Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

Bild:
<< vorherige Seite

Zolldefraudationen wichtig. 6) Gegen Funddiebstähle dient die
Verordnung, daß derjenige, welcher einen gemachten Fund nicht
in einer gewissen Anzahl von Tagen bei der Polizei anzeigt, als
Dieb oder Diebshehler betrachtet wird. 7) Gegen Seeräuberei,
welche übrigens für Deutschland weniger gefährlich, als für andere
Staaten ist, müssen Seeexpeditionen, diplomatische Verhandlungen
und die oben (§. 359.) angegebenen Mittel ergriffen werden6).

1) v. d. Heyde Repertor. II. 502. III. 577. Döllinger Repertor. V. 91.
Bair. Reg. Bl. v. J. 1812. p. 1952.
2) v. Berg Handb. III. 255. v. d. Heyde Repertor. III. 314.
3) Z. B. Preuß. Gesetzsamml. J. 1822. Nro. 2.
4) Döllinger Repertor. II. 130.
5) v. d. Heyde Repertor. I. 220. III 689. IV. 88.
6) Besonders s. m. Colquhoun Polizei von London. II. 37.
§. 453.
Fortsetzung. Nach den Arten des Betrugs.

Der Betrug ist öfters noch schwerer zu verhüten und zu ent-
decken als der Diebstahl. Indeß kann die Polizei, wenn die Bür-
ger und andere Einwohner nicht selbst auf der Hut sind, hierin
nur wenig wirken. 1) Gegen Betrug in der Haus- und Ge-
werbswirthschaft können die im vorigen §. unter 1. angegebenen
Maaßregeln dienen. Aber 2) gegen Betrug im Handel steht es
in der Macht der Polizei, durchgreifende Maaßregeln zu verordnen.
Um im Waarenhandel Betrug zu verhüten, so erstreckt sich die
Aufsicht auf die Qualität und auf die Quantität der Waaren.
Während in erster Beziehung je nach der Schwierigkeit der Erken-
nung auf Märkten und Messen u. dgl. geschärfte Aufsicht geübt
werden muß und sonst am meisten durch Androhung von Strafen
zu wirken ist, weil die Polizei nicht überall zugegen sein darf und
kann; so hat sie in der zweiten Hinsicht für gute und unverfälschte
Maaße und Gewichte zu sorgen, regelmäßig eine Messung und
Abwägung derjenigen öffentlich verkäuflichen Waaren vornehmen,
welche im Handel in gewissem Maaße und Gewichte verkauft wer-
den1), und beeidigte Messer und Wäger aufzustellen. Gegen den
Betrug im Effectenhandel sichert hauptsächlich die Aufsicht auf
Börsen und die Behutsamkeit, den Privat-, Gemeinde- und
Staatsobligationen, den Actien, Wechseln, Anweisungen, Billets
und dem Papiergelde eine möglichst unnachahmliche Form zu geben,
sie mit Nummern, Stempeln u. dgl. Kennzeichen zu versehen und

Baumstark Encyclopädie. 41

Zolldefraudationen wichtig. 6) Gegen Funddiebſtähle dient die
Verordnung, daß derjenige, welcher einen gemachten Fund nicht
in einer gewiſſen Anzahl von Tagen bei der Polizei anzeigt, als
Dieb oder Diebshehler betrachtet wird. 7) Gegen Seeräuberei,
welche übrigens für Deutſchland weniger gefährlich, als für andere
Staaten iſt, müſſen Seeexpeditionen, diplomatiſche Verhandlungen
und die oben (§. 359.) angegebenen Mittel ergriffen werden6).

1) v. d. Heyde Repertor. II. 502. III. 577. Döllinger Repertor. V. 91.
Bair. Reg. Bl. v. J. 1812. p. 1952.
2) v. Berg Handb. III. 255. v. d. Heyde Repertor. III. 314.
3) Z. B. Preuß. Geſetzſamml. J. 1822. Nro. 2.
4) Döllinger Repertor. II. 130.
5) v. d. Heyde Repertor. I. 220. III 689. IV. 88.
6) Beſonders ſ. m. Colquhoun Polizei von London. II. 37.
§. 453.
Fortſetzung. Nach den Arten des Betrugs.

