Allgemeine Zeitung. Nr. 156. Augsburg, 4. Juni 1840.Reading und eingereicht von Sergeant Talfourd, um minder strenge Behandlung des Chartisten Vincent, der von Monmouth nach dem Correctionshaus gebracht worden ist, und eine andere, eingereicht von Hrn. J. Duncombe, in der aufs neue darum nachgesucht wird, den Chartisten O'Connor in York-Castle von der Seite der Verbrecher nach der der Schuldner zu setzen. O'Connell unterstützt diese Motion, worauf Hr. S. Talfourd berichtet, daß er sich deßhalb an den Marquis von Normanby gewandt, und daß dieser auch bereits nach York geschrieben und eine Veränderung des Gefängnisses so wie Milderung der Behandlung überhaupt verordnet habe. - Das Haus trat dann in Ausschuß über Sir E. Wilmots "Jugendliche-Verbrecher-Bill" (bezweckend Autorisation summarischer Ueberführung der jugendlichen Verbrecher in gewissen Fällen des Diebstahls u. s. w., und Errichtung kleiner Friedensgerichte) und verwarf die von General Johnstone vorgeschlagene Vertagung mit 35 gegen 22 Stimmen. Doch war das Haus vor Abschluß der Verhandlungen, schon nach acht, nicht mehr in Anzahl. Im Haymarket-Theater ist am 23 ein neues Trauerspiel "Glencoe oder das Schicksal der Macdonalds" mit allgemeinem Beifall aufgenommen worden. Es hat zum Gegenstand die bekannte von Wilhelm III verordnete Ermordung der Macdonalds von Glencoe (1689), eine historische Thatsache, in deren Vordergrund jedoch hier die erdichtete Geschichte der Leidenschaft zweier Brüder Macdonald zu ein und demselben Mädchen, Helene Campbell, gestellt ist. Der eigentliche Held des Stücks ist der ältere Bruder, Halbert, und während dieser den großmüthigen Entschluß in sich ausbildet, seine Geliebte dem jüngern Bruder, Heinrich, der ihr lieber ist, abzutreten, hat dieser, englischer Officier, von Rache und Eifersucht getrieben, dem König eine verrätherische Anzeige gemacht, und damit das Verderben über seinen Clan herbeigerufen. Das vortreffliche Spiel des Hrn. Macready (Halbert) und der Miß Faucit (Helene) soll viel zum Beifall des Stücks beigetragen haben; der ungenannte Dichter wurde, nachdem ihn Macready genannt hatte, mit Enthusiasmus gerufen, und eben so bei seinem Vortreten begrüßt: es ist das bekannte Unterhausmitglied Sergeant Talfourd. Frankreich. Paris, 30 Mai. In der Sitzung der Pairskammer vom 29 Mai erklärte Hr. d'Argout, wie wir schon gestern kurz erwähnt, daß er das Recht zur Conversion anerkenne, und daß er als Anhänger dieses Rechts, zugleich als Anhänger der Tilgung für das Gesetz votiren würde, wenn durch ein Amendement die Verfügungen beseitigt würden, wodurch eine Lähmung der Wirkung der Tilgung erzeugt sey. Hr. d'Audiffret folgte Hrn. d'Argout, gab ebenfalls das Recht der Heimzahlung der Rente mit allen seinen Folgen zu, verwarf aber die von der Deputirtenkammer angenommene Vollziehungsweise und erklärte sich für den ursprünglichen Regierungsentwurf. Die Sitzung ward dann aufgehoben, nachdem noch Hr. Thiers sich für den folgenden Tag das Wort ausgebeten hatte. [irrelevantes Material] In der Sitzung der Pairskammer am 30 Mai ward zuerst von dem Minister des Innern das von der Deputirtenkammer angenommene Gesetz über die Abholung der sterblichen Reste Napoleons eingebracht. Hr. Odier erhielt sodann in Erörterung des Entwurfs der Rentenconversion das Wort. Er spricht für eine Modification des von der Deputirtenkammer angenommenen Entwurfs. Ihm folgte Hr. Thiers. "Ich habe, sagte er, eine undankbare Aufgabe, denn ich weiß, daß die edle Kammer gegen die Conversion ist; es wäre aber gegen meine Pflicht, wenn