Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

Bild:
<< vorherige Seite

Steiermark.
muss auf dem Ringe das Merkzeichen haben. Wo immer Eisen auf
andere Art betroffen wird, ist es dem Landesfürsten verfallenes Gut.
Schon bezeichnete, und mit hartem Eisen im Handel fortgebrachte
Ringe dürfen nicht mehr zurückgebracht werden". -- Bald darauf
wurde weiter verordnet: "Damit mit Eisenfabrikaten aus den Häm-
mern am Innernberg, auf Admontschen Gründen, in Weyer und
zu Steyr niemand übervorteilt werde, so solle alles in den bezeich-
neten Gegenden geschmiedete weiche und harte Eisen, bevor es ein-
geschlagen und gemerkt wird, durch eigens bestellte Kundige beschaut
und geprüft und erst nach deren Gutbefinden zur Hinausgabe in den
Verkehr und Handel zusammengethan werden. Solcher Eisenbeschauer
soll überall einer in Leimbach und Reifling, in St. Gallen und
Weissenbach, in der Läuschach, in Weyer, in Reifling und Hollnstein,
in der Reichraming und andern Orten, Hammerstätten der Stadt
Steier, insbesondere zum Beschauen des vorderen Sachals (Stahls)
sein. Nur die gute und probehältige Ware haben sie passieren zu
lassen und alles rotbrüchige und unfleissig geblähte Eisen auszu-
scheiden, den kaiserl. Amtmann in Innerberg darüber zu benach-
richtigen, damit dieser bei dem Radmeister oder dessen Bläher
schlechten Rauheisens strenge Nachsicht pflege. Jedoch soll der Be-
schauer wohl unterscheiden, ob nicht vielmehr durch Verheizen oder
durch zu schwere Hämmer oder durch zu vieles Stossen in das
Wasser schlechte Ware gemacht werde und die Schuld nicht am
schlechten Rauheisen liege.

Der Beschau des vorderen Stahls an den Hämmern der Stadt
Steier soll jederzeit dem Hammermeister früher angekündigt werden.
Jede Partei hat den ihnen zugeteilten Eisenbeschauer entsprechend
für seine Mühe zu belohnen. Sogleich und bis zum nächsten Palm-
sonntage hat jede Abteilung ihren Eisenbeschauer in den Innernberg
zu senden, wo er von dem kaiserlichen Amtmann im Namen seiner
Majestät in Eid und Pflicht genommen werden muss, mit der nach-
drücklichen Belehrung, dem Hammermeister und Kaufmann, dem
Reichen und dem Armen, jedem sein Recht zu thun -- und dies bei
Verlust seines Erbes und Gutes. -- Wird ein Hammermeister zu
einem Eisenbeschauer genommen, so hat der Beschau auf seinem
eigenen Hammer durch zwei andere, verständige, fromme und an-
gesessene Hammermeister zu geschehen. Alles auf den wälschen
Hämmern geschmiedete Eisen muss auf den Bundringen, das inner-
bergische aber auf den Stangen selbst das vorgeschriebene Merk-
zeichen haben. Vorzüglich soll guter und gerechter Stahl gearbeitet

39*

Steiermark.
muſs auf dem Ringe das Merkzeichen haben. Wo immer Eisen auf
andere Art betroffen wird, ist es dem Landesfürsten verfallenes Gut.
Schon bezeichnete, und mit hartem Eisen im Handel fortgebrachte
Ringe dürfen nicht mehr zurückgebracht werden“. — Bald darauf
wurde weiter verordnet: „Damit mit Eisenfabrikaten aus den Häm-
mern am Innernberg, auf Admontschen Gründen, in Weyer und
zu Steyr niemand übervorteilt werde, so solle alles in den bezeich-
neten Gegenden geschmiedete weiche und harte Eisen, bevor es ein-
geschlagen und gemerkt wird, durch eigens bestellte Kundige beschaut
und geprüft und erst nach deren Gutbefinden zur Hinausgabe in den
Verkehr und Handel zusammengethan werden. Solcher Eisenbeschauer
soll überall einer in Leimbach und Reifling, in St. Gallen und
Weiſsenbach, in der Läuschach, in Weyer, in Reifling und Hollnstein,
in der Reichraming und andern Orten, Hammerstätten der Stadt
Steier, insbesondere zum Beschauen des vorderen Sachals (Stahls)
sein. Nur die gute und probehältige Ware haben sie passieren zu
lassen und alles rotbrüchige und unfleiſsig geblähte Eisen auszu-
scheiden, den kaiserl. Amtmann in Innerberg darüber zu benach-
richtigen, damit dieser bei dem Radmeister oder dessen Bläher
schlechten Rauheisens strenge Nachsicht pflege. Jedoch soll der Be-
schauer wohl unterscheiden, ob nicht vielmehr durch Verheizen oder
durch zu schwere Hämmer oder durch zu vieles Stoſsen in das
Wasser schlechte Ware gemacht werde und die Schuld nicht am
schlechten Rauheisen liege.

