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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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ihnen aber entgehen, wenn er seine Capitalien in Actien und
Staatspapieren anlegt. Anders verhält es sich mit dem Handel.
Dieser ist durch Ein- und Ausfuhrverbote und Zölle, welche eine
Menge lästiger Controlmaßregeln nöthig machen, und selbst auch
öfters noch durch Zunftverhältnisse in den verschiedenen Staaten
mehr oder weniger beschränkt. Allein diese Beschränkungen sind
auch oft wieder von solcher Natur, daß von dem Handelsbetriebe
einer bestimmten Art die ausländischen Handelsleute, selbst auch
Inländer, unmittelbar oder mittelbar durch das Gesetz zurückge-
drängt werden und den Begünstigten ein großer Vortheil zum
Schaden der Käufer und anderen Handelsleute geschenkt wird.
Der Bevortheiligte wird daher aus eigenem Interesse die Erhaltung
solcher Beschränkungen wünschen, der Benachtheiligte sie aber auf-
gehoben wissen wollen.

II. Von der Organisation des Umsatzbetriebes.
§. 365.

Beim Beginne eines Handlungsgeschäftes macht dies der Un-
ternehmer durch Briefe (Oblatorien) bekannt. Blos bei einem
Handlungsgeschäfte sind ebenfalls die oben (§. 313.) erwähnten
Bewirthschaftungsarten, nämlich die Selbstverwaltung, Ver-
pachtung und Verleihung anwendbar. Die Verpachtung ist
jedoch nur möglich, wenn zu einer Handlung ein hinreichendes
Capital an Gewerbseinrichtungen vorhanden ist; es kann sich aber
hier der Beweis vorfinden, daß Privilegien und eine Kundschaft
als wahre Capitalien zu betrachten sind, indem der Pachtzins,
wenn diese garantirt sind, um ein Bedeutendes steigt. Gerade bei
einem Handlungsgeschäfte gibt unter übrigens gleichen, oft auch
ungleichen, Umständen die Persönlichkeit des Unternehmers und der
Diener den Ausschlag zum Vor- oder Nachtheile des Geschäftes.
Die Verleihung, blos vom Staate geübt, äußert sich der Natur
der Sache nach bei Handlungsgeschäften meistens in der Erthei-
lung von Handelsprivilegien, z. B. an Handelsgesellschaften, Bank-
gesellschaften, und von Gerechtigkeiten, z. B. Apothekergerechtigkeit
auf einem Hause oder in einer Familie. Die Organisation des
Betriebes ist in diesen verschiedenen Fällen der Bewirthschaftung,
ausgenommen die oberste leitende Person, welche namentlich bei
Gesellschaften verschiedenartig berechtigt und verpflichtet ist, nicht
wesentlich verschieden; sondern auch hierbei sind die verschiedenen
Stufen der Geschäftsführer und Diener, nämlich Buchhalter,
Commis u. dgl. ziemlich allgemein gleich bestellt. Je größer das

ihnen aber entgehen, wenn er ſeine Capitalien in Actien und
Staatspapieren anlegt. Anders verhält es ſich mit dem Handel.
Dieſer iſt durch Ein- und Ausfuhrverbote und Zölle, welche eine
Menge läſtiger Controlmaßregeln nöthig machen, und ſelbſt auch
öfters noch durch Zunftverhältniſſe in den verſchiedenen Staaten
mehr oder weniger beſchränkt. Allein dieſe Beſchränkungen ſind
auch oft wieder von ſolcher Natur, daß von dem Handelsbetriebe
einer beſtimmten Art die ausländiſchen Handelsleute, ſelbſt auch
Inländer, unmittelbar oder mittelbar durch das Geſetz zurückge-
drängt werden und den Begünſtigten ein großer Vortheil zum
Schaden der Käufer und anderen Handelsleute geſchenkt wird.
Der Bevortheiligte wird daher aus eigenem Intereſſe die Erhaltung
ſolcher Beſchränkungen wünſchen, der Benachtheiligte ſie aber auf-
gehoben wiſſen wollen.