Der Betrug iſt öfters noch ſchwerer zu verhüten und zu ent-
decken als der Diebſtahl. Indeß kann die Polizei, wenn die Bür-
ger und andere Einwohner nicht ſelbſt auf der Hut ſind, hierin
nur wenig wirken. 1) Gegen Betrug in der Haus- und Ge-
werbswirthſchaft können die im vorigen §. unter 1. angegebenen
Maaßregeln dienen. Aber 2) gegen Betrug im Handel ſteht es
in der Macht der Polizei, durchgreifende Maaßregeln zu verordnen.
Um im Waarenhandel Betrug zu verhüten, ſo erſtreckt ſich die
Aufſicht auf die Qualität und auf die Quantität der Waaren.
Während in erſter Beziehung je nach der Schwierigkeit der Erken-
nung auf Märkten und Meſſen u. dgl. geſchärfte Aufſicht geübt
werden muß und ſonſt am meiſten durch Androhung von Strafen
zu wirken iſt, weil die Polizei nicht überall zugegen ſein darf und
kann; ſo hat ſie in der zweiten Hinſicht für gute und unverfälſchte
Maaße und Gewichte zu ſorgen, regelmäßig eine Meſſung und
Abwägung derjenigen öffentlich verkäuflichen Waaren vornehmen,
welche im Handel in gewiſſem Maaße und Gewichte verkauft wer-
den1), und beeidigte Meſſer und Wäger aufzuſtellen. Gegen den
Betrug im Effectenhandel ſichert hauptſächlich die Aufſicht auf
Börſen und die Behutſamkeit, den Privat-, Gemeinde- und
Staatsobligationen, den Actien, Wechſeln, Anweiſungen, Billets
und dem Papiergelde eine möglichſt unnachahmliche Form zu geben,
ſie mit Nummern, Stempeln u. dgl. Kennzeichen zu verſehen und

