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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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welches nicht ohne das Regal bestehen könne, und die Vortheile
allein habe, daß der Staat im ganzen Lande einen gleichförmigen
Salzpreis erhalten und die Salzsteuer erheben könne. Kraft des
Obereigenthums kann dies Regal nur Bestand haben, insoferne
dieser unrichtige Rechtsbegriff ein positives Gesetz ist, es zerfällt
mit ihm. Die Salzbereitung als Gewerbszweig bedarf, um be-
trieben zu werden, des Staatsbetriebs und der Regalisirung nicht,
ebenso wenig der Salzhandel einer Monopolisirung. Ueber das
fernere Bestehen des Salzregals und Monopols entscheidet daher
die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Erhaltung eines gleichför-
migen Salzpreises und der Erhebung einer guten oder bessern Er-
satzeinnahme für die Salzsteuer. Auch dies bleibt der Zeit und
den Fortschritten in der Finanzverwaltung anheimgestellt; denn
so ist die Frage rein praktisch. 6) Das Lotterieregal beruht
auf dem seinen Vordersätzen widersprechenden Schlusse, daß, weil die
Lotterie dem Volke schädlich sei, der Staat sie allein halten dürfe.
Seine Aufhebung und das Verbot der Glückspiele um Geld ist da-
her gleiche Forderung des wirthschaftlichen wie des sittlichen Wohles
einer Nation. Daran ist bereits kein Zweifel mehr. 7) Ueber die
Entäußerung des Postregals hat in mehreren Staaten die öffent-
liche Meinung und Staatsklugheit schon zum Theile entschieden.
Blos die Briefpost wird noch als Regal für unabweislich erklärt.
Allein die Gründe für und wider ihre Verpachtung, so wie die
Lösung der Frage, ob das reine Einkommen aus demselben durch
eine bessere Einnahme ersetzt werden könne oder nicht, müssen auch
hier entscheiden. 8) Das Tabackmonopol scheint, mit Ausnahme
des weiter nicht mehr zu erwähnenden Branntweinmonopols, offen-
bar am wenigsten für sich zu haben. Denn es hat alle Einwürfe
gegen das Monopolwesen im höchsten Grade gegen sich, indem es
hemmend in ein Urgewerbe, Kunstgewerbe und in den Handel zu-
gleich einschreitet3).

1) Eine interessante Discussion darüber findet sich in der französ. Deput. Kam-
mer von 1829. Moniteur 1829. No. 183. Hier davon nur folgendes aus The-
nard's Angaben. Frankreich consumirte a. 1800-1814 = 12,212,000 Kilogr.
Pulver (etwa 24,424,000 Pfd. preuß.), also damals im Durchschnitte jährlich =
814,133 Kilogr. ohne den Verbrauch der Marine, mit dieser aber 1,114,133 Kilogr.
(2,224,266 Pfd.) Für 14 Jahre wird also wohl rund gerechnet ein Verbrauch von
15,400,000 Kilogr. (30,800,000 Pfd.) nicht zu wenig angenommen sein. Man
fand aber a. 1829. in den Magazinen einen Pulvervorrath von 10,000,000 Kilogr.,
und einen Vorrath von Salpeter = 11,000,000 Kilogr. Paris allein liefert 650,000
Kilogr, (1,350,000 Pfd.) Salpeter. Der vorhergehend 5jährige Preis des indischen
Salpeters in Bourdeaux und Havre war 70 frs. p. Quintal metrique. Setzt man
90 frs. und wegen des Geldcurses sogar 94 frs, so kostet er noch nicht die Hälfte
des französischen, der auf 200 frs. zustehen kommt.
2) Genesis Kap. 1. V. 26. Kap. 9. V. 2. J. Caesar de Bello gall. lib. IV.
cap. 1. VI. 21. Tacitus De Mor. Germ. cap. 15. 25. Lex salica tit. 36. §. 1.

