig ist, was vom „bösen Scheidwerk und unsaubern Arzt
kommt“.
Die Knappen gewannen das Erz auf ihre eigene Rechnung und
gaben es dem Radmeister nach einem gestrichenen Maſs oder „Berg-
truhen“, welches der Bergrichter mit den landesfürstlichen und salz-
burgischen Wappen versah und „zimentierte“. Die Erze gaben die
Knappen den Radmeistern, doch muſsten die Gedinge vor Bergrichter
und Gewerken gemacht und muſsten dieselben in das Gerichtsbuch
eingetragen werden. — Die Zahlungsunfähigkeit eines Radmeisters —
ungeachtet er in guter Arbeit stand und Eisen beim Plahaus in Vorrat
hatte — hatte der Knappe mit Geduld zu tragen; wollte er aber
nicht warten, so mochte er sein nach gesetzlicher Maſs auf den Halden
zusammengeschüttetes Erz, um das vor dem Gerichte gemachte Ge-
dinge einem andern Gewerken der gleichen Grube, und wenn es der
nicht nahm, einem Fremden verkaufen.
Der Radmeister sollte auch einem fleiſsigen und ordentlichen
Knappen Vorschüsse leisten.“
1533 war bereits der Hüttenberger Erbstollen angelegt worden,
zu dem jeder Gewerke, der durch den Erbstollen Hilfe erlangte, das
neunte Fuder als Abgabe zu entrichten hatte.
Auch die Rad- und Hammermeister hatten einen Zuschuſs nach
Maſsgabe ihrer Produktion zu leisten.
Jeder von einem Radmeister angenommene Berg-, Plahaus- oder
Hammerarbeiter, Köhler, Kohl- und Erzführer muſste sich dem Berg-
richter vorstellen und sich mit „Paſsport“ legitimieren; so erhielt auch
jeder Austretende nach richtiger Abrechnung von dem Bergrichter
den Paſsport.
„Die Plahausleute, als Player, Gradler, Röstler, erhielten strenge
Befehle, genug Kohl zu geben, damit das Eisen nicht rotbrüchig,
sondern gut geplat werde; insbesondere war strengstens verpönt, an
Wochentagen statt der Arbeit zum Wein zu gehen und die Nacht
im Wirtshaus zu versitzen.
Kein Hammermeister an den Deutschhämmern zu Hüttenberg,
Mosinz, Lölling und im Ebersteiner Thale durfte aus dem hütten-
bergischen Rauheisen unter acht Stangen von gebührlicher Länge in
den Centen schmieden, auſser es wäre das Wasser sehr klein, da
konnte er auch sechs schmieden.“
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 650. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/670>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.