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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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bedungen werden, und die Regirung müßte schon wegen des allge-
meinen großen Interesses der Posten ihre auswärtigen Verbindun-
gen zur Beförderung des Postverbandes mit dem Auslande auf-
bieten5). Außer diesen Anforderungen an eine Postanstalt ist ein
wesentlicher Grund für die Selbstverwaltung derselben durch den
Staat noch in der Einträglichkeit derselben für die Staatskasse
zu suchen. Der Staatsaufwand für dieselbe ist aber höchst bedeu-
tend und es läßt sich, wenigstens was das Gewerbliche anbelangt,
mit Gewißheit voraussetzen, daß er in Privathänden geringer wer-
den müßte. Je höher aber derselbe ist, um so weniger kann der
Tarif sinken und um so mehr wird die Benutzung der Post er-
schwert. Die Verpachtung der Post ist also wohl an sich thunlich
und könnte erheblichen Nutzen für den Verkehr hervorbringen,
während sie dem Staate Aufwand und Verwaltungsmühe ersparte,
ohne ihm ein Einkommen zu entziehen6). Allein es kann mit ihr
nach der Theorie nicht immer und überall sogleich vorgeschritten
werden. Denn ein Hinderniß können die angränzenden Staaten
sein, insoferne sie nicht auf dieselbe Grundlage die Post organi-
sirten; ferner der Umstand, daß das Posteinkommen auf anderem
Wege wirklich nicht so leicht und schadlos erhoben werden könnte;
und endlich die Erscheinung, daß der Staat die Postanstalt wie
Münze und Straßen betrachtete, als eine Anstalt, an der kein
Gewinn gemacht werden darf, sondern blos die baaren Auslagen
vergütet werden müssen7). Es versteht sich aber von selbst, daß
der Staat nach möglichster Ermäßigung der Tarife streben und die
Benutzung anderer Transportanstalten so wenig als thunlich er-
schweren soll8).

1) v. Jacob Finanzw. §. 417. Fulda Finanzw. §. 99. v. Malchus
Finanzw. I. §. 29. Rau III. §. 205. Mohl Polizeiwiss. II. .... Bergius
P. und C. Magazin. Art. Postwesen. Des Essarts, Dictionnaire de Police. VI.
440-614.
Klüber, das Postwesen in Deutschland. Erlang. 1811. (v. Imhof)
Ueber Postanstalten nach ihrem Finanzprinzip. Halle 1817. S. §. 25. Note 1.
Craig Politik. III. 240.
2) Besonders befürchtet man zu häufige Umspedition, Schwierigkeit der gegen-
seitigen Berechnung und Vergütung, deßhalb leichtes Verlorengehen der Effecten
(Rau III. §. 208.). Allein diese Verhältnisse brauchen nicht nothwendig in Privat-
händen schlimmer zu sein als in denen des Staats, und der Schadensersatz an Geld
für einen verlorenen Brief ist von Seiten des Staats, da er in Geld besteht, nicht
vollständig. Eine Zersplitterung der Curse und des ganzen Geschäftes ist nicht noth-
wendig, denn die Post kann von einem Einzelnen oder von einer Gesellschaft im
ganzen Lande übernommen werden.
3) say Cours. VI. 93. Uebers. von v. Th. VI. 73. Allein man ist der
Meinung, es seien wenige Menschen so vermögend und einflußreich, daß man ihnen
die Post anvertrauen könne, und ein Privatunternehmer würde jeden ansehnlichen
Monopolgewinn in Anspruch nehmen, während der Staat einen kleinen Pachtzins
erhalten würde und die Benutzer der Post hohes Porto bezahlen müßten; auch

bedungen werden, und die Regirung müßte ſchon wegen des allge-
meinen großen Intereſſes der Poſten ihre auswärtigen Verbindun-
gen zur Beförderung des Poſtverbandes mit dem Auslande auf-
bieten5). Außer dieſen Anforderungen an eine Poſtanſtalt iſt ein
weſentlicher Grund für die Selbſtverwaltung derſelben durch den
Staat noch in der Einträglichkeit derſelben für die Staatskaſſe
zu ſuchen. Der Staatsaufwand für dieſelbe iſt aber höchſt bedeu-
tend und es läßt ſich, wenigſtens was das Gewerbliche anbelangt,
mit Gewißheit vorausſetzen, daß er in Privathänden geringer wer-
den müßte. Je höher aber derſelbe iſt, um ſo weniger kann der
Tarif ſinken und um ſo mehr wird die Benutzung der Poſt er-
ſchwert. Die Verpachtung der Poſt iſt alſo wohl an ſich thunlich
und könnte erheblichen Nutzen für den Verkehr hervorbringen,
während ſie dem Staate Aufwand und Verwaltungsmühe erſparte,
ohne ihm ein Einkommen zu entziehen6). Allein es kann mit ihr
nach der Theorie nicht immer und überall ſogleich vorgeſchritten
werden. Denn ein Hinderniß können die angränzenden Staaten
ſein, inſoferne ſie nicht auf dieſelbe Grundlage die Poſt organi-
ſirten; ferner der Umſtand, daß das Poſteinkommen auf anderem
Wege wirklich nicht ſo leicht und ſchadlos erhoben werden könnte;
und endlich die Erſcheinung, daß der Staat die Poſtanſtalt wie
Münze und Straßen betrachtete, als eine Anſtalt, an der kein
Gewinn gemacht werden darf, ſondern blos die baaren Auslagen
vergütet werden müſſen7). Es verſteht ſich aber von ſelbſt, daß
der Staat nach möglichſter Ermäßigung der Tarife ſtreben und die
Benutzung anderer Transportanſtalten ſo wenig als thunlich er-
ſchweren ſoll8).

