doch die nackten Zahlen dem Fachmann einen lehrreichen Einblick in die Verhältnisse und den Betrieb eines hervorragenden Eisenwerkes des Harzes, welches neben einem Hochofen oder Massenofen auf der Teichhütte, mehreren Frischhütten, einem Blechhammer, einer Stahl- hütte auch noch eine Zerennhütte, die "Clusingshütte", umfasste.
Die allgemeinen Verhältnisse waren dieselben, wie sie Herzog Julius geschaffen hatte. Die braunschweigischen Eisenhütten wurden entweder von der Landesherrschaft selbst betrieben, wie es bei den Gittelder Hütten der Fall war, oder von eigenen Hüttenmeistern, die aber unter strenger staatlicher Kontrolle standen und ihre Erzeug- nisse an die Faktorei, der sie zugewiesen waren, ablieferten.
Das Vorkaufsrecht des Landesfürsten war der oberste Rechts- grundsatz, nach dem alles geregelt wurde. Jeden Samstag mussten die Hüttenmeister ihre Wochenproduktion an die Faktorei abliefern und erhielten dafür Bezahlung nach festgesetzten Sätzen. An einen Dritten durfte der Hüttenmeister nur mit Vorwissen und Erlaubnis des fürstlichen Eisenfaktors verkaufen.
Löhneiss teilt in seinem Entwurf einer Eisenhüttenordnung folgende Preissätze mit:
[Tabelle]
Bei der Ablieferung seines Eisens musste der Hüttenmeister oder der Vogt schon angeben, wieviel und welche Sorten er in der folgen- den Woche herstellen wolle. Dafür sorgte die Herrschaft, dass ihm genügender Vorrat von Erz und Kohlen angeliefert wurde und zur wirksamen Kontrolle sollte der Hüttenreuter und der Faktor jedes Hüttenwerk einmal in der Woche besuchen. Und wenn kleines Wasser war oder aus anderen Gründen eine Hütte feiern musste, so hatte der Hüttenmeister das Recht, sich bei der Faktoreikasse "Ver- lag" zu holen, einen Vorschuss, der ihm dann wieder bei Lieferung nach und nach abgezogen wurde.
Um nun über den Betrieb, wie er sich in den Rechnungen dar- stellt, einen besseren Überblick zu bekommen, wollen wir denselben in drei Zeitabschnitte 1. von 1613 bis 1625. 2. von 1625 bis 1664 und 3. von 1664 bis 1700 teilen.
Der Harz im 17. Jahrhundert.
doch die nackten Zahlen dem Fachmann einen lehrreichen Einblick in die Verhältnisse und den Betrieb eines hervorragenden Eisenwerkes des Harzes, welches neben einem Hochofen oder Massenofen auf der Teichhütte, mehreren Frischhütten, einem Blechhammer, einer Stahl- hütte auch noch eine Zerennhütte, die „Clusingshütte“, umfaſste.
Die allgemeinen Verhältnisse waren dieselben, wie sie Herzog Julius geschaffen hatte. Die braunschweigischen Eisenhütten wurden entweder von der Landesherrschaft selbst betrieben, wie es bei den Gittelder Hütten der Fall war, oder von eigenen Hüttenmeistern, die aber unter strenger staatlicher Kontrolle standen und ihre Erzeug- nisse an die Faktorei, der sie zugewiesen waren, ablieferten.
Das Vorkaufsrecht des Landesfürsten war der oberste Rechts- grundsatz, nach dem alles geregelt wurde. Jeden Samstag mussten die Hüttenmeister ihre Wochenproduktion an die Faktorei abliefern und erhielten dafür Bezahlung nach festgesetzten Sätzen. An einen Dritten durfte der Hüttenmeister nur mit Vorwissen und Erlaubnis des fürstlichen Eisenfaktors verkaufen.
Löhneiſs teilt in seinem Entwurf einer Eisenhüttenordnung folgende Preissätze mit:
[Tabelle]
Bei der Ablieferung seines Eisens muſste der Hüttenmeister oder der Vogt schon angeben, wieviel und welche Sorten er in der folgen- den Woche herstellen wolle. Dafür sorgte die Herrschaft, daſs ihm genügender Vorrat von Erz und Kohlen angeliefert wurde und zur wirksamen Kontrolle sollte der Hüttenreuter und der Faktor jedes Hüttenwerk einmal in der Woche besuchen. Und wenn kleines Wasser war oder aus anderen Gründen eine Hütte feiern muſste, so hatte der Hüttenmeister das Recht, sich bei der Faktoreikasse „Ver- lag“ zu holen, einen Vorschuſs, der ihm dann wieder bei Lieferung nach und nach abgezogen wurde.
Um nun über den Betrieb, wie er sich in den Rechnungen dar- stellt, einen besseren Überblick zu bekommen, wollen wir denselben in drei Zeitabschnitte 1. von 1613 bis 1625. 2. von 1625 bis 1664 und 3. von 1664 bis 1700 teilen.
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Der Harz im 17. Jahrhundert.
doch die nackten Zahlen dem Fachmann einen lehrreichen Einblick in
die Verhältnisse und den Betrieb eines hervorragenden Eisenwerkes
des Harzes, welches neben einem Hochofen oder Massenofen auf der
Teichhütte, mehreren Frischhütten, einem Blechhammer, einer Stahl-
hütte auch noch eine Zerennhütte, die „Clusingshütte“, umfaſste.
Die allgemeinen Verhältnisse waren dieselben, wie sie Herzog
Julius geschaffen hatte. Die braunschweigischen Eisenhütten wurden
entweder von der Landesherrschaft selbst betrieben, wie es bei den
Gittelder Hütten der Fall war, oder von eigenen Hüttenmeistern, die
aber unter strenger staatlicher Kontrolle standen und ihre Erzeug-
nisse an die Faktorei, der sie zugewiesen waren, ablieferten.
Das Vorkaufsrecht des Landesfürsten war der oberste Rechts-
grundsatz, nach dem alles geregelt wurde. Jeden Samstag mussten
die Hüttenmeister ihre Wochenproduktion an die Faktorei abliefern
und erhielten dafür Bezahlung nach festgesetzten Sätzen. An einen
Dritten durfte der Hüttenmeister nur mit Vorwissen und Erlaubnis
des fürstlichen Eisenfaktors verkaufen.
Löhneiſs teilt in seinem Entwurf einer Eisenhüttenordnung
folgende Preissätze mit:
Bei der Ablieferung seines Eisens muſste der Hüttenmeister oder
der Vogt schon angeben, wieviel und welche Sorten er in der folgen-
den Woche herstellen wolle. Dafür sorgte die Herrschaft, daſs ihm
genügender Vorrat von Erz und Kohlen angeliefert wurde und zur
wirksamen Kontrolle sollte der Hüttenreuter und der Faktor jedes
Hüttenwerk einmal in der Woche besuchen. Und wenn kleines
Wasser war oder aus anderen Gründen eine Hütte feiern muſste, so
hatte der Hüttenmeister das Recht, sich bei der Faktoreikasse „Ver-
lag“ zu holen, einen Vorschuſs, der ihm dann wieder bei Lieferung
nach und nach abgezogen wurde.
Um nun über den Betrieb, wie er sich in den Rechnungen dar-
stellt, einen besseren Überblick zu bekommen, wollen wir denselben
in drei Zeitabschnitte 1. von 1613 bis 1625. 2. von 1625 bis 1664 und
3. von 1664 bis 1700 teilen.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1133>, abgerufen am 22.11.2024.
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