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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Zinsen im Vergleiche mit dem gewöhnlichen Verkehrszinse (wie Note 3. des §. 348.),
nach den bei der Zahlung sonst noch verbundenen Vortheilen (z. B. bei Lotterie-
anleihen) und nach der Natur des Zahlmittels, worauf sie lauten.
3) Es gibt hier wieder andere Unterscheidungen. Denn man macht a) Tags-
käufe (franz. Negociations au comptant, engl. Negotiations for Money), bei
welchen Papiere und Preis sogleich ausgetauscht werden, und Zeitkäufe (franz.
Marches a terme, engl. Negotiations for Time), wobei die Lieferung der Papiere
erst auf einen späteren Tag festgesetzt wird; b) Rückkäufe (franz. Marches a
report),
wobei Speculanten das Capital von Capitalisten gegen Uebergabe der
Staatspapiere zum Curse des Tages, um leichter Speculationen machen zu können,
entnehmen und alsdann später zu höherem Preise wieder abnehmen; c) Hoff-
nungskäufe, wobei der Inhaber eines Lotterielooses dieses einem Andern gegen
eine Prämie für die nächste Ziehungszeit überläßt, mit dem Rechte, den etwa fal-
lenden Gewinnst zu beziehen, aber mit der Pflicht, dem Prämieneinnehmer dasselbe
Loos, oder, wenn es herausgekommen ist, ein anderes nach der Ziehungszeit einzu-
händigen, und d) Arbitragengeschäfte, wobei man Staatspapiere auf ver-
schiedenen Handelsplätzen, um von jedem günstigen Curse zu profitiren, herumschickt
und unterdessen zu Hause alle Umstände berechnet, welche da und dort vor- und
nachtheilig auf den Curs wirken können. Von den Zeitkäufen, deren es verschie-
dene Arten gibt, sind besonders häufig: a) das Differenzgeschäft, wobei man
keineswegs die bedungenen Papiere wirklich zu liefern gedenkt, sondern blos die
Differenz zwischen dem Curse am Abschlußtage (Schlußtagscurs) und jenem am
Erfüllungstage des Contraktes (Verfalltagscurs) ausbezahlt; und b) das Prämien-
geschäft, wobei sich der Käufer den Rücktritt vorbehält und dafür dem Verkäufer
eine Prämie von 1/4 bis 8% vorausbezahlt. (Ueber die anderen Zeitgeschäfte s. m.
meine Versuche und die andern citirten Schriften.) Alle Handelsgeschäfte, welche
auf bloßes Spielen und nicht wirkliche Lieferung abzielen, heißt man Wind-
handel, auch wohl insbesondere Stocksjobberey, im Gegensatze der reellen
Geschäfte
.
C. Der Wechselhandel.
§. 350.

Der Gegenstand des Wechselhandels sind die Wechsel, Anwei-
sungen und Handelsbillets. Der Kürze und Gleichheit der Grund-
sätze wegen spricht man am besten blos vom Wechselhandel, und
versteht darunter den des Gewinnes willen betriebenen Ein- und
Verkauf von Wechseln, Anweisungen und Billets. Derselbe mußte
mit dem Wechselinstitute sogleich entstehen. Das ganze Wesen
desselben beruht auf gegenseitigen Handelsverhältnissen, Schulden
und Forderungen und auf den Geldverhältnissen zweier Handels-
plätze gegen einander1). Auch den Preis der Wechsel nennt man
Curs, Wechselcurs, und versteht demnach unter diesem diejenige
Geldsumme, welche an dem einen Handelsorte bezahlt wird, um
dafür einen Wechsel zu erhalten, der seinem Inhaber das Recht
gibt, sich an einem zweiten Orte eine gewisse Geldsumme anderer
oder derselben Währung gegen denselben von einer dritten Person
ausbezahlen zu lassen2). So wenig es den Anschein hat, so be-
stimmen doch auch die allgemeinen Preisregulatoren (§. 58. u. 59.)
den Wechselcurs, und es ist sehr nothwendig, wenn man sich

