Ferdinand Allen die dies sehn oder lesen werden Gruss. -- Empfangen haben wir dies ehrerbietige Bittgesuch des Jean Van Beuhle, Bürgers in unsrer Stadt Maestricht, mit dem Inhalt, dass er am letzten 19. Janner nachgesucht habe, dem Pier de Coudraye, Waffenschmied und dem genannten Jean Van Beuhle das Recht Eisen in Stahl zu verwandlen und diesen zu verkaufen und zu verführem in unserm Lütticher Land zu gestatten und dass der genannte Pier de Coudraye ihm überlassen, gestattet und ein- geräumt habe sich deshalb mit anderen zu verbinden etc."
Die Zünfte im 17. Jahrhundert.
Die gewerbliche Gesetzgebung in Deutschland im 17. Jahrhundert kann nur als eine Fortsetzung derjenigen des vorigen Jahrhunderts bezeichnet werden. Sie war durchaus partikularistisch und suchte durch Strafandrohung die Ausbreitung der Industrie in andere Länder zu verhindern. Entsprechend der Entwickelung der Eisenindustrie, wonach sich einzelne Zweige derselben zu selbständigen Betrieben entwickelten, wie z. B. die Drahtfabrikation in der Mark und die Blechfabrikation in Sachsen, spezialisierte sich auch die Gesetzgebung und schuf besondere Ordnungen für diese Betriebe, wie die Altonaer Drahtordnung und die chursächsischen Blechhammerordnungen. Ein Hauptgesichtspunkt bei der Hüttenmännischen Gesetzgebung war die Einschränkung des Holzverbrauches zur Schonung der Waldungen.
Der handwerksmässige Betrieb war noch die Grundlage der Gewerb- thätigkeit und ging nur langsam in den Fabrikbetrieb über, wie bei den obengenannten Gewerben, bei der Messer- und Nadelfabrikation u. s. w. Das Zunftwesen entwickelte sich noch strenger, aber mehr der Form als dem Geiste nach. Namentlich suchten nach dem 30jährigen Kriege die Zunftgenossen sich ein Monopol für ihren Gewerbsbetrieb zu sichern zum Nachteil des Handwerks und zum noch grösseren Nachteil des Publikums. Unzählig waren die Grenzstreitigkeiten zwischen den nahverwandten Zünften, so ganz besonders zwischen den Schmieden und den Schlossern, und fast in jeder Stadt musste durch Ratsbeschlüsse festgestellt werden, was jedes von den beiden Hand- werken zu fertigen habe. Wo Schmiede und Schlosser in einer Zunft
Die Zünfte im 17. Jahrhundert.
Ferdinand Allen die dies sehn oder lesen werden Gruſs. — Empfangen haben wir dies ehrerbietige Bittgesuch des Jean Van Beuhle, Bürgers in unsrer Stadt Maestricht, mit dem Inhalt, daſs er am letzten 19. Janner nachgesucht habe, dem Pier de Coudraye, Waffenschmied und dem genannten Jean Van Beuhle das Recht Eisen in Stahl zu verwandlen und diesen zu verkaufen und zu verführem in unserm Lütticher Land zu gestatten und daſs der genannte Pier de Coudraye ihm überlassen, gestattet und ein- geräumt habe sich deshalb mit anderen zu verbinden etc.“
Die Zünfte im 17. Jahrhundert.
Die gewerbliche Gesetzgebung in Deutschland im 17. Jahrhundert kann nur als eine Fortsetzung derjenigen des vorigen Jahrhunderts bezeichnet werden. Sie war durchaus partikularistisch und suchte durch Strafandrohung die Ausbreitung der Industrie in andere Länder zu verhindern. Entsprechend der Entwickelung der Eisenindustrie, wonach sich einzelne Zweige derselben zu selbständigen Betrieben entwickelten, wie z. B. die Drahtfabrikation in der Mark und die Blechfabrikation in Sachsen, spezialisierte sich auch die Gesetzgebung und schuf besondere Ordnungen für diese Betriebe, wie die Altonaer Drahtordnung und die chursächsischen Blechhammerordnungen. Ein Hauptgesichtspunkt bei der Hüttenmännischen Gesetzgebung war die Einschränkung des Holzverbrauches zur Schonung der Waldungen.
