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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Hume, Political Essays. Ess. VIII. J. Pr. smith, The science of Money. p. 399.
Hamilton Inquiry, concerning the Rise and Progress etc. of National Debt.
Edinburgh 1813.
3) Historische Belege in Meinen Versuchen. S. 236-249. Ausgedehnterer
Gebrauch von Papiergeld ist angerathen von Schön Grundsätze. S. 111. Man s.
dagegen Meine Versuche. S. 498. N. 16. Noch weit greller, ganz verwirrt und
ohne reelle Basis, sogar zur Tilgung von Staatsschulden vorgeschlagen, tritt das
P. Geldsystem hervor in v. Knobloch Staatswirthsch. Vorschläge. Berlin 1834. I.
§. 503.
B. Freie Kreditgeschäfte.

B. Freie Kreditgeschäfte des Staats, d. h. Benutzung
des Staatskredits kraft bestimmter Verträge mit Gläubigern. Sie
sind folgende:

I. Zwangslose Anticipitationen, d. h. Voraufnahmen
von Staatseinkünften bei Pächtern von Steuern oder Domänen
oder Regalien gegen Zinsen und unter der Zusicherung der Befug-
niß, sich bei der Fälligkeit der betreffenden Einnahme bezahlt zu
machen. Außer den Nachtheilen der Zwangsanticipationen haben
sie auch noch den, daß der Staat enorme Zinsen entrichten muß
und die Finanzverwaltung nach und nach ganz in die Hände dieser
Pächter geräth1).

II. Eigentliche Staatsanleihen (§. 336.). Jeder Schuld-
ner, und am meisten der Staat in jener Eigenschaft wegen seiner
großen ordentlichen und außerordentlichen Bedürfnisse, sucht sich
schon im Anleihensvertrage seine Verbindlichkeiten zur Verzinsung
und Tilgung, besonders bei großem und steigendem Betrage der
Schuld, so viel als möglich zu erleichtern. Aus diesem Streben
gingen geschichtlich folgende Arten von Staatsanleihen hervor:
1) Gegenseitig aufkündbare Staatsanleihen mit getrenn-
ter Tilgung und Verzinsung, so wie sie im gewöhnlichen Leben
auch vorkommen. Sie können den Staat durch die Kündigung von
Seiten des Gläubigers in die größte Geldverlegenheit versetzen und
dem Gläubiger durch die Kündigung von Seiten des Staats, be-
sonders bei großen Summen, höchst unangenehm sein. Man fand
daher ein sehr angenehmes Gegenmittel, nämlich 2) die Annui-
täten (Zeitrenten, engl. Annuities), wobei eine bestimmte Anzahl
von Jahren eine jährliche Rente an den Staatsgläubiger bezahlt
wird, welche außer dem festen Zinse für das jedesmal noch stehende
Anleihenscapital auch noch einen Theil des Letztern selbst enthält,
so daß, wie der Zinsbetrag bei gleichbleibendem Zinsfuße eben
wegen der allmäligen Abzahlung des Capitals sinkt, im nämlichen
Verhältnisse der Tilgbetrag der Rente und mit ihm die Schnellig-

Hume, Political Essays. Ess. VIII. J. Pr. smith, The science of Money. p. 399.
Hamilton Inquiry, concerning the Rise and Progress etc. of National Debt.
Edinburgh 1813.
3) Hiſtoriſche Belege in Meinen Verſuchen. S. 236–249. Ausgedehnterer
Gebrauch von Papiergeld iſt angerathen von Schön Grundſätze. S. 111. Man ſ.
dagegen Meine Verſuche. S. 498. N. 16. Noch weit greller, ganz verwirrt und
ohne reelle Baſis, ſogar zur Tilgung von Staatsſchulden vorgeſchlagen, tritt das
P. Geldſyſtem hervor in v. Knobloch Staatswirthſch. Vorſchläge. Berlin 1834. I.
§. 503.
B. Freie Kreditgeſchäfte.

B. Freie Kreditgeſchäfte des Staats, d. h. Benutzung
des Staatskredits kraft beſtimmter Verträge mit Gläubigern. Sie
ſind folgende:

I. Zwangsloſe Anticipitationen, d. h. Voraufnahmen
von Staatseinkünften bei Pächtern von Steuern oder Domänen
oder Regalien gegen Zinſen und unter der Zuſicherung der Befug-
niß, ſich bei der Fälligkeit der betreffenden Einnahme bezahlt zu
machen. Außer den Nachtheilen der Zwangsanticipationen haben
ſie auch noch den, daß der Staat enorme Zinſen entrichten muß
und die Finanzverwaltung nach und nach ganz in die Hände dieſer
Pächter geräth1).