Zinſen im Vergleiche mit dem gewöhnlichen Verkehrszinſe (wie Note 3. des §. 348.),
nach den bei der Zahlung ſonſt noch verbundenen Vortheilen (z. B. bei Lotterie-
anleihen) und nach der Natur des Zahlmittels, worauf ſie lauten.
3) Es gibt hier wieder andere Unterſcheidungen. Denn man macht a) Tags-
käufe (franz. Negociations au comptant, engl. Negotiations for Money), bei
welchen Papiere und Preis ſogleich ausgetauſcht werden, und Zeitkäufe (franz.
Marchés à terme, engl. Negotiations for Time), wobei die Lieferung der Papiere
erſt auf einen ſpäteren Tag feſtgeſetzt wird; b) Rückkäufe (franz. Marchés à
report),
wobei Speculanten das Capital von Capitaliſten gegen Uebergabe der
Staatspapiere zum Curſe des Tages, um leichter Speculationen machen zu können,
entnehmen und alsdann ſpäter zu höherem Preiſe wieder abnehmen; c) Hoff-
nungskäufe, wobei der Inhaber eines Lotterielooſes dieſes einem Andern gegen
eine Prämie für die nächſte Ziehungszeit überläßt, mit dem Rechte, den etwa fal-
lenden Gewinnſt zu beziehen, aber mit der Pflicht, dem Prämieneinnehmer daſſelbe
Loos, oder, wenn es herausgekommen iſt, ein anderes nach der Ziehungszeit einzu-
händigen, und d) Arbitragengeſchäfte, wobei man Staatspapiere auf ver-
ſchiedenen Handelsplätzen, um von jedem günſtigen Curſe zu profitiren, herumſchickt
und unterdeſſen zu Hauſe alle Umſtände berechnet, welche da und dort vor- und
nachtheilig auf den Curs wirken können. Von den Zeitkäufen, deren es verſchie-
dene Arten gibt, ſind beſonders häufig: α) das Differenzgeſchäft, wobei man
keineswegs die bedungenen Papiere wirklich zu liefern gedenkt, ſondern blos die
Differenz zwiſchen dem Curſe am Abſchlußtage (Schlußtagscurs) und jenem am
Erfüllungstage des Contraktes (Verfalltagscurs) ausbezahlt; und β) das Prämien-
geſchäft, wobei ſich der Käufer den Rücktritt vorbehält und dafür dem Verkäufer
eine Prämie von ¼ bis 8% vorausbezahlt. (Ueber die anderen Zeitgeſchäfte ſ. m.
meine Verſuche und die andern citirten Schriften.) Alle Handelsgeſchäfte, welche
auf bloßes Spielen und nicht wirkliche Lieferung abzielen, heißt man Wind-
handel, auch wohl insbeſondere Stocksjobberey, im Gegenſatze der reellen
Geſchäfte
.
C. Der Wechſelhandel.
§. 350.

Der Gegenſtand des Wechſelhandels ſind die Wechſel, Anwei-
ſungen und Handelsbillets. Der Kürze und Gleichheit der Grund-
ſätze wegen ſpricht man am beſten blos vom Wechſelhandel, und
verſteht darunter den des Gewinnes willen betriebenen Ein- und
Verkauf von Wechſeln, Anweiſungen und Billets. Derſelbe mußte
mit dem Wechſelinſtitute ſogleich entſtehen. Das ganze Weſen
deſſelben beruht auf gegenſeitigen Handelsverhältniſſen, Schulden
und Forderungen und auf den Geldverhältniſſen zweier Handels-
plätze gegen einander1). Auch den Preis der Wechſel nennt man
Curs, Wechſelcurs, und verſteht demnach unter dieſem diejenige
Geldſumme, welche an dem einen Handelsorte bezahlt wird, um
dafür einen Wechſel zu erhalten, der ſeinem Inhaber das Recht
gibt, ſich an einem zweiten Orte eine gewiſſe Geldſumme anderer
oder derſelben Währung gegen denſelben von einer dritten Perſon
ausbezahlen zu laſſen2). So wenig es den Anſchein hat, ſo be-
ſtimmen doch auch die allgemeinen Preisregulatoren (§. 58. u. 59.)
den Wechſelcurs, und es iſt ſehr nothwendig, wenn man ſich

