Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.hältnissen möglichst entsprechende Combination aller dieser Metho- 1) Z. B. in Würtemberg und Baden. S. v. Malchus I. §. 49. Fulda §. 172. Allein v. Groß und Sartorius (s. §. 492. N. 10.) wenden gegen die Rechtmäßigkeit dieser Steuer ein, das Tragen dieser Steuerlast durch die Bauern be- ruhe zum Theile auf besonderen Verträgen mit dem Grundherrn, und anderseits brächten die Erbverhältnisse der deutschen Bauern die Tragung solcher Lasten als eine Pflicht der Letzteren mit sich. Jedoch muß Ersteres bewiesen werden und das letztere Verhältniß ist es eben, was bekämpft wird. Es spricht übrigens v. Varnbühler Annal. der würtemb. Landw. Bd. II. H. 4. S. 323. für eine Erniedrigung der Gefällsteuersätze. Aber seine Gründe, welche v. Malchus I. S. 217-221. be- sonders widerlegt hat, an sich nicht schlagend, beruhen auf der falschen Ansicht, als ob, wo solche Gefällpflichtigkeit besteht, der Berechtigte eigentlich Eigenthümer des Bo- dens sei und sich hierauf sein Antheil am Ertrage rechtlich gründe. Von den Er- hebungsarten dieser Steuer ist die directe, nämlich vom Berechtigten selbst, der in- directen, nämlich vom Pflichtigen, der sie sich von jenem erstatten lassen soll, vor- zuziehen, weil sie offenbar dem Letzteren zum Nachtheile ist. 2) v. Sonnenfels III. 523 v. Justi Finanzw. §. 792. 818. Bergius Magazin Art. Steuerwesen §. 18. A. Smith IV. 189. Craig Politik III. 99 Ricardo Principles p. 238. v. Jacob §. 636. Fulda §. 176. v. Mal- chus I. §. 51. Krehl St. System §. 125. 157. 173. Monthion Quelle Influ- ence p. 105. 47 *
hältniſſen möglichſt entſprechende Combination aller dieſer Metho- 1) Z. B. in Würtemberg und Baden. S. v. Malchus I. §. 49. Fulda §. 172. Allein v. Groß und Sartorius (ſ. §. 492. N. 10.) wenden gegen die Rechtmäßigkeit dieſer Steuer ein, das Tragen dieſer Steuerlaſt durch die Bauern be- ruhe zum Theile auf beſonderen Verträgen mit dem Grundherrn, und anderſeits brächten die Erbverhältniſſe der deutſchen Bauern die Tragung ſolcher Laſten als eine Pflicht der Letzteren mit ſich. Jedoch muß Erſteres bewieſen werden und das letztere Verhältniß iſt es eben, was bekämpft wird. Es ſpricht übrigens v. Varnbühler Annal. der würtemb. Landw. Bd. II. H. 4. S. 323. für eine Erniedrigung der Gefällſteuerſätze. Aber ſeine Gründe, welche v. Malchus I. S. 217–221. be- ſonders widerlegt hat, an ſich nicht ſchlagend, beruhen auf der falſchen Anſicht, als ob, wo ſolche Gefällpflichtigkeit beſteht, der Berechtigte eigentlich Eigenthümer des Bo- dens ſei und ſich hierauf ſein Antheil am Ertrage rechtlich gründe. Von den Er- hebungsarten dieſer Steuer iſt die directe, nämlich vom Berechtigten ſelbſt, der in- directen, nämlich vom Pflichtigen, der ſie ſich von jenem erſtatten laſſen ſoll, vor- zuziehen, weil ſie offenbar dem Letzteren zum Nachtheile iſt. 2) v. Sonnenfels III. 523 v. Juſti Finanzw. §. 792. 818. Bergius Magazin Art. Steuerweſen §. 18. A. Smith IV. 189. Craig Politik III. 99 Ricardo Principles p. 238. v. Jacob §. 636. Fulda §. 176. v. Mal- chus I. §. 51. Krehl St. Syſtem §. 125. 157. 173. Monthion Quelle Influ- ence p. 105. 47 *
