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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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sichtigen: 1) daß man dabei die Gemarkungsgränzen nicht über-
schreite; 2) daß aber alle Gemeindemitglieder durch die Umlagen
zu den Gemeindebedürfnissen beigezogen werden; 3) daß jedoch
jedes nur nach den Verpflichtungen der Klasse, wozu es gehört,
beitragen dürfe; und 4) daß stets berücksichtigt bleibe, daß vor
den Gemeinde- auch noch Staatsauflagen bestehen, welche mit den
Ersteren die Bürgerlasten erhöhen.

Die Gemeinde, als Staatsmitglied, darf überhaupt, also auch
in ihrem Umlagswesen, nichts unternehmen, was den Staats-
finanzgesetzen widerspricht. Sie wird also für sich schon darum,
und wegen der Aufsicht des Staats (§. 378.) ohne Staatserlaub-
niß keine neue Steuer umlegen dürfen. Auch schon ihr Verwal-
tungsinteresse und die Einheit des Steuerwesens im ganzen Staate
erheischt, daß sie sich in ihrem Umlagssysteme an jenes des Staates
anschließe, so weit es den Rechtsgrundsätzen der Gemeindebesteuerung
nicht widerspricht. Es kann sich daher bei ihr nicht um die Auf-
stellung eines neuen Systemes, sondern nur um die zweck- und
rechtmäßige Anwendung des im Staate angenommenen handeln.
Da es im Staate in der Regel und im Allgemeinen übereinstim-
mend mit den Steuergrundsätzen Personal-, Vermögens- und
Genußsteuern gibt, so wird die Gemeinde zur Besteuerung einer
jeden der genannten Klassen von Gemeindegliedern die passenden
unter ihnen zu wählen haben. Weil es aber gemeindebürgerliche,
einwohnerliche, ausmärkische und allgemeine staatsbürgerliche (poli-
zeiliche) Vortheile gibt, nach welchen die Gemeindeglieder steuer-
pflichtig sind, so müssen auch hiernach die Gemeindeumlagen ge-
wählt werden.

§. 385.
Fortsetzung.

Es ist ein großer Mangel im Gemeindesteuerwesen, daß man
noch nicht von der rücksichtslosen Besteuerung aller Gemeindeglieder
abkommen konnte, wodurch Mancher zu Zwecken beitragen muß,
die ihm keinen Vortheil geben, während eben dadurch Andere,
denen an der Erreichung jener Zwecke gelegen sein muß, eine un-
verdiente Erleichterung bekommen. Es wird zwar in der Praxis
immer noch schwierig sein, eine vollständige Trennung der Ausgaben
und Steuern nach obigen Rubriken zu Stande zu bringen. Indeß
kann dies nicht abhalten, die Sache so weit durchzuführen, als es
angeht. Es kommt, wenn nicht Localverhältnisse dagegen sind,
Alles auf die Wahl der Steuern an.


ſichtigen: 1) daß man dabei die Gemarkungsgränzen nicht über-
ſchreite; 2) daß aber alle Gemeindemitglieder durch die Umlagen
zu den Gemeindebedürfniſſen beigezogen werden; 3) daß jedoch
jedes nur nach den Verpflichtungen der Klaſſe, wozu es gehört,
beitragen dürfe; und 4) daß ſtets berückſichtigt bleibe, daß vor
den Gemeinde- auch noch Staatsauflagen beſtehen, welche mit den
Erſteren die Bürgerlaſten erhöhen.

Die Gemeinde, als Staatsmitglied, darf überhaupt, alſo auch
in ihrem Umlagsweſen, nichts unternehmen, was den Staats-
finanzgeſetzen widerſpricht. Sie wird alſo für ſich ſchon darum,
und wegen der Aufſicht des Staats (§. 378.) ohne Staatserlaub-
niß keine neue Steuer umlegen dürfen. Auch ſchon ihr Verwal-
tungsintereſſe und die Einheit des Steuerweſens im ganzen Staate
erheiſcht, daß ſie ſich in ihrem Umlagsſyſteme an jenes des Staates
anſchließe, ſo weit es den Rechtsgrundſätzen der Gemeindebeſteuerung
nicht widerſpricht. Es kann ſich daher bei ihr nicht um die Auf-
ſtellung eines neuen Syſtemes, ſondern nur um die zweck- und
rechtmäßige Anwendung des im Staate angenommenen handeln.
Da es im Staate in der Regel und im Allgemeinen übereinſtim-
mend mit den Steuergrundſätzen Perſonal-, Vermögens- und
Genußſteuern gibt, ſo wird die Gemeinde zur Beſteuerung einer
jeden der genannten Klaſſen von Gemeindegliedern die paſſenden
unter ihnen zu wählen haben. Weil es aber gemeindebürgerliche,
einwohnerliche, ausmärkiſche und allgemeine ſtaatsbürgerliche (poli-
zeiliche) Vortheile gibt, nach welchen die Gemeindeglieder ſteuer-
pflichtig ſind, ſo müſſen auch hiernach die Gemeindeumlagen ge-
wählt werden.

