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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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Das Verfahren bei der Wahl und die Zusammensetzung der Mitglieder der
zweiten Kammer ist gegenwärtig in der Hauptsache folgendes: Die 18 Mitglieder
des ritterschaftlichen Adels werden von diesem aus seiner Mitte gewählt. Die
adelige Wählerschaft besteht aus 143 Stimmen, so daß jeder Abgeordnete durch-
schnittlich 11 Stimmen vertritt. Ferner sind die sechs protestantischen General-
superintendenten (Prälaten) Mitglieder der Kammer kraft ihres Amtes, ebenso der
katholische Landesbischof, der der Amtszeit nach älteste Dekan des Domkapitels
und der Kanzler der Landes-Universität. Weiter wählt das Domkapitel für die
Kammer ein Mitglied aus seiner Mitte. Zu diesen Vertretern der Privilegirten
kommen die Vertreter der "sieben guten Städte" (Stuttgart, Tübingen, Ludwigs-
burg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen) und die Abgeordneten der
63 Oberamtsbezirke, die sämmtlich auf Grund des allgemeinen gleichen und
direkten Wahlrechts gewählt werden.

Württemberg ist also das einzige deutsche Land, dessen Landesvertreter zum
größten Theil auf Grund eines wirklich demokratischen Wahlrechts gewählt werden.
Es ist hierin den "Republiken" Hamburg, Bremen und Lübeck weit voraus. Wähler
für die 70 aus der Volkswahl hervorgehenden Abgeordneten ist jeder Staatsangehörige,
der das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Württem-
berger, der 30 Lebensjahre zurückgelegt hat. Die Abgeordneten der ersten wie der
zweiten Kammer erhalten Tagegelder in Höhe von 10 Mk. und freie Eisenbahnfahrt.

Es ist ein Charakteristikum, das nur in Deutschland vorhanden ist, daß die
Abgeordneten sämmtlicher Landtage, die fast sämmtlich nach beschränkten Wahl-
rechten gewählt werden, Tagegelder beziehen, wohingegen den nach einem demo-
kratischen Wahlrecht gewählten Vertretern zum Deutschen Reichstag diese Tagegelder
vorenthalten werden. Der Grund ist nicht weit zu suchen, er ist abermals:
Furcht vor der Sozialdemokratie.

Die Wahlkreise für die Volksabgeordneten sind sehr ungleich. So wählt
Ellwangen mit ca. 4600 Einwohnern einen Vertreter, und Stuttgart mit
ca. 140000 Einwohnern ebenfalls. Stuttgart allein hat 20000 Einwohner mehr
als die übrigen 6 "guten Städte" zusammengenommen. Das Oberamt Spaihingen
mit ca. 17400 Einwohnern wählt ebenso einen Vertreter wie das Oberamt
Cannstatt mit ca. 47000 Einwohnern.

Dem Drängen nach einer Wahlreform, durch die man eine Beseitigung
der Privilegirten in der zweiten Kammer und eine gleichmäßige Eintheilung der
Wahlkreise erwartet, suchte die Regierung durch einen Entwurf entgegenzukommen
, den sie dem Landtag in der Session von 1894 vorlegte. Nach diesem Entwurf
sollte die erste Kammer um 12 Mitglieder vermehrt werden. Der Konservatismus
dieser aus zweifelreinsten Konservativen zusammengesetzten Kammer sollte also zwölf
neue Stützen erhalten. Dagegen sollte die zweite Kammer nur um zwei Mit-
glieder vermehrt werden. Die "Reform" der zweiten Kammer dachte sich die
Regierung also: Die Vertreter der Ritterschaft sollten von 13 auf 8, die Prälaten
von 6 auf 4, die Vertreter der katholischen Kirche von 3 auf 2 herabgesetzt
werden. Dagegen sollten als neue Privilegirte im modernen Sinne Sitz und
Stimme erhalten: ein Vertreter der technischen Hochschule, ein Vertreter der land-
wirthschaftlichen Bauverbände und drei Vertreter der Handels- und Gewerbe-
kammern. Stuttgart sollte statt eines vier Abgeordnete erhalten, im Uebrigen
sollte Alles beim Alten bleiben.

Diese "Wahlreform, mit der man den verschiedenen Richtungen in der
Kammer gerecht werden wollte, befriedigte nach keiner Seite, und so verfiel sie
dem verdienten Schicksal, sie wurde abgelehnt.

Baden

Das Großherzogthum Baden hat vom Jahre 1818 an bis zum Jahre
1848, während welcher Zeit es eine Ständevertretung besaß, mehr parlamen-
tarische Kämpfe durchzumachen gehabt als irgend ein anderes Land Deutschlands.

