copus confirmat dimideatem videlicet eorum, quae provenire solent de eo quod vocatur Garnrecht et Spitzrecht et Hutrecht, et de omni jure montano, id est Berchrecht et totius decimae et Vachpfennige et Sumpf- pfennige et Schozpfennige.
(Was nur immer euch an Schmelzrecht auf dem Grunde eurer Kirche bei Zosen unser Vorfahrer Erzbischof Albert in seinem Privi- legium bestätiget hat, nämlich die Hälfte von dem, was euch das Garren-, Spitz-, Hutrecht und von allen Bergrechten, d. i. Zehent-, Vach-, Sumpf- und Schozpfennig einträgt.)
Im Jahre 1193 hatte sich zwischen Admont und dem Hochstifte Salzburg ein Streit über Rechte bei den Bauten auf Silber und andere Erze sowie über das Bergrecht, dessen Erträgnisse an Wehrgeldern, über die Rechte auf Frohngebühr von den genommenen Erzen, über das Schmelzrecht und Plahrecht (jus cathmiarium) auf dem Berge Zozen, Zezen (Zosen), Kosen (Gosen), Retin (Rateingraben) innerhalb der Pfarrgrenze Guttaring, insbesondere über das Spitz-, Garren-, Hut- schicht und Schmelzrecht entsponnen.
Die Ansprüche der Admontschen Leute auf diese Rechte liess Erzbischof Adalbert III. auf einer grossen Versammlung in Friesach untersuchen vor den Pröpsten: Dompropst Berthold zu Salzburg, Wernher von Berchtesgaden, Konrad von St. Leno und vielen anderen (in der diesbezüglichen Urkunde sind alle namentlich angeführt).
Über die bergrechtlichen Verhältnisse jener Zeit berichtet Münichs- dorfer 1):
"In der frühesten Zeit wurde das Bergwerksgut als ein Gemeingut betrachtet. Jedermann konnte nach Erzen suchen und sie gewinnen, nur musste er zur Sicherung des Eigentumsrechtes und Verwahrung gegen fremde Eingriffe den Raum, wo er Bergbau treiben wollte, be- zeichnen, sich denselben zuteilen, belehnen lassen und diese Zuteilung erfolgte von dem Gutsherrn, der über den Ort die Vogtei ausübte.
Das Bergregal selbst wurde als Attribut der Staatsgewalt, als Aus- fluss der Landeshoheit betrachtet; wie dies bei den Römern der Fall war, so übten die Karolingischen Kaiser und Könige das Bergregal als Ausfluss ihrer Landeshoheit aus. Dies beweisen Stellen in Urkunden für Kärnten aus dem neunten und zehnten Jahrhunderte, z. B. fossam ruderis per tot annum habendam. (Eine Erzgrube das ganze Jahr hindurch bebauen.) Flatum ferri fordere sine censu. (Eine Erzgrube ohne Abgabe bebauen.) Man entnimmt daraus, dass vom Bergbaue
1) Münichsdorfer a. a. O. S. 19 etc.
Das frühe Mittelalter.
copus confirmat dimideatem videlicet eorum, quae provenire solent de eo quod vocatur Garnrecht et Spitzrecht et Hutrecht, et de omni jure montano, id est Berchrecht et totius decimae et Vachpfennige et Sumpf- pfennige et Schozpfennige.
(Was nur immer euch an Schmelzrecht auf dem Grunde eurer Kirche bei Zosen unser Vorfahrer Erzbischof Albert in seinem Privi- legium bestätiget hat, nämlich die Hälfte von dem, was euch das Garren-, Spitz-, Hutrecht und von allen Bergrechten, d. i. Zehent-, Vach-, Sumpf- und Schozpfennig einträgt.)
Im Jahre 1193 hatte sich zwischen Admont und dem Hochstifte Salzburg ein Streit über Rechte bei den Bauten auf Silber und andere Erze sowie über das Bergrecht, dessen Erträgnisse an Wehrgeldern, über die Rechte auf Frohngebühr von den genommenen Erzen, über das Schmelzrecht und Plahrecht (jus cathmiarium) auf dem Berge Zozen, Zezen (Zosen), Kosen (Gosen), Retin (Rateingraben) innerhalb der Pfarrgrenze Guttaring, insbesondere über das Spitz-, Garren-, Hut- schicht und Schmelzrecht entsponnen.
