jeden Eigenthümliche von demjenigen, was sie gemein haben. Manche Wirthschaftsregeln sind auf jede Wirthschaftsart anwend- bar, und ihre Kenntnisse für jeden verständigen Betrieb nöthig, da sie ganz einfach und aus den allgemeinen Natur- und Verkehrs- verhältnissen der Menschen entnommen sind. Es trägt daher:
I. Der allgemeine Theil der Wirthschaftslehre die allge- mein giltigen Grundsätze von dem Erwerbe, der Erhaltung und Verwendung des Vermögens vor. Da aber die zwei lezten Kate- gorien so verwandt sind, daß sie die Sprache mit Hauswirth- schaft bezeichnet, so theilt sich dieser allgemeine Theil ein in: 1) die Erwerbslehre, welche die allgemeinen Gründe und Mittel des Erwerbes oder der Herbeischaffung der wirthschaftlichen Güter darstellt; und 2) die Hauswirthschaftslehre, welche die Mittel zur Sicherung der Güter gegen die Zerstörung oder Verschlechterung und die Grundsätze und Regeln von der wirth- schaftlichen Einrichtung der Verwendung der Güter, und zwar dies Alles blos mit Bezug auf das bei jeder Wirthschaft vorkommende Hauswesen, nicht aber mit Rücksicht auf jeden besonderen objektiv und subjektiv eigenthümlichen Erwerbszweig, darstellt2). Es läßt sich:
II. Der besondere Theil der Wirthschaftslehre, welcher die Grundsätze und Regeln der verschiedenen Arten von Wirthschaften lehren muß, am besten sogleich nach den Subjekten eintheilen. Man unterscheidet die wirthschaftlichen Thätigkeiten der Einzelnen, Stiftungen, Corporationen, Gesellschaften und Gemeinden von je- nen des Staates und Volkes als Totalität betrachtet. Jene Einzelwirthschaften der Privaten, Stiftungen und Gesell- schaften sind sowohl in Bezug auf die Betriebsart, die Ausdehnung und die Gegenstände übereinstimmend, aber auch zugleich verschie- den von jener der Gemeindewirthschaft, und jenen der Staats- und Volkswirthschaft3). Man erhält daher füglich drei Theile der besonderen Wirthschaftslehre, die bürgerliche, die Gemeinde- und die öffentliche Wirthschaftslehre.
1) S. §. 35. Note 10.
2) Die Hauswirthschaft ist ein bei jeder Wirthschaft wiederkehrender Geschäfts- kreis; sie ist etwas Allgemeines, indem sie das durch irgend einen Erwerbszweig Errungene zu den allgemeinen Zwecken des Familienlebens bereit hält und darreicht. Auch sie wird nur als Mittel zur Haushaltung betrachtet Daher steht der Haus- wirthschaft nicht, sondern nur der Haushaltung zu bestimmen zu, auf welche Zwecke und was und wie viel zu einem bestimmten Zwecke verwendet werden solle. Was aber zu wirthschaftlichen Zwecken allein verwendet werden soll, das fällt wieder in das Bereich der Hauswirthschaft, nämlich dasjenige, was an sachlichen Gütern täglich zubereitet und verzehrt werden muß und darf. Die Verwendungen z. B. für Unterricht der Kinder bestimmt die Haushaltung, die Hauswirthschaft hat die Mittel
jeden Eigenthümliche von demjenigen, was ſie gemein haben. Manche Wirthſchaftsregeln ſind auf jede Wirthſchaftsart anwend- bar, und ihre Kenntniſſe für jeden verſtändigen Betrieb nöthig, da ſie ganz einfach und aus den allgemeinen Natur- und Verkehrs- verhältniſſen der Menſchen entnommen ſind. Es trägt daher:
I. Der allgemeine Theil der Wirthſchaftslehre die allge- mein giltigen Grundſätze von dem Erwerbe, der Erhaltung und Verwendung des Vermögens vor. Da aber die zwei lezten Kate- gorien ſo verwandt ſind, daß ſie die Sprache mit Hauswirth- ſchaft bezeichnet, ſo theilt ſich dieſer allgemeine Theil ein in: 1) die Erwerbslehre, welche die allgemeinen Gründe und Mittel des Erwerbes oder der Herbeiſchaffung der wirthſchaftlichen Güter darſtellt; und 2) die Hauswirthſchaftslehre, welche die Mittel zur Sicherung der Güter gegen die Zerſtörung oder Verſchlechterung und die Grundſätze und Regeln von der wirth- ſchaftlichen Einrichtung der Verwendung der Güter, und zwar dies Alles blos mit Bezug auf das bei jeder Wirthſchaft vorkommende Hausweſen, nicht aber mit Rückſicht auf jeden beſonderen objektiv und ſubjektiv eigenthümlichen Erwerbszweig, darſtellt2). Es läßt ſich:
II. Der beſondere Theil der Wirthſchaftslehre, welcher die Grundſätze und Regeln der verſchiedenen Arten von Wirthſchaften lehren muß, am beſten ſogleich nach den Subjekten eintheilen. Man unterſcheidet die wirthſchaftlichen Thätigkeiten der Einzelnen, Stiftungen, Corporationen, Geſellſchaften und Gemeinden von je- nen des Staates und Volkes als Totalität betrachtet. Jene Einzelwirthſchaften der Privaten, Stiftungen und Geſell- ſchaften ſind ſowohl in Bezug auf die Betriebsart, die Ausdehnung und die Gegenſtände übereinſtimmend, aber auch zugleich verſchie- den von jener der Gemeindewirthſchaft, und jenen der Staats- und Volkswirthſchaft3). Man erhält daher füglich drei Theile der beſonderen Wirthſchaftslehre, die bürgerliche, die Gemeinde- und die öffentliche Wirthſchaftslehre.
