Steuern in directe und indirecte allgemein angenommen hat, so muß sich die Erörterung über die Steuerverwaltung auch billig daran halten. Die Geschäfte derselben zerfallen in zwei Haupt- zweige nämlich:
A. Die Catastergeschäfte. Bei den verschiedenen 1) di- recten Steuern (Grund-, Gefäll-, Häuser- und Gewerbsteuer) betreffen sie die Anlage oder Aufnahme der Cataster und die Evi- denthaltung derselben, d. h. die Erhaltung derselben in vollständig brauchbarem Stande durch Ab- und Zuschreiben der jedes Jahr im Besitz- und Einkommensstande vorgehenden Veränderungen. Die Cataster sind entweder gebundene Bücher mit besondern Journalen zum Nachtrage jener Veränderungen, oder sie bestehen aus zusam- mengelegten Steuerzetteln, aus deren Zahl man die unbrauchba- ren ausstoßen und leicht erneuern kann. Bei den 2) indirecten Steuern betreffen sie die Anlage und Fertigung der Tariffe, wozu eine außerordentliche Manchfaltigkeit von verschiedenen Geschäften und praktischen Rücksichten gehört, welche von der Wissenschaft nicht wohl zu erörtern sind, aber sich nach der Verschiedenartigkeit der Steuern, Steuerobjecte und Anlagsmethoden richten.
B. Die Einzugsgeschäfte. An die Erhebung der Steuern macht man im Allgemeinen die Forderungen, daß die Normen und Formen derselben fest, aber zugleich möglichst einfach seien, über den Steuerbetrag kein Zweifel herrschen könne, die Hebungstermine sich möglichst an die Perioden der Zahlfähigkeit der Pflichtigen anpassen, der Einzug und die Verrechnung möglichst controlirt und so wohlfeil als möglich sei, und endlich, daß gesetzlich mit Rück- sicht auf die Schonung des Gewerbsbetriebs und Lebensunterhal- tes genau bestimmt sei, worauf sich die Zwangsbeitreibung der Steuer mit ihrem Beschlage ausdehnen darf1). Man hat auch hiernach die Methoden der Erhebung überhaupt zu beurtheilen. 1) Die Erhebung durch Corporationen oder Gemeinden oder Landstände wurde besonders mit der schonenderen Wirkung der- selben auf die Pflichtigen, und mit der größeren Vollständigkeit des Einzugs vertheidigt. Allein diese gefällige Seite einer solchen Erhebungsart muß dagegen verschwinden, daß von jenen Erhebern die Gewalt leicht mißbraucht wird, die Gemeindebeamten schon mit ihren Hebgeschäften sehr überladen sind, und in ihrem Inte- resse liegt, überall zuerst die Gemeindebeiträge zu erheben, daß der Staat leicht die Uebersicht über die Größe der Steuerlast, und den aus der Größe der Steuerfonds fließenden Steuermehrertrag ver- liert, daß dadurch eine Ungleichheit der Steuervertheilung entsteht, nebenbei aber der Staat an Erhebungskosten nicht gewinnt, und
Steuern in directe und indirecte allgemein angenommen hat, ſo muß ſich die Erörterung über die Steuerverwaltung auch billig daran halten. Die Geſchäfte derſelben zerfallen in zwei Haupt- zweige nämlich:
A. Die Cataſtergeſchäfte. Bei den verſchiedenen 1) di- recten Steuern (Grund-, Gefäll-, Häuſer- und Gewerbſteuer) betreffen ſie die Anlage oder Aufnahme der Cataſter und die Evi- denthaltung derſelben, d. h. die Erhaltung derſelben in vollſtändig brauchbarem Stande durch Ab- und Zuſchreiben der jedes Jahr im Beſitz- und Einkommensſtande vorgehenden Veränderungen. Die Cataſter ſind entweder gebundene Bücher mit beſondern Journalen zum Nachtrage jener Veränderungen, oder ſie beſtehen aus zuſam- mengelegten Steuerzetteln, aus deren Zahl man die unbrauchba- ren ausſtoßen und leicht erneuern kann. Bei den 2) indirecten Steuern betreffen ſie die Anlage und Fertigung der Tariffe, wozu eine außerordentliche Manchfaltigkeit von verſchiedenen Geſchäften und praktiſchen Rückſichten gehört, welche von der Wiſſenſchaft nicht wohl zu erörtern ſind, aber ſich nach der Verſchiedenartigkeit der Steuern, Steuerobjecte und Anlagsmethoden richten.
