bezahlt und enthalten in jeder Zahlung einen Theil des Capitals nebst den Zinsen. Die Lotterieanleihen haben ihren Namen daher, daß die Zinszinsen, ein Theil der Zinsen oder selbst auch ein Theil des Capitals zu einem gemeinschaftlichen Fonds zurückbehalten werden, aus dem jedes Jahr eine Summe zu verschiedenen Gewinnsten ausgehoben und abgetheilt wird. Das Loos entscheidet ebenso, wie über die anheim- zuzahlenden Obligationen (Loose), auch über die Treffer unter diesen Lezteren und der geringste Bezug soll immer gleich dem ursprünglichen Capitale sammt den rück- ständigen Zinsen sein, im Falle daß die Lezteren nicht jährlich ausbezahlt, sondern bis zur Schuldentilgung zurückbehalten werden.
4) 5) Den Namen Renten und immerwährende Renten (franz. Rentes perpe- tuelles, engl. Perpetual Annuities) haben sie daher, weil ihre Tilgungszeit ganz im Belieben des Staats liegt.
§. 337. 2) Zinslose Verschreibungen. a)Wechsel.
Unter Wechsel (franz. Lettre de Change, ital. Cambio, engl. Bill of Exchange) versteht man eine, den Namen Wechsel ausdrücklich führende und darum unter besondere Rechts- und Prozeßgesetze gestellte schriftliche unverzinsliche Urkunde, welche die von Jemanden übernommene Verbindlichkeit ausgedrückt ent- hält, zu einer gewissen Zeit an bestimmten oder unbestimmten Orte eine Geldsumme selbst oder durch einen Anderen an eine zweite Person auszubezahlen1). Das Wechselinstitut an sich bietet fol- gende Hauptmomente der Betrachtung:
A. Entstehung des Wechsels. Er verdankt sie den mit ihm verbundenen manchfachen Vortheilen im Handel und Verkehre, nämlich nicht blos als Erleichterungsmittel der Zahlungen, als Mittel zur schleunigen Benutzung des Kredits, als Urkunde von der größten Sicherheit im Handel, und als Gegenstand eines ge- winnreichen Handels, sondern auch wegen seiner Bequemlichkeit, für jeden Reisenden2).
B. Personen des Wechsels. Es kommen im Wechsel drei Personen vor, nämlich der Wechselaussteller (Zieher, Trassant, Tireur), der Wechselkäufer (Inhaber, porteur, beziehungs- weise auch Remittent, Präsentant) und der Wechselzahler (Be- zogene, Trassat, beziehungsweise auch Acceptant)3).
C. Erfordernisse und Umlauf des Wechsels. Der Wechsel ändert seine Gestalt nach den verschiedenen Stadien seines Umlaufes, und die sich einstellenden Erfordernisse sind, weil von ihnen seine Rechtsgiltigkeit abhängt, von äußerster Wichtigkeit. Man unterscheidet am besten folgende Stadien des Umlaufs: a) wann ihn der Aussteller übergibt4); b) wann er von der Hand eines Käufers in die des anderen übergeht5); g) wann er beim Bezogenen präsentirt wird6); d) wann er vom Bezogenen bezahlt (honorirt) wird7).
30 *
bezahlt und enthalten in jeder Zahlung einen Theil des Capitals nebſt den Zinſen. Die Lotterieanleihen haben ihren Namen daher, daß die Zinszinſen, ein Theil der Zinſen oder ſelbſt auch ein Theil des Capitals zu einem gemeinſchaftlichen Fonds zurückbehalten werden, aus dem jedes Jahr eine Summe zu verſchiedenen Gewinnſten ausgehoben und abgetheilt wird. Das Loos entſcheidet ebenſo, wie über die anheim- zuzahlenden Obligationen (Looſe), auch über die Treffer unter dieſen Lezteren und der geringſte Bezug ſoll immer gleich dem urſprünglichen Capitale ſammt den rück- ſtändigen Zinſen ſein, im Falle daß die Lezteren nicht jährlich ausbezahlt, ſondern bis zur Schuldentilgung zurückbehalten werden.
4) 5) Den Namen Renten und immerwährende Renten (franz. Rentes perpe- tuelles, engl. Perpetual Annuities) haben ſie daher, weil ihre Tilgungszeit ganz im Belieben des Staats liegt.
§. 337. 2) Zinsloſe Verſchreibungen. a)Wechſel.
Unter Wechſel (franz. Lettre de Change, ital. Cambio, engl. Bill of Exchange) verſteht man eine, den Namen Wechſel ausdrücklich führende und darum unter beſondere Rechts- und Prozeßgeſetze geſtellte ſchriftliche unverzinsliche Urkunde, welche die von Jemanden übernommene Verbindlichkeit ausgedrückt ent- hält, zu einer gewiſſen Zeit an beſtimmten oder unbeſtimmten Orte eine Geldſumme ſelbſt oder durch einen Anderen an eine zweite Perſon auszubezahlen1). Das Wechſelinſtitut an ſich bietet fol- gende Hauptmomente der Betrachtung:
A. Entſtehung des Wechſels. Er verdankt ſie den mit ihm verbundenen manchfachen Vortheilen im Handel und Verkehre, nämlich nicht blos als Erleichterungsmittel der Zahlungen, als Mittel zur ſchleunigen Benutzung des Kredits, als Urkunde von der größten Sicherheit im Handel, und als Gegenſtand eines ge- winnreichen Handels, ſondern auch wegen ſeiner Bequemlichkeit, für jeden Reiſenden2).
