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Bastian, Adolf: Der Völkergedanke im Aufbau einer Wissenschaft vom Menschen. Berlin, 1881.

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zu wahren, das festeste Band eines Zusammenschlusses, und
für die Vertheidigung sind dann die im Langhaus (nach
spartanischer Einrichtung) zusammenschlafenden Jünglinge,
nach ihren Rotten, streng militärisch organisirt. Da bei Ge-
meinsamkeit des Landbesitzes und Beschränktheit des Handels
(in der Isolirung) Anhäufung von Privatbesitz nicht (oder doch
nur in der, ovale Hausform gestattenden, Maassbeschränkung)
statthaben kann, werden vorkommende Zwistigkeiten beim
gemeinsamen Mahle erledigt*), auf Einladung des Klägers
und, wenn Appellation zulässig scheint, auch des Beklagten.

Im Uebrigen herrscht bei diesen (vom Fremden oder
Hostis) gefürchteten Kopfabschneidern friedliche Einigkeit
innerhalb der Gemeinde, und wenn derartige oder andere Wilden,
die bezüglich des eigenen Kreises gewissenhaft ihre Moral-
gebote beobachten, solche dem Barbaren gegenüber nicht
kennen, behandelten die Hellenen diesen nicht viel besser.
Dem Volke der Thora ist der Handelsverkehr mit den
Heiden gestattet, sofern diesen daraus nicht Vortheile, sondern
Schaden erwächst (nach Aboda Sara).

Das in den Buddhisten ihrem Decalog zugefügte Verbot
des Lügens, wird in Senegambien und andern Theilen Afrikas
sowohl, wie bei den Khond u. A. m. als Gebot die Wahr-
heit zu reden, auf das unverbrüchlichste gehalten**).

*) Damit konnten sich als Präcedenzfälle die Themistes feststellen, die,
im Zeus' Schoss (bei Homer) ruhend (oder durch Bath-Kol verkündet), später
das Material zur gesetzlichen Durchbildung abgeben, wie aus einem (in
Birma) juristischen Dammathat für den Codex Menu's. Die Gesetze oder
nomoi (Gesänge) wurden, ehe sie aufgeschrieben waren, gesungen (nach
Aristoteles), wie die carmina (als Gesetzesgesänge) bei den Römern.
**) Indem "die Philosophen bei allen Abweichungen in Ansehung des
ersten Princips der Sittlichkeit doch in der Bestimmung der einzelnen
Tugenden und Pflichten meist übereinstimmten" (s. Stäudlin), scheint zu
folgen, dass man entweder "Eines gemeinschaftlich höchsten Princip's in
der Moral nicht bedarf, oder dass die Philosophen unvermerkt und ohne
deutliches Bewusstsein doch nur durch Ein solches Princip in der Bestim-
mung des Einzelnen geleitet worden sind" (bei Uebereinstimmung der
verschiedenen Systeme in Aufzählung der ethischen Begriffe).

zu wahren, das festeste Band eines Zusammenschlusses, und
für die Vertheidigung sind dann die im Langhaus (nach
spartanischer Einrichtung) zusammenschlafenden Jünglinge,
nach ihren Rotten, streng militärisch organisirt. Da bei Ge-
meinsamkeit des Landbesitzes und Beschränktheit des Handels
(in der Isolirung) Anhäufung von Privatbesitz nicht (oder doch
nur in der, ovale Hausform gestattenden, Maassbeschränkung)
statthaben kann, werden vorkommende Zwistigkeiten beim
gemeinsamen Mahle erledigt*), auf Einladung des Klägers
und, wenn Appellation zulässig scheint, auch des Beklagten.

Im Uebrigen herrscht bei diesen (vom Fremden oder
Hostis) gefürchteten Kopfabschneidern friedliche Einigkeit
innerhalb der Gemeinde, und wenn derartige oder andere Wilden,
die bezüglich des eigenen Kreises gewissenhaft ihre Moral-
gebote beobachten, solche dem Barbaren gegenüber nicht
kennen, behandelten die Hellenen diesen nicht viel besser.
Dem Volke der Thora ist der Handelsverkehr mit den
Heiden gestattet, sofern diesen daraus nicht Vortheile, sondern
Schaden erwächst (nach Aboda Sara).