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[479/0501] ²⁾ Zinſen im Vergleiche mit dem gewöhnlichen Verkehrszinſe (wie Note 3. des §. 348.), nach den bei der Zahlung ſonſt noch verbundenen Vortheilen (z. B. bei Lotterie- anleihen) und nach der Natur des Zahlmittels, worauf ſie lauten. ³⁾ Es gibt hier wieder andere Unterſcheidungen. Denn man macht a) Tags- käufe (franz. Negociations au comptant, engl. Negotiations for Money), bei welchen Papiere und Preis ſogleich ausgetauſcht werden, und Zeitkäufe (franz. Marchés à terme, engl. Negotiations for Time), wobei die Lieferung der Papiere erſt auf einen ſpäteren Tag feſtgeſetzt wird; b) Rückkäufe (franz. Marchés à report), wobei Speculanten das Capital von Capitaliſten gegen Uebergabe der Staatspapiere zum Curſe des Tages, um leichter Speculationen machen zu können, entnehmen und alsdann ſpäter zu höherem Preiſe wieder abnehmen; c) Hoff- nungskäufe, wobei der Inhaber eines Lotterielooſes dieſes einem Andern gegen eine Prämie für die nächſte Ziehungszeit überläßt, mit dem Rechte, den etwa fal- lenden Gewinnſt zu beziehen, aber mit der Pflicht, dem Prämieneinnehmer daſſelbe Loos, oder, wenn es herausgekommen iſt, ein anderes nach der Ziehungszeit einzu- händigen, und d) Arbitragengeſchäfte, wobei man Staatspapiere auf ver- ſchiedenen Handelsplätzen, um von jedem günſtigen Curſe zu profitiren, herumſchickt und unterdeſſen zu Hauſe alle Umſtände berechnet, welche da und dort vor- und nachtheilig auf den Curs wirken können. Von den Zeitkäufen, deren es verſchie- dene Arten gibt, ſind beſonders häufig: α) das Differenzgeſchäft, wobei man keineswegs die bedungenen Papiere wirklich zu liefern gedenkt, ſondern blos die Differenz zwiſchen dem Curſe am Abſchlußtage (Schlußtagscurs) und jenem am Erfüllungstage des Contraktes (Verfalltagscurs) ausbezahlt; und β) das Prämien- geſchäft, wobei ſich der Käufer den Rücktritt vorbehält und dafür dem Verkäufer eine Prämie von ¼ bis 8% vorausbezahlt. (Ueber die anderen Zeitgeſchäfte ſ. m. meine Verſuche und die andern citirten Schriften.) Alle Handelsgeſchäfte, welche auf bloßes Spielen und nicht wirkliche Lieferung abzielen, heißt man Wind- handel, auch wohl insbeſondere Stocksjobberey, im Gegenſatze der reellen Geſchäfte. C. Der Wechſelhandel. §. 350. Der Gegenſtand des Wechſelhandels ſind die Wechſel, Anwei- ſungen und Handelsbillets. Der Kürze und Gleichheit der Grund- ſätze wegen ſpricht man am beſten blos vom Wechſelhandel, und verſteht darunter den des Gewinnes willen betriebenen Ein- und Verkauf von Wechſeln, Anweiſungen und Billets. Derſelbe mußte mit dem Wechſelinſtitute ſogleich entſtehen. Das ganze Weſen deſſelben beruht auf gegenſeitigen Handelsverhältniſſen, Schulden und Forderungen und auf den Geldverhältniſſen zweier Handels- plätze gegen einander1). Auch den Preis der Wechſel nennt man Curs, Wechſelcurs, und verſteht demnach unter dieſem diejenige Geldſumme, welche an dem einen Handelsorte bezahlt wird, um dafür einen Wechſel zu erhalten, der ſeinem Inhaber das Recht gibt, ſich an einem zweiten Orte eine gewiſſe Geldſumme anderer oder derſelben Währung gegen denſelben von einer dritten Perſon ausbezahlen zu laſſen2). So wenig es den Anſchein hat, ſo be- ſtimmen doch auch die allgemeinen Preisregulatoren (§. 58. u. 59.) den Wechſelcurs, und es iſt ſehr nothwendig, wenn man ſich

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/501>, abgerufen am 22.11.2024.