1) S. §. 35. Note 10.
2) Die Hauswirthſchaft iſt ein bei jeder Wirthſchaft wiederkehrender Geſchäfts- kreis; ſie iſt etwas Allgemeines, indem ſie das durch irgend einen Erwerbszweig Errungene zu den allgemeinen Zwecken des Familienlebens bereit hält und darreicht. Auch ſie wird nur als Mittel zur Haushaltung betrachtet Daher ſteht der Haus- wirthſchaft nicht, ſondern nur der Haushaltung zu beſtimmen zu, auf welche Zwecke und was und wie viel zu einem beſtimmten Zwecke verwendet werden ſolle. Was aber zu wirthſchaftlichen Zwecken allein verwendet werden ſoll, das fällt wieder in das Bereich der Hauswirthſchaft, nämlich dasjenige, was an ſachlichen Gütern täglich zubereitet und verzehrt werden muß und darf. Die Verwendungen z. B. für Unterricht der Kinder beſtimmt die Haushaltung, die Hauswirthſchaft hat die Mittel
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0081"n="59"/>
jeden Eigenthümliche von demjenigen, was ſie gemein haben.<lb/>
Manche Wirthſchaftsregeln ſind auf jede Wirthſchaftsart anwend-<lb/>
bar, und ihre Kenntniſſe für jeden verſtändigen Betrieb nöthig,<lb/>
da ſie ganz einfach und aus den allgemeinen Natur- und Verkehrs-<lb/>
verhältniſſen der Menſchen entnommen ſind. Es trägt daher:</p><lb/><p>I. Der <hirendition="#g">allgemeine</hi> Theil der Wirthſchaftslehre die allge-<lb/>
mein giltigen Grundſätze von dem Erwerbe, der Erhaltung und<lb/>
Verwendung des Vermögens vor. Da aber die zwei lezten Kate-<lb/>
gorien ſo verwandt ſind, daß ſie die Sprache mit <hirendition="#g">Hauswirth</hi>-<lb/><hirendition="#g">ſchaft</hi> bezeichnet, ſo theilt ſich dieſer allgemeine Theil ein in:<lb/>
1) die <hirendition="#g">Erwerbslehre</hi>, welche die allgemeinen Gründe und<lb/>
Mittel des Erwerbes oder der Herbeiſchaffung der wirthſchaftlichen<lb/>
Güter darſtellt; und 2) die <hirendition="#g">Hauswirthſchaftslehre</hi>, welche<lb/>
die Mittel zur Sicherung der Güter gegen die Zerſtörung oder<lb/>
Verſchlechterung und die Grundſätze und Regeln von der wirth-<lb/>ſchaftlichen Einrichtung der Verwendung der Güter, und zwar dies<lb/>
Alles blos mit Bezug auf das bei jeder Wirthſchaft vorkommende<lb/>
Hausweſen, nicht aber mit Rückſicht auf jeden beſonderen objektiv<lb/>
und ſubjektiv eigenthümlichen Erwerbszweig, darſtellt<hirendition="#sup">2</hi>). Es<lb/>
läßt ſich:</p><lb/><p>II. Der <hirendition="#g">beſondere</hi> Theil der Wirthſchaftslehre, welcher die<lb/>
Grundſätze und Regeln der verſchiedenen Arten von Wirthſchaften<lb/>
lehren muß, am beſten ſogleich nach den Subjekten eintheilen.<lb/>
Man unterſcheidet die wirthſchaftlichen Thätigkeiten der Einzelnen,<lb/>
Stiftungen, Corporationen, Geſellſchaften und Gemeinden von je-<lb/>
nen des Staates und Volkes als Totalität betrachtet. Jene<lb/><hirendition="#g">Einzelwirthſchaften</hi> der Privaten, Stiftungen und Geſell-<lb/>ſchaften ſind ſowohl in Bezug auf die Betriebsart, die Ausdehnung<lb/>
und die Gegenſtände übereinſtimmend, aber auch zugleich verſchie-<lb/>
den von jener der <hirendition="#g">Gemeindewirthſchaft</hi>, und jenen der<lb/><hirendition="#g">Staats</hi>- und <hirendition="#g">Volkswirthſchaft</hi><hirendition="#sup">3</hi>). Man erhält daher füglich<lb/>
drei Theile der beſonderen Wirthſchaftslehre, die <hirendition="#g">bürgerliche</hi>,<lb/>
die <hirendition="#g">Gemeinde</hi>- und die <hirendition="#g">öffentliche Wirthſchaftslehre</hi>.</p><lb/><noteplace="end"n="1)">S. §. 35. Note 10.</note><lb/><noteplace="end"n="2)">Die Hauswirthſchaft iſt ein bei jeder Wirthſchaft wiederkehrender Geſchäfts-<lb/>
kreis; ſie iſt etwas Allgemeines, indem ſie das durch irgend einen Erwerbszweig<lb/>
Errungene zu den allgemeinen Zwecken des Familienlebens bereit hält und darreicht.<lb/>
Auch ſie wird nur als Mittel zur Haushaltung betrachtet Daher ſteht der Haus-<lb/>
wirthſchaft nicht, ſondern nur der Haushaltung zu beſtimmen zu, auf welche<lb/>
Zwecke und was und wie viel zu einem beſtimmten Zwecke verwendet werden ſolle.<lb/>
Was aber zu wirthſchaftlichen Zwecken allein verwendet werden ſoll, das fällt wieder<lb/>
in das Bereich der Hauswirthſchaft, nämlich dasjenige, was an ſachlichen Gütern<lb/>
täglich zubereitet und verzehrt werden muß und darf. Die Verwendungen z. B. für<lb/>
Unterricht der Kinder beſtimmt die Haushaltung, die Hauswirthſchaft hat die Mittel<lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[59/0081]
jeden Eigenthümliche von demjenigen, was ſie gemein haben.