Der Beschau des vorderen Stahls an den Hämmern der Stadt
Steier soll jederzeit dem Hammermeister früher angekündigt werden.
Jede Partei hat den ihnen zugeteilten Eisenbeschauer entsprechend
für seine Mühe zu belohnen. Sogleich und bis zum nächsten Palm-
sonntage hat jede Abteilung ihren Eisenbeschauer in den Innernberg
zu senden, wo er von dem kaiserlichen Amtmann im Namen seiner
Majestät in Eid und Pflicht genommen werden muſs, mit der nach-
drücklichen Belehrung, dem Hammermeister und Kaufmann, dem
Reichen und dem Armen, jedem sein Recht zu thun — und dies bei
Verlust seines Erbes und Gutes. — Wird ein Hammermeister zu
einem Eisenbeschauer genommen, so hat der Beschau auf seinem
eigenen Hammer durch zwei andere, verständige, fromme und an-
gesessene Hammermeister zu geschehen. Alles auf den wälschen
Hämmern geschmiedete Eisen muſs auf den Bundringen, das inner-
bergische aber auf den Stangen selbst das vorgeschriebene Merk-
zeichen haben. Vorzüglich soll guter und gerechter Stahl gearbeitet

39*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0631" n="611"/><fw place="top" type="header">Steiermark.</fw><lb/>
mu&#x017F;s auf dem Ringe das Merkzeichen haben. Wo immer Eisen auf<lb/>
andere Art betroffen wird, ist es dem Landesfürsten verfallenes Gut.<lb/>
Schon bezeichnete, und mit hartem Eisen im Handel fortgebrachte<lb/>
Ringe dürfen nicht mehr zurückgebracht werden&#x201C;. &#x2014; Bald darauf<lb/>
wurde weiter verordnet: &#x201E;Damit mit Eisenfabrikaten aus den Häm-<lb/>
mern am Innernberg, auf Admontschen Gründen, in Weyer und<lb/>
zu Steyr niemand übervorteilt werde, so solle alles in den bezeich-<lb/>
neten Gegenden geschmiedete weiche und harte Eisen, bevor es ein-<lb/>
geschlagen und gemerkt wird, durch eigens bestellte Kundige beschaut<lb/>
und geprüft und erst nach deren Gutbefinden zur Hinausgabe in den<lb/>
Verkehr und Handel zusammengethan werden. Solcher Eisenbeschauer<lb/>
soll überall einer in Leimbach und Reifling, in St. Gallen und<lb/>
Wei&#x017F;senbach, in der Läuschach, in Weyer, in Reifling und Hollnstein,<lb/>
in der Reichraming und andern Orten, Hammerstätten der Stadt<lb/>
Steier, insbesondere zum Beschauen des vorderen Sachals (Stahls)<lb/>
sein. Nur die gute und probehältige Ware haben sie passieren zu<lb/>
lassen und alles rotbrüchige und unflei&#x017F;sig geblähte Eisen auszu-<lb/>
scheiden, den kaiserl. Amtmann in Innerberg darüber zu benach-<lb/>
richtigen, damit dieser bei dem Radmeister oder dessen Bläher<lb/>
schlechten Rauheisens strenge Nachsicht pflege. Jedoch soll der Be-<lb/>
schauer wohl unterscheiden, ob nicht vielmehr durch Verheizen oder<lb/>
durch zu schwere Hämmer oder durch zu vieles Sto&#x017F;sen in das<lb/>
Wasser schlechte Ware gemacht werde und die Schuld nicht am<lb/>
schlechten Rauheisen liege.</p><lb/>
              <p>Der Beschau des vorderen Stahls an den Hämmern der Stadt<lb/>
Steier soll jederzeit dem Hammermeister früher angekündigt werden.<lb/>
Jede Partei hat den ihnen zugeteilten Eisenbeschauer entsprechend<lb/>
für seine Mühe zu belohnen. Sogleich und bis zum nächsten Palm-<lb/>
sonntage hat jede Abteilung ihren Eisenbeschauer in den Innernberg<lb/>
zu senden, wo er von dem kaiserlichen Amtmann im Namen seiner<lb/>
Majestät in Eid und Pflicht genommen werden mu&#x017F;s, mit der nach-<lb/>
drücklichen Belehrung, dem Hammermeister und Kaufmann, dem<lb/>
