eines großen Capitals aus der Staatskasse, das Unterbleiben oder wenigstens unsorgsame Leiten nöthiger Verbesserungen von Seiten der Verwalter oder aus Mangel an Capital zur gehörigen Zeit und die völlige Unthunlichkeit der Administration kleiner vereinzelter Güter. Sie ist daher nur noch bei Gütern, deren Ertrag meistens aus Gefällen besteht, bei Domänen, die eines größern Capitals zur Wiederherstellung ihres guten Zustandes bedürfen, als ein Privatwirth aufwenden könnte, bei Mustergütern, und bei Gütern, die den landesherrlichen Hofhalt umgeben, angewendet2). 2) Für die Zeitpacht spricht im Allgemeinen die Bestimmtheit des Ein- kommens für die Staatskasse, die Befreiung des Staats von allen Einzelheiten der Bewirthschaftung und Gefällerhebung, so wie außerdem von allen Nachtheilen der Selbstverwaltung und die Sicherheit der Staatskasse vor allen schlimmen Wechselfällen des Ertrags. Dagegen aber wird eingewendet die Häufigkeit und Leichtigkeit der Gutsverschlechterung durch die Zeitpächter, der Ausschluß der Staatskasse von den Vortheilen, welche dem Unter- nehmer durch günstige Verhältnisse im Reinertrage bereitet werden, und die leicht mögliche Bedrückung der Gutsunterthanen durch die Pächter, wenn diese zugleich die bäuerlichen Leistungen zu empfan- gen haben3). Da bei jener Meinung ein guter, bei dieser aber ein schlechter Betrieb vorausgesetzt wird, so kommt dabei offenbar alles auf den Pachtcontrakt an (§. 209. N. 3.). Es bleibt aber dann noch die Frage übrig, ob die Spezial- (Separat-) Pacht, d. h. in einzelnen Gütern und Parzellen, oder die Ge- neralpacht, d. h. in großen Gütercomplexen mit allem Zugehöre an Gerechtsamen und Gewerkseinrichtungen vorzuziehen sei. Für diese sprechen die Vortheile großer Landgüter (§. 432.), die größere Fähigkeit großer Gutspächter zur Ertragung von Unglücks- fällen ohne Staatsremissionen und die besondere Vereinfachung der Staatsdomänenverwaltung; dagegen aber wird geltend gemacht die geringere Concurrenz der Pächter für so große Güter, daher der Verlust der aus großer Concurrenz erfolgenden Steigerung des Pachtzinses, die Schwierigkeit der Trennung und Aufhebung der bäuerlichen Lasten, der dem Pachter gegebene Spielraum zur Aus- übung seiner Gewalt und Laune auf die Unterthanen, die Unaus- führbarkeit einer gleichen Sorgfalt für alle, besonders die entfern- teren, Gutstheile und die Ungegründetheit der Hoffnung auf die leichtere Ertragung von Unglücksfällen durch Generalpächter. Für die Spezialpacht spricht aber geradezu das Verschwinden aller Be- sorgnisse wegen der Generalpacht, der Vortheil kleiner Landgüter für den Volkswohlstand, besonders bei starker Bevölkerung und
eines großen Capitals aus der Staatskaſſe, das Unterbleiben oder wenigſtens unſorgſame Leiten nöthiger Verbeſſerungen von Seiten der Verwalter oder aus Mangel an Capital zur gehörigen Zeit und die völlige Unthunlichkeit der Adminiſtration kleiner vereinzelter Güter. Sie iſt daher nur noch bei Gütern, deren Ertrag meiſtens aus Gefällen beſteht, bei Domänen, die eines größern Capitals zur Wiederherſtellung ihres guten Zuſtandes bedürfen, als ein Privatwirth aufwenden könnte, bei Muſtergütern, und bei Gütern, die den landesherrlichen Hofhalt umgeben, angewendet2). 2) Für die Zeitpacht ſpricht im Allgemeinen die Beſtimmtheit des Ein- kommens für die Staatskaſſe, die Befreiung des Staats von allen Einzelheiten der Bewirthſchaftung und Gefällerhebung, ſo wie außerdem von allen Nachtheilen der Selbſtverwaltung und die Sicherheit der Staatskaſſe vor allen ſchlimmen Wechſelfällen des Ertrags. Dagegen aber wird eingewendet die Häufigkeit und Leichtigkeit der Gutsverſchlechterung durch die Zeitpächter, der Ausſchluß der Staatskaſſe von den Vortheilen, welche dem Unter- nehmer durch günſtige Verhältniſſe im Reinertrage bereitet werden, und die leicht mögliche Bedrückung der Gutsunterthanen durch die Pächter, wenn dieſe zugleich die bäuerlichen Leiſtungen zu empfan- gen haben3). Da bei jener Meinung ein guter, bei dieſer aber ein ſchlechter Betrieb vorausgeſetzt wird, ſo kommt dabei offenbar alles auf den Pachtcontrakt an (§. 