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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Schuldigkeiten, oder endlich sie geschieht durch Umschreiben in
einem gemeinschaftlichen Buche unter Zugrundelegung eines baaren
gemeinschaftlichen Fonds.

A. Von der Bezahlung.
§. 342.

Die Bezahlung geschieht entweder vor, oder zur, oder nach
der Zeit der Fälligkeit, wie sie im Handel angenommen ist. Der
erste Fall gestattet dem Zahler einen Zinsenabzug für die Zeit,
um welche er zu frühe bezahlt. Dieser Zinsenabzug heißt Rabatt
oder Disconto1). Der lezte Fall aber berechtigt den Empfänger
zu einer Zinsforderung für die Zeit, um welche zu spät bezahlt
worden ist. Der Schuldner macht seine Zahlung selbst oder durch
einen Commissionär; ebenso kann sie auch der Gläubiger in Em-
pfang nehmen lassen. Der Commissionär braucht dazu eine Voll-
macht, wenn er nicht durch Anweisung, Wechsel oder Billet dazu
autorisirt ist. Auf die geleistete Zahlung erfolgt eine Quittung.

1) Die Zahlung desselben beruht eigentlich auf dem Satze, daß, wenn z. B.
Einer eine Summe erst nach 1 Jahr bezahlen solle, dieselbe aber jetzt schon bezahlt,
er keineswegs den Zins von dem zu bezahlenden Capitale abziehen, sondern nur ein
solches Capital bezahlen darf, welches nach einem gewissen Procente mit seinem
einjährigen Zinse am Ende des Jahres gerade so viel ausmacht, als die wirkliche
Schuldsumme beträgt. Auf jene an sich unrichtige Art wird er im Handel berechnet.
Auf diese, richtige, Methode findet man denselben leicht nach der Formel
, wo S = ganzen Summe, wovon der Rabatt zu zahlen
ist, p = dem angenommenen Procente und = dem Rabatte von 1 (fl.,
Thlr., L., Mark etc.).
B. Von dem Verschieben der Zahlung.
§. 343.

Die Verschiebung der Zahlung setzt den Kredit voraus, d. h.
das Zutrauen auf den Willen und das Vermögen des Schuldners
eine freiwillig eingegangene Verpflichtung oder versprochene Leistung
zu erfüllen1). Der Geldkredit ist nur eine besondere Art des-
selben, und der Handelskredit ist jenes hohe Zutrauen der Han-
delsleute unter einander in Bezug auf alle Versprechungen, Lei-
stungen und Geschäfte, welches dem Handel eigenthümlich ist und
als lezte Grundlage dient. Der Kredit ist entweder persönlicher
(auf den Willen) oder hypothekarischer (auf ausgesetztes Ver-
mögen). Deshalb unterscheidet man auch chirographische (hand-
schriftliche, Buch-, Current-) und hypothekarische Schulden2).

Schuldigkeiten, oder endlich ſie geſchieht durch Umſchreiben in
einem gemeinſchaftlichen Buche unter Zugrundelegung eines baaren
gemeinſchaftlichen Fonds.

A. Von der Bezahlung.
§. 342.

Die Bezahlung geſchieht entweder vor, oder zur, oder nach
der Zeit der Fälligkeit, wie ſie im Handel angenommen iſt. Der
erſte Fall geſtattet dem Zahler einen Zinſenabzug für die Zeit,
um welche er zu frühe bezahlt. Dieſer Zinſenabzug heißt Rabatt
oder Disconto1). Der lezte Fall aber berechtigt den Empfänger
zu einer Zinsforderung für die Zeit, um welche zu ſpät bezahlt
worden iſt. Der Schuldner macht ſeine Zahlung ſelbſt oder durch
einen Commiſſionär; ebenſo kann ſie auch der Gläubiger in Em-
pfang nehmen laſſen. Der Commiſſionär braucht dazu eine Voll-
macht, wenn er nicht durch Anweiſung, Wechſel oder Billet dazu
autoriſirt iſt. Auf die geleiſtete Zahlung erfolgt eine Quittung.

