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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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Das Bestreben, die Macht, die man besitzt, um jeden Preis zu behalten, womöglich
noch zu erweitern, artet ins Wahnsinnige aus.

Der Vortheil aus diesen ungeheuerlichen Bestimmungen fällt in erster Linie
den über 16000 ostelbischen selbständigen Gutsbezirken zu, in welchen der Guts-
herr als Gemeindeoberster und Polizeiherr schaltet und waltet und an sich selbst
natürlich keine Gemeindesteuer bezahlt, aber die nicht entrichtete Gebäude-, Grund-
und Gewerbesteuer zur Bemessung des Wahlrechts angesetzt erhält. Daß ein
solches ungeheuerliches Privilegium geschaffen wurde, ist vorzugsweise dem
Zentrum geschuldet
, das in seinen Mogeleien mit der Rechten der letzteren,
die genau wußte, was sie forderte, diese Forderungen bewilligte. Die Rechte
ihrerseits hatte dem Zentrum dafür die Konzession zugestanden, daß von der für
die Zumessung des Wahlrechts in Anrechnung kommenden Einkommensteuer Be-
träge über 2000 Mk. außer Ansatz bleiben sollten. Das Zentrum hoffte, da die
Vertheilung des Landtagswahlrechts auch für die Gemeindewahlen gilt, durch
diese Bestimmung in einer Anzahl rheinischer Gemeinden seine Anhänger gegen
die nationalliberalen und freikonservativen Großbourgeois in der ersten Wähler-
klasse in die Gemeindevertretungen bringen zu können. Es war freilich ein aller
Konsequenz Hohn sprechender Beschluß, auf der einen Seite nicht gezahlte
Steuern für die Zumessung des Wahlrechts in Ansatz zu bringen, auf der
anderen Seite aber wirklich gezahlte Steuern über einen bestimmten Satz hinaus
außer Ansatz zu lassen. Dergleichen kann nur von Parteien beschlossen werden,
denen Konsequenz und Gerechtigkeit hohle Worte sind. Jn dieser Beziehung über-
trafen sich die Parteien im Landtage gegenseitig.

Schließlich war aber das Zentrum der betrogene Theil. Jm Abgeord-
netenhause bildeten Zentrum und Konservative die große Mehrheit und so wurden
diese Vereinbarungen gegen die lebhafte Opposition der nationalliberalen Groß-
bourgeois angenommen. Ebenso hatte das Abgeordnetenhaus die von der Re-
gierung vorgeschlagene Zwölftelung - auf die wir noch zu sprechen kommen -
statt der Drittelung der Steuerbeträge in die 3 Klassen gutgeheißen.

Das Herrenhaus aber änderte diese Beschlüsse. Es hob die Zwölftelung
auf - eine Aenderung, der keine besondere Bedeutung beizulegen war - und stellte
die Drittelung wieder her. Außerdem strich es die vom Zentrum ausgegangene
Aenderung, daß über einen Satz von 2000 Mark die Einkommensteuer für die
Zumessung des Wahlrechts nicht in Anrechnung kommen sollte; dagegen ließ es
die andere Bestimmung, wonach in Orten, in denen direkte Gemeindesteuern nicht
erhoben werden, die vom Staate veranlagte oder nicht erhobene Grund-,
Gebäude- und Gewerbesteuer in Anrechnung kommen sollte, in Kraft.

Als nun die Vorlage an das Abgeordnetenhaus zurückging, um eine
Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Herrenhauses zu erzielen, weil ohne diese
Uebereinstimmung und die Zustimmung der Regierung keine Vorlage Gesetzeskraft
erlangen kann, erklärten die schlauen Konservativen zum größten Aerger des
Zentrums, nunmehr für die Herrenhaus-Beschlüsse zu stimmen. Das-
selbe erklärten die National-Liberalen, die gegen die Vorlage, wie sie das Abge-
ordnetenhaus beschlossen, gestimmt hatten. Dagegen erklärte Herr Bachem voll
Zorn und Entrüstung Namens seiner Partei, daß sie das Gesetz in der Fassung
des Herrenhauses nunmehr ablehnten.

Diese parlamentarische Komödie wäre unmöglich gewesen, saß auch nur
ein Sozialdemokrat im Abgeordnetenhause, der diese Schacherpolitik gebührend an
den Pranger stellte.

Ein weiterer Beschluß, dem Abgeordnetenhaus und Herrenhaus zustimmten,
ging dahin, daß wie schon bisher diejenigen Wähler, die weniger als 900 Mark
Jahreseinkommen besitzen und von der Staatseinkommensteuer befreit sind, bei
der Zumessung des Wahlrechts einen Steuersatz von 3 Mark in Ansatz gebracht
bekommen sollen, und zwar auch in dem Falle, daß für einen solchen Urwähler
eine andere von ihm zu entrichtende direkte Staats- oder Gemeindesteuer anzu-

Das Bestreben, die Macht, die man besitzt, um jeden Preis zu behalten, womöglich
noch zu erweitern, artet ins Wahnsinnige aus.