1) v. Jacob Finanzw. §. 417. Fulda Finanzw. §. 99. v. Malchus
Finanzw. I. §. 29. Rau III. §. 205. Mohl Polizeiwiſſ. II. .... Bergius
P. und C. Magazin. Art. Poſtweſen. Des Essarts, Dictionnaire de Police. VI.
440–614.
Klüber, das Poſtweſen in Deutſchland. Erlang. 1811. (v. Imhof)
Ueber Poſtanſtalten nach ihrem Finanzprinzip. Halle 1817. S. §. 25. Note 1.
Craig Politik. III. 240.
2) Beſonders befürchtet man zu häufige Umſpedition, Schwierigkeit der gegen-
ſeitigen Berechnung und Vergütung, deßhalb leichtes Verlorengehen der Effecten
(Rau III. §. 208.). Allein dieſe Verhältniſſe brauchen nicht nothwendig in Privat-
händen ſchlimmer zu ſein als in denen des Staats, und der Schadenserſatz an Geld
für einen verlorenen Brief iſt von Seiten des Staats, da er in Geld beſteht, nicht
vollſtändig. Eine Zerſplitterung der Curſe und des ganzen Geſchäftes iſt nicht noth-
wendig, denn die Poſt kann von einem Einzelnen oder von einer Geſellſchaft im
ganzen Lande übernommen werden.
3) say Cours. VI. 93. Ueberſ. von v. Th. VI. 73. Allein man iſt der
Meinung, es ſeien wenige Menſchen ſo vermögend und einflußreich, daß man ihnen
die Poſt anvertrauen könne, und ein Privatunternehmer würde jeden anſehnlichen
Monopolgewinn in Anſpruch nehmen, während der Staat einen kleinen Pachtzins
erhalten würde und die Benutzer der Poſt hohes Porto bezahlen müßten; auch
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[716/0738] bedungen werden, und die Regirung müßte ſchon wegen des allge- meinen großen Intereſſes der Poſten ihre auswärtigen Verbindun- gen zur Beförderung des Poſtverbandes mit dem Auslande auf- bieten5). Außer dieſen Anforderungen an eine Poſtanſtalt iſt ein weſentlicher Grund für die Selbſtverwaltung derſelben durch den Staat noch in der Einträglichkeit derſelben für die Staatskaſſe zu ſuchen. Der Staatsaufwand für dieſelbe iſt aber höchſt bedeu- tend und es läßt ſich, wenigſtens was das Gewerbliche anbelangt, mit Gewißheit vorausſetzen, daß er in Privathänden geringer wer- den müßte. Je höher aber derſelbe iſt, um ſo weniger kann der Tarif ſinken und um ſo mehr wird die Benutzung der Poſt er- ſchwert. Die Verpachtung der Poſt iſt alſo wohl an ſich thunlich und könnte erheblichen Nutzen für den Verkehr hervorbringen, während ſie dem Staate Aufwand und Verwaltungsmühe erſparte, ohne ihm ein Einkommen zu entziehen6). Allein es kann mit ihr nach der Theorie nicht immer und überall ſogleich vorgeſchritten werden. Denn ein Hinderniß können die angränzenden Staaten ſein, inſoferne ſie nicht auf dieſelbe Grundlage die Poſt organi- ſirten; ferner der Umſtand, daß das Poſteinkommen auf anderem Wege wirklich nicht ſo leicht und ſchadlos erhoben werden könnte; und endlich die Erſcheinung, daß der Staat die Poſtanſtalt wie Münze und Straßen betrachtete, als eine Anſtalt, an der kein Gewinn gemacht werden darf, ſondern blos die baaren Auslagen vergütet werden müſſen7). Es verſteht ſich aber von ſelbſt, daß der Staat nach möglichſter Ermäßigung der Tarife ſtreben und die Benutzung anderer Transportanſtalten ſo wenig als thunlich er- ſchweren ſoll8). ¹⁾ v. Jacob Finanzw. §. 417. Fulda Finanzw. §. 99. v. Malchus Finanzw. I. §. 29. Rau III. §. 205. Mohl Polizeiwiſſ. II. .... Bergius P. und C. Magazin. Art. Poſtweſen. Des Essarts, Dictionnaire de Police. VI. 440–614. Klüber, das Poſtweſen in Deutſchland. Erlang. 1811. (v. Imhof) Ueber Poſtanſtalten nach ihrem Finanzprinzip. Halle 1817. S. §. 25. Note 1. Craig Politik. III. 240. ²⁾ Beſonders befürchtet man zu häufige Umſpedition, Schwierigkeit der gegen- ſeitigen Berechnung und Vergütung, deßhalb leichtes Verlorengehen der Effecten (Rau III. §. 208.). Allein dieſe Verhältniſſe brauchen nicht nothwendig in Privat- händen ſchlimmer zu ſein als in denen des Staats, und der Schadenserſatz an Geld für einen verlorenen Brief iſt von Seiten des Staats, da er in Geld beſteht, nicht vollſtändig. Eine Zerſplitterung der Curſe und des ganzen Geſchäftes iſt nicht noth- wendig, denn die Poſt kann von einem Einzelnen oder von einer Geſellſchaft im ganzen Lande übernommen werden. ³⁾ say Cours. VI. 93. Ueberſ. von v. Th. VI. 73. Allein man iſt der Meinung, es ſeien wenige Menſchen ſo vermögend und einflußreich, daß man ihnen die Poſt anvertrauen könne, und ein Privatunternehmer würde jeden anſehnlichen Monopolgewinn in Anſpruch nehmen, während der Staat einen kleinen Pachtzins erhalten würde und die Benutzer der Poſt hohes Porto bezahlen müßten; auch

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 716. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/738>, abgerufen am 05.06.2024.