B. Perſonen des Wechſels. Es kommen im Wechſel drei Perſonen vor, nämlich der Wechſelausſteller (Zieher, Traſſant, Tireur), der Wechſelkäufer (Inhaber, porteur, beziehungs- weiſe auch Remittent, Präſentant) und der Wechſelzahler (Be- zogene, Traſſat, beziehungsweiſe auch Acceptant)3).
C. Erforderniſſe und Umlauf des Wechſels. Der Wechſel ändert ſeine Geſtalt nach den verſchiedenen Stadien ſeines Umlaufes, und die ſich einſtellenden Erforderniſſe ſind, weil von ihnen ſeine Rechtsgiltigkeit abhängt, von äußerſter Wichtigkeit. Man unterſcheidet am beſten folgende Stadien des Umlaufs: α) wann ihn der Ausſteller übergibt4); β) wann er von der Hand eines Käufers in die des anderen übergeht5); γ) wann er beim Bezogenen präſentirt wird6); δ) wann er vom Bezogenen bezahlt (honorirt) wird7).
30 *
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><divn="9"><divn="10"><divn="11"><noteplace="end"n="3)"><pbfacs="#f0489"n="467"/>
bezahlt und enthalten in jeder Zahlung einen Theil des Capitals nebſt den Zinſen.<lb/>
Die Lotterieanleihen haben ihren Namen daher, daß die Zinszinſen, ein Theil der<lb/>
Zinſen oder ſelbſt auch ein Theil des Capitals zu einem gemeinſchaftlichen Fonds<lb/>
zurückbehalten werden, aus dem jedes Jahr eine Summe zu verſchiedenen Gewinnſten<lb/>
ausgehoben und abgetheilt wird. Das Loos entſcheidet ebenſo, wie über die anheim-<lb/>
zuzahlenden Obligationen (Looſe), auch über die Treffer unter dieſen Lezteren und<lb/>
der geringſte Bezug ſoll immer gleich dem urſprünglichen Capitale ſammt den rück-<lb/>ſtändigen Zinſen ſein, im Falle daß die Lezteren nicht jährlich ausbezahlt, ſondern<lb/>
bis zur Schuldentilgung zurückbehalten werden.</note><lb/><noteplace="end"n="4) 5)">Den Namen Renten und immerwährende Renten (franz. <hirendition="#aq">Rentes perpe-<lb/>
tuelles,</hi> engl. <hirendition="#aq">Perpetual Annuities)</hi> haben ſie daher, weil ihre Tilgungszeit ganz im<lb/>
Belieben des Staats liegt.</note></div><lb/><divn="11"><head><hirendition="#c">§. 337.<lb/>
2) <hirendition="#g">Zinsloſe Verſchreibungen</hi>. <hirendition="#aq">a)</hi><hirendition="#g">Wechſel</hi>.</hi></head><lb/><p>Unter <hirendition="#g">Wechſel</hi> (franz. <hirendition="#aq">Lettre de Change,</hi> ital. <hirendition="#aq">Cambio,</hi><lb/>
engl. <hirendition="#aq">Bill of Exchange)</hi> verſteht man eine, den Namen <hirendition="#g">Wechſel</hi><lb/>
ausdrücklich führende und darum unter beſondere Rechts- und<lb/>
Prozeßgeſetze geſtellte ſchriftliche unverzinsliche Urkunde, welche<lb/>
die von Jemanden übernommene Verbindlichkeit ausgedrückt ent-<lb/>
hält, zu einer gewiſſen Zeit an beſtimmten oder unbeſtimmten Orte<lb/>
eine Geldſumme ſelbſt oder durch einen Anderen an eine zweite<lb/>
Perſon auszubezahlen<hirendition="#sup">1</hi>). Das Wechſelinſtitut an ſich bietet fol-<lb/>
gende Hauptmomente der Betrachtung:</p><lb/><p>A. <hirendition="#g">Entſtehung des Wechſels</hi>. Er verdankt ſie den mit<lb/>
ihm verbundenen manchfachen Vortheilen im Handel und Verkehre,<lb/>
nämlich nicht blos als Erleichterungsmittel der Zahlungen, als<lb/>
Mittel zur ſchleunigen Benutzung des Kredits, als Urkunde von<lb/>
der größten Sicherheit im Handel, und als Gegenſtand eines ge-<lb/>
winnreichen Handels, ſondern auch wegen ſeiner Bequemlichkeit,<lb/>
für jeden Reiſenden<hirendition="#sup">2</hi>).</p><lb/><p>B. <hirendition="#g">Perſonen des Wechſels</hi>. Es kommen im Wechſel drei<lb/>
Perſonen vor, nämlich der <hirendition="#g">Wechſelausſteller</hi> (Zieher, Traſſant,<lb/><hirendition="#aq">Tireur),</hi> der <hirendition="#g">Wechſelkäufer</hi> (Inhaber, <hirendition="#aq">porteur,</hi> beziehungs-<lb/>
weiſe auch Remittent, Präſentant) und der <hirendition="#g">Wechſelzahler</hi> (Be-<lb/>
