theilete ihnen Befehl, wenn Gericht unter ihnen gehalten würde. Denn sie hielten Gericht, wenn einer etwas verbräche, z. E. wenn er kappte oder verriethe. Sie hätten unter sich ein Recht, welches das Platten-Recht genennet würde. Dieses hätten sie ordentlich in einem Buche beschrieben. Der König besässe das Original. Wenn nun einer von der Bande etwas verbrochen hätte, z. E. etwas verrathen, welches sie bald erführen, so kämen ihrer 15 bis 20 zusammen, derjenige, so etwas verrathen, würde ordentlich verhöret, und sodann nach Platten-Recht ein Urtel gefället. Hätte einer von der Bande oder von einem Cameraden ein Verbrechen, z. E. einen Kirchen-Raub, verrathen, darauf das Leben stünde, so würde ihm, ohne alle Gnade, das Leben aberkannt und ge- nommen, wie solches etlichemal, und zwar einmal an einem Zigeuner geschehen, wobey er selbst gewesen wäre. Und dadurch brächten sie es dahin, daß nicht leicht einer bekenne oder verrathen würde. Die geringste Straffe wäre, daß einer, der zu denen vor- nehmsten gehöre, wieder zu denen schlechtesten verstossen würde, und dieses wäre doch schon etwas grosses unter ihnen. Verriethe einer nur, daß andere von der Bande Kleider-Waare und der- gleichen gestohlen hätte, und käme wieder aus dem Arrest, so würde er bey einem Platten oder Diebshäler in einem Keller ge- sperrt, und acht Tage darin gelassen, da er dann nicht mehr als vor einen halben Batzen Brod und ein Manß Wasser bekäme, stürbe er, nun so stürbe er, denn sie könnten keine andere Art er- zwingen, daß nichts verrathen würde. Ehe sie jedoch einem das Leben ab erkennten, so sähen sie nach dem Platten-Recht darauf, ob er in den Gerichten scharf angegriffen worden, ob und wie viele Grade der Tortur derselbe bekommen, ob er sehr lange ge- sessen? et cet. Denn wenn dieses wäre, so würde das Urtel ge- linder gefällt, und eine andere Strafe dictiret. Sie hielten sich oft zu 15 bis 20 Mann starck bey ihren Platten 14 Tage, 3 Wochen auf, und schössen im Anfange Geld zusammen, wie denn auch solches damals geschehen wäre, da der Creutzmüller bei Heldburg bestohlen worden, inmassen er selbst 18 Kfl. dazu von dem Creutz- müllers-Diebstahl hergeschossen hätte. Sie lernten, veränderten
theilete ihnen Befehl, wenn Gericht unter ihnen gehalten würde. Denn ſie hielten Gericht, wenn einer etwas verbräche, z. E. wenn er kappte oder verriethe. Sie hätten unter ſich ein Recht, welches das Platten-Recht genennet würde. Dieſes hätten ſie ordentlich in einem Buche beſchrieben. Der König beſäſſe das Original. Wenn nun einer von der Bande etwas verbrochen hätte, z. E. etwas verrathen, welches ſie bald erführen, ſo kämen ihrer 15 bis 20 zuſammen, derjenige, ſo etwas verrathen, würde ordentlich verhöret, und ſodann nach Platten-Recht ein Urtel gefället. Hätte einer von der Bande oder von einem Cameraden ein Verbrechen, z. E. einen Kirchen-Raub, verrathen, darauf das Leben ſtünde, ſo würde ihm, ohne alle Gnade, das Leben aberkannt und ge- nommen, wie ſolches etlichemal, und zwar einmal an einem Zigeuner geſchehen, wobey er ſelbſt geweſen wäre. Und dadurch brächten ſie es dahin, daß nicht leicht einer bekenne oder verrathen würde. Die geringſte Straffe wäre, daß einer, der zu denen vor- nehmſten gehöre, wieder zu denen ſchlechteſten verſtoſſen würde, und dieſes wäre doch ſchon etwas groſſes unter ihnen. Verriethe einer nur, daß andere von der Bande Kleider-Waare und der- gleichen geſtohlen hätte, und käme wieder aus dem Arreſt, ſo würde er