§. 385.
Fortſetzung.

Es iſt ein großer Mangel im Gemeindeſteuerweſen, daß man
noch nicht von der rückſichtsloſen Beſteuerung aller Gemeindeglieder
abkommen konnte, wodurch Mancher zu Zwecken beitragen muß,
die ihm keinen Vortheil geben, während eben dadurch Andere,
denen an der Erreichung jener Zwecke gelegen ſein muß, eine un-
verdiente Erleichterung bekommen. Es wird zwar in der Praxis
immer noch ſchwierig ſein, eine vollſtändige Trennung der Ausgaben
und Steuern nach obigen Rubriken zu Stande zu bringen. Indeß
kann dies nicht abhalten, die Sache ſo weit durchzuführen, als es
angeht. Es kommt, wenn nicht Localverhältniſſe dagegen ſind,
Alles auf die Wahl der Steuern an.


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[517/0539] ſichtigen: 1) daß man dabei die Gemarkungsgränzen nicht über- ſchreite; 2) daß aber alle Gemeindemitglieder durch die Umlagen zu den Gemeindebedürfniſſen beigezogen werden; 3) daß jedoch jedes nur nach den Verpflichtungen der Klaſſe, wozu es gehört, beitragen dürfe; und 4) daß ſtets berückſichtigt bleibe, daß vor den Gemeinde- auch noch Staatsauflagen beſtehen, welche mit den Erſteren die Bürgerlaſten erhöhen. Die Gemeinde, als Staatsmitglied, darf überhaupt, alſo auch in ihrem Umlagsweſen, nichts unternehmen, was den Staats- finanzgeſetzen widerſpricht. Sie wird alſo für ſich ſchon darum, und wegen der Aufſicht des Staats (§. 378.) ohne Staatserlaub- niß keine neue Steuer umlegen dürfen. Auch ſchon ihr Verwal- tungsintereſſe und die Einheit des Steuerweſens im ganzen Staate erheiſcht, daß ſie ſich in ihrem Umlagsſyſteme an jenes des Staates anſchließe, ſo weit es den Rechtsgrundſätzen der Gemeindebeſteuerung nicht widerſpricht. Es kann ſich daher bei ihr nicht um die Auf- ſtellung eines neuen Syſtemes, ſondern nur um die zweck- und rechtmäßige Anwendung des im Staate angenommenen handeln. Da es im Staate in der Regel und im Allgemeinen übereinſtim- mend mit den Steuergrundſätzen Perſonal-, Vermögens- und Genußſteuern gibt, ſo wird die Gemeinde zur Beſteuerung einer jeden der genannten Klaſſen von Gemeindegliedern die paſſenden unter ihnen zu wählen haben. Weil es aber gemeindebürgerliche, einwohnerliche, ausmärkiſche und allgemeine ſtaatsbürgerliche (poli- zeiliche) Vortheile gibt, nach welchen die Gemeindeglieder ſteuer- pflichtig ſind, ſo müſſen auch hiernach die Gemeindeumlagen ge- wählt werden. §. 385. Fortſetzung. Es iſt ein großer Mangel im Gemeindeſteuerweſen, daß man noch nicht von der rückſichtsloſen Beſteuerung aller Gemeindeglieder abkommen konnte, wodurch Mancher zu Zwecken beitragen muß, die ihm keinen Vortheil geben, während eben dadurch Andere, denen an der Erreichung jener Zwecke gelegen ſein muß, eine un- verdiente Erleichterung bekommen. Es wird zwar in der Praxis immer noch ſchwierig ſein, eine vollſtändige Trennung der Ausgaben und Steuern nach obigen Rubriken zu Stande zu bringen. Indeß kann dies nicht abhalten, die Sache ſo weit durchzuführen, als es angeht. Es kommt, wenn nicht Localverhältniſſe dagegen ſind, Alles auf die Wahl der Steuern an.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/539>, abgerufen am 21.11.2024.