II. Von der Organiſation des Umſatzbetriebes.
§. 365.

Beim Beginne eines Handlungsgeſchäftes macht dies der Un-
ternehmer durch Briefe (Oblatorien) bekannt. Blos bei einem
Handlungsgeſchäfte ſind ebenfalls die oben (§. 313.) erwähnten
Bewirthſchaftungsarten, nämlich die Selbſtverwaltung, Ver-
pachtung und Verleihung anwendbar. Die Verpachtung iſt
jedoch nur möglich, wenn zu einer Handlung ein hinreichendes
Capital an Gewerbseinrichtungen vorhanden iſt; es kann ſich aber
hier der Beweis vorfinden, daß Privilegien und eine Kundſchaft
als wahre Capitalien zu betrachten ſind, indem der Pachtzins,
wenn dieſe garantirt ſind, um ein Bedeutendes ſteigt. Gerade bei
einem Handlungsgeſchäfte gibt unter übrigens gleichen, oft auch
ungleichen, Umſtänden die Perſönlichkeit des Unternehmers und der
Diener den Ausſchlag zum Vor- oder Nachtheile des Geſchäftes.
Die Verleihung, blos vom Staate geübt, äußert ſich der Natur
der Sache nach bei Handlungsgeſchäften meiſtens in der Erthei-
lung von Handelsprivilegien, z. B. an Handelsgeſellſchaften, Bank-
geſellſchaften, und von Gerechtigkeiten, z. B. Apothekergerechtigkeit
auf einem Hauſe oder in einer Familie. Die Organiſation des
Betriebes iſt in dieſen verſchiedenen Fällen der Bewirthſchaftung,
ausgenommen die oberſte leitende Perſon, welche namentlich bei
Geſellſchaften verſchiedenartig berechtigt und verpflichtet iſt, nicht
weſentlich verſchieden; ſondern auch hierbei ſind die verſchiedenen
Stufen der Geſchäftsführer und Diener, nämlich Buchhalter,
Commis u. dgl. ziemlich allgemein gleich beſtellt. Je größer das

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[493/0515] ihnen aber entgehen, wenn er ſeine Capitalien in Actien und Staatspapieren anlegt. Anders verhält es ſich mit dem Handel. Dieſer iſt durch Ein- und Ausfuhrverbote und Zölle, welche eine Menge läſtiger Controlmaßregeln nöthig machen, und ſelbſt auch öfters noch durch Zunftverhältniſſe in den verſchiedenen Staaten mehr oder weniger beſchränkt. Allein dieſe Beſchränkungen ſind auch oft wieder von ſolcher Natur, daß von dem Handelsbetriebe einer beſtimmten Art die ausländiſchen Handelsleute, ſelbſt auch Inländer, unmittelbar oder mittelbar durch das Geſetz zurückge- drängt werden und den Begünſtigten ein großer Vortheil zum Schaden der Käufer und anderen Handelsleute geſchenkt wird. Der Bevortheiligte wird daher aus eigenem Intereſſe die Erhaltung ſolcher Beſchränkungen wünſchen, der Benachtheiligte ſie aber auf- gehoben wiſſen wollen. II. Von der Organiſation des Umſatzbetriebes. §. 365. Beim Beginne eines Handlungsgeſchäftes macht dies der Un- ternehmer durch Briefe (Oblatorien) bekannt. Blos bei einem Handlungsgeſchäfte ſind ebenfalls die oben (§. 313.) erwähnten Bewirthſchaftungsarten, nämlich die Selbſtverwaltung, Ver- pachtung und Verleihung anwendbar. Die Verpachtung iſt jedoch nur möglich, wenn zu einer Handlung ein hinreichendes Capital an Gewerbseinrichtungen vorhanden iſt; es kann ſich aber hier der Beweis vorfinden, daß Privilegien und eine Kundſchaft als wahre Capitalien zu betrachten ſind, indem der Pachtzins, wenn dieſe garantirt ſind, um ein Bedeutendes ſteigt. Gerade bei einem Handlungsgeſchäfte gibt unter übrigens gleichen, oft auch ungleichen, Umſtänden die Perſönlichkeit des Unternehmers und der Diener den Ausſchlag zum Vor- oder Nachtheile des Geſchäftes. Die Verleihung, blos vom Staate geübt, äußert ſich der Natur der Sache nach bei Handlungsgeſchäften meiſtens in der Erthei- lung von Handelsprivilegien, z. B. an Handelsgeſellſchaften, Bank- geſellſchaften, und von Gerechtigkeiten, z. B. Apothekergerechtigkeit auf einem Hauſe oder in einer Familie. Die Organiſation des Betriebes iſt in dieſen verſchiedenen Fällen der Bewirthſchaftung, ausgenommen die oberſte leitende Perſon, welche namentlich bei Geſellſchaften verſchiedenartig berechtigt und verpflichtet iſt, nicht weſentlich verſchieden; ſondern auch hierbei ſind die verſchiedenen Stufen der Geſchäftsführer und Diener, nämlich Buchhalter, Commis u. dgl. ziemlich allgemein gleich beſtellt. Je größer das

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/515>, abgerufen am 22.11.2024.