Zolldefraudationen wichtig. 6) Gegen Funddiebstähle dient die Verordnung, daß derjenige, welcher einen gemachten Fund nicht in einer gewissen Anzahl von Tagen bei der Polizei anzeigt, als Dieb oder Diebshehler betrachtet wird. 7) Gegen Seeräuberei, welche übrigens für Deutschland weniger gefährlich, als für andere Staaten ist, müssen Seeexpeditionen, diplomatische Verhandlungen und die oben (§. 359.) angegebenen Mittel ergriffen werden6).
1) v. d. Heyde Repertor. II. 502. III. 577. Döllinger Repertor. V. 91. Bair. Reg. Bl. v. J. 1812. p. 1952.
2) v. Berg Handb. III. 255. v. d. Heyde Repertor. III. 314.
3) Z. B. Preuß. Gesetzsamml. J. 1822. Nro. 2.
4)Döllinger Repertor. II. 130.
5) v. d. Heyde Repertor. I. 220. III 689. IV. 88.
6) Besonders s. m. Colquhoun Polizei von London. II. 37.
§. 453. Fortsetzung. Nach den Arten des Betrugs.
Der Betrug ist öfters noch schwerer zu verhüten und zu ent- decken als der Diebstahl. Indeß kann die Polizei, wenn die Bür- ger und andere Einwohner nicht selbst auf der Hut sind, hierin nur wenig wirken. 1) Gegen Betrug in der Haus- und Ge- werbswirthschaft können die im vorigen §. unter 1. angegebenen Maaßregeln dienen. Aber 2) gegen Betrug im Handel steht es in der Macht der Polizei, durchgreifende Maaßregeln zu verordnen. Um im Waarenhandel Betrug zu verhüten, so erstreckt sich die Aufsicht auf die Qualität und auf die Quantität der Waaren. Während in erster Beziehung je nach der Schwierigkeit der Erken- nung auf Märkten und Messen u. dgl. geschärfte Aufsicht geübt werden muß und sonst am meisten durch Androhung von Strafen zu wirken ist, weil die Polizei nicht überall zugegen sein darf und kann; so hat sie in der zweiten Hinsicht für gute und unverfälschte Maaße und Gewichte zu sorgen, regelmäßig eine Messung und Abwägung derjenigen öffentlich verkäuflichen Waaren vornehmen, welche im Handel in gewissem Maaße und Gewichte verkauft wer- den1), und beeidigte Messer und Wäger aufzustellen. Gegen den Betrug im Effectenhandel sichert hauptsächlich die Aufsicht auf Börsen und die Behutsamkeit, den Privat-, Gemeinde- und Staatsobligationen, den Actien, Wechseln, Anweisungen, Billets und dem Papiergelde eine möglichst unnachahmliche Form zu geben, sie mit Nummern, Stempeln u. dgl. Kennzeichen zu versehen und
Baumstark Encyclopädie. 41
Zolldefraudationen wichtig. 6) Gegen Funddiebſtähle dient die Verordnung, daß derjenige, welcher einen gemachten Fund nicht in einer gewiſſen Anzahl von Tagen bei der Polizei anzeigt, als Dieb oder Diebshehler betrachtet wird. 7) Gegen Seeräuberei, welche übrigens für Deutſchland weniger gefährlich, als für andere Staaten iſt, müſſen Seeexpeditionen, diplomatiſche Verhandlungen und die oben (§. 359.) angegebenen Mittel ergriffen werden6).
1) v. d. Heyde Repertor. II. 502. III. 577. Döllinger Repertor. V. 91. Bair. Reg. Bl. v. J. 1812. p. 1952.
2) v. Berg Handb. III. 255. v. d. Heyde Repertor. III. 314.
3) Z. B. Preuß. Geſetzſamml. J. 1822. Nro. 2.
4)Döllinger Repertor. II. 130.
5) v. d. Heyde Repertor. I. 220. III 689. IV. 88.
6) Beſonders ſ. m. Colquhoun Polizei von London. II. 37.
§. 453. Fortſetzung. Nach den Arten des Betrugs.