Die Ansprüche der Admontschen Leute auf diese Rechte lieſs Erzbischof Adalbert III. auf einer groſsen Versammlung in Friesach untersuchen vor den Pröpsten: Dompropst Berthold zu Salzburg, Wernher von Berchtesgaden, Konrad von St. Leno und vielen anderen (in der diesbezüglichen Urkunde sind alle namentlich angeführt).
Über die bergrechtlichen Verhältnisse jener Zeit berichtet Münichs- dorfer 1):
„In der frühesten Zeit wurde das Bergwerksgut als ein Gemeingut betrachtet. Jedermann konnte nach Erzen suchen und sie gewinnen, nur muſste er zur Sicherung des Eigentumsrechtes und Verwahrung gegen fremde Eingriffe den Raum, wo er Bergbau treiben wollte, be- zeichnen, sich denselben zuteilen, belehnen lassen und diese Zuteilung erfolgte von dem Gutsherrn, der über den Ort die Vogtei ausübte.
Das Bergregal selbst wurde als Attribut der Staatsgewalt, als Aus- fluſs der Landeshoheit betrachtet; wie dies bei den Römern der Fall war, so übten die Karolingischen Kaiser und Könige das Bergregal als Ausfluſs ihrer Landeshoheit aus. Dies beweisen Stellen in Urkunden für Kärnten aus dem neunten und zehnten Jahrhunderte, z. B. fossam ruderis per tot annum habendam. (Eine Erzgrube das ganze Jahr hindurch bebauen.) Flatum ferri fordere sine censu. (Eine Erzgrube ohne Abgabe bebauen.) Man entnimmt daraus, daſs vom Bergbaue
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Das frühe Mittelalter.
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montano, id est Berchrecht et totius decimae et Vachpfennige et Sumpf-
pfennige et Schozpfennige.
(Was nur immer euch an Schmelzrecht auf dem Grunde eurer
Kirche bei Zosen unser Vorfahrer Erzbischof Albert in seinem Privi-
legium bestätiget hat, nämlich die Hälfte von dem, was euch das
Garren-, Spitz-, Hutrecht und von allen Bergrechten, d. i. Zehent-,
Vach-, Sumpf- und Schozpfennig einträgt.)
Im Jahre 1193 hatte sich zwischen Admont und dem Hochstifte
Salzburg ein Streit über Rechte bei den Bauten auf Silber und andere
Erze sowie über das Bergrecht, dessen Erträgnisse an Wehrgeldern,
über die Rechte auf Frohngebühr von den genommenen Erzen, über
das Schmelzrecht und Plahrecht (jus cathmiarium) auf dem Berge
Zozen, Zezen (Zosen), Kosen (Gosen), Retin (Rateingraben) innerhalb
der Pfarrgrenze Guttaring, insbesondere über das Spitz-, Garren-, Hut-
schicht und Schmelzrecht entsponnen.
Die Ansprüche der Admontschen Leute auf diese Rechte lieſs
Erzbischof Adalbert III. auf einer groſsen Versammlung in Friesach
untersuchen vor den Pröpsten: Dompropst Berthold zu Salzburg,
Wernher von Berchtesgaden, Konrad von St. Leno und vielen anderen
(in der diesbezüglichen Urkunde sind alle namentlich angeführt).
Über die bergrechtlichen Verhältnisse jener Zeit berichtet Münichs-
dorfer 1):
„In der frühesten Zeit wurde das Bergwerksgut als ein Gemeingut
betrachtet. Jedermann konnte nach Erzen suchen und sie gewinnen,
nur muſste er zur Sicherung des Eigentumsrechtes und Verwahrung
gegen fremde Eingriffe den Raum, wo er Bergbau treiben wollte, be-
zeichnen, sich denselben zuteilen, belehnen lassen und diese Zuteilung
erfolgte von dem Gutsherrn, der über den Ort die Vogtei ausübte.
Das Bergregal selbst wurde als Attribut der Staatsgewalt, als Aus-
fluſs der Landeshoheit betrachtet; wie dies bei den Römern der Fall
war, so übten die Karolingischen Kaiser und Könige das Bergregal
als Ausfluſs ihrer Landeshoheit aus. Dies beweisen Stellen in Urkunden
für Kärnten aus dem neunten und zehnten Jahrhunderte, z. B. fossam
ruderis per tot annum habendam. (Eine Erzgrube das ganze Jahr
hindurch bebauen.) Flatum ferri fordere sine censu. (Eine Erzgrube
ohne Abgabe bebauen.) Man entnimmt daraus, daſs vom Bergbaue
1) Münichsdorfer a. a. O. S. 19 etc.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 756. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/778>, abgerufen am 22.11.2024.
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