bey einem Platten oder Diebshäler in einem Keller ge- ſperrt, und acht Tage darin gelaſſen, da er dann nicht mehr als vor einen halben Batzen Brod und ein Māß Waſſer bekäme, ſtürbe er, nun ſo ſtürbe er, denn ſie könnten keine andere Art er- zwingen, daß nichts verrathen würde. Ehe ſie jedoch einem das Leben ab erkennten, ſo ſähen ſie nach dem Platten-Recht darauf, ob er in den Gerichten ſcharf angegriffen worden, ob und wie viele Grade der Tortur derſelbe bekommen, ob er ſehr lange ge- ſeſſen? et cet. Denn wenn dieſes wäre, ſo würde das Urtel ge- linder gefällt, und eine andere Strafe dictiret. Sie hielten ſich oft zu 15 bis 20 Mann ſtarck bey ihren Platten 14 Tage, 3 Wochen auf, und ſchöſſen im Anfange Geld zuſammen, wie denn auch ſolches damals geſchehen wäre, da der Creutzmüller bei Heldburg beſtohlen worden, inmaſſen er ſelbſt 18 Kfl. dazu von dem Creutz- müllers-Diebſtahl hergeſchoſſen hätte. Sie lernten, veränderten
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theilete ihnen Befehl, wenn Gericht unter ihnen gehalten würde.
Denn ſie hielten Gericht, wenn einer etwas verbräche, z. E. wenn
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das Platten-Recht genennet würde. Dieſes hätten ſie ordentlich
in einem Buche beſchrieben. Der König beſäſſe das Original.
Wenn nun einer von der Bande etwas verbrochen hätte, z. E.
etwas verrathen, welches ſie bald erführen, ſo kämen ihrer 15 bis
20 zuſammen, derjenige, ſo etwas verrathen, würde ordentlich
verhöret, und ſodann nach Platten-Recht ein Urtel gefället. Hätte
einer von der Bande oder von einem Cameraden ein Verbrechen,
z. E. einen Kirchen-Raub, verrathen, darauf das Leben ſtünde,
ſo würde ihm, ohne alle Gnade, das Leben aberkannt und ge-
nommen, wie ſolches etlichemal, und zwar einmal an einem
Zigeuner geſchehen, wobey er ſelbſt geweſen wäre. Und dadurch
brächten ſie es dahin, daß nicht leicht einer bekenne oder verrathen
würde. Die geringſte Straffe wäre, daß einer, der zu denen vor-
nehmſten gehöre, wieder zu denen ſchlechteſten verſtoſſen würde,
und dieſes wäre doch ſchon etwas groſſes unter ihnen. Verriethe
einer nur, daß andere von der Bande Kleider-Waare und der-
gleichen geſtohlen hätte, und käme wieder aus dem Arreſt, ſo
würde er bey einem Platten oder Diebshäler in einem Keller ge-
ſperrt, und acht Tage darin gelaſſen, da er dann nicht mehr als
vor einen halben Batzen Brod und ein Māß Waſſer bekäme,
ſtürbe er, nun ſo ſtürbe er, denn ſie könnten keine andere Art er-
zwingen, daß nichts verrathen würde. Ehe ſie jedoch einem das
Leben ab erkennten, ſo ſähen ſie nach dem Platten-Recht darauf,
ob er in den Gerichten ſcharf angegriffen worden, ob und wie
viele Grade der Tortur derſelbe bekommen, ob er ſehr lange ge-
ſeſſen? et cet. Denn wenn dieſes wäre, ſo würde das Urtel ge-
linder gefällt, und eine andere Strafe dictiret. Sie hielten ſich oft
zu 15 bis 20 Mann ſtarck bey ihren Platten 14 Tage, 3 Wochen
auf, und ſchöſſen im Anfange Geld zuſammen, wie denn auch
ſolches damals geſchehen wäre, da der Creutzmüller bei Heldburg
beſtohlen worden, inmaſſen er ſelbſt 18 Kfl. dazu von dem Creutz-
müllers-Diebſtahl hergeſchoſſen hätte. Sie lernten, veränderten
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Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 4. Leipzig, 1862, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/avelallemant_gaunerthum04_1862/160>, abgerufen am 23.11.2024.
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