Eisen, soviel dessen nach den Centen oder Pundtweiss verkhaufft wird, gleichfals beschehe vnd hierdurch verhüt, dass den armen Faust- und Hand- schmieden, deren sonderlich im viertl ob Wienerwalt ein guete anzahl sein, das Eisen nit vnndtterweiss von etlicher aigennutz wegen verthewrt vnd gestaigert werde." Deshalb die Satzung, "darein auch ewr der Proviant- führer, Hamerschmied vnd Eisenhändler bürgerlicher gewinn, dabey Ihr ewr ehrliche Rechnung haben mögt, kumen, entschlossen." Ebenso soll diese Ordnung verhindern, dass die Proviantführer ihren Proviant nicht höher "zu den Wurzen" bringen, als sie denselben zu Scheibbs geladen und gestanden. Deshalb ist ausserdem im Markte Scheibbs eine "sondern" Markt-Ordnung aufgerichtet. Diese steht unter der Kontrole des "Eisen- Camerers". Nach den dortigen Marktpreissen plus dem "bürgerlichen Gewinn" müssen sie zu Innerperg u. s. w. verkaufen, resp. das Eisen da- gegen annehmen bei Strafe von "ainhundert Dukaten in Gold" .... "also wir auch Euch den Hamerschmieden bey Leib- und Guetsstraff eingebunden haben, dass jr jede sort in jrer rechten guete vnd klüene (?) auffbringet, vnd der arbeit vmb aigen nutz oder ainiger andern versachen wilten, keinen geferlichen abbruch thuet, dessgleichen mit vnabgengigen Gewicht ein- schlahet, vnd Ir die Eisenhandler auch dergestallt verkaufet vnd verhandelt."
Hierauf folgt eine Preisordnung ähnlich der von 1564:
"Wir ... haben uns verglichen, auff das Eisen, so bey der Wurtzen des jnneren Eisenärtzt gegen Proviant erhandelt, vnd den daraus gemachten, geschlagenen Zeug, so in diesem vnserem Landt, Scheibbherisch Eisen genannt wird, ein Satzung aufzurichten."
Es folgen nun die Preise im Innerberg, zu Scheibs u. s. w.:
"Khauff des Rauchen vnd geschlagen Eisens in Innerperg, so gegen Proviant gehandelt wirt:
Das geschlagen Innerpergerisch oder Arzter Eisen, so allain im jnneren Eisenärzt auff den Teutschen Hämmern (gemacht wird). Die Proviant- führer müssen den erhandelten Proviant zu folgenden Preisen abgeben: in der Mendling, Hollenstein, Gessling vnd Luntz, Wäschwerch den Centner vmb ain Gulden zwen pfennige. Hert und Graglach den Centner vmb Sechs schilling, zwantzig pfennig. -- Zu Scheibbs: Waschwerch den Centner ain Gulden, zwelff pfennig. Hert vnd Graglach den Centen vmb Siben Schilling. -- Die Bürd geschlagen Innerpergisch oder Arzter Eisen, so ain- hundert Fünffundzwaintzig Pfundt wigt, vmb zwen Gulden, drey Schilling, Vierundzwaintzig pfennig, kumbt den Centen vmb ain Gulden, siben Schil- ling, fünfvndzwaintzig pfennig.
Für die ausgeschmiedeten Sorten werden folgende Preise bestimmt für 1. Burdt Stang-Eisen. Gezaint Steyerisch und Galler Eisen, auch Wagschin in Eisenärz, Scheibbs, zu Mölk, St. Pölten u. s. w. In Wien "geschlagenes und Stang-Eisen die Burdt so ain Hundert fünff vnd zwaintzig pfund wigt, vmb zwen Gulden, 1 Schilling, drei vnd zwainzig Pfennig, kumpt der Centen vmb zwen Gulden, zwen schilling, sechs pfennig, drey viertel und halbens. Gezaint Gäller (von St. Gallen), Steyrisch-Eisen und Wagschin, den Centen vmb zween Gulden, vier Schilling, neuntzehn pfennig."
Steiermark.