ich nicht die volle Wahrheit sagte. Ich muß den Regierungsentwurf vertheidigen und vor dem Ernst der Lage warnen, die täglich bedenklicher wird. Ich habe nicht verdient, daß man mich einen maaßlosen Anhänger der Maaßregel nenne; man mußte aber bei dem Punkt, zu dem die Sachen gelangt sind, einen Entschluß fassen. Läßt man das Recht der Regierung zur Conversion zweifelhaft, so gestattet man ein Steigen der Fonds, und da früher oder später etwas geschehen muß, so will ich Ihnen nur zeigen, daß Sie dadurch den Rentenbesitzern Schaden bringen werden. Der Zustand des Schuldners ist ein solcher Zustand der Abhängigkeit, daß man suchen muß, sich davon frei zu machen. Jede Rente ist in gewisser Zeit rückkaufbar; dieß ist gemeines Recht, das Recht aller Länder. Man sagt, dieß lasse sich nicht auf den Staat anwenden. Warum nicht? Der Staat bietet hier nur zwei Gesichtspunkte dar: entweder als Souverän, und dann verfügt er über Alles, oder als bloßes Individuum, das wie andere den Tribunalen unterworfen ist und das gemeine Recht für sich in Anspruch nehmen kann. Sagt man das Gegentheil, so heißt dieß sagen, daß er souverän sey, und alsdann kann er alle Contracte lösen. Man behauptet, die Form des mit den Rentenbesitzern eingegangenen Contracts befreie sie von dem gemeinen Recht; es ist aber unmöglich, daß ein Contract dieß vorschreibe, und es existirt auch kein solcher. Man sagt, Cambon habe für den Staat auf das Recht der Heimzahlung verzichtet." Hr. Thiers führte hier aus einer spätern, als der von Hrn. Roy in seinem Bericht citirten Urkunde, folgende förmliche Aeußerung Cambons an: "Die Nation wird immer die consolidirte Schuld heimzahlen können, wenn sie dieß für angemessen halten sollte." Auch bemerkte er, daß Cambon, der in Finanzsachen etwas besser unterrichtet gewesen, als die Männer seiner Zeit, in der Sache so habe verfahren wollen, wie es in England Sitte ist, nämlich die Rente auf dem Platze nach dem Tagescurs zurückzukaufen, und dabei habe Cambon gesagt, daß im Fall dieser Operation der Rentier Herr seiner Rente bleibe. "Dieß sind, fuhr er fort, die Worte Cambons; es fiel ihm aber nicht ein, und er hatte durchaus nicht die Absicht, auf die Heimzahlung für den Staat zu verzichten. Kurz, das gemeine Recht ist unbestreitbar, außer man müßte das souveräne Recht zugestehen. Das Capital ist aber in alle Gesetze jener Zeit und in den Bericht Cambons eingeschrieben. Das Recht kann also nie ernstlich bestritten werden. Ich erkläre, daß die Regierung auf ihrem Recht besteht und nicht darauf verzichtet, und bin für meinen Theil überzeugt, daß sich unmöglich ein anderes Mittel finden läßt. Ich sage den Rentenbesitzern, es gibt keine Regierung, die auf dieses Recht verzichtet." (Abgang der Post.) Die französische Akademie hat in ihrer letzten Sitzung zum Preis der Beredsamkeit, den sie 1842 vertheilen wird, den Eloge de Pascal vorgeschlagen. Das Journal des Debats spricht sich also über die Einnahme von Medeah und den Rückzug der französischen Armee nach Muzaia aus: "Nachdem die Armee drei Tage daselbst (Medeah) verweilt hatte, die dazu verwendet worden, die Stadt zu befestigen, setzte sie sich am 20 wieder in Marsch, um über den Atlas zurückzugehen. Die letzte Depesche sagt, daß man die ganze Armee Abd-El-Kaders, die auf dem südlichen Abhang des Atlas gegen Medeah zu in Schlachtordnung aufgestellt war, angreifen und werfen mußte, und daß die ganze arabische Cavallerie Befehl hatte, abzusteigen, um die schroffen Höhen zu besetzen. Also verliert der Emir den Muth nicht. Nachdem er vor