Das in den Buddhisten ihrem Decalog zugefügte Verbot
des Lügens, wird in Senegambien und andern Theilen Afrikas
sowohl, wie bei den Khond u. A. m. als Gebot die Wahr-
heit zu reden, auf das unverbrüchlichste gehalten**).

*) Damit konnten sich als Präcedenzfälle die Themistes feststellen, die,
im Zeus’ Schoss (bei Homer) ruhend (oder durch Bath-Kol verkündet), später
das Material zur gesetzlichen Durchbildung abgeben, wie aus einem (in
Birma) juristischen Dammathat für den Codex Menu’s. Die Gesetze oder
νομόι (Gesänge) wurden, ehe sie aufgeschrieben waren, gesungen (nach
Aristoteles), wie die carmina (als Gesetzesgesänge) bei den Römern.
**) Indem „die Philosophen bei allen Abweichungen in Ansehung des
ersten Princips der Sittlichkeit doch in der Bestimmung der einzelnen
Tugenden und Pflichten meist übereinstimmten“ (s. Stäudlin), scheint zu
folgen, dass man entweder „Eines gemeinschaftlich höchsten Princip’s in
der Moral nicht bedarf, oder dass die Philosophen unvermerkt und ohne
deutliches Bewusstsein doch nur durch Ein solches Princip in der Bestim-
mung des Einzelnen geleitet worden sind“ (bei Uebereinstimmung der
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[24/0058] zu wahren, das festeste Band eines Zusammenschlusses, und für die Vertheidigung sind dann die im Langhaus (nach spartanischer Einrichtung) zusammenschlafenden Jünglinge, nach ihren Rotten, streng militärisch organisirt. Da bei Ge- meinsamkeit des Landbesitzes und Beschränktheit des Handels (in der Isolirung) Anhäufung von Privatbesitz nicht (oder doch nur in der, ovale Hausform gestattenden, Maassbeschränkung) statthaben kann, werden vorkommende Zwistigkeiten beim gemeinsamen Mahle erledigt *), auf Einladung des Klägers und, wenn Appellation zulässig scheint, auch des Beklagten. Im Uebrigen herrscht bei diesen (vom Fremden oder Hostis) gefürchteten Kopfabschneidern friedliche Einigkeit innerhalb der Gemeinde, und wenn derartige oder andere Wilden, die bezüglich des eigenen Kreises gewissenhaft ihre Moral- gebote beobachten, solche dem Barbaren gegenüber nicht kennen, behandelten die Hellenen diesen nicht viel besser. Dem Volke der Thora ist der Handelsverkehr mit den Heiden gestattet, sofern diesen daraus nicht Vortheile, sondern Schaden erwächst (nach Aboda Sara). Das in den Buddhisten ihrem Decalog zugefügte Verbot des Lügens, wird in Senegambien und andern Theilen Afrikas sowohl, wie bei den Khond u. A. m. als Gebot die Wahr- heit zu reden, auf das unverbrüchlichste gehalten **). *) Damit konnten sich als Präcedenzfälle die Themistes feststellen, die, im Zeus’ Schoss (bei Homer) ruhend (oder durch Bath-Kol verkündet), später das Material zur gesetzlichen Durchbildung abgeben, wie aus einem (in Birma) juristischen Dammathat für den Codex Menu’s. Die Gesetze oder νομόι (Gesänge) wurden, ehe sie aufgeschrieben waren, gesungen (nach Aristoteles), wie die carmina (als Gesetzesgesänge) bei den Römern. **) Indem „die Philosophen bei allen Abweichungen in Ansehung des ersten Princips der Sittlichkeit doch in der Bestimmung der einzelnen Tugenden und Pflichten meist übereinstimmten“ (s. Stäudlin), scheint zu folgen, dass man entweder „Eines gemeinschaftlich höchsten Princip’s in der Moral nicht bedarf, oder dass die Philosophen unvermerkt und ohne deutliches Bewusstsein doch nur durch Ein solches Princip in der Bestim- mung des Einzelnen geleitet worden sind“ (bei Uebereinstimmung der verschiedenen Systeme in Aufzählung der ethischen Begriffe).

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Zitationshilfe: Bastian, Adolf: Der Völkergedanke im Aufbau einer Wissenschaft vom Menschen. Berlin, 1881, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bastian_voelkergedanke_1881/58>, abgerufen am 22.11.2024.