Baumstark Encyclopädie. 49

welches nicht ohne das Regal beſtehen könne, und die Vortheile
allein habe, daß der Staat im ganzen Lande einen gleichförmigen
Salzpreis erhalten und die Salzſteuer erheben könne. Kraft des
Obereigenthums kann dies Regal nur Beſtand haben, inſoferne
dieſer unrichtige Rechtsbegriff ein poſitives Geſetz iſt, es zerfällt
mit ihm. Die Salzbereitung als Gewerbszweig bedarf, um be-
trieben zu werden, des Staatsbetriebs und der Regaliſirung nicht,
ebenſo wenig der Salzhandel einer Monopoliſirung. Ueber das
fernere Beſtehen des Salzregals und Monopols entſcheidet daher
die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Erhaltung eines gleichför-
migen Salzpreiſes und der Erhebung einer guten oder beſſern Er-
ſatzeinnahme für die Salzſteuer. Auch dies bleibt der Zeit und
den Fortſchritten in der Finanzverwaltung anheimgeſtellt; denn
ſo iſt die Frage rein praktiſch. 6) Das Lotterieregal beruht
auf dem ſeinen Vorderſätzen widerſprechenden Schluſſe, daß, weil die
Lotterie dem Volke ſchädlich ſei, der Staat ſie allein halten dürfe.
Seine Aufhebung und das Verbot der Glückſpiele um Geld iſt da-
her gleiche Forderung des wirthſchaftlichen wie des ſittlichen Wohles
einer Nation. Daran iſt bereits kein Zweifel mehr. 7) Ueber die
Entäußerung des Poſtregals hat in mehreren Staaten die öffent-
liche Meinung und Staatsklugheit ſchon zum Theile entſchieden.
Blos die Briefpoſt wird noch als Regal für unabweislich erklärt.
Allein die Gründe für und wider ihre Verpachtung, ſo wie die
Löſung der Frage, ob das reine Einkommen aus demſelben durch
eine beſſere Einnahme erſetzt werden könne oder nicht, müſſen auch
hier entſcheiden. 8) Das Tabackmonopol ſcheint, mit Ausnahme
des weiter nicht mehr zu erwähnenden Branntweinmonopols, offen-
bar am wenigſten für ſich zu haben. Denn es hat alle Einwürfe
gegen das Monopolweſen im höchſten Grade gegen ſich, indem es
hemmend in ein Urgewerbe, Kunſtgewerbe und in den Handel zu-
gleich einſchreitet3).

1) Eine intereſſante Discuſſion darüber findet ſich in der franzöſ. Deput. Kam-
mer von 1829. Moniteur 1829. No. 183. Hier davon nur folgendes aus The-
nard's Angaben. Frankreich conſumirte a. 1800–1814 = 12,212,000 Kilogr.
Pulver (etwa 24,424,000 Pfd. preuß.), alſo damals im Durchſchnitte jährlich =
814,133 Kilogr. ohne den Verbrauch der Marine, mit dieſer aber 1,114,133 Kilogr.
(2,224,266 Pfd.) Für 14 Jahre wird alſo wohl rund gerechnet ein Verbrauch von
15,400,000 Kilogr. (30,800,000 Pfd.) nicht zu wenig angenommen ſein. Man
fand aber a. 1829. in den Magazinen einen Pulvervorrath von 10,000,000 Kilogr.,
und einen Vorrath von Salpeter = 11,000,000 Kilogr. Paris allein liefert 650,000
Kilogr, (1,350,000 Pfd.) Salpeter. Der vorhergehend 5jährige Preis des indiſchen
Salpeters in Bourdeaux und Havre war 70 frs. p. Quintal metrique. Setzt man
90 frs. und wegen des Geldcurſes ſogar 94 frs, ſo koſtet er noch nicht die Hälfte
des franzöſiſchen, der auf 200 frs. zuſtehen kommt.
2) Genesis Kap. 1. V. 26. Kap. 9. V. 2. J. Caesar de Bello gall. lib. IV.
cap. 1. VI. 21. Tacitus De Mor. Germ. cap. 15. 25. Lex salica tit. 36. §. 1.