Teniah geschlagen worden, wagt er noch einmal der Armee den Weg zu verlegen. Von unserer Seite soll der Verlust 200 Mann betragen, auf Seite des Feindes aber bedeutender seyn. Es scheint, das Gefecht war sehr heftig. Reading und eingereicht von Sergeant Talfourd, um minder strenge Behandlung des Chartisten Vincent, der von Monmouth nach dem Correctionshaus gebracht worden ist, und eine andere, eingereicht von Hrn. J. Duncombe, in der aufs neue darum nachgesucht wird, den Chartisten O'Connor in York-Castle von der Seite der Verbrecher nach der der Schuldner zu setzen. O'Connell unterstützt diese Motion, worauf Hr. S. Talfourd berichtet, daß er sich deßhalb an den Marquis von Normanby gewandt, und daß dieser auch bereits nach York geschrieben und eine Veränderung des Gefängnisses so wie Milderung der Behandlung überhaupt verordnet habe. – Das Haus trat dann in Ausschuß über Sir E. Wilmots „Jugendliche-Verbrecher-Bill“ (bezweckend Autorisation summarischer Ueberführung der jugendlichen Verbrecher in gewissen Fällen des Diebstahls u. s. w., und Errichtung kleiner Friedensgerichte) und verwarf die von General Johnstone vorgeschlagene Vertagung mit 35 gegen 22 Stimmen. Doch war das Haus vor Abschluß der Verhandlungen, schon nach acht, nicht mehr in Anzahl. Im Haymarket-Theater ist am 23 ein neues Trauerspiel „Glencoe oder das Schicksal der Macdonalds“ mit allgemeinem Beifall aufgenommen worden. Es hat zum Gegenstand die bekannte von Wilhelm III verordnete Ermordung der Macdonalds von Glencoe (1689), eine historische Thatsache, in deren Vordergrund jedoch hier die erdichtete Geschichte der Leidenschaft zweier Brüder Macdonald zu ein und demselben Mädchen, Helene Campbell, gestellt ist. Der eigentliche Held des Stücks ist der ältere Bruder, Halbert, und während dieser den großmüthigen Entschluß in sich ausbildet, seine Geliebte dem jüngern Bruder, Heinrich, der ihr lieber ist, abzutreten, hat dieser, englischer Officier, von Rache und Eifersucht getrieben, dem König eine verrätherische Anzeige gemacht, und damit das Verderben über seinen Clan herbeigerufen. Das vortreffliche Spiel des Hrn. Macready (Halbert) und der Miß Faucit (Helene) soll viel zum Beifall des Stücks beigetragen haben; der ungenannte Dichter wurde, nachdem ihn Macready genannt hatte, mit Enthusiasmus gerufen, und eben so bei seinem Vortreten begrüßt: es ist das bekannte Unterhausmitglied Sergeant Talfourd. Frankreich. Paris, 30 Mai. In der Sitzung der Pairskammer vom 29 Mai erklärte Hr. d'Argout, wie wir schon gestern kurz erwähnt, daß er das Recht zur Conversion anerkenne, und daß er als Anhänger dieses Rechts, zugleich als Anhänger der Tilgung für das Gesetz votiren würde, wenn durch ein Amendement die Verfügungen beseitigt würden, wodurch eine Lähmung der Wirkung der Tilgung erzeugt sey. Hr. d'Audiffret folgte Hrn. d'Argout, gab ebenfalls das Recht der Heimzahlung der Rente mit allen seinen Folgen zu, verwarf aber die von der Deputirtenkammer angenommene Vollziehungsweise und erklärte sich für den ursprünglichen Regierungsentwurf. Die Sitzung ward dann aufgehoben, nachdem noch Hr. Thiers sich für den folgenden Tag das Wort ausgebeten hatte. [irrelevantes Material] In der Sitzung der Pairskammer am 30 Mai ward zuerst von dem Minister des Innern das von der Deputirtenkammer angenommene Gesetz über die Abholung der sterblichen Reste Napoleons eingebracht. Hr. Odier erhielt sodann in Erörterung des Entwurfs der Rentenconversion das Wort. Er spricht für eine Modification des von der Deputirtenkammer angenommenen Entwurfs. Ihm