Reichen und dem Armen, jedem sein Recht zu thun &#x2014; und dies bei<lb/>
Verlust seines Erbes und Gutes. &#x2014; Wird ein Hammermeister zu<lb/>
einem Eisenbeschauer genommen, so hat der Beschau auf seinem<lb/>
eigenen Hammer durch zwei andere, verständige, fromme und an-<lb/>
gesessene Hammermeister zu geschehen. Alles auf den wälschen<lb/>
Hämmern geschmiedete Eisen mu&#x017F;s auf den Bundringen, das inner-<lb/>
bergische aber auf den Stangen selbst das vorgeschriebene Merk-<lb/>
zeichen haben. Vorzüglich soll guter und gerechter Stahl gearbeitet<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">39*</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[611/0631] Steiermark. muſs auf dem Ringe das Merkzeichen haben. Wo immer Eisen auf andere Art betroffen wird, ist es dem Landesfürsten verfallenes Gut. Schon bezeichnete, und mit hartem Eisen im Handel fortgebrachte Ringe dürfen nicht mehr zurückgebracht werden“. — Bald darauf wurde weiter verordnet: „Damit mit Eisenfabrikaten aus den Häm- mern am Innernberg, auf Admontschen Gründen, in Weyer und zu Steyr niemand übervorteilt werde, so solle alles in den bezeich- neten Gegenden geschmiedete weiche und harte Eisen, bevor es ein- geschlagen und gemerkt wird, durch eigens bestellte Kundige beschaut und geprüft und erst nach deren Gutbefinden zur Hinausgabe in den Verkehr und Handel zusammengethan werden. Solcher Eisenbeschauer soll überall einer in Leimbach und Reifling, in St. Gallen und Weiſsenbach, in der Läuschach, in Weyer, in Reifling und Hollnstein, in der Reichraming und andern Orten, Hammerstätten der Stadt Steier, insbesondere zum Beschauen des vorderen Sachals (Stahls) sein. Nur die gute und probehältige Ware haben sie passieren zu lassen und alles rotbrüchige und unfleiſsig geblähte Eisen auszu- scheiden, den kaiserl. Amtmann in Innerberg darüber zu benach- richtigen, damit dieser bei dem Radmeister oder dessen Bläher schlechten Rauheisens strenge Nachsicht pflege. Jedoch soll der Be- schauer wohl unterscheiden, ob nicht vielmehr durch Verheizen oder durch zu schwere Hämmer oder durch zu vieles Stoſsen in das Wasser schlechte Ware gemacht werde und die Schuld nicht am schlechten Rauheisen liege. Der Beschau des vorderen Stahls an den Hämmern der Stadt Steier soll jederzeit dem Hammermeister früher angekündigt werden. Jede Partei hat den ihnen zugeteilten Eisenbeschauer entsprechend für seine Mühe zu belohnen. Sogleich und bis zum nächsten Palm- sonntage hat jede Abteilung ihren Eisenbeschauer in den Innernberg zu senden, wo er von dem kaiserlichen Amtmann im Namen seiner Majestät in Eid und Pflicht genommen werden muſs, mit der nach- drücklichen Belehrung, dem Hammermeister und Kaufmann, dem Reichen und dem Armen, jedem sein Recht zu thun — und dies bei Verlust seines Erbes und Gutes. — Wird ein Hammermeister zu einem Eisenbeschauer genommen, so hat der Beschau auf seinem eigenen Hammer durch zwei andere, verständige, fromme und an- gesessene Hammermeister zu geschehen. Alles auf den wälschen Hämmern geschmiedete Eisen muſs auf den Bundringen, das inner- bergische aber auf den Stangen selbst das vorgeschriebene Merk- zeichen haben. Vorzüglich soll guter und gerechter Stahl gearbeitet 39*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/631
Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 611. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/631>, abgerufen am 22.11.2024.