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Das Verfahren bei der Wahl und die Zusammensetzung der Mitglieder der
zweiten Kammer ist gegenwärtig in der Hauptsache folgendes: Die 18 Mitglieder
des ritterschaftlichen Adels werden von diesem aus seiner Mitte gewählt. Die
adelige Wählerschaft besteht aus 143 Stimmen, so daß jeder Abgeordnete durch-
schnittlich 11 Stimmen vertritt. Ferner sind die sechs protestantischen General-
superintendenten (Prälaten) Mitglieder der Kammer kraft ihres Amtes, ebenso der
katholische Landesbischof, der der Amtszeit nach älteste Dekan des Domkapitels
und der Kanzler der Landes-Universität. Weiter wählt das Domkapitel für die
Kammer ein Mitglied aus seiner Mitte. Zu diesen Vertretern der Privilegirten
kommen die Vertreter der „sieben guten Städte“ (Stuttgart, Tübingen, Ludwigs-
burg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen) und die Abgeordneten der
63 Oberamtsbezirke, die sämmtlich auf Grund des allgemeinen gleichen und
direkten Wahlrechts gewählt werden.

Württemberg ist also das einzige deutsche Land, dessen Landesvertreter zum
größten Theil auf Grund eines wirklich demokratischen Wahlrechts gewählt werden.
Es ist hierin den „Republiken“ Hamburg, Bremen und Lübeck weit voraus. Wähler
für die 70 aus der Volkswahl hervorgehenden Abgeordneten ist jeder Staatsangehörige,
der das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Württem-
berger, der 30 Lebensjahre zurückgelegt hat. Die Abgeordneten der ersten wie der
zweiten Kammer erhalten Tagegelder in Höhe von 10 Mk. und freie Eisenbahnfahrt.

Es ist ein Charakteristikum, das nur in Deutschland vorhanden ist, daß die
Abgeordneten sämmtlicher Landtage, die fast sämmtlich nach beschränkten Wahl-
rechten gewählt werden, Tagegelder beziehen, wohingegen den nach einem demo-
kratischen Wahlrecht gewählten Vertretern zum Deutschen Reichstag diese Tagegelder
vorenthalten werden. Der Grund ist nicht weit zu suchen, er ist abermals:
Furcht vor der Sozialdemokratie.

Die Wahlkreise für die Volksabgeordneten sind sehr ungleich. So wählt
Ellwangen mit ca. 4600 Einwohnern einen Vertreter, und Stuttgart mit
ca. 140000 Einwohnern ebenfalls. Stuttgart allein hat 20000 Einwohner mehr
als die übrigen 6 „guten Städte“ zusammengenommen. Das Oberamt Spaihingen
mit ca. 17400 Einwohnern wählt ebenso einen Vertreter wie das Oberamt
Cannstatt mit ca. 47000 Einwohnern.

Dem Drängen nach einer Wahlreform, durch die man eine Beseitigung
der Privilegirten in der zweiten Kammer und eine gleichmäßige Eintheilung der
Wahlkreise erwartet, suchte die Regierung durch einen Entwurf entgegenzukommen
, den sie dem Landtag in der Session von 1894 vorlegte. Nach diesem Entwurf
sollte die erste Kammer um 12 Mitglieder vermehrt werden. Der Konservatismus
dieser aus zweifelreinsten Konservativen zusammengesetzten Kammer sollte also zwölf
neue Stützen erhalten. Dagegen sollte die zweite Kammer nur um zwei Mit-
glieder vermehrt werden. Die „Reform“ der zweiten Kammer dachte sich die
Regierung also: Die Vertreter der Ritterschaft sollten von 13 auf 8, die Prälaten
von 6 auf 4, die Vertreter der katholischen Kirche von 3 auf 2 herabgesetzt
werden. Dagegen sollten als neue Privilegirte im modernen Sinne Sitz und
Stimme erhalten: ein Vertreter der technischen Hochschule, ein Vertreter der land-
wirthschaftlichen Bauverbände und drei Vertreter der Handels- und Gewerbe-
kammern. Stuttgart sollte statt eines vier Abgeordnete erhalten, im Uebrigen
sollte Alles beim Alten bleiben.

Diese „Wahlreform, mit der man den verschiedenen Richtungen in der
Kammer gerecht werden wollte, befriedigte nach keiner Seite, und so verfiel sie
dem verdienten Schicksal, sie wurde abgelehnt.

Baden

Das Großherzogthum Baden hat vom Jahre 1818 an bis zum Jahre
1848, während welcher Zeit es eine Ständevertretung besaß, mehr parlamen-
tarische Kämpfe durchzumachen gehabt als irgend ein anderes Land Deutschlands.