Der Vortheil aus diesen ungeheuerlichen Bestimmungen fällt in erster Linie
den über 16000 ostelbischen selbständigen Gutsbezirken zu, in welchen der Guts-
herr als Gemeindeoberster und Polizeiherr schaltet und waltet und an sich selbst
natürlich keine Gemeindesteuer bezahlt, aber die nicht entrichtete Gebäude-, Grund-
und Gewerbesteuer zur Bemessung des Wahlrechts angesetzt erhält. Daß ein
solches ungeheuerliches Privilegium geschaffen wurde, ist vorzugsweise dem
Zentrum geschuldet
, das in seinen Mogeleien mit der Rechten der letzteren,
die genau wußte, was sie forderte, diese Forderungen bewilligte. Die Rechte
ihrerseits hatte dem Zentrum dafür die Konzession zugestanden, daß von der für
die Zumessung des Wahlrechts in Anrechnung kommenden Einkommensteuer Be-
träge über 2000 Mk. außer Ansatz bleiben sollten. Das Zentrum hoffte, da die
Vertheilung des Landtagswahlrechts auch für die Gemeindewahlen gilt, durch
diese Bestimmung in einer Anzahl rheinischer Gemeinden seine Anhänger gegen
die nationalliberalen und freikonservativen Großbourgeois in der ersten Wähler-
klasse in die Gemeindevertretungen bringen zu können. Es war freilich ein aller
Konsequenz Hohn sprechender Beschluß, auf der einen Seite nicht gezahlte
Steuern für die Zumessung des Wahlrechts in Ansatz zu bringen, auf der
anderen Seite aber wirklich gezahlte Steuern über einen bestimmten Satz hinaus
außer Ansatz zu lassen. Dergleichen kann nur von Parteien beschlossen werden,
denen Konsequenz und Gerechtigkeit hohle Worte sind. Jn dieser Beziehung über-
trafen sich die Parteien im Landtage gegenseitig.

Schließlich war aber das Zentrum der betrogene Theil. Jm Abgeord-
netenhause bildeten Zentrum und Konservative die große Mehrheit und so wurden
diese Vereinbarungen gegen die lebhafte Opposition der nationalliberalen Groß-
bourgeois angenommen. Ebenso hatte das Abgeordnetenhaus die von der Re-
gierung vorgeschlagene Zwölftelung – auf die wir noch zu sprechen kommen –
statt der Drittelung der Steuerbeträge in die 3 Klassen gutgeheißen.

Das Herrenhaus aber änderte diese Beschlüsse. Es hob die Zwölftelung
auf – eine Aenderung, der keine besondere Bedeutung beizulegen war – und stellte
die Drittelung wieder her. Außerdem strich es die vom Zentrum ausgegangene
Aenderung, daß über einen Satz von 2000 Mark die Einkommensteuer für die
Zumessung des Wahlrechts nicht in Anrechnung kommen sollte; dagegen ließ es
die andere Bestimmung, wonach in Orten, in denen direkte Gemeindesteuern nicht
erhoben werden, die vom Staate veranlagte oder nicht erhobene Grund-,
Gebäude- und Gewerbesteuer in Anrechnung kommen sollte, in Kraft.

Als nun die Vorlage an das Abgeordnetenhaus zurückging, um eine
Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Herrenhauses zu erzielen, weil ohne diese
Uebereinstimmung und die Zustimmung der Regierung keine Vorlage Gesetzeskraft
erlangen kann, erklärten die schlauen Konservativen zum größten Aerger des
Zentrums, nunmehr für die Herrenhaus-Beschlüsse zu stimmen. Das-
selbe erklärten die National-Liberalen, die gegen die Vorlage, wie sie das Abge-
ordnetenhaus beschlossen, gestimmt hatten. Dagegen erklärte Herr Bachem voll
Zorn und Entrüstung Namens seiner Partei, daß sie das Gesetz in der Fassung
des Herrenhauses nunmehr ablehnten.

Diese parlamentarische Komödie wäre unmöglich gewesen, saß auch nur
ein Sozialdemokrat im Abgeordnetenhause, der diese Schacherpolitik gebührend an
den Pranger stellte.