Der handwerksmäſsige Betrieb war noch die Grundlage der Gewerb- thätigkeit und ging nur langsam in den Fabrikbetrieb über, wie bei den obengenannten Gewerben, bei der Messer- und Nadelfabrikation u. s. w. Das Zunftwesen entwickelte sich noch strenger, aber mehr der Form als dem Geiste nach. Namentlich suchten nach dem 30jährigen Kriege die Zunftgenossen sich ein Monopol für ihren Gewerbsbetrieb zu sichern zum Nachteil des Handwerks und zum noch gröſseren Nachteil des Publikums. Unzählig waren die Grenzstreitigkeiten zwischen den nahverwandten Zünften, so ganz besonders zwischen den Schmieden und den Schlossern, und fast in jeder Stadt muſste durch Ratsbeschlüsse festgestellt werden, was jedes von den beiden Hand- werken zu fertigen habe. Wo Schmiede und Schlosser in einer Zunft
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Die Zünfte im 17. Jahrhundert.
Ferdinand Allen die dies sehn oder lesen werden Gruſs. —
Empfangen haben wir dies ehrerbietige Bittgesuch des Jean Van
Beuhle, Bürgers in unsrer Stadt Maestricht, mit dem Inhalt, daſs er
am letzten 19. Janner nachgesucht habe, dem Pier de Coudraye,
Waffenschmied und dem genannten Jean Van Beuhle das Recht
Eisen in Stahl zu verwandlen und diesen zu verkaufen und
zu verführem in unserm Lütticher Land zu gestatten und daſs
der genannte Pier de Coudraye ihm überlassen, gestattet und ein-
geräumt habe sich deshalb mit anderen zu verbinden etc.“
Die Zünfte im 17. Jahrhundert.
Die gewerbliche Gesetzgebung in Deutschland im 17. Jahrhundert
kann nur als eine Fortsetzung derjenigen des vorigen Jahrhunderts
bezeichnet werden. Sie war durchaus partikularistisch und suchte
durch Strafandrohung die Ausbreitung der Industrie in andere Länder
zu verhindern. Entsprechend der Entwickelung der Eisenindustrie,
wonach sich einzelne Zweige derselben zu selbständigen Betrieben
entwickelten, wie z. B. die Drahtfabrikation in der Mark und die
Blechfabrikation in Sachsen, spezialisierte sich auch die Gesetzgebung
und schuf besondere Ordnungen für diese Betriebe, wie die Altonaer
Drahtordnung und die chursächsischen Blechhammerordnungen. Ein
Hauptgesichtspunkt bei der Hüttenmännischen Gesetzgebung war die
Einschränkung des Holzverbrauches zur Schonung der Waldungen.
Der handwerksmäſsige Betrieb war noch die Grundlage der Gewerb-
thätigkeit und ging nur langsam in den Fabrikbetrieb über, wie bei den
obengenannten Gewerben, bei der Messer- und Nadelfabrikation u. s. w.
Das Zunftwesen entwickelte sich noch strenger, aber mehr der Form
als dem Geiste nach. Namentlich suchten nach dem 30jährigen
Kriege die Zunftgenossen sich ein Monopol für ihren Gewerbsbetrieb
zu sichern zum Nachteil des Handwerks und zum noch gröſseren
Nachteil des Publikums. Unzählig waren die Grenzstreitigkeiten
zwischen den nahverwandten Zünften, so ganz besonders zwischen den
Schmieden und den Schlossern, und fast in jeder Stadt muſste durch
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1022. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1044>, abgerufen am 23.11.2024.
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