Vermögen und sind als Hindernisse in manchen Beziehungen des bürgerlichen und Gewerbslebens zu betrachten, aber auch Verhü- tungsmittel gegen Petitionsunwesen. 4) Sporteln bei Gerich- ten und Verwaltungsbehörden. Es ist nicht ungerecht, von dem diese Behörden in Anspruch Nehmenden einen verhältnißmäßigen Beitrag zur Erhaltung derselben und desfalsigen Anstalten zu er- heben, wenn auch besser wäre, dafür gar nichts zu entrichten. Also an sich läßt sich von rechtlicher Seite nichts gegen sie einwenden, und die politische Frage ist nur die über die Erhebungsart und Höhe derselben; denn dadurch werden sie lästig und ein Hinderniß für Aermere, diese Behörden, die für Alle vorhanden sind, in An- spruch zu nehmen. Die Meinung, daß sie immer als Vermögens- steuern zu betrachten seien, ist nicht richtig; denn es kommt sehr auf die zu verhandelnde Frage und äußere Umstände an4). 5) Stra- ßen-, Weg-, Brückengelder, Wasserzölle, und was derglei- chen hierher gehört. Diese Abgaben können mit den Steuergrund- sätzen in Einklang gebracht werden Das Gesetz der Volkswirth- schaft verlangt möglichste Freiheit des Verkehrs, also müssen diese Gelder nicht so hoch sein, daß sie die Benutzung solcher Anstalten verhindern (§. 472.). Das Gesetz der Größe erheischt, da der Staat mit solchen Anstalten kein Gewerbe treibt, daß er sich nicht mehr als den zur Erhaltung dieser Anstalten nöthigen Aufwand durch solche Abgaben vergüten lasse5). In manchen Staaten trägt eine solche Steuer nicht einmal soviel ein, weßhalb es erklärlich genug ist, daß solche Dinge nicht überall der Privatindustrie über- geben werden können. Das Gesetz der Allgemeinheit und Gleichheit findet bei derlei Anstalten am gerechtesten die Anwendung, daß vorerst alle diejenigen, welche solche Anstalten benutzen, im Ver- hältnisse, als sie den Erhaltungsaufwand nothwendig machen hel- fen, zur ihrer Unterhaltung relativ gleichviel beitragen, und dann, daß, wenn noch ein Rest ungedeckt bleibt, alle Staatsbürger, weil sämmtlichen solche Einrichtungen mittelbaren Nutzen bringen, zu dessen Deckung mitwirken. Aus keinem Grunde aber ergibt sich, daß der Staat die Benutzung solcher Anstalten ganz frei zu geben und auf eigene Kosten möglich zu machen verpflichtet sei. Nur dann möchte die Räthlichkeit einer solchen Befreiung anzuerkennen sein, wenn man, nachdem ein Abgabennachlaß beschlossen ist, keine drückendere Steuer dazu hat, oder wenn, ohne jene Absicht, für solche Gelder eine weniger drückende Ersatzsteuer eingeführt wer- den kann. Allein bei kluger Mäßigkeit solcher Steuern werden sich solche Fälle selten finden6).
Vermögen und ſind als Hinderniſſe in manchen Beziehungen des bürgerlichen und Gewerbslebens zu betrachten, aber auch Verhü- tungsmittel gegen Petitionsunweſen. 4) Sporteln bei Gerich- ten und Verwaltungsbehörden. Es iſt nicht ungerecht, von dem dieſe Behörden in Anſpruch Nehmenden einen verhältnißmäßigen Beitrag zur Erhaltung derſelben und desfalſigen Anſtalten zu er- heben, wenn auch beſſer wäre, dafür gar nichts zu entrichten. Alſo an ſich läßt ſich von rechtlicher Seite nichts gegen ſie einwenden, und die politiſche Frage iſt nur die über die Erhebungsart und Höhe derſelben; denn dadurch werden ſie läſtig und ein Hinderniß für Aermere, dieſe Behörden, die für Alle vorhanden ſind, in An- ſpruch zu nehmen. Die Meinung, daß ſie immer als Vermögens- ſteuern zu betrachten ſeien, iſt nicht richtig; denn es kommt ſehr auf die zu verhandelnde Frage und äußere Umſtände an4). 5) Stra- ßen-, Weg-, Brückengelder, Waſſerzölle, und was derglei- chen hierher gehört. Dieſe Abgaben können mit den Steuergrund- ſätzen in Einklang gebracht werden Das Geſetz der Volkswirth- ſchaft verlangt möglichſte Freiheit des Verkehrs, alſo müſſen dieſe Gelder nicht ſo hoch ſein, daß ſie die Benutzung ſolcher Anſtalten verhindern (§. 472.). Das Geſetz der Größe erheiſcht, da der Staat mit ſolchen Anſtalten kein Gewerbe treibt, daß er ſich nicht mehr als den zur Erhaltung dieſer Anſtalten nöthigen Aufwand durch ſolche Abgaben vergüten laſſe5). In manchen Staaten trägt eine ſolche Steuer nicht einmal ſoviel ein, weßhalb es erklärlich genug iſt, daß ſolche Dinge nicht überall der Privatinduſtrie über- geben werden können. Das Geſetz der Allgemeinheit und Gleichheit findet bei derlei Anſtalten am gerechteſten die Anwendung, daß vorerſt alle diejenigen, welche ſolche Anſtalten benutzen, im Ver- hältniſſe, als ſie den Erhaltungsaufwand nothwendig machen hel- fen, zur ihrer Unterhaltung relativ gleichviel beitragen, und dann, daß, wenn noch ein Reſt ungedeckt bleibt, alle Staatsbürger, weil ſämmtlichen ſolche Einrichtungen mittelbaren Nutzen bringen, zu deſſen Deckung mitwirken. Aus keinem Grunde aber ergibt ſich, daß der Staat die Benutzung ſolcher Anſtalten ganz frei zu geben und auf eigene Koſten möglich zu machen verpflichtet ſei. Nur dann möchte die Räthlichkeit einer ſolchen Befreiung anzuerkennen ſein, wenn man, nachdem ein Abgabennachlaß beſchloſſen iſt, keine drückendere Steuer dazu hat, oder wenn, ohne jene Abſicht, für ſolche Gelder eine weniger drückende Erſatzſteuer eingeführt wer- den kann. Allein bei kluger Mäßigkeit ſolcher Steuern werden ſich ſolche Fälle ſelten finden6).