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0761" n="739"/> hältniſſen möglichſt entſprechende Combination aller dieſer Metho-<lb/> den, mit Ausnahme der ganz verwerflichen anwendet. Noch ſind<lb/> aber 4) die Geldcapitalien oder Capitalien im engeren Sinne zu er-<lb/> wähnen, auf deren Reinertrag oder Zins nach den gehörigen Abzügen<lb/> man aus theoretiſchen Gründen eine Steuer gelegt wiſſen will, weil<lb/> man darin eine Ungerechtigkeit findet, daß Grund- und Arbeits-<lb/> rente, aber nicht die leicht zu erwerbende Capitalrente beſteuert<lb/> werde. Die <hi rendition="#g">Capitalienſteuer</hi><hi rendition="#sup">7</hi>) hat inſoweit die Theorie für<lb/> ſich, um ſo mehr, wenn in den Gewerbſteuern auch die Zinſen der<lb/> Betriebscapitalien mitbeſteuert werden, aber auch um ſo weniger,<lb/> wenn man dort dieſe Zinſen als Abzüge abrechnet. Allein, wenn<lb/> man auch zugeben muß, daß einer ſolchen Steuer der durchſchnitt-<lb/> liche Zinsfuß jeder Provinz zu Grunde gelegt werden kann, ſo ſteht<lb/> dieſer Steuer die Unmöglichkeit der Ausmittelung des Capitalei-<lb/> genthums, die mit der Größe des Letztern und der Ausdehnung<lb/> der Capitalgeſchäfte des Beſitzers zunehmende Leichtigkeit und Un-<lb/> entdeckbarkeit der Verheimlichung, die Unergründlichkeit der Arten<lb/> dieſe Steuer zu umgehen, die Leichtigkeit der Abwälzung dieſer<lb/> Steuer auf die ſchuldenden Gewerbsunternehmer, unter den läſtig-<lb/> ſten Bedingungen, die Verdrängbarkeit der Capitalien in das Aus-<lb/> land und die Abhaltung der ausländiſchen vom Inlande, die da-<lb/> her unvermeidliche Steuerungleichheit, und der unausweichliche<lb/> Druck auf die kleinen Capitaliſten, welche ſich der Steuer nicht<lb/> wie die großen in Wechſel-, Actien- und Staatspapiergeſchäften<lb/> entziehen können, in ihrer Ausführung ganz entgegen, ſo daß alle<lb/> Verſuche ſie einzuführen ſcheitern und auf die Induſtrie ſchädlicher<lb/> wirken, als die vermeintliche Steuerfreiheit der Capitaliſten<hi rendition="#sup">8</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="1)">Z. B. in Würtemberg und Baden. S. v. <hi rendition="#g">Malchus</hi> I. §. 49. <hi rendition="#g">Fulda</hi><lb/> §. 172. Allein v. <hi rendition="#g">Groß</hi> und <hi rendition="#g">Sartorius</hi> (ſ. §. 492. N. 10.) wenden gegen die<lb/> Rechtmäßigkeit dieſer Steuer ein, das Tragen dieſer Steuerlaſt durch die Bauern be-<lb/> ruhe zum Theile auf beſonderen Verträgen mit dem Grundherrn, und anderſeits<lb/> brächten die Erbverhältniſſe der deutſchen Bauern die Tragung ſolcher Laſten als<lb/> eine Pflicht der Letzteren mit ſich. Jedoch muß Erſteres bewieſen werden und das letztere<lb/> Verhältniß iſt es eben, was bekämpft wird. Es ſpricht übrigens v. <hi rendition="#g">Varnbühler</hi><lb/> Annal. der würtemb. Landw. Bd. II. H. 4. S. 323. für eine Erniedrigung der<lb/> Gefällſteuerſätze. Aber ſeine Gründe, welche v. <hi rendition="#g">Malchus</hi> I. S. 217–221. be-<lb/> ſonders widerlegt hat, an ſich nicht ſchlagend, beruhen auf der falſchen Anſicht, als ob,<lb/> wo ſolche Gefällpflichtigkeit beſteht, der Berechtigte eigentlich Eigenthümer des Bo-<lb/> dens ſei und ſich hierauf ſein Antheil am Ertrage rechtlich gründe. Von den Er-<lb/> hebungsarten dieſer Steuer iſt die directe, nämlich vom Berechtigten ſelbſt, der in-<lb/> directen, nämlich vom Pflichtigen, der ſie ſich von jenem erſtatten laſſen ſoll, vor-<lb/> zuziehen, weil ſie offenbar dem Letzteren zum Nachtheile iſt.</note><lb/> <note place="end" n="2)">v. <hi rendition="#g">Sonnenfels</hi> III. 523 v. <hi rendition="#g">Juſti</hi> Finanzw. §. 792. 818. <hi rendition="#g">Bergius</hi><lb/> Magazin Art. <hi rendition="#g">Steuerweſen</hi> §. 18. A. <hi rendition="#g">Smith</hi> IV. 189. <hi rendition="#g">Craig</hi> Politik<lb/> III. 99 <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Ricardo</hi> Principles p. 238.</hi> v. <hi rendition="#g">Jacob</hi> §. 636. <hi rendition="#g">Fulda</hi> §. 176. v. <hi rendition="#g">Mal</hi>-<lb/><hi rendition="#g">chus</hi> I. §. 51. <hi rendition="#g">Krehl</hi> St. Syſtem §. 125. 157. 173. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Monthion</hi> Quelle Influ-<lb/> ence p. 105.</hi></note><lb/> <fw place="bottom" type="sig">47 *</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [739/0761]