209. N. 3.). Es bleibt aber dann noch die Frage übrig, ob die Spezial- (Separat-) Pacht, d. h. in einzelnen Gütern und Parzellen, oder die Ge- neralpacht, d. h. in großen Gütercomplexen mit allem Zugehöre an Gerechtſamen und Gewerkseinrichtungen vorzuziehen ſei. Für dieſe ſprechen die Vortheile großer Landgüter (§. 432.), die größere Fähigkeit großer Gutspächter zur Ertragung von Unglücks- fällen ohne Staatsremiſſionen und die beſondere Vereinfachung der Staatsdomänenverwaltung; dagegen aber wird geltend gemacht die geringere Concurrenz der Pächter für ſo große Güter, daher der Verluſt der aus großer Concurrenz erfolgenden Steigerung des Pachtzinſes, die Schwierigkeit der Trennung und Aufhebung der bäuerlichen Laſten, der dem Pachter gegebene Spielraum zur Aus- übung ſeiner Gewalt und Laune auf die Unterthanen, die Unaus- führbarkeit einer gleichen Sorgfalt für alle, beſonders die entfern- teren, Gutstheile und die Ungegründetheit der Hoffnung auf die leichtere Ertragung von Unglücksfällen durch Generalpächter. Für die Spezialpacht ſpricht aber geradezu das Verſchwinden aller Be- ſorgniſſe wegen der Generalpacht, der Vortheil kleiner Landgüter für den Volkswohlſtand, beſonders bei ſtarker Bevölkerung und
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der Verwalter oder aus Mangel an Capital zur gehörigen Zeit
und die völlige Unthunlichkeit der Adminiſtration kleiner vereinzelter
Güter. Sie iſt daher nur noch bei Gütern, deren Ertrag meiſtens
aus Gefällen beſteht, bei Domänen, die eines größern Capitals
zur Wiederherſtellung ihres guten Zuſtandes bedürfen, als ein
Privatwirth aufwenden könnte, bei Muſtergütern, und bei Gütern,
die den landesherrlichen Hofhalt umgeben, angewendet2). 2) Für
die Zeitpacht ſpricht im Allgemeinen die Beſtimmtheit des Ein-
kommens für die Staatskaſſe, die Befreiung des Staats von allen
Einzelheiten der Bewirthſchaftung und Gefällerhebung, ſo wie
außerdem von allen Nachtheilen der Selbſtverwaltung und die
Sicherheit der Staatskaſſe vor allen ſchlimmen Wechſelfällen des
Ertrags. Dagegen aber wird eingewendet die Häufigkeit und
Leichtigkeit der Gutsverſchlechterung durch die Zeitpächter, der
Ausſchluß der Staatskaſſe von den Vortheilen, welche dem Unter-
nehmer durch günſtige Verhältniſſe im Reinertrage bereitet werden,
und die leicht mögliche Bedrückung der Gutsunterthanen durch die
Pächter, wenn dieſe zugleich die bäuerlichen Leiſtungen zu empfan-
gen haben3). Da bei jener Meinung ein guter, bei dieſer aber
ein ſchlechter Betrieb vorausgeſetzt wird, ſo kommt dabei offenbar
alles auf den Pachtcontrakt an (§. 209. N. 3.). Es bleibt aber
dann noch die Frage übrig, ob die Spezial- (Separat-)
Pacht, d. h. in einzelnen Gütern und Parzellen, oder die Ge-
neralpacht, d. h. in großen Gütercomplexen mit allem Zugehöre
an Gerechtſamen und Gewerkseinrichtungen vorzuziehen ſei. Für
dieſe ſprechen die Vortheile großer Landgüter (§. 432.), die
größere Fähigkeit großer Gutspächter zur Ertragung von Unglücks-
fällen ohne Staatsremiſſionen und die beſondere Vereinfachung der
Staatsdomänenverwaltung; dagegen aber wird geltend gemacht
die geringere Concurrenz der Pächter für ſo große Güter, daher
der Verluſt der aus großer Concurrenz erfolgenden Steigerung des
Pachtzinſes, die Schwierigkeit der Trennung und Aufhebung der
bäuerlichen Laſten, der dem Pachter gegebene Spielraum zur Aus-
übung ſeiner Gewalt und Laune auf die Unterthanen, die Unaus-
führbarkeit einer gleichen Sorgfalt für alle, beſonders die entfern-
teren, Gutstheile und die Ungegründetheit der Hoffnung auf die
leichtere Ertragung von Unglücksfällen durch Generalpächter. Für
die Spezialpacht ſpricht aber geradezu das Verſchwinden aller Be-
ſorgniſſe wegen der Generalpacht, der Vortheil kleiner Landgüter
für den Volkswohlſtand, beſonders bei ſtarker Bevölkerung und
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 702. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/724>, abgerufen am 21.11.2024.
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