Eisen, soviel dessen nach den Centen oder Pundtweiſs verkhaufft wird, gleichfals beschehe vnd hierdurch verhüt, daſs den armen Faust- und Hand- schmieden, deren sonderlich im viertl ob Wienerwalt ein guete anzahl sein, das Eisen nit vnndtterweiſs von etlicher aigennutz wegen verthewrt vnd gestaigert werde.“ Deshalb die Satzung, „darein auch ewr der Proviant- führer, Hamerschmied vnd Eisenhändler bürgerlicher gewinn, dabey Ihr ewr ehrliche Rechnung haben mögt, kumen, entschlossen.“ Ebenso soll diese Ordnung verhindern, daſs die Proviantführer ihren Proviant nicht höher „zu den Wurzen“ bringen, als sie denselben zu Scheibbs geladen und gestanden. Deshalb ist auſserdem im Markte Scheibbs eine „sondern“ Markt-Ordnung aufgerichtet. Diese steht unter der Kontrole des „Eisen- Camerers“. Nach den dortigen Marktpreiſsen plus dem „bürgerlichen Gewinn“ müssen sie zu Innerperg u. s. w. verkaufen, resp. das Eisen da- gegen annehmen bei Strafe von „ainhundert Dukaten in Gold“ .... „also wir auch Euch den Hamerschmieden bey Leib- und Guetsstraff eingebunden haben, daſs jr jede sort in jrer rechten guete vnd klüene (?) auffbringet, vnd der arbeit vmb aigen nutz oder ainiger andern versachen wilten, keinen geferlichen abbruch thuet, deſsgleichen mit vnabgengigen Gewicht ein- schlahet, vnd Ir die Eisenhandler auch dergestallt verkaufet vnd verhandelt.“
Hierauf folgt eine Preisordnung ähnlich der von 1564:
„Wir … haben uns verglichen, auff das Eisen, so bey der Wurtzen des jnneren Eisenärtzt gegen Proviant erhandelt, vnd den daraus gemachten, geschlagenen Zeug, so in diesem vnserem Landt, Scheibbherisch Eisen genannt wird, ein Satzung aufzurichten.“
Es folgen nun die Preise im Innerberg, zu Scheibs u. s. w.:
„Khauff des Rauchen vnd geschlagen Eisens in Innerperg, so gegen Proviant gehandelt wirt:
Das geschlagen Innerpergerisch oder Arzter Eisen, so allain im jnneren Eisenärzt auff den Teutschen Hämmern (gemacht wird). Die Proviant- führer müssen den erhandelten Proviant zu folgenden Preisen abgeben: in der Mendling, Hollenstein, Geſsling vnd Luntz, Wäschwerch den Centner vmb ain Gulden zwen pfennige. Hert und Graglach den Centner vmb Sechs schilling, zwantzig pfennig. — Zu Scheibbs: Waschwerch den Centner ain Gulden, zwelff pfennig. Hert vnd Graglach den Centen vmb Siben Schilling. — Die Bürd geschlagen Innerpergisch oder Arzter Eisen, so ain- hundert Fünffundzwaintzig Pfundt wigt, vmb zwen Gulden, drey Schilling, Vierundzwaintzig pfennig, kumbt den Centen vmb ain Gulden, siben Schil- ling, fünfvndzwaintzig pfennig.
Für die ausgeschmiedeten Sorten werden folgende Preise bestimmt für 1. Burdt Stang-Eisen. Gezaint Steyerisch und Galler Eisen, auch Wagschin in Eisenärz, Scheibbs, zu Mölk, St. Pölten u. s. w. In Wien „geschlagenes und Stang-Eisen die Burdt so ain Hundert fünff vnd zwaintzig pfund wigt, vmb zwen Gulden, 1 Schilling, drei vnd zwainzig Pfennig, kumpt der Centen vmb zwen Gulden, zwen schilling, sechs pfennig, drey viertel und halbens. Gezaint Gäller (von St. Gallen), Steyrisch-Eisen und Wagschin, den Centen vmb zween Gulden, vier Schilling, neuntzehn pfennig.“
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Steiermark.
