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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Steiermark.
kommenheit und dadurch auch zu höherem Preise zu bringen ver-
steht, mag es ungehindert thun. -- Wer aus Weier auf seine Faust
Eisen und Stahl nach Stadt Steier führt, mag es auf seine Gefahr
thun; wenn aber ein Eisenhändler in Stadt Steier Eisen oder Stahl
verschreibt, der muss auch die Wagnis davon auf sich nehmen. --
Eisen und Stahl darf zwischen Kasten und Stadt Steier nirgends
niedergelegt, sondern alles muss unmittelbar in jene Stadt geführt
werden bei schwerer Strafe. -- Wes Eisen oder Stahl an der Frohn-
wage in Stadt Steier gewogen wird, hat den Wagpfennig zu be-
zahlen. -- Von Weier her darf kein Vorderbrochenstahl zum Strecken,
noch anderes Eisen, noch von den admontischen Hämmern hinter
sich über die Buchau verführt werden, ausgenommen die Steierer
wollten mit Hinterhalten diese Hammerstätten bedrängen; worüber
dann sogleich dem Amtmanne in Innernberg zur Entscheidung und
Abhülfe Bericht zu erstatten ist. -- Überhaupt ist alle Hemmung der
Eisenlieferung zu Wasser und auf dem Lande sogleich dem Amt-
manne zu berichten; und die Wälder nahe an den Landungsstätten
dürfen nicht verhaut, sondern zum Bedarfe des Rastholzes für die
Flossfahrt gehegt und gebraucht werden. -- Damit aber durch
schleuderisches Arbeiten in den Hammerstätten das Erzberger Eisen
nicht in bösen Beruf und Geruch gebracht werde, so soll für alle
Hammerstätten, auf deren gemeinsame Kosten ein eigener, ge-
schworener Eisenbeschauer angestellt werden, der alle guten und
echt befundenen Fabrikate mit seinem besondern Merkzeichen zu
versehen habe, und das Amt mit Fleiss und Strenge, ohne weder Gut,
Habe, Freundschaft, noch Ansehen zu beobachten, ausüben solle. Nur
mit Vorwissen und Zustimmung des Amtmannes in Innernberg darf
dieser Eisenbeschauer abgesetzt und entfernt werden. Alle der Eisen-
fabrikation und dem Handel verwandten Parteien sollen einander
kräftig unterstützen, dass der Ausgang des Eisens auf allen vor-
geschriebenen Strassen fest erhalten, dass die alte Eisenordnung,
diese Erklärung und alle andern Verträge genau beobachtet werden.
Ohne Vorwissen und Zustimmung eines Amtmannes in Innernberg
soll auch keine Versammlung von Eisenhändlern und Hammer-
meistern gehalten, oder an den bestehenden Vorschriften etwas ge-
ändert werden. Jede Übertretung soll dem Landesfürsten mit 100,
der Obrigkeit, welcher der Übertreter angehört, mit 10, und dem
Amtmanne in Innernberg mit 10 Pfund Pfennigen gebüsst werden.
Nach Gestalt und Gelegenheit des Verbrechens kann sich die Strafe
auch auf Leib und Gut erhöhen."


