sein Lohn pünktlich und zwar in genügendem Maaße, so wie nicht sein Unterhalt richtig gegeben wird; den Unterhalt bekommt das Gesinde entweder in der Kost am gemeinschaftlichen Tische oder in Lebensmitteln, deren Zubereitung jedem selbst überlassen ist (De- putate); die erstere Art hat den Vorzug wegen der Gemeinschaft, des geringeren Aufwandes an Personen und Zeit zum Kochen, während die andere Methode die Nachtheile in dieser Hinsicht durch Kürze der Rechnung und Verringerung der Aufsichtsgeschäfte nicht ersetzt; das zu starke Beschränken beider verscheucht gutes Gesinde aus dem Hause, bringt schlechtes herbei mit allen den vielen wirth- schaftlichen Nachtheilen und Verlusten, und verursacht häufigen Gesindewechsel, der immer verhütet werden muß. Jedoch in Län- dern mit guter Polizeigesetzgebung sind die Rechte und Pflichten des Gesindes gesetzlich regulirt, und auf großen Landgütern eigene Gesinde- und Speiseordnungen eingeführt, nach denen sich nament- lich die Pachter zu richten haben.
1) Nach übereinstimmenden Erfahrungen sind schon die Frohnddienste 25-30% schlechter, als die freien. Es setzt v. Flotow (Anl. z. Verfertigung von Ertrags- anschlägen. I. §. 84.) das Verhältniß zwischen der Frohndspannarbeit und der freien = 3:2, und zwischen der Frohndhandarbeit und der freien = 4:3.
2) Nach say (Traite d'econom. polit. §. 215.) kostet auf den Antillen der Unterhalt eines Sklaven jährlich 500 frs., der eines freien Arbeiters, bei einem Taglohn von 5-7 frs., wenigstens im Durchschnitte 1800 frs. Allein dies ist in Europa nicht anwendbar, und auch für die Antillen nicht beweisend, weil die Skla- ven dort alle Concurrenz freier Arbeiter verdrängt haben say Cours. II. p. 47. Uebers. von v. Th. II. 35. Cours III. 213. Uebers. III. 167. Cours IV. p. d. Uebers. IV. S. 351. storch Cours. Uebers. von Rau. II. 256. 276. 462. 506. III. 436. v. Jacob Polizeigesetzgebung. I. 167.
§. 68. Beschluß..
Was endlich 4) die Taglöhner anbelangt, so richtet sich ihre Behandlung nach den §. 67. angegebenen Regeln. Auch bei ihnen unterscheidet man freie und Zwangs-Taglöhner (Fröhner), welche Leztere entweder aus grundherrlichen oder auch noch aus leibeigenschaftlichen Verhältnissen herrühren. Die Löhnung, auch wenn sie bei den Fröhnern vorkommt, besteht entweder aus Geld- lohn oder aus Geldlohn und Naturalverpflegung. Da, wo beide Arten anwendbar sind, kann die Frage über die Vortheile der Einen vor der Andern nur nach besonderen Verhältnissen entschie- den werden. Im Allgemeinen kann man aber wohl annehmen, daß mit der Naturalverpflegung, da sie den Geldlohn verringert und wenn sie gut eingerichtet werden kann, Vortheile verbunden sind, weil man den Unterhalt der Arbeiter ohne sie auch in Geld bezahlen
ſein Lohn pünktlich und zwar in genügendem Maaße, ſo wie nicht ſein Unterhalt richtig gegeben wird; den Unterhalt bekommt das Geſinde entweder in der Koſt am gemeinſchaftlichen Tiſche oder in Lebensmitteln, deren Zubereitung jedem ſelbſt überlaſſen iſt (De- putate); die erſtere Art hat den Vorzug wegen der Gemeinſchaft, des geringeren Aufwandes an Perſonen und Zeit zum Kochen, während die andere Methode die Nachtheile in dieſer Hinſicht durch Kürze der Rechnung und Verringerung der Aufſichtsgeſchäfte nicht erſetzt; das zu ſtarke Beſchränken beider verſcheucht gutes Geſinde aus dem Hauſe, bringt ſchlechtes herbei mit allen den vielen wirth- ſchaftlichen Nachtheilen und Verluſten, und verurſacht häufigen Geſindewechſel, der immer verhütet werden muß. Jedoch in Län- dern mit guter Polizeigeſetzgebung ſind die Rechte und Pflichten des Geſindes geſetzlich regulirt, und auf großen Landgütern eigene Geſinde- und Speiſeordnungen eingeführt, nach denen ſich nament- lich die Pachter zu richten haben.
1) Nach übereinſtimmenden Erfahrungen ſind ſchon die Frohnddienſte 25–30% ſchlechter, als die freien. Es ſetzt v. Flotow (Anl. z. Verfertigung von Ertrags- anſchlägen. I. §. 84.) das Verhältniß zwiſchen der Frohndſpannarbeit und der freien = 3:2, und zwiſchen der Frohndhandarbeit und der freien = 4:3.
