larien verfertigt. Die geistlichen Angelegenheiten wurden in einer besonders gebildeten Curie von den geistlichen Reichsständen be- rathen 2).
III. Die Volksgemeinden, Volksberathungen über dieje- nigen Angelegenheiten, in welchen der König dem Volke nicht befehlen konnte. Besonders gehört hierher das Recht der Wahl verschiedener Behörden3) und der Genehmigung von Veränderun- gen, welche der Reichstag an den Volksgesetzen machen wollte4).
1)Eichhorn, deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. I. §. 25. b. §. 160. v. Löw, Gesch. der deutschen Reichs- und Territorial-Verfassung. S. 31. §. 120. Hüllmann, Gesch. des Ursprungs der Stände. §. 9.
2)Eichhorn, deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. I. §. 161-163. v. Löw, Gesch. der deutschen Reichs- und Territorial-Verfassung. S. 93-94. 121.
3) z. B. der Schöffen, Richter, Vizedome u. dgl.; wenn das Volk Bitten vorzutragen hatte; bei den Bischofswahlen. Raynouard, Hist. du droit municipal en France. Paris 1829. Deutsch übers. v. Emmermann. Leipz. 1830. I. S. 95. 105. 110-135. II. 5. 32-78. v. Löw, a. a. O. S. 95. v. Raumer, Gesch. der Hohenstaufen. V. S. 11. 17.
4)Eichhorn, a. a. O. I. §. 161. vrgl. mit §. 149. Not. e. v. Löw, Gesch. der deutschen Reichs- und Territorial-Verfassung. S. 31.
§. 9. Fortsetzung. Militärverwaltung.
IV. Die Staatsverwaltung. Sie kann in zwei Haupt- zweige geschieden werden, nämlich in:
A. Die Militärverwaltung. Es entstand unter Carl d. Gr. eine eigene Militärverfassung, Heerbann(Heribannus) genannt, die aber zugleich die eigentliche Staatsverfassung war. Durch sie war jeder Dienstherr mit seinen Dienstleuten, jeder Freie unter seinem Senior oder unter seinem Grafen und dessen Hauptleuten (Centenarien) verpflichtet, auf ein allgemeines oder besonderes Heeresaufgebot mit Rüstung und Lebensmitteln für drei Monate auf dem bestimmten Sam- melplatze zu erscheinen1). Blos die Geistlichen waren aus Rücksicht auf ihren Stand von persönlichem Militärdienste frei. Wer beim Heeresaufgebote nicht erschien, der verfiel in eine Strafe, und konnte sein Benefizium (Lehen) verlieren2). War der Dienstherr (Adelige) von persönlicher Heeresfolge (Heribannus) frei, so mußte er dennoch bei Strafe seine Leute dazu schicken3). War Einer für sich zur Ausrüstung zu arm, so mußte er sich mit Meh- reren vereinigen, so daß sie zusammen einen Bannalisten aus- rüsteten, verproviantirten und schickten4). Jeder Dienstmann aber, der ein Benefizium besaß, und jeder Eigenthümer von einer ge- wissen Grundfläche war für sich dazu verpflichtet5). Das Landes-
larien verfertigt. Die geiſtlichen Angelegenheiten wurden in einer beſonders gebildeten Curie von den geiſtlichen Reichsſtänden be- rathen 2).
III. Die Volksgemeinden, Volksberathungen über dieje- nigen Angelegenheiten, in welchen der König dem Volke nicht befehlen konnte. Beſonders gehört hierher das Recht der Wahl verſchiedener Behörden3) und der Genehmigung von Veränderun- gen, welche der Reichstag an den Volksgeſetzen machen wollte4).
1)Eichhorn, deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte. I. §. 25. b. §. 160. v. Löw, Geſch. der deutſchen Reichs- und Territorial-Verfaſſung. S. 31. §. 120. Hüllmann, Geſch. des Urſprungs der Stände. §. 9.
2)Eichhorn, deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte. I. §. 161–163. v. Löw, Geſch. der deutſchen Reichs- und Territorial-Verfaſſung. S. 93–94. 121.
3) z. B. der Schöffen, Richter, Vizedome u. dgl.; wenn das Volk Bitten vorzutragen hatte; bei den Biſchofswahlen. Raynouard, Hist. du droit municipal en France. Paris 1829. Deutſch überſ. v. Emmermann. Leipz. 1830. I. S. 95. 105. 110–135. II. 5. 32–78. v. Löw, a. a. O. S. 95. v. Raumer, Geſch. der Hohenſtaufen. V. S. 11. 17.
4)Eichhorn, a. a. O. I. §. 161. vrgl. mit §. 149. Not. e. v. Löw, Geſch. der deutſchen Reichs- und Territorial-Verfaſſung. S. 31.
§. 9. Fortſetzung. Militärverwaltung.