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Vermögen und ſind als Hinderniſſe in manchen Beziehungen des
bürgerlichen und Gewerbslebens zu betrachten, aber auch Verhü-
tungsmittel gegen Petitionsunweſen. 4) Sporteln bei Gerich-
ten und Verwaltungsbehörden. Es iſt nicht ungerecht, von dem
dieſe Behörden in Anſpruch Nehmenden einen verhältnißmäßigen
Beitrag zur Erhaltung derſelben und desfalſigen Anſtalten zu er-
heben, wenn auch beſſer wäre, dafür gar nichts zu entrichten. Alſo
an ſich läßt ſich von rechtlicher Seite nichts gegen ſie einwenden,
und die politiſche Frage iſt nur die über die Erhebungsart und
Höhe derſelben; denn dadurch werden ſie läſtig und ein Hinderniß
für Aermere, dieſe Behörden, die für Alle vorhanden ſind, in An-
ſpruch zu nehmen. Die Meinung, daß ſie immer als Vermögens-
ſteuern zu betrachten ſeien, iſt nicht richtig; denn es kommt ſehr auf
die zu verhandelnde Frage und äußere Umſtände an4). 5) Stra-
ßen-, Weg-, Brückengelder, Waſſerzölle, und was derglei-
chen hierher gehört. Dieſe Abgaben können mit den Steuergrund-
ſätzen in Einklang gebracht werden Das Geſetz der Volkswirth-
ſchaft verlangt möglichſte Freiheit des Verkehrs, alſo müſſen dieſe
Gelder nicht ſo hoch ſein, daß ſie die Benutzung ſolcher Anſtalten
verhindern (§. 472.). Das Geſetz der Größe erheiſcht, da der
Staat mit ſolchen Anſtalten kein Gewerbe treibt, daß er ſich nicht
mehr als den zur Erhaltung dieſer Anſtalten nöthigen Aufwand
durch ſolche Abgaben vergüten laſſe5). In manchen Staaten trägt
eine ſolche Steuer nicht einmal ſoviel ein, weßhalb es erklärlich
genug iſt, daß ſolche Dinge nicht überall der Privatinduſtrie über-
geben werden können. Das Geſetz der Allgemeinheit und Gleichheit
findet bei derlei Anſtalten am gerechteſten die Anwendung, daß
vorerſt alle diejenigen, welche ſolche Anſtalten benutzen, im Ver-
hältniſſe, als ſie den Erhaltungsaufwand nothwendig machen hel-
fen, zur ihrer Unterhaltung relativ gleichviel beitragen, und dann,
daß, wenn noch ein Reſt ungedeckt bleibt, alle Staatsbürger, weil
ſämmtlichen ſolche Einrichtungen mittelbaren Nutzen bringen, zu
deſſen Deckung mitwirken. Aus keinem Grunde aber ergibt ſich,
daß der Staat die Benutzung ſolcher Anſtalten ganz frei zu geben
und auf eigene Koſten möglich zu machen verpflichtet ſei. Nur
dann möchte die Räthlichkeit einer ſolchen Befreiung anzuerkennen
ſein, wenn man, nachdem ein Abgabennachlaß beſchloſſen iſt, keine
drückendere Steuer dazu hat, oder wenn, ohne jene Abſicht, für
ſolche Gelder eine weniger drückende Erſatzſteuer eingeführt wer-
den kann. Allein bei kluger Mäßigkeit ſolcher Steuern werden
ſich ſolche Fälle ſelten finden6).
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 744. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/766>, abgerufen am 21.11.2024.
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