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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884.

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Berggesetze.
einem Bergmann beschädigt wurde und deshalb klagbar auftrat.
Überdies versprachen die Gewerken für den Fall, dass der Bergsegen
zunahm, nach Massgabe der Ausbeute sich zu einer höheren Abgabe
zu verpflichten, und sobald der Bischof einer Geldhilfe bedürfe, ihn
durch Vorschüsse zu unterstützen."

Die Nachfolger des Bischofs Albrecht kamen wegen des Regals
mit dem Kaiser in Konflikt, doch wurde die Sache in Güte beigelegt.
Der Tridentinische Bergbau wurde zuerst von eingewanderten Deut-
schen betrieben, was sowohl durch die vielen deutschen Namen als
auch die deutschen Bergwerksausdrücke in den Urteilen des 12. und
13. Jahrhunderts bewiesen wird. In der Bergwerksordnung des Bischofs
Friedrich von Trient vom Jahre 1208 kommen wiederholt in dem
lateinischen Text deutsche Termini Technici wie Werchi (Gewerke),
Xenkelochus (Gesenkloch), Dorslagum (Durchschlag) vor.

Im übrigen entwickelte sich das Tridentiner Bergrecht aus sich
selbst weiter und bestanden bereits im Anfange des 13. Jahrhunderts
in Trient besondere Bergrichter, gastaldiones genannt. Die Berg-
ordnung des Bischofs Friedrich von Trient vom Jahre 1208 enthielt
schon viele technische Anordnungen von allgemeinem Interesse 1):

"Item omnes Werchi, qui habent rotas, et qui ad rotas Argentine
laborant, debeant habitare in civitate et admodo civis Tridenti esse,
et qui contrafuerint, quinquaginta libras nomine pene solvere tene-
antur Domino Episcopo et plus ad ejus voluntatem.

Item jubemus, quod de cetero omnis Werchi; qui per fictum volunt
laborare ad rotas aliorum Werchorum, liberam habeant potestatem
laborandum."

(So sollen alle Gewerke, die Räder haben und mit Rädern ihr
Erzbergwerk betreiben 2), in der Stadt wohnen und Bürger von Trient
sein, widrigenfalls sie 50 Pfund als Strafe dem Herrn Erzbischof
zahlen müssen oder noch mehr nach dessen Ermessen.

Ebenso befehlen wir, dass im übrigen alle Gewerke, welche gegen
Ersatz mit den Rädern anderer arbeiten wollen, dazu freie Gewalt
haben sollen.)

In den Anfang des 13. Jahrhunderts fällt die Kodificierung des
Iglauer und Kuttenberger Bergrechtes. Die jura montium et
montanorum civitatis Iglavensis
waren Aufzeichnungen der
bereits bestehenden Gewohnheitsrechte, wohl veranlasst dadurch, dass
bereits ein Berggericht zu jener Zeit in Iglau in Thätigkeit war. Graf

1) Sperges a. a. O. S. 268.
2) Ob hier Tret-, Wind- oder Wasserräder ge-
meint sind, bleibt unbestimmt, wahrscheinlich erstere.

Berggesetze.
einem Bergmann beschädigt wurde und deshalb klagbar auftrat.
Überdies versprachen die Gewerken für den Fall, daſs der Bergsegen
zunahm, nach Maſsgabe der Ausbeute sich zu einer höheren Abgabe
zu verpflichten, und sobald der Bischof einer Geldhilfe bedürfe, ihn
durch Vorschüsse zu unterstützen.“

Die Nachfolger des Bischofs Albrecht kamen wegen des Regals
mit dem Kaiser in Konflikt, doch wurde die Sache in Güte beigelegt.
Der Tridentinische Bergbau wurde zuerst von eingewanderten Deut-
schen betrieben, was sowohl durch die vielen deutschen Namen als
auch die deutschen Bergwerksausdrücke in den Urteilen des 12. und
13. Jahrhunderts bewiesen wird. In der Bergwerksordnung des Bischofs
Friedrich von Trient vom Jahre 1208 kommen wiederholt in dem
lateinischen Text deutsche Termini Technici wie Werchi (Gewerke),
Xenkelochus (Gesenkloch), Dorslagum (Durchschlag) vor.

Im übrigen entwickelte sich das Tridentiner Bergrecht aus sich
selbst weiter und bestanden bereits im Anfange des 13. Jahrhunderts
in Trient besondere Bergrichter, gastaldiones genannt. Die Berg-
ordnung des Bischofs Friedrich von Trient vom Jahre 1208 enthielt
schon viele technische Anordnungen von allgemeinem Interesse 1):

„Item omnes Werchi, qui habent rotas, et qui ad rotas Argentine
laborant, debeant habitare in civitate et admodo civis Tridenti esse,
et qui contrafuerint, quinquaginta libras nomine pene solvere tene-
antur Domino Episcopo et plus ad ejus voluntatem.

