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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Werke, noch weit weniger als über die Volkswirthschaft, aber es
scheint doch auch hier Behutsamkeit nöthig zu sein, ehe man, wie
bisher aus wissenschaftlichen Gründen geschah, jenen Staatsmän-
nern so geradezu fast alle finanzielle Einsicht abspricht. Auch hierin
ging Alles einen rein nationalen Weg, und es sollte, wenn wir
bei den alten Völkern finanzielle Mißgriffe bemerken, uns zuerst
die unübersehbare Menge von Fehlern der späteren Regirungen in
dieser Beziehung wenigstens im Urtheile mild machen, wenn wir
auch wirklich das zur Beurtheilung ihrer Finanzsysteme Nöthige
wüßten2). Was den Weg anbelangt, welchen ihre Finanzgeschichte
nahm, so ist er von dem der spätern Völker nicht verschieden,
denn auch bei ihnen finden wir ein Dienst-, Domänen- und Na-
turalabgaben-, Regalien- und Geldsteuersystem auf einander folgen,
aber so viel als nur möglich an die Volkscharaktere anschließen.
In jedem dieser Systeme treten bei ihnen dieselben Verwaltungs-
arten, wie in den späteren abendländischen Staaten auf und ein
Blick auf die Steuersysteme jener und unserer späteren Zeiten ist
wenigstens in keinem Falle geeignet, unsere Regirungen bei den
weit größeren und manchfaltigeren zu Gebote stehenden Hilfsmit-
teln, als sie die Alten hatten, in ein besonders glänzendes Licht
zu stellen. Was die abendländischen neueren Staaten vor den
Alten besonders hochstellen soll, das ist der Umstand, daß dieselben
aus dem Finanzwesen auch eine Wissenschaft gemacht haben. Wie
dies allmälig geschah, ist bereits oben (§. 7 folg.) übersichtlich
gezeigt und es geht daraus hervor, daß erst mit dem Smith'schen
Systeme (§. 31. 397.) die Finanzwissenschaft beginnt3). Allein
wunderlich muß es immer scheinen, daß man an einer solchen
Wissenschaft, für welche man geradezu aus der Geschichte schöpfen
muß, wenn etwas wahrhaft praktisch Ersprießliches geleitet wer-
den soll, durch Ausspinnung der Smith'schen Prinzipien fort-
cultivirte, anstatt, worauf A. Smith selbst genug verweist, ihr
durch eine Bearbeitung der Finanzgeschichte4) eine praktische
feste Basis zu geben. Denn die wahre Finanzwissenschaft kann nur
aus der Finanzgeschichte mit beständigem Entgegenhalten der na-
tionalöconomischen Prinzipien, aber nicht blos durch das Streben,
diese allein in die Finanzwissenschaft überzutragen, welches von
jeher gescheitert ist, geschaffen werden5). Sie bildet mit der
Nationalöconomie und Statistik die Haupthilfswissenschaft
für die Finanzverwaltung6), während die philosophische und posi-
tive Staatswissenschaft und die Gewerbslehre nur die
Linien ziehen, nach welchen die Letztere die finanzwissenschaftlichen
Sätze auszuführen hat.


Werke, noch weit weniger als über die Volkswirthſchaft, aber es
ſcheint doch auch hier Behutſamkeit nöthig zu ſein, ehe man, wie
bisher aus wiſſenſchaftlichen Gründen geſchah, jenen Staatsmän-
nern ſo geradezu faſt alle finanzielle Einſicht abſpricht. Auch hierin
ging Alles einen rein nationalen Weg, und es ſollte, wenn wir
bei den alten Völkern finanzielle Mißgriffe bemerken, uns zuerſt
die unüberſehbare Menge von Fehlern der ſpäteren Regirungen in
dieſer Beziehung wenigſtens im Urtheile mild machen, wenn wir
auch wirklich das zur Beurtheilung ihrer Finanzſyſteme Nöthige
wüßten2). Was den Weg anbelangt, welchen ihre Finanzgeſchichte
nahm, ſo iſt er von dem der ſpätern Völker nicht verſchieden,
denn auch bei ihnen finden wir ein Dienſt-, Domänen- und Na-
turalabgaben-, Regalien- und Geldſteuerſyſtem auf einander folgen,
aber ſo viel als nur möglich an die Volkscharaktere anſchließen.