Ein weiterer Beschluß, dem Abgeordnetenhaus und Herrenhaus zustimmten,
ging dahin, daß wie schon bisher diejenigen Wähler, die weniger als 900 Mark
Jahreseinkommen besitzen und von der Staatseinkommensteuer befreit sind, bei
der Zumessung des Wahlrechts einen Steuersatz von 3 Mark in Ansatz gebracht
bekommen sollen, und zwar auch in dem Falle, daß für einen solchen Urwähler
eine andere von ihm zu entrichtende direkte Staats- oder Gemeindesteuer anzu-

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[15/0019] Das Bestreben, die Macht, die man besitzt, um jeden Preis zu behalten, womöglich noch zu erweitern, artet ins Wahnsinnige aus. Der Vortheil aus diesen ungeheuerlichen Bestimmungen fällt in erster Linie den über 16000 ostelbischen selbständigen Gutsbezirken zu, in welchen der Guts- herr als Gemeindeoberster und Polizeiherr schaltet und waltet und an sich selbst natürlich keine Gemeindesteuer bezahlt, aber die nicht entrichtete Gebäude-, Grund- und Gewerbesteuer zur Bemessung des Wahlrechts angesetzt erhält. Daß ein solches ungeheuerliches Privilegium geschaffen wurde, ist vorzugsweise dem Zentrum geschuldet, das in seinen Mogeleien mit der Rechten der letzteren, die genau wußte, was sie forderte, diese Forderungen bewilligte. Die Rechte ihrerseits hatte dem Zentrum dafür die Konzession zugestanden, daß von der für die Zumessung des Wahlrechts in Anrechnung kommenden Einkommensteuer Be- träge über 2000 Mk. außer Ansatz bleiben sollten. Das Zentrum hoffte, da die Vertheilung des Landtagswahlrechts auch für die Gemeindewahlen gilt, durch diese Bestimmung in einer Anzahl rheinischer Gemeinden seine Anhänger gegen die nationalliberalen und freikonservativen Großbourgeois in der ersten Wähler- klasse in die Gemeindevertretungen bringen zu können. Es war freilich ein aller Konsequenz Hohn sprechender Beschluß, auf der einen Seite nicht gezahlte Steuern für die Zumessung des Wahlrechts in Ansatz zu bringen, auf der anderen Seite aber wirklich gezahlte Steuern über einen bestimmten Satz hinaus außer Ansatz zu lassen. Dergleichen kann nur von Parteien beschlossen werden, denen Konsequenz und Gerechtigkeit hohle Worte sind. Jn dieser Beziehung über- trafen sich die Parteien im Landtage gegenseitig. Schließlich war aber das Zentrum der betrogene Theil. Jm Abgeord- netenhause bildeten Zentrum und Konservative die große Mehrheit und so wurden diese Vereinbarungen gegen die lebhafte Opposition der nationalliberalen Groß- bourgeois angenommen. Ebenso hatte das Abgeordnetenhaus die von der Re- gierung vorgeschlagene Zwölftelung – auf die wir noch zu sprechen kommen – statt der Drittelung der Steuerbeträge in die 3 Klassen gutgeheißen. Das Herrenhaus aber änderte diese Beschlüsse. Es hob die Zwölftelung auf – eine Aenderung, der keine besondere Bedeutung beizulegen war – und stellte die Drittelung wieder her. Außerdem strich es die vom Zentrum ausgegangene Aenderung, daß über einen Satz von 2000 Mark die Einkommensteuer für die Zumessung des Wahlrechts nicht in Anrechnung kommen sollte; dagegen ließ es die andere Bestimmung, wonach in Orten, in denen direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, die vom Staate veranlagte oder nicht erhobene Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer in Anrechnung kommen sollte, in Kraft. Als nun die Vorlage an das Abgeordnetenhaus zurückging, um eine Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Herrenhauses zu erzielen, weil ohne diese Uebereinstimmung und die Zustimmung der Regierung keine Vorlage Gesetzeskraft erlangen kann, erklärten die schlauen Konservativen zum größten Aerger des Zentrums, nunmehr für die Herrenhaus-Beschlüsse zu stimmen. Das- selbe erklärten die National-Liberalen, die gegen die Vorlage, wie sie das Abge- ordnetenhaus beschlossen, gestimmt hatten. Dagegen erklärte Herr Bachem voll Zorn und Entrüstung Namens seiner Partei, daß sie das Gesetz in der Fassung des Herrenhauses nunmehr ablehnten. Diese parlamentarische Komödie wäre unmöglich gewesen, saß auch nur ein Sozialdemokrat im Abgeordnetenhause, der diese Schacherpolitik gebührend an den Pranger stellte. Ein weiterer Beschluß, dem Abgeordnetenhaus und Herrenhaus zustimmten, ging dahin, daß wie schon bisher diejenigen Wähler, die weniger als 900 Mark Jahreseinkommen besitzen und von der Staatseinkommensteuer befreit sind, bei der Zumessung des Wahlrechts einen Steuersatz von 3 Mark in Ansatz gebracht bekommen sollen, und zwar auch in dem Falle, daß für einen solchen Urwähler eine andere von ihm zu entrichtende direkte Staats- oder Gemeindesteuer anzu-

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-10-30T15:09:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/19>, abgerufen am 22.11.2024.