Der Betrug iſt öfters noch ſchwerer zu verhüten und zu ent- decken als der Diebſtahl. Indeß kann die Polizei, wenn die Bür- ger und andere Einwohner nicht ſelbſt auf der Hut ſind, hierin nur wenig wirken. 1) Gegen Betrug in der Haus- und Ge- werbswirthſchaft können die im vorigen §. unter 1. angegebenen Maaßregeln dienen. Aber 2) gegen Betrug im Handel ſteht es in der Macht der Polizei, durchgreifende Maaßregeln zu verordnen. Um im Waarenhandel Betrug zu verhüten, ſo erſtreckt ſich die Aufſicht auf die Qualität und auf die Quantität der Waaren. Während in erſter Beziehung je nach der Schwierigkeit der Erken- nung auf Märkten und Meſſen u. dgl. geſchärfte Aufſicht geübt werden muß und ſonſt am meiſten durch Androhung von Strafen zu wirken iſt, weil die Polizei nicht überall zugegen ſein darf und kann; ſo hat ſie in der zweiten Hinſicht für gute und unverfälſchte Maaße und Gewichte zu ſorgen, regelmäßig eine Meſſung und Abwägung derjenigen öffentlich verkäuflichen Waaren vornehmen, welche im Handel in gewiſſem Maaße und Gewichte verkauft wer- den1), und beeidigte Meſſer und Wäger aufzuſtellen. Gegen den Betrug im Effectenhandel ſichert hauptſächlich die Aufſicht auf Börſen und die Behutſamkeit, den Privat-, Gemeinde- und Staatsobligationen, den Actien, Wechſeln, Anweiſungen, Billets und dem Papiergelde eine möglichſt unnachahmliche Form zu geben, ſie mit Nummern, Stempeln u. dgl. Kennzeichen zu verſehen und
Baumſtark Encyclopädie. 41
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><divn="9"><p><pbfacs="#f0663"n="641"/>
Zolldefraudationen wichtig. 6) Gegen <hirendition="#g">Funddiebſtähle</hi> dient die<lb/>
Verordnung, daß derjenige, welcher einen gemachten Fund nicht<lb/>
in einer gewiſſen Anzahl von Tagen bei der Polizei anzeigt, als<lb/>
Dieb oder Diebshehler betrachtet wird. 7) Gegen <hirendition="#g">Seeräuberei</hi>,<lb/>
welche übrigens für Deutſchland weniger gefährlich, als für andere<lb/>
Staaten iſt, müſſen Seeexpeditionen, diplomatiſche Verhandlungen<lb/>
und die oben (§. 359.) angegebenen Mittel ergriffen werden<hirendition="#sup">6</hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="1)">v. d. <hirendition="#g">Heyde</hi> Repertor. II. 502. III. 577. <hirendition="#g">Döllinger</hi> Repertor. V. 91.<lb/>
Bair. Reg. Bl. v. J. 1812. <hirendition="#aq">p. 1952.</hi></note><lb/><noteplace="end"n="2)">v. <hirendition="#g">Berg</hi> Handb. III. 255. v. d. <hirendition="#g">Heyde</hi> Repertor. III. 314.</note><lb/><noteplace="end"n="3)">Z. B. Preuß. Geſetzſamml. J. 1822. Nro. 2.</note><lb/><noteplace="end"n="4)"><hirendition="#g">Döllinger</hi> Repertor. II. 130.</note><lb/><noteplace="end"n="5)">v. d. <hirendition="#g">Heyde</hi> Repertor. I. 220. III 689. IV. 88.</note><lb/><noteplace="end"n="6)">Beſonders ſ. m. <hirendition="#g">Colquhoun</hi> Polizei von London. II. 37.</note></div><lb/><divn="9"><head><hirendition="#c">§. 453.<lb/>
Fortſetzung. <hirendition="#g">Nach den Arten des Betrugs</hi>.</hi></head><lb/><p>Der Betrug iſt öfters noch ſchwerer zu verhüten und zu ent-<lb/>
decken als der Diebſtahl. Indeß kann die Polizei, wenn die Bür-<lb/>
ger und andere Einwohner nicht ſelbſt auf der Hut ſind, hierin<lb/>
nur wenig wirken. 1) Gegen Betrug in der <hirendition="#g">Haus</hi>- und <hirendition="#g">Ge</hi>-<lb/><hirendition="#g">werbswirthſchaft</hi> können die im vorigen §. unter 1. angegebenen<lb/>
Maaßregeln dienen. Aber 2) gegen Betrug im <hirendition="#g">Handel</hi>ſteht es<lb/>
in der Macht der Polizei, durchgreifende Maaßregeln zu verordnen.<lb/>
Um im <hirendition="#g">Waarenhandel</hi> Betrug zu verhüten, ſo erſtreckt ſich die<lb/>
