Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.3) Besonders bei Eisgängen: Aufeisen an den Ufern, an Wasserbauten: Zer- trümmern großer Eisschollen an Brücken u. dgl.; Eisbrecher, Eisbäume, Pfeiler; Verhinderung des Eisschiebens; Sprengung der gebildeten Eisschützen. 4) Prämien für Rettung; Wasserlärm, Boten, Nothschüsse; Rettungsboote; Zuschießen von Rettungsseilen an Pfeilen, Bomben, Rettungstonnen u. s. w. §. 450. 4) Gegen Thierschaden. Der Thierschaden geschieht entweder durch Thiere oder an 1) Mäuse, Ratten, Hamster; Maulwürfe; Raupen; Vögel; Forstinsekten u. dergl.; Heuschrecken. S. darüber auch in der Land- und Forstwirthschaftslehre. Hamster-, Ratten-, Maulwurffänger; Schonung der solchen Thieren nachsetzenden Vögel; Vertilgen der Raupennester; Verpflichtung der Bürger, täglich oder wöchent- lich eine gewisse Menge zu fangen u. dgl. 2) Sperranstalten, Quarantänen, Anweisung bestimmter Straßen für durch- ziehende Thiere, Entfernung der inländischen Thiere davon, Einimpfen des Gift- stoffes (noch nicht hinlänglich erprobt). 3) Beförderung der Thierarzneikunde, Anstellung tüchtiger Thierärzte, Unter- suchung vorkommender Krankheitsfälle, Strafe wegen Nichtanzeige, Abschließung von so heimgesuchten Plätzen und Gegenden, Abthun der kranken unheilbaren Thiere, periodische Sistirung naher Thiermärkte, Vergraben der ganzen gefallenen Thiere. 4) Nicht immer sind allgemeine Maaßregeln nothwendig. §. 451. 5) Gegen Raub, Diebstahl und Betrug. a) Im Allgemeinen. Die Aufmerksamkeit und Erfahrung der Einzelnen reicht mei- 3) Beſonders bei Eisgängen: Aufeiſen an den Ufern, an Waſſerbauten: Zer- trümmern großer Eisſchollen an Brücken u. dgl.; Eisbrecher, Eisbäume, Pfeiler; Verhinderung des Eisſchiebens; Sprengung der gebildeten Eisſchützen. 4) Prämien für Rettung; Waſſerlärm, Boten, Nothſchüſſe; Rettungsboote; Zuſchießen von Rettungsſeilen an Pfeilen, Bomben, Rettungstonnen u. ſ. w. §. 450. 4) Gegen Thierſchaden. Der Thierſchaden geſchieht entweder durch Thiere oder an 1) Mäuſe, Ratten, Hamſter; Maulwürfe; Raupen; Vögel; Forſtinſekten u. dergl.; Heuſchrecken. S. darüber auch in der Land- und Forſtwirthſchaftslehre. Hamſter-, Ratten-, Maulwurffänger; Schonung der ſolchen Thieren nachſetzenden Vögel; Vertilgen der Raupenneſter; Verpflichtung der Bürger, täglich oder wöchent- lich eine gewiſſe Menge zu fangen u. dgl. 2) Sperranſtalten, Quarantänen, Anweiſung beſtimmter Straßen für durch- ziehende Thiere, Entfernung der inländiſchen Thiere davon, Einimpfen des Gift- ſtoffes (noch nicht hinlänglich erprobt). 3) Beförderung der Thierarzneikunde, Anſtellung tüchtiger Thierärzte, Unter- ſuchung vorkommender Krankheitsfälle, Strafe wegen Nichtanzeige, Abſchließung von ſo heimgeſuchten Plätzen und Gegenden, Abthun der kranken unheilbaren Thiere, periodiſche Siſtirung naher Thiermärkte, Vergraben der ganzen gefallenen Thiere. 4) Nicht immer ſind allgemeine Maaßregeln nothwendig. §. 451. 5) Gegen Raub, Diebſtahl und Betrug. a) Im Allgemeinen. Die Aufmerkſamkeit und Erfahrung der Einzelnen reicht mei- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <pb facs="#f0660" n="638"/> <note place="end" n="3)">Beſonders bei Eisgängen: Aufeiſen an den Ufern, an Waſſerbauten: Zer-<lb/> trümmern großer Eisſchollen an Brücken u. dgl.; Eisbrecher, Eisbäume, Pfeiler;<lb/> Verhinderung des Eisſchiebens; Sprengung der gebildeten Eisſchützen.</note><lb/> <note place="end" n="4)">Prämien für Rettung; Waſſerlärm, Boten, Nothſchüſſe; Rettungsboote;<lb/> Zuſchießen von Rettungsſeilen an Pfeilen, Bomben, Rettungstonnen u. ſ. w.</note> </div><lb/> <div n="9"> <head> <hi rendition="#c">§. 450.<lb/> 4) <hi rendition="#g">Gegen Thierſchaden</hi>.</hi> </head><lb/> <p>Der Thierſchaden geſchieht entweder durch Thiere oder an<lb/> Thieren. <hi rendition="#aq">a)</hi> Die ſchädlichen Thiere in Haus, Feld und Wald<lb/> nehmen zuweilen ſo überhand, daß oft ganze Ernten auf unge-<lb/> heuren Strecken zernichtet und für die Menſchen der empfindlichſte<lb/> Mangel verurſacht wird. 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³⁾ Beſonders bei Eisgängen: Aufeiſen an den Ufern, an Waſſerbauten: Zer-
trümmern großer Eisſchollen an Brücken u. dgl.; Eisbrecher, Eisbäume, Pfeiler;
Verhinderung des Eisſchiebens; Sprengung der gebildeten Eisſchützen.