II. Eigentliche Staatsanleihen (§. 336.). Jeder Schuld-
ner, und am meiſten der Staat in jener Eigenſchaft wegen ſeiner
großen ordentlichen und außerordentlichen Bedürfniſſe, ſucht ſich
ſchon im Anleihensvertrage ſeine Verbindlichkeiten zur Verzinſung
und Tilgung, beſonders bei großem und ſteigendem Betrage der
Schuld, ſo viel als möglich zu erleichtern. Aus dieſem Streben
gingen geſchichtlich folgende Arten von Staatsanleihen hervor:
1) Gegenſeitig aufkündbare Staatsanleihen mit getrenn-
ter Tilgung und Verzinſung, ſo wie ſie im gewöhnlichen Leben
auch vorkommen. Sie können den Staat durch die Kündigung von
Seiten des Gläubigers in die größte Geldverlegenheit verſetzen und
dem Gläubiger durch die Kündigung von Seiten des Staats, be-
ſonders bei großen Summen, höchſt unangenehm ſein. Man fand
daher ein ſehr angenehmes Gegenmittel, nämlich 2) die Annui-
täten (Zeitrenten, engl. Annuities), wobei eine beſtimmte Anzahl
von Jahren eine jährliche Rente an den Staatsgläubiger bezahlt
wird, welche außer dem feſten Zinſe für das jedesmal noch ſtehende
Anleihenscapital auch noch einen Theil des Letztern ſelbſt enthält,
ſo daß, wie der Zinsbetrag bei gleichbleibendem Zinsfuße eben
wegen der allmäligen Abzahlung des Capitals ſinkt, im nämlichen
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[754/0776] ²⁾ Hume, Political Essays. Ess. VIII. J. Pr. smith, The science of Money. p. 399. Hamilton Inquiry, concerning the Rise and Progress etc. of National Debt. Edinburgh 1813. ³⁾ Hiſtoriſche Belege in Meinen Verſuchen. S. 236–249. Ausgedehnterer Gebrauch von Papiergeld iſt angerathen von Schön Grundſätze. S. 111. Man ſ. dagegen Meine Verſuche. S. 498. N. 16. Noch weit greller, ganz verwirrt und ohne reelle Baſis, ſogar zur Tilgung von Staatsſchulden vorgeſchlagen, tritt das P. Geldſyſtem hervor in v. Knobloch Staatswirthſch. Vorſchläge. Berlin 1834. I. §. 503. B. Freie Kreditgeſchäfte. B. Freie Kreditgeſchäfte des Staats, d. h. Benutzung des Staatskredits kraft beſtimmter Verträge mit Gläubigern. Sie ſind folgende: I. Zwangsloſe Anticipitationen, d. h. Voraufnahmen von Staatseinkünften bei Pächtern von Steuern oder Domänen oder Regalien gegen Zinſen und unter der Zuſicherung der Befug- niß, ſich bei der Fälligkeit der betreffenden Einnahme bezahlt zu machen. Außer den Nachtheilen der Zwangsanticipationen haben ſie auch noch den, daß der Staat enorme Zinſen entrichten muß und die Finanzverwaltung nach und nach ganz in die Hände dieſer Pächter geräth1). II. Eigentliche Staatsanleihen (§. 336.). Jeder Schuld- ner, und am meiſten der Staat in jener Eigenſchaft wegen ſeiner großen ordentlichen und außerordentlichen Bedürfniſſe, ſucht ſich ſchon im Anleihensvertrage ſeine Verbindlichkeiten zur Verzinſung und Tilgung, beſonders bei großem und ſteigendem Betrage der Schuld, ſo viel als möglich zu erleichtern. Aus dieſem Streben gingen geſchichtlich folgende Arten von Staatsanleihen hervor: 1) Gegenſeitig aufkündbare Staatsanleihen mit getrenn- ter Tilgung und Verzinſung, ſo wie ſie im gewöhnlichen Leben auch vorkommen. Sie können den Staat durch die Kündigung von Seiten des Gläubigers in die größte Geldverlegenheit verſetzen und dem Gläubiger durch die Kündigung von Seiten des Staats, be- ſonders bei großen Summen, höchſt unangenehm ſein. Man fand daher ein ſehr angenehmes Gegenmittel, nämlich 2) die Annui- täten (Zeitrenten, engl. Annuities), wobei eine beſtimmte Anzahl von Jahren eine jährliche Rente an den Staatsgläubiger bezahlt wird, welche außer dem feſten Zinſe für das jedesmal noch ſtehende Anleihenscapital auch noch einen Theil des Letztern ſelbſt enthält, ſo daß, wie der Zinsbetrag bei gleichbleibendem Zinsfuße eben wegen der allmäligen Abzahlung des Capitals ſinkt, im nämlichen Verhältniſſe der Tilgbetrag der Rente und mit ihm die Schnellig-

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 754. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/776>, abgerufen am 25.08.2024.