1) Die Zahlung deſſelben beruht eigentlich auf dem Satze, daß, wenn z. B.
Einer eine Summe erſt nach 1 Jahr bezahlen ſolle, dieſelbe aber jetzt ſchon bezahlt,
er keineswegs den Zins von dem zu bezahlenden Capitale abziehen, ſondern nur ein
ſolches Capital bezahlen darf, welches nach einem gewiſſen Procente mit ſeinem
einjährigen Zinſe am Ende des Jahres gerade ſo viel ausmacht, als die wirkliche
Schuldſumme beträgt. Auf jene an ſich unrichtige Art wird er im Handel berechnet.
Auf dieſe, richtige, Methode findet man denſelben leicht nach der Formel
, wo S = ganzen Summe, wovon der Rabatt zu zahlen
iſt, p = dem angenommenen Procente und = dem Rabatte von 1 (fl.,
Thlr., L., Mark ꝛc.).
B. Von dem Verſchieben der Zahlung.
§. 343.

Die Verſchiebung der Zahlung ſetzt den Kredit voraus, d. h.
das Zutrauen auf den Willen und das Vermögen des Schuldners
eine freiwillig eingegangene Verpflichtung oder verſprochene Leiſtung
zu erfüllen1). Der Geldkredit iſt nur eine beſondere Art des-
ſelben, und der Handelskredit iſt jenes hohe Zutrauen der Han-
delsleute unter einander in Bezug auf alle Verſprechungen, Lei-
ſtungen und Geſchäfte, welches dem Handel eigenthümlich iſt und
als lezte Grundlage dient. Der Kredit iſt entweder perſönlicher
(auf den Willen) oder hypothekariſcher (auf ausgeſetztes Ver-
mögen). Deshalb unterſcheidet man auch chirographiſche (hand-
ſchriftliche, Buch-, Current-) und hypothekariſche Schulden2).

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[472/0494] Schuldigkeiten, oder endlich ſie geſchieht durch Umſchreiben in einem gemeinſchaftlichen Buche unter Zugrundelegung eines baaren gemeinſchaftlichen Fonds. A. Von der Bezahlung. §. 342. Die Bezahlung geſchieht entweder vor, oder zur, oder nach der Zeit der Fälligkeit, wie ſie im Handel angenommen iſt. Der erſte Fall geſtattet dem Zahler einen Zinſenabzug für die Zeit, um welche er zu frühe bezahlt. Dieſer Zinſenabzug heißt Rabatt oder Disconto1). Der lezte Fall aber berechtigt den Empfänger zu einer Zinsforderung für die Zeit, um welche zu ſpät bezahlt worden iſt. Der Schuldner macht ſeine Zahlung ſelbſt oder durch einen Commiſſionär; ebenſo kann ſie auch der Gläubiger in Em- pfang nehmen laſſen. Der Commiſſionär braucht dazu eine Voll- macht, wenn er nicht durch Anweiſung, Wechſel oder Billet dazu autoriſirt iſt. Auf die geleiſtete Zahlung erfolgt eine Quittung. ¹⁾ Die Zahlung deſſelben beruht eigentlich auf dem Satze, daß, wenn z. B. Einer eine Summe erſt nach 1 Jahr bezahlen ſolle, dieſelbe aber jetzt ſchon bezahlt, er keineswegs den Zins von dem zu bezahlenden Capitale abziehen, ſondern nur ein ſolches Capital bezahlen darf, welches nach einem gewiſſen Procente mit ſeinem einjährigen Zinſe am Ende des Jahres gerade ſo viel ausmacht, als die wirkliche Schuldſumme beträgt. Auf jene an ſich unrichtige Art wird er im Handel berechnet. Auf dieſe, richtige, Methode findet man denſelben leicht nach der Formel [FORMEL], wo S = ganzen Summe, wovon der Rabatt zu zahlen iſt, p = dem angenommenen Procente und [FORMEL] = dem Rabatte von 1 (fl., Thlr., L., Mark ꝛc.). B. Von dem Verſchieben der Zahlung. §. 343. Die Verſchiebung der Zahlung ſetzt den Kredit voraus, d. h. das Zutrauen auf den Willen und das Vermögen des Schuldners eine freiwillig eingegangene Verpflichtung oder verſprochene Leiſtung zu erfüllen1). Der Geldkredit iſt nur eine beſondere Art des- ſelben, und der Handelskredit iſt jenes hohe Zutrauen der Han- delsleute unter einander in Bezug auf alle Verſprechungen, Lei- ſtungen und Geſchäfte, welches dem Handel eigenthümlich iſt und als lezte Grundlage dient. Der Kredit iſt entweder perſönlicher (auf den Willen) oder hypothekariſcher (auf ausgeſetztes Ver- mögen). Deshalb unterſcheidet man auch chirographiſche (hand- ſchriftliche, Buch-, Current-) und hypothekariſche Schulden2).

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/494>, abgerufen am 21.11.2024.