Manche Wirthſchaftsregeln ſind auf jede Wirthſchaftsart anwend-
bar, und ihre Kenntniſſe für jeden verſtändigen Betrieb nöthig,
da ſie ganz einfach und aus den allgemeinen Natur- und Verkehrs-
verhältniſſen der Menſchen entnommen ſind. Es trägt daher:
I. Der allgemeine Theil der Wirthſchaftslehre die allge-
mein giltigen Grundſätze von dem Erwerbe, der Erhaltung und
Verwendung des Vermögens vor. Da aber die zwei lezten Kate-
gorien ſo verwandt ſind, daß ſie die Sprache mit Hauswirth-
ſchaft bezeichnet, ſo theilt ſich dieſer allgemeine Theil ein in:
1) die Erwerbslehre, welche die allgemeinen Gründe und
Mittel des Erwerbes oder der Herbeiſchaffung der wirthſchaftlichen
Güter darſtellt; und 2) die Hauswirthſchaftslehre, welche
die Mittel zur Sicherung der Güter gegen die Zerſtörung oder
Verſchlechterung und die Grundſätze und Regeln von der wirth-
ſchaftlichen Einrichtung der Verwendung der Güter, und zwar dies
Alles blos mit Bezug auf das bei jeder Wirthſchaft vorkommende
Hausweſen, nicht aber mit Rückſicht auf jeden beſonderen objektiv
und ſubjektiv eigenthümlichen Erwerbszweig, darſtellt2). Es
läßt ſich:
II. Der beſondere Theil der Wirthſchaftslehre, welcher die
Grundſätze und Regeln der verſchiedenen Arten von Wirthſchaften
lehren muß, am beſten ſogleich nach den Subjekten eintheilen.
Man unterſcheidet die wirthſchaftlichen Thätigkeiten der Einzelnen,
Stiftungen, Corporationen, Geſellſchaften und Gemeinden von je-
nen des Staates und Volkes als Totalität betrachtet. Jene
Einzelwirthſchaften der Privaten, Stiftungen und Geſell-
ſchaften ſind ſowohl in Bezug auf die Betriebsart, die Ausdehnung
und die Gegenſtände übereinſtimmend, aber auch zugleich verſchie-
den von jener der Gemeindewirthſchaft, und jenen der
Staats- und Volkswirthſchaft3). Man erhält daher füglich
drei Theile der beſonderen Wirthſchaftslehre, die bürgerliche,
die Gemeinde- und die öffentliche Wirthſchaftslehre.
¹⁾ S. §. 35. Note 10.
²⁾ Die Hauswirthſchaft iſt ein bei jeder Wirthſchaft wiederkehrender Geſchäfts-
kreis; ſie iſt etwas Allgemeines, indem ſie das durch irgend einen Erwerbszweig
Errungene zu den allgemeinen Zwecken des Familienlebens bereit hält und darreicht.
Auch ſie wird nur als Mittel zur Haushaltung betrachtet Daher ſteht der Haus-
wirthſchaft nicht, ſondern nur der Haushaltung zu beſtimmen zu, auf welche
Zwecke und was und wie viel zu einem beſtimmten Zwecke verwendet werden ſolle.
Was aber zu wirthſchaftlichen Zwecken allein verwendet werden ſoll, das fällt wieder
in das Bereich der Hauswirthſchaft, nämlich dasjenige, was an ſachlichen Gütern
täglich zubereitet und verzehrt werden muß und darf. Die Verwendungen z. B. für
Unterricht der Kinder beſtimmt die Haushaltung, die Hauswirthſchaft hat die Mittel
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/81>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.