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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Zweite Abtheilung.
Staats-Hauswirthschaftslehre.
§. 506. a.

Die Staats-Hauswirthschaftslehre oder Finanzverwal-
tungslehre (§. 44. §. 473. a.), der eigentlich praktische Theil der
Staatswirthschaftslehre, dessen Maximen nach den besonderen
Staatsverhältnissen wandelbar sind, lehrt die Leitung des Finanz-
wesens als eines Ganzen, die Zusammenhaltung aller einzelnen
Zweige der Staatswirthschaft, das Bereithalten der Staatsein-
künfte zu den Staatszwecken und die Verwendung derselben, inso-
weit sie die Finanzwirthschaft angeht (§. 386. a.).

Erstes Hauptstück.
Von der Bestellung der Staatshaus-
wirthschaft.
§. 507.

Die Finanzverwaltung ist das tiefste Lebenselement der ganzen
Staatsverwaltung. Ihre innere Personalorganisation ist zwar in
den einzelnen Staaten verschieden, aber im Ganzen doch folgende.
An der Spitze derselben steht:

1) Das Finanzministerium, oberste Central- oder Ge-
neral-Centralbehörde. Dasselbe erscheint daher in zwei Be-
ziehungen, nämlich da es außer der positiven Leitung seines eigenen
Verwaltungsressorts noch eine negative Wirksamkeit auf die Ge-
schäftskreise aller anderen Ministerien insoweit ausübt, als diese
wegen der materiellen Mittel für ihre Zwecke auf das Finanz-
ministerium zurückkommen müssen, das, wenn es dieselben gestattet,
in allen Einrichtungen eine Controle ausübt. Daher kommt es,
daß das Finanzministerium die größte Verantwortlichkeit unter
sämmtlichen Ministerien trägt und die meisten speziellen Geschäfte
zu besorgen hat. Denn es hat neben der obersten gesetzgebenden
und vollziehenden Leitung des Domänen-, Regalien-, Steuer-
und Staatsschuldenwesens, kurz aller Quellen des Staatseinkom-
mens, und der ganzen Staatshauswirthschaft (deren Gegenstände
in den folgenden Hauptstücken näher bezeichnet werden sollen),

Zweite Abtheilung.
Staats-Hauswirthſchaftslehre.
§. 506. a.

Die Staats-Hauswirthſchaftslehre oder Finanzverwal-
tungslehre (§. 44. §. 473. a.), der eigentlich praktiſche Theil der
Staatswirthſchaftslehre, deſſen Maximen nach den beſonderen
Staatsverhältniſſen wandelbar ſind, lehrt die Leitung des Finanz-
weſens als eines Ganzen, die Zuſammenhaltung aller einzelnen
Zweige der Staatswirthſchaft, das Bereithalten der Staatsein-
künfte zu den Staatszwecken und die Verwendung derſelben, inſo-
weit ſie die Finanzwirthſchaft angeht (§. 386. a.).

Erſtes Hauptſtück.
Von der Beſtellung der Staatshaus-
wirthſchaft.
§. 507.

Die Finanzverwaltung iſt das tiefſte Lebenselement der ganzen
Staatsverwaltung. Ihre innere Perſonalorganiſation iſt zwar in
den einzelnen Staaten verſchieden, aber im Ganzen doch folgende.
An der Spitze derſelben ſteht:

1) Das Finanzminiſterium, oberſte Central- oder Ge-
neral-Centralbehörde. Daſſelbe erſcheint daher in zwei Be-
ziehungen, nämlich da es außer der poſitiven Leitung ſeines eigenen
Verwaltungsreſſorts noch eine negative Wirkſamkeit auf die Ge-
ſchäftskreiſe aller anderen Miniſterien inſoweit ausübt, als dieſe
wegen der materiellen Mittel für ihre Zwecke auf das Finanz-
miniſterium zurückkommen müſſen, das, wenn es dieſelben geſtattet,
in allen Einrichtungen eine Controle ausübt. Daher kommt es,
daß das Finanzminiſterium die größte Verantwortlichkeit unter
ſämmtlichen Miniſterien trägt und die meiſten ſpeziellen Geſchäfte
zu beſorgen hat. Denn es hat neben der oberſten geſetzgebenden
und vollziehenden Leitung des Domänen-, Regalien-, Steuer-
und Staatsſchuldenweſens, kurz aller Quellen des Staatseinkom-
mens, und der ganzen Staatshauswirthſchaft (deren Gegenſtände
in den folgenden Hauptſtücken näher bezeichnet werden ſollen),

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[762/0784] Zweite Abtheilung. Staats-Hauswirthſchaftslehre. §. 506. a. Die Staats-Hauswirthſchaftslehre oder Finanzverwal- tungslehre (§. 44. §. 473. a.), der eigentlich praktiſche Theil der Staatswirthſchaftslehre, deſſen Maximen nach den beſonderen Staatsverhältniſſen wandelbar ſind, lehrt die Leitung des Finanz- weſens als eines Ganzen, die Zuſammenhaltung aller einzelnen Zweige der Staatswirthſchaft, das Bereithalten der Staatsein- künfte zu den Staatszwecken und die Verwendung derſelben, inſo- weit ſie die Finanzwirthſchaft angeht (§. 386. a.). Erſtes Hauptſtück. Von der Beſtellung der Staatshaus- wirthſchaft. §. 507. Die Finanzverwaltung iſt das tiefſte Lebenselement der ganzen Staatsverwaltung. Ihre innere Perſonalorganiſation iſt zwar in den einzelnen Staaten verſchieden, aber im Ganzen doch folgende. An der Spitze derſelben ſteht: 1) Das Finanzminiſterium, oberſte Central- oder Ge- neral-Centralbehörde. Daſſelbe erſcheint daher in zwei Be- ziehungen, nämlich da es außer der poſitiven Leitung ſeines eigenen Verwaltungsreſſorts noch eine negative Wirkſamkeit auf die Ge- ſchäftskreiſe aller anderen Miniſterien inſoweit ausübt, als dieſe wegen der materiellen Mittel für ihre Zwecke auf das Finanz- miniſterium zurückkommen müſſen, das, wenn es dieſelben geſtattet, in allen Einrichtungen eine Controle ausübt. Daher kommt es, daß das Finanzminiſterium die größte Verantwortlichkeit unter ſämmtlichen Miniſterien trägt und die meiſten ſpeziellen Geſchäfte zu beſorgen hat. Denn es hat neben der oberſten geſetzgebenden und vollziehenden Leitung des Domänen-, Regalien-, Steuer- und Staatsſchuldenweſens, kurz aller Quellen des Staatseinkom- mens, und der ganzen Staatshauswirthſchaft (deren Gegenſtände in den folgenden Hauptſtücken näher bezeichnet werden ſollen),

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 762. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/784>, abgerufen am 27.11.2024.