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Allgemeine Zeitung. Nr. 163. Augsburg, 11. Juni 1840.

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oder mit deren Eröffnung eine bereits vollständig verfaßte und von dem erhabenen Begründer der Walhalla selbst veranlaßte Sammlung kurzer Lebensbeschreibungen der darin aufgenommenen großen Deutschen im Druck erscheinen werde. Wir glauben, jeden Freund der vaterländischen Geschichte, deutscher Größe und deutschen Ruhmes zu verbinden, wenn wir schon jetzt hierauf aufmerksam machen.

Auch hier hat sich in Folge der für die Feier des Jubiläums der Presse erlassenen allerhöchsten Bestimmungen das früher bestandene gemischte Comite aufgelöst, worauf die zunächst betheiligten zahlreichen Gewerbsgenossen *) einstimmig beschlossen haben, auf jede Feier in Augsburg zu verzichten, wie dieß neulich auch in Nürnberg geschah. Indessen wird, wie wir hören, von kundiger Hand eine Schrift erscheinen, um an Augsburgs alten rühmlichen Antheil an der edlen Kunst, deren Säculartage bevorstehen, zu erinnern.

Dem Vernehmen nach ist unser rühmlichst bekannter Landsmann, Dr. K. Pfeufer, z. Z. Physikus in München (Landgerichts Au) an Prof. Schönleins Stelle nach Zürich berufen worden. (Fr. M.)

*) Berathung der zweiten Kammer über das Strafgesetz. Die §§. 612 und 613 bedrohen die Verletzung der Amtsverschwiegenheit mit Strafe. Es ist ein Unterschied gemacht, ob die Uebertretung aus Bosheit, Rachsucht oder Eigennutz, oder ob sie nur aus Leichtsinn geschah. Im erstern Falle droht der §. 612 unbedingt Dienstentlassung, und wenn ein dem Schuldigen zum Vorsatz zuzurechnender großer Schaden entstand, zugleich Kreisgefängniß nicht unter 3 Monaten oder Arbeitshaus. Im andern Fall, wo die Amtsverschwiegenheit nur aus Leichtsinn verletzt wurde, droht der §. 613 eine Strafe nur dann, wenn ein wirklicher Schaden entstanden, und derselbe von dem Beamten vorauszusehen war. Es wird hier eine Geldstrafe nicht unter 25 fl. gedroht, die Dienstentlassung aber nur für den Fall, wo der entstandene Schaden groß ist, und als wahrscheinliche Folge der Handlung vorauszusehen war. Christ beantragte die Streichung beider Paragraphen, da aus der Verletzung der Amtsverschwiegenheit meistens kein Schaden hervorgehe, und sie im Allgemeinen nicht gefährlich sey, auch eine dienstpolizeiliche Vorschrift jedenfalls genüge. Vicekanzler Bekk sucht nachzuweisen, daß durch Verletzung der Amtsverschwiegenheit, wenn sie gleich in der Regel nicht gefährlich sey, denn doch in einzelnen Fällen großer Schaden verursacht werden könne, z. B. wenn ein Mitglied des Finanzministeriums im Jahr 1835 beim Anschluß Badens an den Zollverein von der provisorischen Zollerhöhung einige Tage vor deren Verkündung einem Handelsmann Kenntniß gegeben hätte, oder wenn ein Mitglied des Ministeriums des Innern, bei welchem der Erfinder eines Fabrikgeheimnisses die Beschreibung des Geheimnisses zum Behuf der Erlangung eines Patents übergeben habe, das Geheimniß andern verrathen würde u. dgl. Das gewöhnliche Ausplaudern von Dingen, hinsichtlich deren der Beamte die Pflicht der Amtsverschwiegenheit habe, bleibe der Rüge von Seite der Dienstpolizei überlassen. Aber für die Fälle, wo bedeutender Schaden entstand, oder wo die Uebertretung aus Bosheit, Rachsucht oder Eigennutz geschah, genüge es an den bloßen Disciplinarstrafen nicht. Merk hielt die Disciplinargewalt für hinreichend, wo nur Privaten durch die Uebertretung beschädigt seyen. Wenn aber die öffentlichen Interessen dadurch benachtheiligt werden, so seyen die hier gedrohten Strafen entsprechend. Geh. Rath Duttlinger: wer Privatinteressen zu Grund richte, sey eben so strafbar, als wenn es öffentliche Interessen wären. Baumgärtner und Regenauer führen ebenfalls Fälle an, wo die Verletzung der Amtsverschwiegenheit sehr großen Schaden bewirken könne, sie sind aber der Meinung, daß bei der bloß fahrlässigen Beschädigung ein großer Schaden zu fordern sey, um die Strafe des §. 613 anzuwenden, und daß im Falle des §. 612 nicht jedesmal Dienstentlassung zu erkennen sey, sondern bei geringerer Bosheit etc. nur Geldstrafe. Vicekanzler Bekk und der Berichterstatter Sander bekämpften diese Anträge, da im Falle von Bosheit, Rachsucht oder Eigennutz der Beamte jedenfalls schon von der Art sey, daß man der Regierung nicht zumuthen könne, ihm ferner ein Vertrauen zu schenken, und da (wie Sander zu §. 613 bemerkte) der Begriff von großem oder geringem Schaden zu relativ sey, um davon die Strafbarkeit selbst abhängen zu lassen. Der Entwurf der Commission wurde hierauf unverändert angenommen. Bei der Bestechung machte der Entwurf die Unterscheidung zwischen Beamten, welche bei ihren Amtshandlungen einen Betheiligten zum Nachtheil eines andern begünstigen können, und andern Beamten. Bei den erstern gilt es nach §. 614 als Bestechung, wenn sie wegen einer vorzunehmenden Amtshandlung oder für die Unterlassung einer solchen ein Geschenk annehmen oder sich versprechen lassen. Dagegen bei öffentlichen Dienern, welche keine Amtsgewalt haben, keinen Betheiligten zum Nachtheil des andern begünstigen, d. h. keine Parteilichkeit üben können, nimmt das Gesetz keine Bestechung an. Der §. 620 bedroht sie mit der Strafe unerlaubter Geschenkannahme, welche nur im Rückfall in Dienstentlassung besteht, wenn sie den Betheiligten durch pflichtwidrige Verzögerung einer Amtshandlung zum Geben oder Versprechen des Geschenks bestimmt haben. Christ schlug vor, im §. 614 die angegebene Unterscheidung zu streichen, und bei jedem Diener die Annahme eines Geschenks oder des Versprechens eines solchen wegen einer Amtshandlung als Bestechung zu bestrafen. Welcker und die Regierungscommissarien Bekk und Duttlinger vertheidigten den Entwurf. Derselbe sey in Vergleich mit dem ältern Strafedict und mit dem würtembergischen Gesetz §. 407 schon darin strenger, daß das Erforderniß, wornach das Geschenk zur Erlangung einer rechtswidrigen Verfügung gegeben seyn muß, beseitigt sey, und daß es genüge, daß die im §. 614 bezeichneten Diener nur überhaupt wegen einer Amtshandlung ein Geschenk annehmen. Eine Ausdehnung dieser strengen Vorschrift auf Diener, die bei ihren Amtshandlungen gar keine Parteilichkeit üben können, sey aber nicht begründet. Man müßte sonst auch den Professor, der für seine Vorlesungen ein größeres als das festgesetzte Honorar annehme, und dem Pfarrer, der größere als die bestimmten Stolgebühren zum voraus annehme, wegen Bestechung bestrafen. Christ: es handle sich nur um unentgeltlich zu verrichtende Geschäfte. Wer etwas zu fordern habe, werde nicht gestraft, wenn er auch mehr annehme. Staatsrath Jolly: die Annahme des Mehrbetrags sey ebenfalls die Annahme eines Geschenks, und wenn ein Beamter, der eine Amtsgewalt habe und Gebühren zu beziehen berechtigt sey, für eine vorzunehmende Amtshandlung mehr annehme, als er zu fordern habe, so sey er der Bestechung schuldig. Sander spricht für Christ's Antrag, da jeder öffentliche Diener eine Partei begünstigen könne. Was aber die Pfarrer betreffe, so werden ihnen die Stolgebühren erst nach vorgenommener Amtshandlung bezahlt, von einer Bestechung sey also bei einer Mehrgabe bei ihnen keine Rede. Welcker: in vielen Gegenden werden diese Gebühren meistens schon vor der Vornahme der pfarrlichen Verrichtung bezahlt. Christ's Antrag wurde hierauf verworfen. Die Strafe der Bestechung ist nach §. 614 in allen Fällen nur Kreisgefängniß oder Geldstrafe und nebst dem Dienstentlassung oder Dienstentsetzung. Nach §. 619 werden die Beamten, welche nach §. 614 sich einer Bestechung schuldig machen können, wenn sie für eine bereits vollzogene Amtshandlung ein (vorher nicht versprochenes) Geschenk in Geld oder in andern Vermögensvortheilen von nicht unbedeutendem Werthe annehmen, wegen unerlaubter Geschenknahme von einer Geldstrafe, und nur im Wiederholungsfalle von Dienstentlassung getroffen. Dieser Artikel wurde, so wie jene über die öffentliche Erpressung und über die (von der Strafe des falschen Zeugnisses nebst Dienstentlassung oder Dienstentsetzung bedrohten) wissentliche ungerechte Entscheidung, ohne Discussion, die §§. 627 und 628 über Fälschungen im Amt aber mit einer geringen Redactionsveränderung angenommen.

Die Vorbereitungen zu der hier stattfindenden Säcularfeier der Erfindung der Buchdruckerkunst nehmen einen immer raschern Gang. Mit dem Aufbau des Amphitheaters hat man begonnen. Launitz ist für die plastischen Ausschmückungen desselben schon seit geraumer Zeit

*) Augsburg zählt 13 Buchhandlungen und 12 Druckereien, worin im Ganzen beinahe 300 Menschen beschäftigt sind.
*) Dieser Brief blieb aus Versehen aus der Reihe unsrer Berichte, und wird daher zur Ausfüllung der Lücke nachgeliefert.

oder mit deren Eröffnung eine bereits vollständig verfaßte und von dem erhabenen Begründer der Walhalla selbst veranlaßte Sammlung kurzer Lebensbeschreibungen der darin aufgenommenen großen Deutschen im Druck erscheinen werde. Wir glauben, jeden Freund der vaterländischen Geschichte, deutscher Größe und deutschen Ruhmes zu verbinden, wenn wir schon jetzt hierauf aufmerksam machen.

Auch hier hat sich in Folge der für die Feier des Jubiläums der Presse erlassenen allerhöchsten Bestimmungen das früher bestandene gemischte Comité aufgelöst, worauf die zunächst betheiligten zahlreichen Gewerbsgenossen *) einstimmig beschlossen haben, auf jede Feier in Augsburg zu verzichten, wie dieß neulich auch in Nürnberg geschah. Indessen wird, wie wir hören, von kundiger Hand eine Schrift erscheinen, um an Augsburgs alten rühmlichen Antheil an der edlen Kunst, deren Säculartage bevorstehen, zu erinnern.

Dem Vernehmen nach ist unser rühmlichst bekannter Landsmann, Dr. K. Pfeufer, z. Z. Physikus in München (Landgerichts Au) an Prof. Schönleins Stelle nach Zürich berufen worden. (Fr. M.)

*) Berathung der zweiten Kammer über das Strafgesetz. Die §§. 612 und 613 bedrohen die Verletzung der Amtsverschwiegenheit mit Strafe. Es ist ein Unterschied gemacht, ob die Uebertretung aus Bosheit, Rachsucht oder Eigennutz, oder ob sie nur aus Leichtsinn geschah. Im erstern Falle droht der §. 612 unbedingt Dienstentlassung, und wenn ein dem Schuldigen zum Vorsatz zuzurechnender großer Schaden entstand, zugleich Kreisgefängniß nicht unter 3 Monaten oder Arbeitshaus. Im andern Fall, wo die Amtsverschwiegenheit nur aus Leichtsinn verletzt wurde, droht der §. 613 eine Strafe nur dann, wenn ein wirklicher Schaden entstanden, und derselbe von dem Beamten vorauszusehen war. Es wird hier eine Geldstrafe nicht unter 25 fl. gedroht, die Dienstentlassung aber nur für den Fall, wo der entstandene Schaden groß ist, und als wahrscheinliche Folge der Handlung vorauszusehen war. Christ beantragte die Streichung beider Paragraphen, da aus der Verletzung der Amtsverschwiegenheit meistens kein Schaden hervorgehe, und sie im Allgemeinen nicht gefährlich sey, auch eine dienstpolizeiliche Vorschrift jedenfalls genüge. Vicekanzler Bekk sucht nachzuweisen, daß durch Verletzung der Amtsverschwiegenheit, wenn sie gleich in der Regel nicht gefährlich sey, denn doch in einzelnen Fällen großer Schaden verursacht werden könne, z. B. wenn ein Mitglied des Finanzministeriums im Jahr 1835 beim Anschluß Badens an den Zollverein von der provisorischen Zollerhöhung einige Tage vor deren Verkündung einem Handelsmann Kenntniß gegeben hätte, oder wenn ein Mitglied des Ministeriums des Innern, bei welchem der Erfinder eines Fabrikgeheimnisses die Beschreibung des Geheimnisses zum Behuf der Erlangung eines Patents übergeben habe, das Geheimniß andern verrathen würde u. dgl. Das gewöhnliche Ausplaudern von Dingen, hinsichtlich deren der Beamte die Pflicht der Amtsverschwiegenheit habe, bleibe der Rüge von Seite der Dienstpolizei überlassen. Aber für die Fälle, wo bedeutender Schaden entstand, oder wo die Uebertretung aus Bosheit, Rachsucht oder Eigennutz geschah, genüge es an den bloßen Disciplinarstrafen nicht. Merk hielt die Disciplinargewalt für hinreichend, wo nur Privaten durch die Uebertretung beschädigt seyen. Wenn aber die öffentlichen Interessen dadurch benachtheiligt werden, so seyen die hier gedrohten Strafen entsprechend. Geh. Rath Duttlinger: wer Privatinteressen zu Grund richte, sey eben so strafbar, als wenn es öffentliche Interessen wären. Baumgärtner und Regenauer führen ebenfalls Fälle an, wo die Verletzung der Amtsverschwiegenheit sehr großen Schaden bewirken könne, sie sind aber der Meinung, daß bei der bloß fahrlässigen Beschädigung ein großer Schaden zu fordern sey, um die Strafe des §. 613 anzuwenden, und daß im Falle des §. 612 nicht jedesmal Dienstentlassung zu erkennen sey, sondern bei geringerer Bosheit etc. nur Geldstrafe. Vicekanzler Bekk und der Berichterstatter Sander bekämpften diese Anträge, da im Falle von Bosheit, Rachsucht oder Eigennutz der Beamte jedenfalls schon von der Art sey, daß man der Regierung nicht zumuthen könne, ihm ferner ein Vertrauen zu schenken, und da (wie Sander zu §. 613 bemerkte) der Begriff von großem oder geringem Schaden zu relativ sey, um davon die Strafbarkeit selbst abhängen zu lassen. Der Entwurf der Commission wurde hierauf unverändert angenommen. Bei der Bestechung machte der Entwurf die Unterscheidung zwischen Beamten, welche bei ihren Amtshandlungen einen Betheiligten zum Nachtheil eines andern begünstigen können, und andern Beamten. Bei den erstern gilt es nach §. 614 als Bestechung, wenn sie wegen einer vorzunehmenden Amtshandlung oder für die Unterlassung einer solchen ein Geschenk annehmen oder sich versprechen lassen. Dagegen bei öffentlichen Dienern, welche keine Amtsgewalt haben, keinen Betheiligten zum Nachtheil des andern begünstigen, d. h. keine Parteilichkeit üben können, nimmt das Gesetz keine Bestechung an. Der §. 620 bedroht sie mit der Strafe unerlaubter Geschenkannahme, welche nur im Rückfall in Dienstentlassung besteht, wenn sie den Betheiligten durch pflichtwidrige Verzögerung einer Amtshandlung zum Geben oder Versprechen des Geschenks bestimmt haben. Christ schlug vor, im §. 614 die angegebene Unterscheidung zu streichen, und bei jedem Diener die Annahme eines Geschenks oder des Versprechens eines solchen wegen einer Amtshandlung als Bestechung zu bestrafen. Welcker und die Regierungscommissarien Bekk und Duttlinger vertheidigten den Entwurf. Derselbe sey in Vergleich mit dem ältern Strafedict und mit dem würtembergischen Gesetz §. 407 schon darin strenger, daß das Erforderniß, wornach das Geschenk zur Erlangung einer rechtswidrigen Verfügung gegeben seyn muß, beseitigt sey, und daß es genüge, daß die im §. 614 bezeichneten Diener nur überhaupt wegen einer Amtshandlung ein Geschenk annehmen. Eine Ausdehnung dieser strengen Vorschrift auf Diener, die bei ihren Amtshandlungen gar keine Parteilichkeit üben können, sey aber nicht begründet. Man müßte sonst auch den Professor, der für seine Vorlesungen ein größeres als das festgesetzte Honorar annehme, und dem Pfarrer, der größere als die bestimmten Stolgebühren zum voraus annehme, wegen Bestechung bestrafen. Christ: es handle sich nur um unentgeltlich zu verrichtende Geschäfte. Wer etwas zu fordern habe, werde nicht gestraft, wenn er auch mehr annehme. Staatsrath Jolly: die Annahme des Mehrbetrags sey ebenfalls die Annahme eines Geschenks, und wenn ein Beamter, der eine Amtsgewalt habe und Gebühren zu beziehen berechtigt sey, für eine vorzunehmende Amtshandlung mehr annehme, als er zu fordern habe, so sey er der Bestechung schuldig. Sander spricht für Christ's Antrag, da jeder öffentliche Diener eine Partei begünstigen könne. Was aber die Pfarrer betreffe, so werden ihnen die Stolgebühren erst nach vorgenommener Amtshandlung bezahlt, von einer Bestechung sey also bei einer Mehrgabe bei ihnen keine Rede. Welcker: in vielen Gegenden werden diese Gebühren meistens schon vor der Vornahme der pfarrlichen Verrichtung bezahlt. Christ's Antrag wurde hierauf verworfen. Die Strafe der Bestechung ist nach §. 614 in allen Fällen nur Kreisgefängniß oder Geldstrafe und nebst dem Dienstentlassung oder Dienstentsetzung. Nach §. 619 werden die Beamten, welche nach §. 614 sich einer Bestechung schuldig machen können, wenn sie für eine bereits vollzogene Amtshandlung ein (vorher nicht versprochenes) Geschenk in Geld oder in andern Vermögensvortheilen von nicht unbedeutendem Werthe annehmen, wegen unerlaubter Geschenknahme von einer Geldstrafe, und nur im Wiederholungsfalle von Dienstentlassung getroffen. Dieser Artikel wurde, so wie jene über die öffentliche Erpressung und über die (von der Strafe des falschen Zeugnisses nebst Dienstentlassung oder Dienstentsetzung bedrohten) wissentliche ungerechte Entscheidung, ohne Discussion, die §§. 627 und 628 über Fälschungen im Amt aber mit einer geringen Redactionsveränderung angenommen.

Die Vorbereitungen zu der hier stattfindenden Säcularfeier der Erfindung der Buchdruckerkunst nehmen einen immer raschern Gang. Mit dem Aufbau des Amphitheaters hat man begonnen. Launitz ist für die plastischen Ausschmückungen desselben schon seit geraumer Zeit

*) Augsburg zählt 13 Buchhandlungen und 12 Druckereien, worin im Ganzen beinahe 300 Menschen beschäftigt sind.
*) Dieser Brief blieb aus Versehen aus der Reihe unsrer Berichte, und wird daher zur Ausfüllung der Lücke nachgeliefert.
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          <p><note place="foot" n="*)"><p>Dieser Brief blieb aus Versehen aus der Reihe unsrer Berichte, und wird daher zur Ausfüllung der Lücke nachgeliefert.</p></note> Berathung der zweiten Kammer über das Strafgesetz. Die §§. 612 und 613 bedrohen die Verletzung der Amtsverschwiegenheit mit Strafe. Es ist ein Unterschied gemacht, ob die Uebertretung aus <hi rendition="#g">Bosheit</hi>, <hi rendition="#g">Rachsucht</hi> oder <hi rendition="#g">Eigennutz</hi>, oder ob sie nur aus <hi rendition="#g">Leichtsinn</hi> geschah. Im <hi rendition="#g">erstern</hi> Falle droht der §. 612 unbedingt Dienstentlassung, und wenn ein dem Schuldigen zum Vorsatz zuzurechnender <hi rendition="#g">großer</hi> Schaden entstand, zugleich Kreisgefängniß nicht unter 3 Monaten oder Arbeitshaus. Im andern Fall, wo die Amtsverschwiegenheit nur aus <hi rendition="#g">Leichtsinn</hi> verletzt wurde, droht der §. 613 eine Strafe nur dann, wenn ein wirklicher Schaden entstanden, und derselbe von dem Beamten vorauszusehen war. Es wird hier eine Geldstrafe nicht unter 25 fl. gedroht, die Dienstentlassung aber nur für den Fall, wo der entstandene Schaden <hi rendition="#g">groß</hi> ist, und als <hi rendition="#g">wahrscheinliche</hi> Folge der Handlung vorauszusehen war. <hi rendition="#g">Christ</hi> beantragte die Streichung beider Paragraphen, da aus der Verletzung der Amtsverschwiegenheit meistens kein Schaden hervorgehe, und sie im Allgemeinen nicht gefährlich sey, auch eine dienstpolizeiliche Vorschrift jedenfalls genüge. 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Dem Vernehmen nach ist unser rühmlichst bekannter Landsmann, Dr. K. Pfeufer, z. Z. Physikus in München (Landgerichts Au) an Prof. Schönleins Stelle nach Zürich berufen worden. (Fr. M.) _ Karlsruhe, 16 Mai. *) Berathung der zweiten Kammer über das Strafgesetz. Die §§. 612 und 613 bedrohen die Verletzung der Amtsverschwiegenheit mit Strafe. Es ist ein Unterschied gemacht, ob die Uebertretung aus Bosheit, Rachsucht oder Eigennutz, oder ob sie nur aus Leichtsinn geschah. Im erstern Falle droht der §. 612 unbedingt Dienstentlassung, und wenn ein dem Schuldigen zum Vorsatz zuzurechnender großer Schaden entstand, zugleich Kreisgefängniß nicht unter 3 Monaten oder Arbeitshaus. Im andern Fall, wo die Amtsverschwiegenheit nur aus Leichtsinn verletzt wurde, droht der §. 613 eine Strafe nur dann, wenn ein wirklicher Schaden entstanden, und derselbe von dem Beamten vorauszusehen war. Es wird hier eine Geldstrafe nicht unter 25 fl. gedroht, die Dienstentlassung aber nur für den Fall, wo der entstandene Schaden groß ist, und als wahrscheinliche Folge der Handlung vorauszusehen war. Christ beantragte die Streichung beider Paragraphen, da aus der Verletzung der Amtsverschwiegenheit meistens kein Schaden hervorgehe, und sie im Allgemeinen nicht gefährlich sey, auch eine dienstpolizeiliche Vorschrift jedenfalls genüge. Vicekanzler Bekk sucht nachzuweisen, daß durch Verletzung der Amtsverschwiegenheit, wenn sie gleich in der Regel nicht gefährlich sey, denn doch in einzelnen Fällen großer Schaden verursacht werden könne, z. B. wenn ein Mitglied des Finanzministeriums im Jahr 1835 beim Anschluß Badens an den Zollverein von der provisorischen Zollerhöhung einige Tage vor deren Verkündung einem Handelsmann Kenntniß gegeben hätte, oder wenn ein Mitglied des Ministeriums des Innern, bei welchem der Erfinder eines Fabrikgeheimnisses die Beschreibung des Geheimnisses zum Behuf der Erlangung eines Patents übergeben habe, das Geheimniß andern verrathen würde u. dgl. Das gewöhnliche Ausplaudern von Dingen, hinsichtlich deren der Beamte die Pflicht der Amtsverschwiegenheit habe, bleibe der Rüge von Seite der Dienstpolizei überlassen. Aber für die Fälle, wo bedeutender Schaden entstand, oder wo die Uebertretung aus Bosheit, Rachsucht oder Eigennutz geschah, genüge es an den bloßen Disciplinarstrafen nicht. Merk hielt die Disciplinargewalt für hinreichend, wo nur Privaten durch die Uebertretung beschädigt seyen. Wenn aber die öffentlichen Interessen dadurch benachtheiligt werden, so seyen die hier gedrohten Strafen entsprechend. Geh. Rath Duttlinger: wer Privatinteressen zu Grund richte, sey eben so strafbar, als wenn es öffentliche Interessen wären. Baumgärtner und Regenauer führen ebenfalls Fälle an, wo die Verletzung der Amtsverschwiegenheit sehr großen Schaden bewirken könne, sie sind aber der Meinung, daß bei der bloß fahrlässigen Beschädigung ein großer Schaden zu fordern sey, um die Strafe des §. 613 anzuwenden, und daß im Falle des §. 612 nicht jedesmal Dienstentlassung zu erkennen sey, sondern bei geringerer Bosheit etc. nur Geldstrafe. Vicekanzler Bekk und der Berichterstatter Sander bekämpften diese Anträge, da im Falle von Bosheit, Rachsucht oder Eigennutz der Beamte jedenfalls schon von der Art sey, daß man der Regierung nicht zumuthen könne, ihm ferner ein Vertrauen zu schenken, und da (wie Sander zu §. 613 bemerkte) der Begriff von großem oder geringem Schaden zu relativ sey, um davon die Strafbarkeit selbst abhängen zu lassen. Der Entwurf der Commission wurde hierauf unverändert angenommen. Bei der Bestechung machte der Entwurf die Unterscheidung zwischen Beamten, welche bei ihren Amtshandlungen einen Betheiligten zum Nachtheil eines andern begünstigen können, und andern Beamten. Bei den erstern gilt es nach §. 614 als Bestechung, wenn sie wegen einer vorzunehmenden Amtshandlung oder für die Unterlassung einer solchen ein Geschenk annehmen oder sich versprechen lassen. Dagegen bei öffentlichen Dienern, welche keine Amtsgewalt haben, keinen Betheiligten zum Nachtheil des andern begünstigen, d. h. keine Parteilichkeit üben können, nimmt das Gesetz keine Bestechung an. Der §. 620 bedroht sie mit der Strafe unerlaubter Geschenkannahme, welche nur im Rückfall in Dienstentlassung besteht, wenn sie den Betheiligten durch pflichtwidrige Verzögerung einer Amtshandlung zum Geben oder Versprechen des Geschenks bestimmt haben. Christ schlug vor, im §. 614 die angegebene Unterscheidung zu streichen, und bei jedem Diener die Annahme eines Geschenks oder des Versprechens eines solchen wegen einer Amtshandlung als Bestechung zu bestrafen. Welcker und die Regierungscommissarien Bekk und Duttlinger vertheidigten den Entwurf. Derselbe sey in Vergleich mit dem ältern Strafedict und mit dem würtembergischen Gesetz §. 407 schon darin strenger, daß das Erforderniß, wornach das Geschenk zur Erlangung einer rechtswidrigen Verfügung gegeben seyn muß, beseitigt sey, und daß es genüge, daß die im §. 614 bezeichneten Diener nur überhaupt wegen einer Amtshandlung ein Geschenk annehmen. Eine Ausdehnung dieser strengen Vorschrift auf Diener, die bei ihren Amtshandlungen gar keine Parteilichkeit üben können, sey aber nicht begründet. Man müßte sonst auch den Professor, der für seine Vorlesungen ein größeres als das festgesetzte Honorar annehme, und dem Pfarrer, der größere als die bestimmten Stolgebühren zum voraus annehme, wegen Bestechung bestrafen. Christ: es handle sich nur um unentgeltlich zu verrichtende Geschäfte. Wer etwas zu fordern habe, werde nicht gestraft, wenn er auch mehr annehme. Staatsrath Jolly: die Annahme des Mehrbetrags sey ebenfalls die Annahme eines Geschenks, und wenn ein Beamter, der eine Amtsgewalt habe und Gebühren zu beziehen berechtigt sey, für eine vorzunehmende Amtshandlung mehr annehme, als er zu fordern habe, so sey er der Bestechung schuldig. Sander spricht für Christ's Antrag, da jeder öffentliche Diener eine Partei begünstigen könne. Was aber die Pfarrer betreffe, so werden ihnen die Stolgebühren erst nach vorgenommener Amtshandlung bezahlt, von einer Bestechung sey also bei einer Mehrgabe bei ihnen keine Rede. Welcker: in vielen Gegenden werden diese Gebühren meistens schon vor der Vornahme der pfarrlichen Verrichtung bezahlt. Christ's Antrag wurde hierauf verworfen. Die Strafe der Bestechung ist nach §. 614 in allen Fällen nur Kreisgefängniß oder Geldstrafe und nebst dem Dienstentlassung oder Dienstentsetzung. Nach §. 619 werden die Beamten, welche nach §. 614 sich einer Bestechung schuldig machen können, wenn sie für eine bereits vollzogene Amtshandlung ein (vorher nicht versprochenes) Geschenk in Geld oder in andern Vermögensvortheilen von nicht unbedeutendem Werthe annehmen, wegen unerlaubter Geschenknahme von einer Geldstrafe, und nur im Wiederholungsfalle von Dienstentlassung getroffen. Dieser Artikel wurde, so wie jene über die öffentliche Erpressung und über die (von der Strafe des falschen Zeugnisses nebst Dienstentlassung oder Dienstentsetzung bedrohten) wissentliche ungerechte Entscheidung, ohne Discussion, die §§. 627 und 628 über Fälschungen im Amt aber mit einer geringen Redactionsveränderung angenommen. _ Frankfurt a. M., 2 Jun. Die Vorbereitungen zu der hier stattfindenden Säcularfeier der Erfindung der Buchdruckerkunst nehmen einen immer raschern Gang. Mit dem Aufbau des Amphitheaters hat man begonnen. Launitz ist für die plastischen Ausschmückungen desselben schon seit geraumer Zeit *) Augsburg zählt 13 Buchhandlungen und 12 Druckereien, worin im Ganzen beinahe 300 Menschen beschäftigt sind. *) Dieser Brief blieb aus Versehen aus der Reihe unsrer Berichte, und wird daher zur Ausfüllung der Lücke nachgeliefert.

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 163. Augsburg, 11. Juni 1840, S. 1301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_163_18400611/5>, abgerufen am 24.11.2024.