hältniſſen möglichſt entſprechende Combination aller dieſer Metho-
den, mit Ausnahme der ganz verwerflichen anwendet. Noch ſind
aber 4) die Geldcapitalien oder Capitalien im engeren Sinne zu er-
wähnen, auf deren Reinertrag oder Zins nach den gehörigen Abzügen
man aus theoretiſchen Gründen eine Steuer gelegt wiſſen will, weil
man darin eine Ungerechtigkeit findet, daß Grund- und Arbeits-
rente, aber nicht die leicht zu erwerbende Capitalrente beſteuert
werde. Die Capitalienſteuer7) hat inſoweit die Theorie für
ſich, um ſo mehr, wenn in den Gewerbſteuern auch die Zinſen der
Betriebscapitalien mitbeſteuert werden, aber auch um ſo weniger,
wenn man dort dieſe Zinſen als Abzüge abrechnet. Allein, wenn
man auch zugeben muß, daß einer ſolchen Steuer der durchſchnitt-
liche Zinsfuß jeder Provinz zu Grunde gelegt werden kann, ſo ſteht
dieſer Steuer die Unmöglichkeit der Ausmittelung des Capitalei-
genthums, die mit der Größe des Letztern und der Ausdehnung
der Capitalgeſchäfte des Beſitzers zunehmende Leichtigkeit und Un-
entdeckbarkeit der Verheimlichung, die Unergründlichkeit der Arten
dieſe Steuer zu umgehen, die Leichtigkeit der Abwälzung dieſer
Steuer auf die ſchuldenden Gewerbsunternehmer, unter den läſtig-
ſten Bedingungen, die Verdrängbarkeit der Capitalien in das Aus-
land und die Abhaltung der ausländiſchen vom Inlande, die da-
her unvermeidliche Steuerungleichheit, und der unausweichliche
Druck auf die kleinen Capitaliſten, welche ſich der Steuer nicht
wie die großen in Wechſel-, Actien- und Staatspapiergeſchäften
entziehen können, in ihrer Ausführung ganz entgegen, ſo daß alle
Verſuche ſie einzuführen ſcheitern und auf die Induſtrie ſchädlicher
wirken, als die vermeintliche Steuerfreiheit der Capitaliſten8).
¹⁾ Z. B. in Würtemberg und Baden. S. v. Malchus I. §. 49. Fulda
§. 172. Allein v. Groß und Sartorius (ſ. §. 492. N. 10.) wenden gegen die
Rechtmäßigkeit dieſer Steuer ein, das Tragen dieſer Steuerlaſt durch die Bauern be-
ruhe zum Theile auf beſonderen Verträgen mit dem Grundherrn, und anderſeits
brächten die Erbverhältniſſe der deutſchen Bauern die Tragung ſolcher Laſten als
eine Pflicht der Letzteren mit ſich. Jedoch muß Erſteres bewieſen werden und das letztere
Verhältniß iſt es eben, was bekämpft wird. Es ſpricht übrigens v. Varnbühler
Annal. der würtemb. Landw. Bd. II. H. 4. S. 323. für eine Erniedrigung der
Gefällſteuerſätze. Aber ſeine Gründe, welche v. Malchus I. S. 217–221. be-
ſonders widerlegt hat, an ſich nicht ſchlagend, beruhen auf der falſchen Anſicht, als ob,
wo ſolche Gefällpflichtigkeit beſteht, der Berechtigte eigentlich Eigenthümer des Bo-
dens ſei und ſich hierauf ſein Antheil am Ertrage rechtlich gründe. Von den Er-
hebungsarten dieſer Steuer iſt die directe, nämlich vom Berechtigten ſelbſt, der in-
directen, nämlich vom Pflichtigen, der ſie ſich von jenem erſtatten laſſen ſoll, vor-
zuziehen, weil ſie offenbar dem Letzteren zum Nachtheile iſt.
²⁾ v. Sonnenfels III. 523 v. Juſti Finanzw. §. 792. 818. Bergius
Magazin Art. Steuerweſen §. 18. A. Smith IV. 189. Craig Politik
III. 99 Ricardo Principles p. 238. v. Jacob §. 636. Fulda §. 176. v. Mal-
chus I. §. 51. Krehl St. Syſtem §. 125. 157. 173. Monthion Quelle Influ-
ence p. 105.
47 *
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |