Allgemeine Zeitung. Nr. 173. Augsburg, 21. Juni 1840.Zu der gestrigen Mittheilung über die Sitzung der Deputirtenkammer am 15 Jun. aus den stenographirten Notizen bemerken wir, daß fälschlich angegeben wurde, der Antrag des Hrn. Schauenburg über den Ausgangspunkt der Eisenbahn von Straßburg nach Basel innerhalb der Mauern Straßburgs sey angenommen worden. Dieser Antrag ward vielmehr verworfen. Dagegen ward, wie schon erwähnt, die Anleihe von 12,600,000 Fr., welche der Staat dieser Bahn macht, bewilligt. Der Minister der öffentlichen Arbeiten rühmte dabei den Muth, mit welchem der Unternehmer ungeachtet aller Hindernisse, die ihm die Natur entgegenstellte, in seinem Vorhaben beharrt habe. "Auch könne er der Kammer nicht verhehlen, daß ein großer Theil des öffentlichen Tadels Hrn. Köchlin nur deßhalb getroffen habe, weil er gethan, was Andere nicht gewagt hätten, und gerade deßhalb sey ihm die Regierung besondern Dank schuldig." Darauf wurde der 10te, 11te und 12te Artikel vorgelesen und von der Kammer angenommen; wonach die Interessen des eben bewilligten Anlehens zu 4 Proc. ohne das 1 Proc., womit das Capital nach und nach abgezahlt werden soll, festgesetzt werden. Die Zinsen fangen erst mit dem Tage der Eröffnung der Bahn an zu laufen, die Capitalabzahlung aber erst drei Jahr nach der Eröffnung. Art. 11. Die Compagnie erhält zur Bezahlung der Interessen und des geliehenen Capitals die Bahn von Straßburg nach Basel und alle Zugehörungen so wie das Material des Gebrauchs, nebst den Einkünften jeder Art, die aus der Benutzung der Bahn hervorgehen werden. Die Capitalzahlung an den Staat geschieht vor jeder Vertheilung der Dividende an die Actionnärs. Die 4 Proc. Zinsen aber erhält er erst, nachdem die Actionnäre ihre Zinsen von 4 Proc. bezogen haben. 12) Ein Reglement der öffentlichen Verwaltung wird die Formen bestimmen, nach welchen die Gesellschaft gehalten seyn soll, dem Staat von ihren Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen. - Die Kammer nahm noch in dieser Sitzung die Commissionsanträge über die Eisenbahn von Andrezieux nach Roanne an, welcher der Staat eine Summe von 4 Millionen leiht. Von dieser Summe soll eine Million zur Bezahlung der ersten Anlegungskosten und rückständiger Zahlungen der Compagnie verwandt werden. Alle auf diese Bahn bezüglichen Artikel wurden angenommen Die Kammer begann noch die Erörterung der Eisenbahn von Montpellier nach Nimes. [irrelevantes Material] In der Sitzung der Deputirtenkammer am 16 Jun. kam die Erörterung an die Eisenbahn von Montpellier nach Nimes. Der betreffende Artikel lautet: "Eine Summe von 14 Millionen soll auf Anlegung einer Eisenbahn von Montpellier nach Nimes verwendet werden. Diese Bahn soll einerseits mit der Eisenbahn von Montpellier nach Cette, andrerseits mit der Bahn von Alaix nach Nimes und Beaucaire in Verbindung gesetzt werden." Der Minister der öffentlichen Arbeiten bemerkt gegen Einwendungen der HH. Lorcy und Deslongrais, daß die betreffende Linie eine der wichtigsten sey. Die Compagnie habe bereits 22 Millionen darauf verwendet. Es sey dringend, diese Linie zu endigen und sich mit Marseille zu beschäftigen, das sich mit Triest in Concurrenz befinde. Es sey dabei mehr als zweifelhaft, daß sich eine neue Compagnie anbieten würde, um an die Stelle der erstern zu treten, die sich nur nach vielfachen vergeblichen Bemühungen und Verlegenheiten aller Art aufgelöst habe. - Der Artikel ward hierauf angenommen, und zur Erörterung folgenden Artikels übergegangen: "Eine Summe von sechs Millionen ist für Errichtung einer Eisenbahn von Lille an die belgische Gränze angewiesen, so wie eine Summe von vier Millionen zur Errichtung einer Eisenbahn von Valenciennes an die belgische Gränze." Hr. Thiers sucht gegen Hrn. Roger (Nudord), der in Errichtung dieser Bahnen große Störungen für die Industrie der Hauptstädte des nördlichen Frankreichs erblicken will, zu beweisen, daß diese Besorgnisse ungegründet seyen. Die Eisenbahnen hätten überdieß eine politische Wichtigkeit, welche die Regierung nöthige, diese zwei Verzweigungen selbst zu besitzen. Der Artikel ward hierauf mit einigen andern Artikeln, die Art und die Maaßregeln der Ausführung betreffend, angenommen. Bevor zu weitern Erörterungen übergegangen wurde, verlas der Präsident das Amendement des Hrn. Arago, lautend: "Wenigstens neun Zehntheile der Locomotive, welche die Compagnien gebrauchen werden, müssen in Frankreich gemacht seyn. Diese Vorschrift soll nur dann keine Anwendung finden, wenn der Durchschnittspreis der französischen Maschinen den Durchschnittspreis der englischen um mehr als 15 Proc. überstiege." Hr. Gouin erkennt die von Hrn. Arago gerühmten Bemühungen und Fortschritte der französischen Mechaniker an. Zu ihrer Aufmunterung habe die Regierung für ihre Industrie einen Schutzzoll von 30 Proc. festgesetzt, sie könne aber doch den Compagnien die in dem Amendement stipulirte Bedingung nicht auflegen. Hr. Arago wiederholt nachdrücklich seinen Antrag. Hr. Thiers sucht zu zeigen, daß man zur Begünstigung der Maschinenindustrie in Frankreich auf diese Art nur die Eisenbahncompagnien belasten würde. Auch sey die Vollziehung des Vorschlags unausführbar. Die Regierung begünstige gern die Nationalindustrie, aber durch Maaßregeln, deren Ausführung möglich sey. Hr. Fulchiron trägt darauf an, das Amendement an die Zollcommission zu verweisen, was denn auch von der Kammer beschlossen wird. Die Berathschlagung ging dann an den Entwurf der Eisenbahn von Paris nach Rouen durch den Thalweg über. Der Marquis v. Chasseloup-Laubat spricht gegen denselben, und wünscht die Ausführung der Eisenbahn auf der Hochebene. Der Minister der öffentlichen Arbeiten habe früher diese Ansicht getheilt. Man werde vielleicht sagen, die Compagnie für die Hochebene existire nicht mehr; es habe sich aber eine neue gebildet, die nur eine Garantie von 3 Proc. verlange. Der Minister der öffentlichen Arbeiten gibt zu, daß die Richtung über die Hochebene die bessere wäre. Das Cabinet habe sich aber dem Vorschlag der Commission von 1838, das heißt der Vollziehung durch Compagnien jedesmal beigesellt, wo sich diese in ihren Anerbietungen so solid gezeigt haben, daß man sich auf die Ausführung verlassen könne. In der Compagnie, die sich jetzt anbiete, seyen alle diese Bedingungen erfüllt. Die Regierung sey mit der Kammer über das große Princip einig, daß endlich einmal angefangen werden müsse. (Abgang der Post.) Der National behauptet, bei der Revue am 14 Jun. hätten sich besonders die 4te, 5te und 8te Legion der Nationalgarde durch den enthusiastischen Ausruf: Es lebe die Reform ausgezeichnet. Am 15 hätte sich eine Deputation einer großen Zahl von Compagnien der 6ten Legion bei ihm eingefunden, und habe ihren Antheil an dieser Manifestation reclamirt. Man weiß jetzt, daß nur die Fregatte Belle Poule die irdischen Reste Napoleons in St. Helena abholen wird. Außer der Schiffsmannschaft wird Prinz Joinville nur seinen Adjutanten, Hrn. Hernoux, die Generale Bertrand und Gourgaud, Las Cases Sohn und den ehemaligen Kammerdiener des Kaisers, Marchand, bei sich haben, die amtlich eingeladen sind, den Prinzen zu begleiten. Ein Caplan wird ihnen beigesellt. Dem Vater Las Cases erlaubt der Zustand seiner Gesundheit diese Reise nicht. Die Abreise von Paris soll in 10 Tagen stattfinden. Zu der gestrigen Mittheilung über die Sitzung der Deputirtenkammer am 15 Jun. aus den stenographirten Notizen bemerken wir, daß fälschlich angegeben wurde, der Antrag des Hrn. Schauenburg über den Ausgangspunkt der Eisenbahn von Straßburg nach Basel innerhalb der Mauern Straßburgs sey angenommen worden. Dieser Antrag ward vielmehr verworfen. Dagegen ward, wie schon erwähnt, die Anleihe von 12,600,000 Fr., welche der Staat dieser Bahn macht, bewilligt. Der Minister der öffentlichen Arbeiten rühmte dabei den Muth, mit welchem der Unternehmer ungeachtet aller Hindernisse, die ihm die Natur entgegenstellte, in seinem Vorhaben beharrt habe. „Auch könne er der Kammer nicht verhehlen, daß ein großer Theil des öffentlichen Tadels Hrn. Köchlin nur deßhalb getroffen habe, weil er gethan, was Andere nicht gewagt hätten, und gerade deßhalb sey ihm die Regierung besondern Dank schuldig.“ Darauf wurde der 10te, 11te und 12te Artikel vorgelesen und von der Kammer angenommen; wonach die Interessen des eben bewilligten Anlehens zu 4 Proc. ohne das 1 Proc., womit das Capital nach und nach abgezahlt werden soll, festgesetzt werden. Die Zinsen fangen erst mit dem Tage der Eröffnung der Bahn an zu laufen, die Capitalabzahlung aber erst drei Jahr nach der Eröffnung. Art. 11. Die Compagnie erhält zur Bezahlung der Interessen und des geliehenen Capitals die Bahn von Straßburg nach Basel und alle Zugehörungen so wie das Material des Gebrauchs, nebst den Einkünften jeder Art, die aus der Benutzung der Bahn hervorgehen werden. Die Capitalzahlung an den Staat geschieht vor jeder Vertheilung der Dividende an die Actionnärs. Die 4 Proc. Zinsen aber erhält er erst, nachdem die Actionnäre ihre Zinsen von 4 Proc. bezogen haben. 12) Ein Reglement der öffentlichen Verwaltung wird die Formen bestimmen, nach welchen die Gesellschaft gehalten seyn soll, dem Staat von ihren Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen. – Die Kammer nahm noch in dieser Sitzung die Commissionsanträge über die Eisenbahn von Andrezieux nach Roanne an, welcher der Staat eine Summe von 4 Millionen leiht. Von dieser Summe soll eine Million zur Bezahlung der ersten Anlegungskosten und rückständiger Zahlungen der Compagnie verwandt werden. Alle auf diese Bahn bezüglichen Artikel wurden angenommen Die Kammer begann noch die Erörterung der Eisenbahn von Montpellier nach Nimes. [irrelevantes Material] In der Sitzung der Deputirtenkammer am 16 Jun. kam die Erörterung an die Eisenbahn von Montpellier nach Nimes. Der betreffende Artikel lautet: „Eine Summe von 14 Millionen soll auf Anlegung einer Eisenbahn von Montpellier nach Nimes verwendet werden. Diese Bahn soll einerseits mit der Eisenbahn von Montpellier nach Cette, andrerseits mit der Bahn von Alaix nach Nimes und Beaucaire in Verbindung gesetzt werden.“ Der Minister der öffentlichen Arbeiten bemerkt gegen Einwendungen der HH. Lorcy und Deslongrais, daß die betreffende Linie eine der wichtigsten sey. Die Compagnie habe bereits 22 Millionen darauf verwendet. Es sey dringend, diese Linie zu endigen und sich mit Marseille zu beschäftigen, das sich mit Triest in Concurrenz befinde. Es sey dabei mehr als zweifelhaft, daß sich eine neue Compagnie anbieten würde, um an die Stelle der erstern zu treten, die sich nur nach vielfachen vergeblichen Bemühungen und Verlegenheiten aller Art aufgelöst habe. – Der Artikel ward hierauf angenommen, und zur Erörterung folgenden Artikels übergegangen: „Eine Summe von sechs Millionen ist für Errichtung einer Eisenbahn von Lille an die belgische Gränze angewiesen, so wie eine Summe von vier Millionen zur Errichtung einer Eisenbahn von Valenciennes an die belgische Gränze.“ Hr. Thiers sucht gegen Hrn. Roger (Nudord), der in Errichtung dieser Bahnen große Störungen für die Industrie der Hauptstädte des nördlichen Frankreichs erblicken will, zu beweisen, daß diese Besorgnisse ungegründet seyen. Die Eisenbahnen hätten überdieß eine politische Wichtigkeit, welche die Regierung nöthige, diese zwei Verzweigungen selbst zu besitzen. Der Artikel ward hierauf mit einigen andern Artikeln, die Art und die Maaßregeln der Ausführung betreffend, angenommen. Bevor zu weitern Erörterungen übergegangen wurde, verlas der Präsident das Amendement des Hrn. Arago, lautend: „Wenigstens neun Zehntheile der Locomotive, welche die Compagnien gebrauchen werden, müssen in Frankreich gemacht seyn. Diese Vorschrift soll nur dann keine Anwendung finden, wenn der Durchschnittspreis der französischen Maschinen den Durchschnittspreis der englischen um mehr als 15 Proc. überstiege.“ Hr. Gouin erkennt die von Hrn. Arago gerühmten Bemühungen und Fortschritte der französischen Mechaniker an. Zu ihrer Aufmunterung habe die Regierung für ihre Industrie einen Schutzzoll von 30 Proc. festgesetzt, sie könne aber doch den Compagnien die in dem Amendement stipulirte Bedingung nicht auflegen. Hr. Arago wiederholt nachdrücklich seinen Antrag. Hr. Thiers sucht zu zeigen, daß man zur Begünstigung der Maschinenindustrie in Frankreich auf diese Art nur die Eisenbahncompagnien belasten würde. Auch sey die Vollziehung des Vorschlags unausführbar. Die Regierung begünstige gern die Nationalindustrie, aber durch Maaßregeln, deren Ausführung möglich sey. Hr. Fulchiron trägt darauf an, das Amendement an die Zollcommission zu verweisen, was denn auch von der Kammer beschlossen wird. Die Berathschlagung ging dann an den Entwurf der Eisenbahn von Paris nach Rouen durch den Thalweg über. Der Marquis v. Chasseloup-Laubat spricht gegen denselben, und wünscht die Ausführung der Eisenbahn auf der Hochebene. Der Minister der öffentlichen Arbeiten habe früher diese Ansicht getheilt. Man werde vielleicht sagen, die Compagnie für die Hochebene existire nicht mehr; es habe sich aber eine neue gebildet, die nur eine Garantie von 3 Proc. verlange. Der Minister der öffentlichen Arbeiten gibt zu, daß die Richtung über die Hochebene die bessere wäre. Das Cabinet habe sich aber dem Vorschlag der Commission von 1838, das heißt der Vollziehung durch Compagnien jedesmal beigesellt, wo sich diese in ihren Anerbietungen so solid gezeigt haben, daß man sich auf die Ausführung verlassen könne. In der Compagnie, die sich jetzt anbiete, seyen alle diese Bedingungen erfüllt. Die Regierung sey mit der Kammer über das große Princip einig, daß endlich einmal angefangen werden müsse. (Abgang der Post.) Der National behauptet, bei der Revue am 14 Jun. hätten sich besonders die 4te, 5te und 8te Legion der Nationalgarde durch den enthusiastischen Ausruf: Es lebe die Reform ausgezeichnet. Am 15 hätte sich eine Deputation einer großen Zahl von Compagnien der 6ten Legion bei ihm eingefunden, und habe ihren Antheil an dieser Manifestation reclamirt. Man weiß jetzt, daß nur die Fregatte Belle Poule die irdischen Reste Napoleons in St. Helena abholen wird. Außer der Schiffsmannschaft wird Prinz Joinville nur seinen Adjutanten, Hrn. Hernoux, die Generale Bertrand und Gourgaud, Las Cases Sohn und den ehemaligen Kammerdiener des Kaisers, Marchand, bei sich haben, die amtlich eingeladen sind, den Prinzen zu begleiten. Ein Caplan wird ihnen beigesellt. Dem Vater Las Cases erlaubt der Zustand seiner Gesundheit diese Reise nicht. Die Abreise von Paris soll in 10 Tagen stattfinden. <TEI> <text> <body> <div type="jArticle" n="1"> <div type="jArticle"> <pb facs="#f0005" n="1380"/><lb/> <p>Zu der gestrigen Mittheilung über die Sitzung der <hi rendition="#g">Deputirtenkammer</hi> am 15 Jun. aus den stenographirten Notizen bemerken wir, daß fälschlich angegeben wurde, der Antrag des Hrn. Schauenburg über den Ausgangspunkt der Eisenbahn von Straßburg nach Basel innerhalb der Mauern Straßburgs sey angenommen worden. Dieser Antrag ward vielmehr verworfen. Dagegen ward, wie schon erwähnt, die Anleihe von 12,600,000 Fr., welche der Staat dieser Bahn macht, bewilligt. Der Minister der öffentlichen Arbeiten rühmte dabei den Muth, mit welchem der Unternehmer ungeachtet aller Hindernisse, die ihm die Natur entgegenstellte, in seinem Vorhaben beharrt habe. „Auch könne er der Kammer nicht verhehlen, daß ein großer Theil des öffentlichen Tadels Hrn. Köchlin nur deßhalb getroffen habe, weil er gethan, was Andere nicht gewagt hätten, und gerade deßhalb sey ihm die Regierung besondern Dank schuldig.“ Darauf wurde der 10te, 11te und 12te Artikel vorgelesen und von der Kammer angenommen; wonach die Interessen des eben bewilligten Anlehens zu 4 Proc. ohne das 1 Proc., womit das Capital nach und nach abgezahlt werden soll, festgesetzt werden. Die Zinsen fangen erst mit dem Tage der Eröffnung der Bahn an zu laufen, die Capitalabzahlung aber erst drei Jahr nach der Eröffnung. Art. 11. Die Compagnie erhält zur Bezahlung der Interessen und des geliehenen Capitals die Bahn von Straßburg nach Basel und alle Zugehörungen so wie das Material des Gebrauchs, nebst den Einkünften jeder Art, die aus der Benutzung der Bahn hervorgehen werden. Die Capitalzahlung an den Staat geschieht vor jeder Vertheilung der Dividende an die Actionnärs. Die 4 Proc. Zinsen aber erhält er erst, nachdem die Actionnäre ihre Zinsen von 4 Proc. bezogen haben. 12) Ein Reglement der öffentlichen Verwaltung wird die Formen bestimmen, nach welchen die Gesellschaft gehalten seyn soll, dem Staat von ihren Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen. – Die Kammer nahm noch in dieser Sitzung die Commissionsanträge über die Eisenbahn von Andrezieux nach Roanne an, welcher der Staat eine Summe von 4 Millionen leiht. Von dieser Summe soll eine Million zur Bezahlung der ersten Anlegungskosten und rückständiger Zahlungen der Compagnie verwandt werden. 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Es sey dabei mehr als zweifelhaft, daß sich eine neue Compagnie anbieten würde, um an die Stelle der erstern zu treten, die sich nur nach vielfachen vergeblichen Bemühungen und Verlegenheiten aller Art aufgelöst habe. – Der Artikel ward hierauf angenommen, und zur Erörterung folgenden Artikels übergegangen: „Eine Summe von sechs Millionen ist für Errichtung einer Eisenbahn von Lille an die belgische Gränze angewiesen, so wie eine Summe von vier Millionen zur Errichtung einer Eisenbahn von Valenciennes an die belgische Gränze.“ Hr. <hi rendition="#g">Thiers</hi> sucht gegen Hrn. Roger (Nudord), der in Errichtung dieser Bahnen große Störungen für die Industrie der Hauptstädte des nördlichen Frankreichs erblicken will, zu beweisen, daß diese Besorgnisse ungegründet seyen. Die Eisenbahnen hätten überdieß eine politische Wichtigkeit, welche die Regierung nöthige, diese zwei Verzweigungen selbst zu besitzen. Der Artikel ward hierauf mit einigen andern Artikeln, die Art und die Maaßregeln der Ausführung betreffend, angenommen. Bevor zu weitern Erörterungen übergegangen wurde, verlas der <hi rendition="#g">Präsident</hi> das Amendement des Hrn. Arago, lautend: „Wenigstens neun Zehntheile der Locomotive, welche die Compagnien gebrauchen werden, müssen in Frankreich gemacht seyn. Diese Vorschrift soll nur dann keine Anwendung finden, wenn der Durchschnittspreis der französischen Maschinen den Durchschnittspreis der englischen um mehr als 15 Proc. überstiege.“ Hr. <hi rendition="#g">Gouin</hi> erkennt die von Hrn. Arago gerühmten Bemühungen und Fortschritte der französischen Mechaniker an. Zu ihrer Aufmunterung habe die Regierung für ihre Industrie einen Schutzzoll von 30 Proc. festgesetzt, sie könne aber doch den Compagnien die in dem Amendement stipulirte Bedingung nicht auflegen. Hr. <hi rendition="#g">Arago</hi> wiederholt nachdrücklich seinen Antrag. 