⁴⁾ Prämien für Rettung; Waſſerlärm, Boten, Nothſchüſſe; Rettungsboote;
Zuſchießen von Rettungsſeilen an Pfeilen, Bomben, Rettungstonnen u. ſ. w.
§. 450.
4) Gegen Thierſchaden.
Der Thierſchaden geſchieht entweder durch Thiere oder an
Thieren. a) Die ſchädlichen Thiere in Haus, Feld und Wald
nehmen zuweilen ſo überhand, daß oft ganze Ernten auf unge-
heuren Strecken zernichtet und für die Menſchen der empfindlichſte
Mangel verurſacht wird. Vereinzelte Maaßregeln helfen nicht, es
muß hier der Allgemeinheit wegen die Polizei einſchreiten durch
Befehlen von Vorbeugungs- und Vertilgungsmitteln1). Unter
demſelben Geſichtspunkte ſtehen b) die Thierkrankheiten, welche
entweder von Außen ins Land gebracht werden können2), oder im
Lande ſelbſt entſtehen und anſtecken3), oder blos epizootiſch (allge-
mein herrſchend, aber nicht anſteckend) ſind4). Ohne allgemeine,
von einem Centralpunkte geleitete Anſtalten ſind ſie nicht leicht ab-
zuhalten oder zu heilen.
¹⁾ Mäuſe, Ratten, Hamſter; Maulwürfe; Raupen; Vögel; Forſtinſekten u.
dergl.; Heuſchrecken. S. darüber auch in der Land- und Forſtwirthſchaftslehre.
Hamſter-, Ratten-, Maulwurffänger; Schonung der ſolchen Thieren nachſetzenden
Vögel; Vertilgen der Raupenneſter; Verpflichtung der Bürger, täglich oder wöchent-
lich eine gewiſſe Menge zu fangen u. dgl.
²⁾ Sperranſtalten, Quarantänen, Anweiſung beſtimmter Straßen für durch-
ziehende Thiere, Entfernung der inländiſchen Thiere davon, Einimpfen des Gift-
ſtoffes (noch nicht hinlänglich erprobt).
³⁾ Beförderung der Thierarzneikunde, Anſtellung tüchtiger Thierärzte, Unter-
ſuchung vorkommender Krankheitsfälle, Strafe wegen Nichtanzeige, Abſchließung von
ſo heimgeſuchten Plätzen und Gegenden, Abthun der kranken unheilbaren Thiere,
periodiſche Siſtirung naher Thiermärkte, Vergraben der ganzen gefallenen Thiere.
⁴⁾ Nicht immer ſind allgemeine Maaßregeln nothwendig.
§. 451.
5) Gegen Raub, Diebſtahl und Betrug. a) Im Allgemeinen.
Die Aufmerkſamkeit und Erfahrung der Einzelnen reicht mei-
ſtens nicht hin, um vor Raub, Diebſtahl und Betrug ſicher zu
ſein; die ſich mit ſolchen Handlungen beſchäftigenden Menſchen
überziehen oft planmäßig ganze Gegenden; ihre Aufenthaltsorte
ſind oft ſehr ſchwer zu finden; ihre Macht iſt zuweilen ſehr bedeu-
tend; es treten allgemeine Ereigniſſe ein, wobei ſie ſich beſonders
gerne einfinden. Aus dieſen und vielen andern Gründen iſt die
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