Item jubemus, quod de cetero omnis Werchi; qui per fictum volunt
laborare ad rotas aliorum Werchorum, liberam habeant potestatem
laborandum.“

(So sollen alle Gewerke, die Räder haben und mit Rädern ihr
Erzbergwerk betreiben 2), in der Stadt wohnen und Bürger von Trient
sein, widrigenfalls sie 50 Pfund als Strafe dem Herrn Erzbischof
zahlen müssen oder noch mehr nach dessen Ermessen.

Ebenso befehlen wir, daſs im übrigen alle Gewerke, welche gegen
Ersatz mit den Rädern anderer arbeiten wollen, dazu freie Gewalt
haben sollen.)

In den Anfang des 13. Jahrhunderts fällt die Kodificierung des
Iglauer und Kuttenberger Bergrechtes. Die jura montium et
montanorum civitatis Iglavensis
waren Aufzeichnungen der
bereits bestehenden Gewohnheitsrechte, wohl veranlaſst dadurch, daſs
bereits ein Berggericht zu jener Zeit in Iglau in Thätigkeit war. Graf

1) Sperges a. a. O. S. 268.
2) Ob hier Tret-, Wind- oder Wasserräder ge-
meint sind, bleibt unbestimmt, wahrscheinlich erstere.
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[763/0785] Berggesetze. einem Bergmann beschädigt wurde und deshalb klagbar auftrat. Überdies versprachen die Gewerken für den Fall, daſs der Bergsegen zunahm, nach Maſsgabe der Ausbeute sich zu einer höheren Abgabe zu verpflichten, und sobald der Bischof einer Geldhilfe bedürfe, ihn durch Vorschüsse zu unterstützen.“ Die Nachfolger des Bischofs Albrecht kamen wegen des Regals mit dem Kaiser in Konflikt, doch wurde die Sache in Güte beigelegt. Der Tridentinische Bergbau wurde zuerst von eingewanderten Deut- schen betrieben, was sowohl durch die vielen deutschen Namen als auch die deutschen Bergwerksausdrücke in den Urteilen des 12. und 13. Jahrhunderts bewiesen wird. In der Bergwerksordnung des Bischofs Friedrich von Trient vom Jahre 1208 kommen wiederholt in dem lateinischen Text deutsche Termini Technici wie Werchi (Gewerke), Xenkelochus (Gesenkloch), Dorslagum (Durchschlag) vor. Im übrigen entwickelte sich das Tridentiner Bergrecht aus sich selbst weiter und bestanden bereits im Anfange des 13. Jahrhunderts in Trient besondere Bergrichter, gastaldiones genannt. Die Berg- ordnung des Bischofs Friedrich von Trient vom Jahre 1208 enthielt schon viele technische Anordnungen von allgemeinem Interesse 1): „Item omnes Werchi, qui habent rotas, et qui ad rotas Argentine laborant, debeant habitare in civitate et admodo civis Tridenti esse, et qui contrafuerint, quinquaginta libras nomine pene solvere tene- antur Domino Episcopo et plus ad ejus voluntatem. Item jubemus, quod de cetero omnis Werchi; qui per fictum volunt laborare ad rotas aliorum Werchorum, liberam habeant potestatem laborandum.“ (So sollen alle Gewerke, die Räder haben und mit Rädern ihr Erzbergwerk betreiben 2), in der Stadt wohnen und Bürger von Trient sein, widrigenfalls sie 50 Pfund als Strafe dem Herrn Erzbischof zahlen müssen oder noch mehr nach dessen Ermessen. Ebenso befehlen wir, daſs im übrigen alle Gewerke, welche gegen Ersatz mit den Rädern anderer arbeiten wollen, dazu freie Gewalt haben sollen.) In den Anfang des 13. Jahrhunderts fällt die Kodificierung des Iglauer und Kuttenberger Bergrechtes. Die jura montium et montanorum civitatis Iglavensis waren Aufzeichnungen der bereits bestehenden Gewohnheitsrechte, wohl veranlaſst dadurch, daſs bereits ein Berggericht zu jener Zeit in Iglau in Thätigkeit war. Graf 1) Sperges a. a. O. S. 268. 2) Ob hier Tret-, Wind- oder Wasserräder ge- meint sind, bleibt unbestimmt, wahrscheinlich erstere.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 763. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/785>, abgerufen am 22.11.2024.