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Zu der gestrigen Mittheilung über die Sitzung der Deputirtenkammer am 15 Jun. aus den stenographirten Notizen bemerken wir, daß fälschlich angegeben wurde, der Antrag des Hrn. Schauenburg über den Ausgangspunkt der Eisenbahn von Straßburg nach Basel innerhalb der Mauern Straßburgs sey angenommen worden. Dieser Antrag ward vielmehr verworfen. Dagegen ward, wie schon erwähnt, die Anleihe von 12,600,000 Fr., welche der Staat dieser Bahn macht, bewilligt. Der Minister der öffentlichen Arbeiten rühmte dabei den Muth, mit welchem der Unternehmer ungeachtet aller Hindernisse, die ihm die Natur entgegenstellte, in seinem Vorhaben beharrt habe. „Auch könne er der Kammer nicht verhehlen, daß ein großer Theil des öffentlichen Tadels Hrn. Köchlin nur deßhalb getroffen habe, weil er gethan, was Andere nicht gewagt hätten, und gerade deßhalb sey ihm die Regierung besondern Dank schuldig.“ Darauf wurde der 10te, 11te und 12te Artikel vorgelesen und von der Kammer angenommen; wonach die Interessen des eben bewilligten Anlehens zu 4 Proc. ohne das 1 Proc., womit das Capital nach und nach abgezahlt werden soll, festgesetzt werden. Die Zinsen fangen erst mit dem Tage der Eröffnung der Bahn an zu laufen, die Capitalabzahlung aber erst drei Jahr nach der Eröffnung. Art. 11. Die Compagnie erhält zur Bezahlung der Interessen und des geliehenen Capitals die Bahn von Straßburg nach Basel und alle Zugehörungen so wie das Material des Gebrauchs, nebst den Einkünften jeder Art, die aus der Benutzung der Bahn hervorgehen werden. Die Capitalzahlung an den Staat geschieht vor jeder Vertheilung der Dividende an die Actionnärs. Die 4 Proc. Zinsen aber erhält er erst, nachdem die Actionnäre ihre Zinsen von 4 Proc. bezogen haben. 12) Ein Reglement der öffentlichen Verwaltung wird die Formen bestimmen, nach welchen die Gesellschaft gehalten seyn soll, dem Staat von ihren Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen. – Die Kammer nahm noch in dieser Sitzung die Commissionsanträge über die Eisenbahn von Andrezieux nach Roanne an, welcher der Staat eine Summe von 4 Millionen leiht. Von dieser Summe soll eine Million zur Bezahlung der ersten Anlegungskosten und rückständiger Zahlungen der Compagnie verwandt werden. Alle auf diese Bahn bezüglichen Artikel wurden angenommen Die Kammer begann noch die Erörterung der Eisenbahn von Montpellier nach Nimes.
_ In der Sitzung der Deputirtenkammer am 16 Jun. kam die Erörterung an die Eisenbahn von Montpellier nach Nimes. Der betreffende Artikel lautet: „Eine Summe von 14 Millionen soll auf Anlegung einer Eisenbahn von Montpellier nach Nimes verwendet werden. Diese Bahn soll einerseits mit der Eisenbahn von Montpellier nach Cette, andrerseits mit der Bahn von Alaix nach Nimes und Beaucaire in Verbindung gesetzt werden.“ Der Minister der öffentlichen Arbeiten bemerkt gegen Einwendungen der HH. Lorcy und Deslongrais, daß die betreffende Linie eine der wichtigsten sey. Die Compagnie habe bereits 22 Millionen darauf verwendet. Es sey dringend, diese Linie zu endigen und sich mit Marseille zu beschäftigen, das sich mit Triest in Concurrenz befinde. Es sey dabei mehr als zweifelhaft, daß sich eine neue Compagnie anbieten würde, um an die Stelle der erstern zu treten, die sich nur nach vielfachen vergeblichen Bemühungen und Verlegenheiten aller Art aufgelöst habe. – Der Artikel ward hierauf angenommen, und zur Erörterung folgenden Artikels übergegangen: „Eine Summe von sechs Millionen ist für Errichtung einer Eisenbahn von Lille an die belgische Gränze angewiesen, so wie eine Summe von vier Millionen zur Errichtung einer Eisenbahn von Valenciennes an die belgische Gränze.