In jedem dieſer Syſteme treten bei ihnen dieſelben Verwaltungs-
arten, wie in den ſpäteren abendländiſchen Staaten auf und ein
Blick auf die Steuerſyſteme jener und unſerer ſpäteren Zeiten iſt
wenigſtens in keinem Falle geeignet, unſere Regirungen bei den
weit größeren und manchfaltigeren zu Gebote ſtehenden Hilfsmit-
teln, als ſie die Alten hatten, in ein beſonders glänzendes Licht
zu ſtellen. Was die abendländiſchen neueren Staaten vor den
Alten beſonders hochſtellen ſoll, das iſt der Umſtand, daß dieſelben
aus dem Finanzweſen auch eine Wiſſenſchaft gemacht haben. Wie
dies allmälig geſchah, iſt bereits oben (§. 7 folg.) überſichtlich
gezeigt und es geht daraus hervor, daß erſt mit dem Smith'ſchen
Syſteme (§. 31. 397.) die Finanzwiſſenſchaft beginnt3). Allein
wunderlich muß es immer ſcheinen, daß man an einer ſolchen
Wiſſenſchaft, für welche man geradezu aus der Geſchichte ſchöpfen
muß, wenn etwas wahrhaft praktiſch Erſprießliches geleitet wer-
den ſoll, durch Ausſpinnung der Smith'ſchen Prinzipien fort-
cultivirte, anſtatt, worauf A. Smith ſelbſt genug verweist, ihr
durch eine Bearbeitung der Finanzgeſchichte4) eine praktiſche
feſte Baſis zu geben. Denn die wahre Finanzwiſſenſchaft kann nur
aus der Finanzgeſchichte mit beſtändigem Entgegenhalten der na-
tionalöconomiſchen Prinzipien, aber nicht blos durch das Streben,
dieſe allein in die Finanzwiſſenſchaft überzutragen, welches von
jeher geſcheitert iſt, geſchaffen werden5). Sie bildet mit der
Nationalöconomie und Statiſtik die Haupthilfswiſſenſchaft
für die Finanzverwaltung6), während die philoſophiſche und poſi-
tive Staatswiſſenſchaft und die Gewerbslehre nur die
Linien ziehen, nach welchen die Letztere die finanzwiſſenſchaftlichen
Sätze auszuführen hat.


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[690/0712] Werke, noch weit weniger als über die Volkswirthſchaft, aber es ſcheint doch auch hier Behutſamkeit nöthig zu ſein, ehe man, wie bisher aus wiſſenſchaftlichen Gründen geſchah, jenen Staatsmän- nern ſo geradezu faſt alle finanzielle Einſicht abſpricht. Auch hierin ging Alles einen rein nationalen Weg, und es ſollte, wenn wir bei den alten Völkern finanzielle Mißgriffe bemerken, uns zuerſt die unüberſehbare Menge von Fehlern der ſpäteren Regirungen in dieſer Beziehung wenigſtens im Urtheile mild machen, wenn wir auch wirklich das zur Beurtheilung ihrer Finanzſyſteme Nöthige wüßten2). Was den Weg anbelangt, welchen ihre Finanzgeſchichte nahm, ſo iſt er von dem der ſpätern Völker nicht verſchieden, denn auch bei ihnen finden wir ein Dienſt-, Domänen- und Na- turalabgaben-, Regalien- und Geldſteuerſyſtem auf einander folgen, aber ſo viel als nur möglich an die Volkscharaktere anſchließen. In jedem dieſer Syſteme treten bei ihnen dieſelben Verwaltungs- arten, wie in den ſpäteren abendländiſchen Staaten auf und ein Blick auf die Steuerſyſteme jener und unſerer ſpäteren Zeiten iſt wenigſtens in keinem Falle geeignet, unſere Regirungen bei den weit größeren und manchfaltigeren zu Gebote ſtehenden Hilfsmit- teln, als ſie die Alten hatten, in ein beſonders glänzendes Licht zu ſtellen. Was die abendländiſchen neueren Staaten vor den Alten beſonders hochſtellen ſoll, das iſt der Umſtand, daß dieſelben aus dem Finanzweſen auch eine Wiſſenſchaft gemacht haben. Wie dies allmälig geſchah, iſt bereits oben (§. 7 folg.) überſichtlich gezeigt und es geht daraus hervor, daß erſt mit dem Smith'ſchen Syſteme (§. 31. 397.) die Finanzwiſſenſchaft beginnt3). Allein wunderlich muß es immer ſcheinen, daß man an einer ſolchen Wiſſenſchaft, für welche man geradezu aus der Geſchichte ſchöpfen muß, wenn etwas wahrhaft praktiſch Erſprießliches geleitet wer- den ſoll, durch Ausſpinnung der Smith'ſchen Prinzipien fort- cultivirte, anſtatt, worauf A. Smith ſelbſt genug verweist, ihr durch eine Bearbeitung der Finanzgeſchichte4) eine praktiſche feſte Baſis zu geben. Denn die wahre Finanzwiſſenſchaft kann nur aus der Finanzgeſchichte mit beſtändigem Entgegenhalten der na- tionalöconomiſchen Prinzipien, aber nicht blos durch das Streben, dieſe allein in die Finanzwiſſenſchaft überzutragen, welches von jeher geſcheitert iſt, geſchaffen werden5). Sie bildet mit der Nationalöconomie und Statiſtik die Haupthilfswiſſenſchaft für die Finanzverwaltung6), während die philoſophiſche und poſi- tive Staatswiſſenſchaft und die Gewerbslehre nur die Linien ziehen, nach welchen die Letztere die finanzwiſſenſchaftlichen Sätze auszuführen hat.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 690. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/712>, abgerufen am 31.10.2024.