2) Nach say (Traité d'économ. polit. §. 215.) koſtet auf den Antillen der Unterhalt eines Sklaven jährlich 500 frs., der eines freien Arbeiters, bei einem Taglohn von 5–7 frs., wenigſtens im Durchſchnitte 1800 frs. Allein dies iſt in Europa nicht anwendbar, und auch für die Antillen nicht beweiſend, weil die Skla- ven dort alle Concurrenz freier Arbeiter verdrängt haben say Cours. II. p. 47. Ueberſ. von v. Th. II. 35. Cours III. 213. Ueberſ. III. 167. Cours IV. p. d. Ueberſ. IV. S. 351. storch Cours. Ueberſ. von Rau. II. 256. 276. 462. 506. III. 436. v. Jacob Polizeigeſetzgebung. I. 167.
§. 68. Beſchluß..
Was endlich 4) die Taglöhner anbelangt, ſo richtet ſich ihre Behandlung nach den §. 67. angegebenen Regeln. Auch bei ihnen unterſcheidet man freie und Zwangs-Taglöhner (Fröhner), welche Leztere entweder aus grundherrlichen oder auch noch aus leibeigenſchaftlichen Verhältniſſen herrühren. Die Löhnung, auch wenn ſie bei den Fröhnern vorkommt, beſteht entweder aus Geld- lohn oder aus Geldlohn und Naturalverpflegung. Da, wo beide Arten anwendbar ſind, kann die Frage über die Vortheile der Einen vor der Andern nur nach beſonderen Verhältniſſen entſchie- den werden. Im Allgemeinen kann man aber wohl annehmen, daß mit der Naturalverpflegung, da ſie den Geldlohn verringert und wenn ſie gut eingerichtet werden kann, Vortheile verbunden ſind, weil man den Unterhalt der Arbeiter ohne ſie auch in Geld bezahlen
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ſein Lohn pünktlich und zwar in genügendem Maaße, ſo wie nicht
ſein Unterhalt richtig gegeben wird; den Unterhalt bekommt das
Geſinde entweder in der Koſt am gemeinſchaftlichen Tiſche oder in
Lebensmitteln, deren Zubereitung jedem ſelbſt überlaſſen iſt (De-
putate); die erſtere Art hat den Vorzug wegen der Gemeinſchaft,
des geringeren Aufwandes an Perſonen und Zeit zum Kochen,
während die andere Methode die Nachtheile in dieſer Hinſicht durch
Kürze der Rechnung und Verringerung der Aufſichtsgeſchäfte nicht
erſetzt; das zu ſtarke Beſchränken beider verſcheucht gutes Geſinde
aus dem Hauſe, bringt ſchlechtes herbei mit allen den vielen wirth-
ſchaftlichen Nachtheilen und Verluſten, und verurſacht häufigen
Geſindewechſel, der immer verhütet werden muß. Jedoch in Län-
dern mit guter Polizeigeſetzgebung ſind die Rechte und Pflichten
des Geſindes geſetzlich regulirt, und auf großen Landgütern eigene
Geſinde- und Speiſeordnungen eingeführt, nach denen ſich nament-
lich die Pachter zu richten haben.
¹⁾ Nach übereinſtimmenden Erfahrungen ſind ſchon die Frohnddienſte 25–30%
ſchlechter, als die freien. Es ſetzt v. Flotow (Anl. z. Verfertigung von Ertrags-
anſchlägen. I. §. 84.) das Verhältniß zwiſchen der Frohndſpannarbeit und der freien
= 3:2, und zwiſchen der Frohndhandarbeit und der freien = 4:3.
²⁾ Nach say (Traité d'économ. polit. §. 215.) koſtet auf den Antillen der
Unterhalt eines Sklaven jährlich 500 frs., der eines freien Arbeiters, bei einem
Taglohn von 5–7 frs., wenigſtens im Durchſchnitte 1800 frs. Allein dies iſt in
Europa nicht anwendbar, und auch für die Antillen nicht beweiſend, weil die Skla-
ven dort alle Concurrenz freier Arbeiter verdrängt haben say Cours. II. p. 47.
Ueberſ. von v. Th. II. 35. Cours III. 213. Ueberſ. III. 167. Cours IV. p. d.
Ueberſ. IV. S. 351. storch Cours. Ueberſ. von Rau. II. 256. 276. 462. 506.
III. 436. v. Jacob Polizeigeſetzgebung. I. 167.
§. 68.
Beſchluß..
Was endlich 4) die Taglöhner anbelangt, ſo richtet ſich
ihre Behandlung nach den §. 67. angegebenen Regeln. Auch bei
ihnen unterſcheidet man freie und Zwangs-Taglöhner (Fröhner),
welche Leztere entweder aus grundherrlichen oder auch noch aus
leibeigenſchaftlichen Verhältniſſen herrühren. Die Löhnung, auch
wenn ſie bei den Fröhnern vorkommt, beſteht entweder aus Geld-
lohn oder aus Geldlohn und Naturalverpflegung. Da, wo beide
Arten anwendbar ſind, kann die Frage über die Vortheile der
Einen vor der Andern nur nach beſonderen Verhältniſſen entſchie-
den werden. Im Allgemeinen kann man aber wohl annehmen, daß
mit der Naturalverpflegung, da ſie den Geldlohn verringert und
wenn ſie gut eingerichtet werden kann, Vortheile verbunden ſind,
weil man den Unterhalt der Arbeiter ohne ſie auch in Geld bezahlen
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/113>, abgerufen am 24.11.2024.
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