“ Hr. Thiers sucht gegen Hrn. Roger (Nudord), der in Errichtung dieser Bahnen große Störungen für die Industrie der Hauptstädte des nördlichen Frankreichs erblicken will, zu beweisen, daß diese Besorgnisse ungegründet seyen. Die Eisenbahnen hätten überdieß eine politische Wichtigkeit, welche die Regierung nöthige, diese zwei Verzweigungen selbst zu besitzen. Der Artikel ward hierauf mit einigen andern Artikeln, die Art und die Maaßregeln der Ausführung betreffend, angenommen. Bevor zu weitern Erörterungen übergegangen wurde, verlas der Präsident das Amendement des Hrn. Arago, lautend: „Wenigstens neun Zehntheile der Locomotive, welche die Compagnien gebrauchen werden, müssen in Frankreich gemacht seyn. Diese Vorschrift soll nur dann keine Anwendung finden, wenn der Durchschnittspreis der französischen Maschinen den Durchschnittspreis der englischen um mehr als 15 Proc. überstiege.“ Hr. Gouin erkennt die von Hrn. Arago gerühmten Bemühungen und Fortschritte der französischen Mechaniker an. Zu ihrer Aufmunterung habe die Regierung für ihre Industrie einen Schutzzoll von 30 Proc. festgesetzt, sie könne aber doch den Compagnien die in dem Amendement stipulirte Bedingung nicht auflegen. Hr. Arago wiederholt nachdrücklich seinen Antrag. Hr. Thiers sucht zu zeigen, daß man zur Begünstigung der Maschinenindustrie in Frankreich auf diese Art nur die Eisenbahncompagnien belasten würde. Auch sey die Vollziehung des Vorschlags unausführbar. Die Regierung begünstige gern die Nationalindustrie, aber durch Maaßregeln, deren Ausführung möglich sey. Hr. Fulchiron trägt darauf an, das Amendement an die Zollcommission zu verweisen, was denn auch von der Kammer beschlossen wird. Die Berathschlagung ging dann an den Entwurf der Eisenbahn von Paris nach Rouen durch den Thalweg über. Der Marquis v. Chasseloup-Laubat spricht gegen denselben, und wünscht die Ausführung der Eisenbahn auf der Hochebene. Der Minister der öffentlichen Arbeiten habe früher diese Ansicht getheilt. Man werde vielleicht sagen, die Compagnie für die Hochebene existire nicht mehr; es habe sich aber eine neue gebildet, die nur eine Garantie von 3 Proc. verlange. Der Minister der öffentlichen Arbeiten gibt zu, daß die Richtung über die Hochebene die bessere wäre. Das Cabinet habe sich aber dem Vorschlag der Commission von 1838, das heißt der Vollziehung durch Compagnien jedesmal beigesellt, wo sich diese in ihren Anerbietungen so solid gezeigt haben, daß man sich auf die Ausführung verlassen könne. In der Compagnie, die sich jetzt anbiete, seyen alle diese Bedingungen erfüllt. Die Regierung sey mit der Kammer über das große Princip einig, daß endlich einmal angefangen werden müsse. (Abgang der Post.)
Der National behauptet, bei der Revue am 14 Jun. hätten sich besonders die 4te, 5te und 8te Legion der Nationalgarde durch den enthusiastischen Ausruf: Es lebe die Reform ausgezeichnet. Am 15 hätte sich eine Deputation einer großen Zahl von Compagnien der 6ten Legion bei ihm eingefunden, und habe ihren Antheil an dieser Manifestation reclamirt.
Man weiß jetzt, daß nur die Fregatte Belle Poule die irdischen Reste Napoleons in St. Helena abholen wird. Außer der Schiffsmannschaft wird Prinz Joinville nur seinen Adjutanten, Hrn. Hernoux, die Generale Bertrand und Gourgaud, Las Cases Sohn und den ehemaligen Kammerdiener des Kaisers, Marchand, bei sich haben, die amtlich eingeladen sind, den Prinzen zu begleiten. Ein Caplan wird ihnen beigesellt. Dem Vater Las Cases erlaubt der Zustand seiner Gesundheit diese Reise nicht. Die Abreise von Paris soll in 10 Tagen stattfinden.
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