zogene, Traſſat, beziehungsweiſe auch Acceptant)<hirendition="#sup">3</hi>).</p><lb/><p>C. <hirendition="#g">Erforderniſſe und Umlauf des Wechſels</hi>. Der<lb/>
Wechſel ändert ſeine Geſtalt nach den verſchiedenen Stadien ſeines<lb/>
Umlaufes, und die ſich einſtellenden Erforderniſſe ſind, weil von<lb/>
ihnen ſeine Rechtsgiltigkeit abhängt, von äußerſter Wichtigkeit.<lb/>
Man unterſcheidet am beſten folgende Stadien des Umlaufs:<lb/>α) wann ihn der Ausſteller übergibt<hirendition="#sup">4</hi>); β) wann er von der Hand<lb/>
eines Käufers in die des anderen übergeht<hirendition="#sup">5</hi>); γ) wann er beim<lb/>
Bezogenen präſentirt wird<hirendition="#sup">6</hi>); δ) wann er vom Bezogenen bezahlt<lb/>
(honorirt) wird<hirendition="#sup">7</hi>).</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">30 *</fw><lb/></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[467/0489]
³⁾ bezahlt und enthalten in jeder Zahlung einen Theil des Capitals nebſt den Zinſen.
Die Lotterieanleihen haben ihren Namen daher, daß die Zinszinſen, ein Theil der
Zinſen oder ſelbſt auch ein Theil des Capitals zu einem gemeinſchaftlichen Fonds
zurückbehalten werden, aus dem jedes Jahr eine Summe zu verſchiedenen Gewinnſten
ausgehoben und abgetheilt wird. Das Loos entſcheidet ebenſo, wie über die anheim-
zuzahlenden Obligationen (Looſe), auch über die Treffer unter dieſen Lezteren und
der geringſte Bezug ſoll immer gleich dem urſprünglichen Capitale ſammt den rück-
ſtändigen Zinſen ſein, im Falle daß die Lezteren nicht jährlich ausbezahlt, ſondern
bis zur Schuldentilgung zurückbehalten werden.
⁴⁾ ⁵⁾ Den Namen Renten und immerwährende Renten (franz. Rentes perpe-
tuelles, engl. Perpetual Annuities) haben ſie daher, weil ihre Tilgungszeit ganz im
Belieben des Staats liegt.
§. 337.
2) Zinsloſe Verſchreibungen. a) Wechſel.
Unter Wechſel (franz. Lettre de Change, ital. Cambio,
engl. Bill of Exchange) verſteht man eine, den Namen Wechſel
ausdrücklich führende und darum unter beſondere Rechts- und
Prozeßgeſetze geſtellte ſchriftliche unverzinsliche Urkunde, welche
die von Jemanden übernommene Verbindlichkeit ausgedrückt ent-
hält, zu einer gewiſſen Zeit an beſtimmten oder unbeſtimmten Orte
eine Geldſumme ſelbſt oder durch einen Anderen an eine zweite
Perſon auszubezahlen1). Das Wechſelinſtitut an ſich bietet fol-
gende Hauptmomente der Betrachtung:
A. Entſtehung des Wechſels. Er verdankt ſie den mit
ihm verbundenen manchfachen Vortheilen im Handel und Verkehre,
nämlich nicht blos als Erleichterungsmittel der Zahlungen, als
Mittel zur ſchleunigen Benutzung des Kredits, als Urkunde von
der größten Sicherheit im Handel, und als Gegenſtand eines ge-
winnreichen Handels, ſondern auch wegen ſeiner Bequemlichkeit,
für jeden Reiſenden2).
B. Perſonen des Wechſels. Es kommen im Wechſel drei
Perſonen vor, nämlich der Wechſelausſteller (Zieher, Traſſant,
Tireur), der Wechſelkäufer (Inhaber, porteur, beziehungs-
weiſe auch Remittent, Präſentant) und der Wechſelzahler (Be-
zogene, Traſſat, beziehungsweiſe auch Acceptant)3).
C. Erforderniſſe und Umlauf des Wechſels. Der
Wechſel ändert ſeine Geſtalt nach den verſchiedenen Stadien ſeines
Umlaufes, und die ſich einſtellenden Erforderniſſe ſind, weil von
ihnen ſeine Rechtsgiltigkeit abhängt, von äußerſter Wichtigkeit.
Man unterſcheidet am beſten folgende Stadien des Umlaufs:
α) wann ihn der Ausſteller übergibt4); β) wann er von der Hand
eines Käufers in die des anderen übergeht5); γ) wann er beim
Bezogenen präſentirt wird6); δ) wann er vom Bezogenen bezahlt
(honorirt) wird7).
30 *
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/489>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.