Baumſtark Encyclopädie. 41
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <div n="9">
                        <p><pb facs="#f0663" n="641"/>
Zolldefraudationen wichtig. 6) Gegen <hi rendition="#g">Funddieb&#x017F;tähle</hi> dient die<lb/>
Verordnung, daß derjenige, welcher einen gemachten Fund nicht<lb/>
in einer gewi&#x017F;&#x017F;en Anzahl von Tagen bei der Polizei anzeigt, als<lb/>
Dieb oder Diebshehler betrachtet wird. 7) Gegen <hi rendition="#g">Seeräuberei</hi>,<lb/>
welche übrigens für Deut&#x017F;chland weniger gefährlich, als für andere<lb/>
Staaten i&#x017F;t, mü&#x017F;&#x017F;en Seeexpeditionen, diplomati&#x017F;che Verhandlungen<lb/>
und die oben (§. 359.) angegebenen Mittel ergriffen werden<hi rendition="#sup">6</hi>).</p><lb/>
                        <note place="end" n="1)">v. d. <hi rendition="#g">Heyde</hi> Repertor. II. 502. III. 577. <hi rendition="#g">Döllinger</hi> Repertor. V. 91.<lb/>
Bair. Reg. Bl. v. J. 1812. <hi rendition="#aq">p. 1952.</hi></note><lb/>
                        <note place="end" n="2)">v. <hi rendition="#g">Berg</hi> Handb. III. 255. v. d. <hi rendition="#g">Heyde</hi> Repertor. III. 314.</note><lb/>
                        <note place="end" n="3)">Z. B. Preuß. Ge&#x017F;etz&#x017F;amml. J. 1822. Nro. 2.</note><lb/>
                        <note place="end" n="4)"><hi rendition="#g">Döllinger</hi> Repertor. II. 130.</note><lb/>
                        <note place="end" n="5)">v. d. <hi rendition="#g">Heyde</hi> Repertor. I. 220. III 689. IV. 88.</note><lb/>
                        <note place="end" n="6)">Be&#x017F;onders &#x017F;. m. <hi rendition="#g">Colquhoun</hi> Polizei von London. II. 37.</note>
                      </div><lb/>
                      <div n="9">
                        <head> <hi rendition="#c">§. 453.<lb/>
Fort&#x017F;etzung. <hi rendition="#g">Nach den Arten des Betrugs</hi>.</hi> </head><lb/>
                        <p>Der Betrug i&#x017F;t öfters noch &#x017F;chwerer zu verhüten und zu ent-<lb/>
decken als der Dieb&#x017F;tahl. Indeß kann die Polizei, wenn die Bür-<lb/>
ger und andere Einwohner nicht &#x017F;elb&#x017F;t auf der Hut &#x017F;ind, hierin<lb/>
nur wenig wirken. 1) Gegen Betrug in der <hi rendition="#g">Haus</hi>- und <hi rendition="#g">Ge</hi>-<lb/><hi rendition="#g">werbswirth&#x017F;chaft</hi> können die im vorigen §. unter 1. angegebenen<lb/>
Maaßregeln dienen. Aber 2) gegen Betrug im <hi rendition="#g">Handel</hi> &#x017F;teht es<lb/>
in der Macht der Polizei, durchgreifende Maaßregeln zu verordnen.<lb/>
Um im <hi rendition="#g">Waarenhandel</hi> Betrug zu verhüten, &#x017F;o er&#x017F;treckt &#x017F;ich die<lb/>
Auf&#x017F;icht auf die Qualität und auf die Quantität der Waaren.<lb/>
Während in er&#x017F;ter Beziehung je nach der Schwierigkeit der Erken-<lb/>
nung auf Märkten und Me&#x017F;&#x017F;en u. dgl. ge&#x017F;chärfte Auf&#x017F;icht geübt<lb/>
werden muß und &#x017F;on&#x017F;t am mei&#x017F;ten durch Androhung von Strafen<lb/>
zu wirken i&#x017F;t, weil die Polizei nicht überall zugegen &#x017F;ein darf und<lb/>
kann; &#x017F;o hat &#x017F;ie in der zweiten Hin&#x017F;icht für gute und unverfäl&#x017F;chte<lb/>
Maaße und Gewichte zu &#x017F;orgen, regelmäßig eine Me&#x017F;&#x017F;ung und<lb/>
Abwägung derjenigen öffentlich verkäuflichen Waaren vornehmen,<lb/>
welche im Handel in gewi&#x017F;&#x017F;em Maaße und Gewichte verkauft wer-<lb/>
den<hi rendition="#sup">1</hi>), und beeidigte Me&#x017F;&#x017F;er und Wäger aufzu&#x017F;tellen. Gegen den<lb/>
Betrug im <hi rendition="#g">Effectenhandel</hi> &#x017F;ichert haupt&#x017F;ächlich die Auf&#x017F;icht auf<lb/>
Bör&#x017F;en und die Behut&#x017F;amkeit, den Privat-, Gemeinde- und<lb/>
Staatsobligationen, den Actien, Wech&#x017F;eln, Anwei&#x017F;ungen, Billets<lb/>
und dem Papiergelde eine möglich&#x017F;t unnachahmliche Form zu geben,<lb/>
&#x017F;ie mit Nummern, Stempeln u. dgl. Kennzeichen zu ver&#x017F;ehen und<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Baum&#x017F;tark</hi> Encyclopädie. 41</fw><lb/></p>
                      </div>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[641/0663] Zolldefraudationen wichtig. 6) Gegen Funddiebſtähle dient die Verordnung, daß derjenige, welcher einen gemachten Fund nicht in einer gewiſſen Anzahl von Tagen bei der Polizei anzeigt, als Dieb oder Diebshehler betrachtet wird. 7) Gegen Seeräuberei, welche übrigens für Deutſchland weniger gefährlich, als für andere Staaten iſt, müſſen Seeexpeditionen, diplomatiſche Verhandlungen und die oben (§. 359.) angegebenen Mittel ergriffen werden6). ¹⁾ v. d. Heyde Repertor. II. 502. III. 577. Döllinger Repertor. V. 91. Bair. Reg. Bl. v. J. 1812. p. 1952. ²⁾ v. Berg Handb. III. 255. v. d. Heyde Repertor. III. 314. ³⁾ Z. B. Preuß. Geſetzſamml. J. 1822. Nro. 2. ⁴⁾ Döllinger Repertor. II. 130. ⁵⁾ v. d. Heyde Repertor. I. 220. III 689. IV. 88. ⁶⁾ Beſonders ſ. m. Colquhoun Polizei von London. II. 37. §. 453. Fortſetzung. Nach den Arten des Betrugs. Der Betrug iſt öfters noch ſchwerer zu verhüten und zu ent- decken als der Diebſtahl. Indeß kann die Polizei, wenn die Bür- ger und andere Einwohner nicht ſelbſt auf der Hut ſind, hierin nur wenig wirken. 1) Gegen Betrug in der Haus- und Ge- werbswirthſchaft können die im vorigen §. unter 1. angegebenen Maaßregeln dienen. Aber 2) gegen Betrug im Handel ſteht es in der Macht der Polizei, durchgreifende Maaßregeln zu verordnen. Um im Waarenhandel Betrug zu verhüten, ſo erſtreckt ſich die Aufſicht auf die Qualität und auf die Quantität der Waaren. Während in erſter Beziehung je nach der Schwierigkeit der Erken- nung auf Märkten und Meſſen u. dgl. geſchärfte Aufſicht geübt werden muß und ſonſt am meiſten durch Androhung von Strafen zu wirken iſt, weil die Polizei nicht überall zugegen ſein darf und kann; ſo hat ſie in der zweiten Hinſicht für gute und unverfälſchte Maaße und Gewichte zu ſorgen, regelmäßig eine Meſſung und Abwägung derjenigen öffentlich verkäuflichen Waaren vornehmen, welche im Handel in gewiſſem Maaße und Gewichte verkauft wer- den1), und beeidigte Meſſer und Wäger aufzuſtellen. Gegen den Betrug im Effectenhandel ſichert hauptſächlich die Aufſicht auf Börſen und die Behutſamkeit, den Privat-, Gemeinde- und Staatsobligationen, den Actien, Wechſeln, Anweiſungen, Billets und dem Papiergelde eine möglichſt unnachahmliche Form zu geben, ſie mit Nummern, Stempeln u. dgl. Kennzeichen zu verſehen und Baumſtark Encyclopädie. 41

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/663
Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 641. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/663>, abgerufen am 03.12.2024.