Steiermark.
kommenheit und dadurch auch zu höherem Preise zu bringen ver-
steht, mag es ungehindert thun. — Wer aus Weier auf seine Faust
Eisen und Stahl nach Stadt Steier führt, mag es auf seine Gefahr
thun; wenn aber ein Eisenhändler in Stadt Steier Eisen oder Stahl
verschreibt, der muſs auch die Wagnis davon auf sich nehmen. —
Eisen und Stahl darf zwischen Kasten und Stadt Steier nirgends
niedergelegt, sondern alles muſs unmittelbar in jene Stadt geführt
werden bei schwerer Strafe. — Wes Eisen oder Stahl an der Frohn-
wage in Stadt Steier gewogen wird, hat den Wagpfennig zu be-
zahlen. — Von Weier her darf kein Vorderbrochenstahl zum Strecken,
noch anderes Eisen, noch von den admontischen Hämmern hinter
sich über die Buchau verführt werden, ausgenommen die Steierer
wollten mit Hinterhalten diese Hammerstätten bedrängen; worüber
dann sogleich dem Amtmanne in Innernberg zur Entscheidung und
Abhülfe Bericht zu erstatten ist. — Überhaupt ist alle Hemmung der
Eisenlieferung zu Wasser und auf dem Lande sogleich dem Amt-
manne zu berichten; und die Wälder nahe an den Landungsstätten
dürfen nicht verhaut, sondern zum Bedarfe des Rastholzes für die
Floſsfahrt gehegt und gebraucht werden. — Damit aber durch
schleuderisches Arbeiten in den Hammerstätten das Erzberger Eisen
nicht in bösen Beruf und Geruch gebracht werde, so soll für alle
Hammerstätten, auf deren gemeinsame Kosten ein eigener, ge-
schworener Eisenbeschauer angestellt werden, der alle guten und
echt befundenen Fabrikate mit seinem besondern Merkzeichen zu
versehen habe, und das Amt mit Fleiſs und Strenge, ohne weder Gut,
Habe, Freundschaft, noch Ansehen zu beobachten, ausüben solle. Nur
mit Vorwissen und Zustimmung des Amtmannes in Innernberg darf
dieser Eisenbeschauer abgesetzt und entfernt werden. Alle der Eisen-
fabrikation und dem Handel verwandten Parteien sollen einander
kräftig unterstützen, daſs der Ausgang des Eisens auf allen vor-
geschriebenen Straſsen fest erhalten, daſs die alte Eisenordnung,
diese Erklärung und alle andern Verträge genau beobachtet werden.
Ohne Vorwissen und Zustimmung eines Amtmannes in Innernberg
soll auch keine Versammlung von Eisenhändlern und Hammer-
meistern gehalten, oder an den bestehenden Vorschriften etwas ge-
ändert werden. Jede Übertretung soll dem Landesfürsten mit 100,
der Obrigkeit, welcher der Übertreter angehört, mit 10, und dem
Amtmanne in Innernberg mit 10 Pfund Pfennigen gebüſst werden.
Nach Gestalt und Gelegenheit des Verbrechens kann sich die Strafe
auch auf Leib und Gut erhöhen.“


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[618/0638] Steiermark. kommenheit und dadurch auch zu höherem Preise zu bringen ver- steht, mag es ungehindert thun. — Wer aus Weier auf seine Faust Eisen und Stahl nach Stadt Steier führt, mag es auf seine Gefahr thun; wenn aber ein Eisenhändler in Stadt Steier Eisen oder Stahl verschreibt, der muſs auch die Wagnis davon auf sich nehmen. — Eisen und Stahl darf zwischen Kasten und Stadt Steier nirgends niedergelegt, sondern alles muſs unmittelbar in jene Stadt geführt werden bei schwerer Strafe. — Wes Eisen oder Stahl an der Frohn- wage in Stadt Steier gewogen wird, hat den Wagpfennig zu be- zahlen. — Von Weier her darf kein Vorderbrochenstahl zum Strecken, noch anderes Eisen, noch von den admontischen Hämmern hinter sich über die Buchau verführt werden, ausgenommen die Steierer wollten mit Hinterhalten diese Hammerstätten bedrängen; worüber dann sogleich dem Amtmanne in Innernberg zur Entscheidung und Abhülfe Bericht zu erstatten ist. — Überhaupt ist alle Hemmung der Eisenlieferung zu Wasser und auf dem Lande sogleich dem Amt- manne zu berichten; und die Wälder nahe an den Landungsstätten dürfen nicht verhaut, sondern zum Bedarfe des Rastholzes für die Floſsfahrt gehegt und gebraucht werden. — Damit aber durch schleuderisches Arbeiten in den Hammerstätten das Erzberger Eisen nicht in bösen Beruf und Geruch gebracht werde, so soll für alle Hammerstätten, auf deren gemeinsame Kosten ein eigener, ge- schworener Eisenbeschauer angestellt werden, der alle guten und echt befundenen Fabrikate mit seinem besondern Merkzeichen zu versehen habe, und das Amt mit Fleiſs und Strenge, ohne weder Gut, Habe, Freundschaft, noch Ansehen zu beobachten, ausüben solle. Nur mit Vorwissen und Zustimmung des Amtmannes in Innernberg darf dieser Eisenbeschauer abgesetzt und entfernt werden. Alle der Eisen- fabrikation und dem Handel verwandten Parteien sollen einander kräftig unterstützen, daſs der Ausgang des Eisens auf allen vor- geschriebenen Straſsen fest erhalten, daſs die alte Eisenordnung, diese Erklärung und alle andern Verträge genau beobachtet werden. Ohne Vorwissen und Zustimmung eines Amtmannes in Innernberg soll auch keine Versammlung von Eisenhändlern und Hammer- meistern gehalten, oder an den bestehenden Vorschriften etwas ge- ändert werden. Jede Übertretung soll dem Landesfürsten mit 100, der Obrigkeit, welcher der Übertreter angehört, mit 10, und dem Amtmanne in Innernberg mit 10 Pfund Pfennigen gebüſst werden. Nach Gestalt und Gelegenheit des Verbrechens kann sich die Strafe auch auf Leib und Gut erhöhen.“

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 618. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/638>, abgerufen am 17.05.2024.