Eisen, soviel dessen nach den Centen oder Pundtweiſs verkhaufft wird,
gleichfals beschehe vnd hierdurch verhüt, daſs den armen Faust- und Hand-
schmieden, deren sonderlich im viertl ob Wienerwalt ein guete anzahl sein,
das Eisen nit vnndtterweiſs von etlicher aigennutz wegen verthewrt vnd
gestaigert werde.“ Deshalb die Satzung, „darein auch ewr der Proviant-
führer, Hamerschmied vnd Eisenhändler bürgerlicher gewinn, dabey Ihr
ewr ehrliche Rechnung haben mögt, kumen, entschlossen.“ Ebenso soll
diese Ordnung verhindern, daſs die Proviantführer ihren Proviant nicht
höher „zu den Wurzen“ bringen, als sie denselben zu Scheibbs geladen und
gestanden. Deshalb ist auſserdem im Markte Scheibbs eine „sondern“
Markt-Ordnung aufgerichtet. Diese steht unter der Kontrole des „Eisen-
Camerers“. Nach den dortigen Marktpreiſsen plus dem „bürgerlichen
Gewinn“ müssen sie zu Innerperg u. s. w. verkaufen, resp. das Eisen da-
gegen annehmen bei Strafe von „ainhundert Dukaten in Gold“ .... „also
wir auch Euch den Hamerschmieden bey Leib- und Guetsstraff eingebunden
haben, daſs jr jede sort in jrer rechten guete vnd klüene (?) auffbringet, vnd
der arbeit vmb aigen nutz oder ainiger andern versachen wilten, keinen
geferlichen abbruch thuet, deſsgleichen mit vnabgengigen Gewicht ein-
schlahet, vnd Ir die Eisenhandler auch dergestallt verkaufet vnd verhandelt.“
Hierauf folgt eine Preisordnung ähnlich der von 1564:
„Wir … haben uns verglichen, auff das Eisen, so bey der Wurtzen
des jnneren Eisenärtzt gegen Proviant erhandelt, vnd den daraus gemachten,
geschlagenen Zeug, so in diesem vnserem Landt, Scheibbherisch Eisen genannt
wird, ein Satzung aufzurichten.“
Es folgen nun die Preise im Innerberg, zu Scheibs u. s. w.:
„Khauff des Rauchen vnd geschlagen Eisens in Innerperg,
so gegen Proviant gehandelt wirt:
Das geschlagen Innerpergerisch oder Arzter Eisen, so allain im jnneren
Eisenärzt auff den Teutschen Hämmern (gemacht wird). Die Proviant-
führer müssen den erhandelten Proviant zu folgenden Preisen abgeben: in
der Mendling, Hollenstein, Geſsling vnd Luntz, Wäschwerch den Centner
vmb ain Gulden zwen pfennige. Hert und Graglach den Centner vmb
Sechs schilling, zwantzig pfennig. — Zu Scheibbs: Waschwerch den Centner
ain Gulden, zwelff pfennig. Hert vnd Graglach den Centen vmb Siben
Schilling. — Die Bürd geschlagen Innerpergisch oder Arzter Eisen, so ain-
hundert Fünffundzwaintzig Pfundt wigt, vmb zwen Gulden, drey Schilling,
Vierundzwaintzig pfennig, kumbt den Centen vmb ain Gulden, siben Schil-
ling, fünfvndzwaintzig pfennig.
Für die ausgeschmiedeten Sorten werden folgende Preise bestimmt für
1. Burdt Stang-Eisen. Gezaint Steyerisch und Galler Eisen, auch Wagschin
in Eisenärz, Scheibbs, zu Mölk, St. Pölten u. s. w. In Wien „geschlagenes
und Stang-Eisen die Burdt so ain Hundert fünff vnd zwaintzig pfund wigt,
vmb zwen Gulden, 1 Schilling, drei vnd zwainzig Pfennig, kumpt der
Centen vmb zwen Gulden, zwen schilling, sechs pfennig, drey viertel und
halbens. Gezaint Gäller (von St. Gallen), Steyrisch-Eisen und Wagschin,
den Centen vmb zween Gulden, vier Schilling, neuntzehn pfennig.“
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/658>, abgerufen am 22.11.2024.
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