Baumſtark Encyclopädie. 49
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[769/0791] welches nicht ohne das Regal beſtehen könne, und die Vortheile allein habe, daß der Staat im ganzen Lande einen gleichförmigen Salzpreis erhalten und die Salzſteuer erheben könne. Kraft des Obereigenthums kann dies Regal nur Beſtand haben, inſoferne dieſer unrichtige Rechtsbegriff ein poſitives Geſetz iſt, es zerfällt mit ihm. Die Salzbereitung als Gewerbszweig bedarf, um be- trieben zu werden, des Staatsbetriebs und der Regaliſirung nicht, ebenſo wenig der Salzhandel einer Monopoliſirung. Ueber das fernere Beſtehen des Salzregals und Monopols entſcheidet daher die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Erhaltung eines gleichför- migen Salzpreiſes und der Erhebung einer guten oder beſſern Er- ſatzeinnahme für die Salzſteuer. Auch dies bleibt der Zeit und den Fortſchritten in der Finanzverwaltung anheimgeſtellt; denn ſo iſt die Frage rein praktiſch. 6) Das Lotterieregal beruht auf dem ſeinen Vorderſätzen widerſprechenden Schluſſe, daß, weil die Lotterie dem Volke ſchädlich ſei, der Staat ſie allein halten dürfe. Seine Aufhebung und das Verbot der Glückſpiele um Geld iſt da- her gleiche Forderung des wirthſchaftlichen wie des ſittlichen Wohles einer Nation. Daran iſt bereits kein Zweifel mehr. 7) Ueber die Entäußerung des Poſtregals hat in mehreren Staaten die öffent- liche Meinung und Staatsklugheit ſchon zum Theile entſchieden. Blos die Briefpoſt wird noch als Regal für unabweislich erklärt. Allein die Gründe für und wider ihre Verpachtung, ſo wie die Löſung der Frage, ob das reine Einkommen aus demſelben durch eine beſſere Einnahme erſetzt werden könne oder nicht, müſſen auch hier entſcheiden. 8) Das Tabackmonopol ſcheint, mit Ausnahme des weiter nicht mehr zu erwähnenden Branntweinmonopols, offen- bar am wenigſten für ſich zu haben. Denn es hat alle Einwürfe gegen das Monopolweſen im höchſten Grade gegen ſich, indem es hemmend in ein Urgewerbe, Kunſtgewerbe und in den Handel zu- gleich einſchreitet3). ¹⁾ Eine intereſſante Discuſſion darüber findet ſich in der franzöſ. Deput. Kam- mer von 1829. Moniteur 1829. No. 183. Hier davon nur folgendes aus The- nard's Angaben. Frankreich conſumirte a. 1800–1814 = 12,212,000 Kilogr. Pulver (etwa 24,424,000 Pfd. preuß.), alſo damals im Durchſchnitte jährlich = 814,133 Kilogr. ohne den Verbrauch der Marine, mit dieſer aber 1,114,133 Kilogr. (2,224,266 Pfd.) Für 14 Jahre wird alſo wohl rund gerechnet ein Verbrauch von 15,400,000 Kilogr. (30,800,000 Pfd.) nicht zu wenig angenommen ſein. Man fand aber a. 1829. in den Magazinen einen Pulvervorrath von 10,000,000 Kilogr., und einen Vorrath von Salpeter = 11,000,000 Kilogr. Paris allein liefert 650,000 Kilogr, (1,350,000 Pfd.) Salpeter. Der vorhergehend 5jährige Preis des indiſchen Salpeters in Bourdeaux und Havre war 70 frs. p. Quintal metrique. Setzt man 90 frs. und wegen des Geldcurſes ſogar 94 frs, ſo koſtet er noch nicht die Hälfte des franzöſiſchen, der auf 200 frs. zuſtehen kommt. ²⁾ Genesis Kap. 1. V. 26. Kap. 9. V. 2. J. Caesar de Bello gall. lib. IV. cap. 1. VI. 21. Tacitus De Mor. Germ. cap. 15. 25. Lex salica tit. 36. §. 1. Baumſtark Encyclopädie. 49

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 769. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/791>, abgerufen am 28.11.2024.