B. Die Einzugsgeſchäfte. An die Erhebung der Steuern macht man im Allgemeinen die Forderungen, daß die Normen und Formen derſelben feſt, aber zugleich möglichſt einfach ſeien, über den Steuerbetrag kein Zweifel herrſchen könne, die Hebungstermine ſich möglichſt an die Perioden der Zahlfähigkeit der Pflichtigen anpaſſen, der Einzug und die Verrechnung möglichſt controlirt und ſo wohlfeil als möglich ſei, und endlich, daß geſetzlich mit Rück- ſicht auf die Schonung des Gewerbsbetriebs und Lebensunterhal- tes genau beſtimmt ſei, worauf ſich die Zwangsbeitreibung der Steuer mit ihrem Beſchlage ausdehnen darf1). Man hat auch hiernach die Methoden der Erhebung überhaupt zu beurtheilen. 1) Die Erhebung durch Corporationen oder Gemeinden oder Landſtände wurde beſonders mit der ſchonenderen Wirkung der- ſelben auf die Pflichtigen, und mit der größeren Vollſtändigkeit des Einzugs vertheidigt. Allein dieſe gefällige Seite einer ſolchen Erhebungsart muß dagegen verſchwinden, daß von jenen Erhebern die Gewalt leicht mißbraucht wird, die Gemeindebeamten ſchon mit ihren Hebgeſchäften ſehr überladen ſind, und in ihrem Inte- reſſe liegt, überall zuerſt die Gemeindebeiträge zu erheben, daß der Staat leicht die Ueberſicht über die Größe der Steuerlaſt, und den aus der Größe der Steuerfonds fließenden Steuermehrertrag ver- liert, daß dadurch eine Ungleichheit der Steuervertheilung entſteht, nebenbei aber der Staat an Erhebungskoſten nicht gewinnt, und
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Steuern in directe und indirecte allgemein angenommen hat, ſo
muß ſich die Erörterung über die Steuerverwaltung auch billig
daran halten. Die Geſchäfte derſelben zerfallen in zwei Haupt-
zweige nämlich:
A. Die Cataſtergeſchäfte. Bei den verſchiedenen 1) di-
recten Steuern (Grund-, Gefäll-, Häuſer- und Gewerbſteuer)
betreffen ſie die Anlage oder Aufnahme der Cataſter und die Evi-
denthaltung derſelben, d. h. die Erhaltung derſelben in vollſtändig
brauchbarem Stande durch Ab- und Zuſchreiben der jedes Jahr
im Beſitz- und Einkommensſtande vorgehenden Veränderungen. Die
Cataſter ſind entweder gebundene Bücher mit beſondern Journalen
zum Nachtrage jener Veränderungen, oder ſie beſtehen aus zuſam-
mengelegten Steuerzetteln, aus deren Zahl man die unbrauchba-
ren ausſtoßen und leicht erneuern kann. Bei den 2) indirecten
Steuern betreffen ſie die Anlage und Fertigung der Tariffe, wozu
eine außerordentliche Manchfaltigkeit von verſchiedenen Geſchäften
und praktiſchen Rückſichten gehört, welche von der Wiſſenſchaft
nicht wohl zu erörtern ſind, aber ſich nach der Verſchiedenartigkeit
der Steuern, Steuerobjecte und Anlagsmethoden richten.
B. Die Einzugsgeſchäfte. An die Erhebung der Steuern
macht man im Allgemeinen die Forderungen, daß die Normen und
Formen derſelben feſt, aber zugleich möglichſt einfach ſeien, über
den Steuerbetrag kein Zweifel herrſchen könne, die Hebungstermine
ſich möglichſt an die Perioden der Zahlfähigkeit der Pflichtigen
anpaſſen, der Einzug und die Verrechnung möglichſt controlirt und
ſo wohlfeil als möglich ſei, und endlich, daß geſetzlich mit Rück-
ſicht auf die Schonung des Gewerbsbetriebs und Lebensunterhal-
tes genau beſtimmt ſei, worauf ſich die Zwangsbeitreibung der
Steuer mit ihrem Beſchlage ausdehnen darf1). Man hat auch
hiernach die Methoden der Erhebung überhaupt zu beurtheilen.
1) Die Erhebung durch Corporationen oder Gemeinden oder
Landſtände wurde beſonders mit der ſchonenderen Wirkung der-
ſelben auf die Pflichtigen, und mit der größeren Vollſtändigkeit
des Einzugs vertheidigt. Allein dieſe gefällige Seite einer ſolchen
Erhebungsart muß dagegen verſchwinden, daß von jenen Erhebern
die Gewalt leicht mißbraucht wird, die Gemeindebeamten ſchon
mit ihren Hebgeſchäften ſehr überladen ſind, und in ihrem Inte-
reſſe liegt, überall zuerſt die Gemeindebeiträge zu erheben, daß der
Staat leicht die Ueberſicht über die Größe der Steuerlaſt, und den
aus der Größe der Steuerfonds fließenden Steuermehrertrag ver-
liert, daß dadurch eine Ungleichheit der Steuervertheilung entſteht,
nebenbei aber der Staat an Erhebungskoſten nicht gewinnt, und
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 772. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/794>, abgerufen am 28.11.2024.
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