IV. Die Staatsverwaltung. Sie kann in zwei Haupt- zweige geſchieden werden, nämlich in:
A. Die Militärverwaltung. Es entſtand unter Carl d. Gr. eine eigene Militärverfaſſung, Heerbann(Heribannus) genannt, die aber zugleich die eigentliche Staatsverfaſſung war. Durch ſie war jeder Dienſtherr mit ſeinen Dienſtleuten, jeder Freie unter ſeinem Senior oder unter ſeinem Grafen und deſſen Hauptleuten (Centenarien) verpflichtet, auf ein allgemeines oder beſonderes Heeresaufgebot mit Rüſtung und Lebensmitteln für drei Monate auf dem beſtimmten Sam- melplatze zu erſcheinen1). Blos die Geiſtlichen waren aus Rückſicht auf ihren Stand von perſönlichem Militärdienſte frei. Wer beim Heeresaufgebote nicht erſchien, der verfiel in eine Strafe, und konnte ſein Benefizium (Lehen) verlieren2). War der Dienſtherr (Adelige) von perſönlicher Heeresfolge (Heribannus) frei, ſo mußte er dennoch bei Strafe ſeine Leute dazu ſchicken3). War Einer für ſich zur Ausrüſtung zu arm, ſo mußte er ſich mit Meh- reren vereinigen, ſo daß ſie zuſammen einen Bannaliſten aus- rüſteten, verproviantirten und ſchickten4). Jeder Dienſtmann aber, der ein Benefizium beſaß, und jeder Eigenthümer von einer ge- wiſſen Grundfläche war für ſich dazu verpflichtet5). Das Landes-
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larien verfertigt. Die geiſtlichen Angelegenheiten wurden in einer
beſonders gebildeten Curie von den geiſtlichen Reichsſtänden be-
rathen 2).
III. Die Volksgemeinden, Volksberathungen über dieje-
nigen Angelegenheiten, in welchen der König dem Volke nicht
befehlen konnte. Beſonders gehört hierher das Recht der Wahl
verſchiedener Behörden3) und der Genehmigung von Veränderun-
gen, welche der Reichstag an den Volksgeſetzen machen wollte4).
¹⁾ Eichhorn, deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte. I. §. 25. b. §. 160.
v. Löw, Geſch. der deutſchen Reichs- und Territorial-Verfaſſung. S. 31. §. 120.
Hüllmann, Geſch. des Urſprungs der Stände. §. 9.
²⁾ Eichhorn, deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte. I. §. 161–163.
v. Löw, Geſch. der deutſchen Reichs- und Territorial-Verfaſſung. S. 93–94. 121.
³⁾ z. B. der Schöffen, Richter, Vizedome u. dgl.; wenn das Volk Bitten
vorzutragen hatte; bei den Biſchofswahlen. Raynouard, Hist. du droit municipal
en France. Paris 1829. Deutſch überſ. v. Emmermann. Leipz. 1830. I. S. 95.
105. 110–135. II. 5. 32–78. v. Löw, a. a. O. S. 95. v. Raumer,
Geſch. der Hohenſtaufen. V. S. 11. 17.
⁴⁾ Eichhorn, a. a. O. I. §. 161. vrgl. mit §. 149. Not. e. v. Löw,
Geſch. der deutſchen Reichs- und Territorial-Verfaſſung. S. 31.
§. 9.
Fortſetzung. Militärverwaltung.
IV. Die Staatsverwaltung. Sie kann in zwei Haupt-
zweige geſchieden werden, nämlich in:
A. Die Militärverwaltung. Es entſtand unter Carl d. Gr.
eine eigene Militärverfaſſung, Heerbann (Heribannus) genannt,
die aber zugleich die eigentliche Staatsverfaſſung war. Durch ſie war
jeder Dienſtherr mit ſeinen Dienſtleuten, jeder Freie unter ſeinem
Senior oder unter ſeinem Grafen und deſſen Hauptleuten (Centenarien)
verpflichtet, auf ein allgemeines oder beſonderes Heeresaufgebot mit
Rüſtung und Lebensmitteln für drei Monate auf dem beſtimmten Sam-
melplatze zu erſcheinen1). Blos die Geiſtlichen waren aus Rückſicht auf
ihren Stand von perſönlichem Militärdienſte frei. Wer beim
Heeresaufgebote nicht erſchien, der verfiel in eine Strafe, und
konnte ſein Benefizium (Lehen) verlieren2). War der Dienſtherr
(Adelige) von perſönlicher Heeresfolge (Heribannus) frei, ſo
mußte er dennoch bei Strafe ſeine Leute dazu ſchicken3). War
Einer für ſich zur Ausrüſtung zu arm, ſo mußte er ſich mit Meh-
reren vereinigen, ſo daß ſie zuſammen einen Bannaliſten aus-
rüſteten, verproviantirten und ſchickten4). Jeder Dienſtmann aber,
der ein Benefizium beſaß, und jeder Eigenthümer von einer ge-
wiſſen Grundfläche war für ſich dazu verpflichtet5). Das Landes-
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/31>, abgerufen am 21.11.2024.
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