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[35/0039] Das Verfahren bei der Wahl und die Zusammensetzung der Mitglieder der zweiten Kammer ist gegenwärtig in der Hauptsache folgendes: Die 18 Mitglieder des ritterschaftlichen Adels werden von diesem aus seiner Mitte gewählt. Die adelige Wählerschaft besteht aus 143 Stimmen, so daß jeder Abgeordnete durch- schnittlich 11 Stimmen vertritt. Ferner sind die sechs protestantischen General- superintendenten (Prälaten) Mitglieder der Kammer kraft ihres Amtes, ebenso der katholische Landesbischof, der der Amtszeit nach älteste Dekan des Domkapitels und der Kanzler der Landes-Universität. Weiter wählt das Domkapitel für die Kammer ein Mitglied aus seiner Mitte. Zu diesen Vertretern der Privilegirten kommen die Vertreter der „sieben guten Städte“ (Stuttgart, Tübingen, Ludwigs- burg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen) und die Abgeordneten der 63 Oberamtsbezirke, die sämmtlich auf Grund des allgemeinen gleichen und direkten Wahlrechts gewählt werden. Württemberg ist also das einzige deutsche Land, dessen Landesvertreter zum größten Theil auf Grund eines wirklich demokratischen Wahlrechts gewählt werden. Es ist hierin den „Republiken“ Hamburg, Bremen und Lübeck weit voraus. Wähler für die 70 aus der Volkswahl hervorgehenden Abgeordneten ist jeder Staatsangehörige, der das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Württem- berger, der 30 Lebensjahre zurückgelegt hat. Die Abgeordneten der ersten wie der zweiten Kammer erhalten Tagegelder in Höhe von 10 Mk. und freie Eisenbahnfahrt. Es ist ein Charakteristikum, das nur in Deutschland vorhanden ist, daß die Abgeordneten sämmtlicher Landtage, die fast sämmtlich nach beschränkten Wahl- rechten gewählt werden, Tagegelder beziehen, wohingegen den nach einem demo- kratischen Wahlrecht gewählten Vertretern zum Deutschen Reichstag diese Tagegelder vorenthalten werden. Der Grund ist nicht weit zu suchen, er ist abermals: Furcht vor der Sozialdemokratie. Die Wahlkreise für die Volksabgeordneten sind sehr ungleich. So wählt Ellwangen mit ca. 4600 Einwohnern einen Vertreter, und Stuttgart mit ca. 140000 Einwohnern ebenfalls. Stuttgart allein hat 20000 Einwohner mehr als die übrigen 6 „guten Städte“ zusammengenommen. Das Oberamt Spaihingen mit ca. 17400 Einwohnern wählt ebenso einen Vertreter wie das Oberamt Cannstatt mit ca. 47000 Einwohnern. Dem Drängen nach einer Wahlreform, durch die man eine Beseitigung der Privilegirten in der zweiten Kammer und eine gleichmäßige Eintheilung der Wahlkreise erwartet, suchte die Regierung durch einen Entwurf entgegenzukommen , den sie dem Landtag in der Session von 1894 vorlegte. Nach diesem Entwurf sollte die erste Kammer um 12 Mitglieder vermehrt werden. Der Konservatismus dieser aus zweifelreinsten Konservativen zusammengesetzten Kammer sollte also zwölf neue Stützen erhalten. Dagegen sollte die zweite Kammer nur um zwei Mit- glieder vermehrt werden. Die „Reform“ der zweiten Kammer dachte sich die Regierung also: Die Vertreter der Ritterschaft sollten von 13 auf 8, die Prälaten von 6 auf 4, die Vertreter der katholischen Kirche von 3 auf 2 herabgesetzt werden. Dagegen sollten als neue Privilegirte im modernen Sinne Sitz und Stimme erhalten: ein Vertreter der technischen Hochschule, ein Vertreter der land- wirthschaftlichen Bauverbände und drei Vertreter der Handels- und Gewerbe- kammern. Stuttgart sollte statt eines vier Abgeordnete erhalten, im Uebrigen sollte Alles beim Alten bleiben. Diese „Wahlreform, mit der man den verschiedenen Richtungen in der Kammer gerecht werden wollte, befriedigte nach keiner Seite, und so verfiel sie dem verdienten Schicksal, sie wurde abgelehnt. Baden Das Großherzogthum Baden hat vom Jahre 1818 an bis zum Jahre 1848, während welcher Zeit es eine Ständevertretung besaß, mehr parlamen- tarische Kämpfe durchzumachen gehabt als irgend ein anderes Land Deutschlands. 3*

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-10-30T15:09:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/39>, abgerufen am 24.11.2024.