Aufſicht auf die Qualität und auf die Quantität der Waaren.<lb/>
Während in erſter Beziehung je nach der Schwierigkeit der Erken-<lb/>
nung auf Märkten und Meſſen u. dgl. geſchärfte Aufſicht geübt<lb/>
werden muß und ſonſt am meiſten durch Androhung von Strafen<lb/>
zu wirken iſt, weil die Polizei nicht überall zugegen ſein darf und<lb/>
kann; ſo hat ſie in der zweiten Hinſicht für gute und unverfälſchte<lb/>
Maaße und Gewichte zu ſorgen, regelmäßig eine Meſſung und<lb/>
Abwägung derjenigen öffentlich verkäuflichen Waaren vornehmen,<lb/>
welche im Handel in gewiſſem Maaße und Gewichte verkauft wer-<lb/>
den<hirendition="#sup">1</hi>), und beeidigte Meſſer und Wäger aufzuſtellen. Gegen den<lb/>
Betrug im <hirendition="#g">Effectenhandel</hi>ſichert hauptſächlich die Aufſicht auf<lb/>
Börſen und die Behutſamkeit, den Privat-, Gemeinde- und<lb/>
Staatsobligationen, den Actien, Wechſeln, Anweiſungen, Billets<lb/>
und dem Papiergelde eine möglichſt unnachahmliche Form zu geben,<lb/>ſie mit Nummern, Stempeln u. dgl. Kennzeichen zu verſehen und<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#g">Baumſtark</hi> Encyclopädie. 41</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[641/0663]
Zolldefraudationen wichtig. 6) Gegen Funddiebſtähle dient die
Verordnung, daß derjenige, welcher einen gemachten Fund nicht
in einer gewiſſen Anzahl von Tagen bei der Polizei anzeigt, als
Dieb oder Diebshehler betrachtet wird. 7) Gegen Seeräuberei,
welche übrigens für Deutſchland weniger gefährlich, als für andere
Staaten iſt, müſſen Seeexpeditionen, diplomatiſche Verhandlungen
und die oben (§. 359.) angegebenen Mittel ergriffen werden6).
¹⁾ v. d. Heyde Repertor. II. 502. III. 577. Döllinger Repertor. V. 91.
Bair. Reg. Bl. v. J. 1812. p. 1952.
²⁾ v. Berg Handb. III. 255. v. d. Heyde Repertor. III. 314.
³⁾ Z. B. Preuß. Geſetzſamml. J. 1822. Nro. 2.
⁴⁾ Döllinger Repertor. II. 130.
⁵⁾ v. d. Heyde Repertor. I. 220. III 689. IV. 88.
⁶⁾ Beſonders ſ. m. Colquhoun Polizei von London. II. 37.
§. 453.
Fortſetzung. Nach den Arten des Betrugs.
Der Betrug iſt öfters noch ſchwerer zu verhüten und zu ent-
decken als der Diebſtahl. Indeß kann die Polizei, wenn die Bür-
ger und andere Einwohner nicht ſelbſt auf der Hut ſind, hierin
nur wenig wirken. 1) Gegen Betrug in der Haus- und Ge-
werbswirthſchaft können die im vorigen §. unter 1. angegebenen
Maaßregeln dienen. Aber 2) gegen Betrug im Handel ſteht es
in der Macht der Polizei, durchgreifende Maaßregeln zu verordnen.
Um im Waarenhandel Betrug zu verhüten, ſo erſtreckt ſich die
Aufſicht auf die Qualität und auf die Quantität der Waaren.
Während in erſter Beziehung je nach der Schwierigkeit der Erken-
nung auf Märkten und Meſſen u. dgl. geſchärfte Aufſicht geübt
werden muß und ſonſt am meiſten durch Androhung von Strafen
zu wirken iſt, weil die Polizei nicht überall zugegen ſein darf und
kann; ſo hat ſie in der zweiten Hinſicht für gute und unverfälſchte
Maaße und Gewichte zu ſorgen, regelmäßig eine Meſſung und
Abwägung derjenigen öffentlich verkäuflichen Waaren vornehmen,
welche im Handel in gewiſſem Maaße und Gewichte verkauft wer-
den1), und beeidigte Meſſer und Wäger aufzuſtellen. Gegen den
Betrug im Effectenhandel ſichert hauptſächlich die Aufſicht auf
Börſen und die Behutſamkeit, den Privat-, Gemeinde- und
Staatsobligationen, den Actien, Wechſeln, Anweiſungen, Billets
und dem Papiergelde eine möglichſt unnachahmliche Form zu geben,
ſie mit Nummern, Stempeln u. dgl. Kennzeichen zu verſehen und
Baumſtark Encyclopädie. 41
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 641. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/663>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.