folgte Hr. Thiers. „Ich habe, sagte er, eine undankbare Aufgabe, denn ich weiß, daß die edle Kammer gegen die Conversion ist; es wäre aber gegen meine Pflicht, wenn ich nicht die volle Wahrheit sagte. Ich muß den Regierungsentwurf vertheidigen und vor dem Ernst der Lage warnen, die täglich bedenklicher wird. Ich habe nicht verdient, daß man mich einen maaßlosen Anhänger der Maaßregel nenne; man mußte aber bei dem Punkt, zu dem die Sachen gelangt sind, einen Entschluß fassen. Läßt man das Recht der Regierung zur Conversion zweifelhaft, so gestattet man ein Steigen der Fonds, und da früher oder später etwas geschehen muß, so will ich Ihnen nur zeigen, daß Sie dadurch den Rentenbesitzern Schaden bringen werden. Der Zustand des Schuldners ist ein solcher Zustand der Abhängigkeit, daß man suchen muß, sich davon frei zu machen. Jede Rente ist in gewisser Zeit rückkaufbar; dieß ist gemeines Recht, das Recht aller Länder. Man sagt, dieß lasse sich nicht auf den Staat anwenden. Warum nicht? Der Staat bietet hier nur zwei Gesichtspunkte dar: entweder als Souverän, und dann verfügt er über Alles, oder als bloßes Individuum, das wie andere den Tribunalen unterworfen ist und das gemeine Recht für sich in Anspruch nehmen kann. Sagt man das Gegentheil, so heißt dieß sagen, daß er souverän sey, und alsdann kann er alle Contracte lösen. Man behauptet, die Form des mit den Rentenbesitzern eingegangenen Contracts befreie sie von dem gemeinen Recht; es ist aber unmöglich, daß ein Contract dieß vorschreibe, und es existirt auch kein solcher. Man sagt, Cambon habe für den Staat auf das Recht der Heimzahlung verzichtet.“ Hr. Thiers führte hier aus einer spätern, als der von Hrn. Roy in seinem Bericht citirten Urkunde, folgende förmliche Aeußerung Cambons an: „Die Nation wird immer die consolidirte Schuld heimzahlen können, wenn sie dieß für angemessen halten sollte.“ Auch bemerkte er, daß Cambon, der in Finanzsachen etwas besser unterrichtet gewesen, als die Männer seiner Zeit, in der Sache so habe verfahren wollen, wie es in England Sitte ist, nämlich die Rente auf dem Platze nach dem Tagescurs zurückzukaufen, und dabei habe Cambon gesagt, daß im Fall dieser Operation der Rentier Herr seiner Rente bleibe. „Dieß sind, fuhr er fort, die Worte Cambons; es fiel ihm aber nicht ein, und er hatte durchaus nicht die Absicht, auf die Heimzahlung für den Staat zu verzichten. Kurz, das gemeine Recht ist unbestreitbar, außer man müßte das souveräne Recht zugestehen. Das Capital ist aber in alle Gesetze jener Zeit und in den Bericht Cambons eingeschrieben. Das Recht kann also nie ernstlich bestritten werden. Ich erkläre, daß die Regierung auf ihrem Recht besteht und nicht darauf verzichtet, und bin für meinen Theil überzeugt, daß sich unmöglich ein anderes Mittel finden läßt. Ich sage den Rentenbesitzern, es gibt keine Regierung, die auf dieses Recht verzichtet.“ (Abgang der Post.) Die französische Akademie hat in ihrer letzten Sitzung zum Preis der Beredsamkeit, den sie 1842 vertheilen wird, den Eloge de Pascal vorgeschlagen. Das Journal des Débats spricht sich also über die Einnahme von Medeah und den Rückzug der französischen Armee nach Muzaia aus: „Nachdem die Armee drei Tage daselbst (Medeah) verweilt hatte, die dazu verwendet worden, die Stadt zu befestigen, setzte sie sich am 20 wieder in Marsch, um über den Atlas zurückzugehen. Die letzte Depesche sagt, daß man die ganze Armee Abd-El-Kaders, die auf dem südlichen Abhang des Atlas gegen Medeah zu in Schlachtordnung aufgestellt war, angreifen und werfen mußte, und daß die ganze arabische Cavallerie Befehl hatte, abzusteigen, um die schroffen Höhen zu besetzen. Also verliert der Emir den Muth nicht. Nachdem er vor Teniah geschlagen worden, wagt er noch einmal der Armee den Weg zu verlegen. Von unserer Seite soll der Verlust 200 Mann betragen, auf Seite des Feindes aber bedeutender seyn. Es scheint, das Gefecht war sehr heftig. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0003" n="1243"/> Reading und eingereicht von Sergeant Talfourd, um minder strenge Behandlung des Chartisten Vincent, der von Monmouth nach dem Correctionshaus gebracht worden ist, und eine andere, eingereicht von Hrn. J. Duncombe, in der aufs neue darum nachgesucht wird, den Chartisten O'Connor in York-Castle von der Seite der Verbrecher nach der der Schuldner zu setzen. O'Connell unterstützt diese Motion, worauf Hr. S. Talfourd berichtet, daß er sich deßhalb an den Marquis von Normanby gewandt, und daß dieser auch bereits nach York geschrieben und eine Veränderung des Gefängnisses so wie Milderung der Behandlung überhaupt verordnet habe. – Das Haus trat dann in Ausschuß über Sir E. Wilmots „Jugendliche-Verbrecher-Bill“ (bezweckend Autorisation summarischer Ueberführung der jugendlichen Verbrecher in gewissen Fällen des Diebstahls u. s. w., und Errichtung kleiner Friedensgerichte) und verwarf die von General Johnstone vorgeschlagene Vertagung mit 35 gegen 22 Stimmen. Doch war das Haus vor Abschluß der Verhandlungen, schon nach acht, nicht mehr in Anzahl.</p><lb/> <p>Im Haymarket-Theater ist am 23 ein neues Trauerspiel „Glencoe oder das Schicksal der Macdonalds“ mit allgemeinem Beifall aufgenommen worden. Es hat zum Gegenstand die bekannte von Wilhelm III verordnete Ermordung der Macdonalds von Glencoe (1689), eine historische Thatsache, in deren Vordergrund jedoch hier die erdichtete Geschichte der Leidenschaft zweier Brüder Macdonald zu ein und demselben Mädchen, Helene Campbell, gestellt ist. Der eigentliche Held des Stücks ist der ältere Bruder, Halbert, und während dieser den großmüthigen Entschluß in sich ausbildet, seine Geliebte dem jüngern Bruder, Heinrich, der ihr lieber ist, abzutreten, hat dieser, englischer Officier, von Rache und Eifersucht getrieben, dem König eine verrätherische Anzeige gemacht, und damit das Verderben über seinen Clan herbeigerufen. Das vortreffliche Spiel des Hrn. Macready (Halbert) und der Miß Faucit (Helene) soll viel zum Beifall des Stücks beigetragen haben; der ungenannte Dichter wurde, nachdem ihn Macready genannt hatte, mit Enthusiasmus gerufen, und eben so bei seinem Vortreten begrüßt: es ist das bekannte Unterhausmitglied Sergeant Talfourd.</p> </div> </div><lb/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">Frankreich.</hi> </head><lb/> <div n="2"> <byline> <docAuthor> <gap reason="insignificant"/> </docAuthor> </byline> <dateline><hi rendition="#b">Paris,</hi> 30 Mai.</dateline><lb/> <p>In der Sitzung der <hi rendition="#g">Pairskammer</hi> vom 29 Mai erklärte Hr. d'<hi rendition="#g">Argout</hi>, wie wir schon gestern kurz erwähnt, daß er das Recht zur Conversion anerkenne, und daß er als Anhänger dieses Rechts, zugleich als Anhänger der Tilgung für das Gesetz votiren würde, wenn durch ein Amendement die Verfügungen beseitigt würden, wodurch eine Lähmung der Wirkung der Tilgung erzeugt sey. 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Man sagt, dieß lasse sich nicht auf den Staat anwenden. Warum nicht? Der Staat bietet hier nur zwei Gesichtspunkte dar: entweder als Souverän, und dann verfügt er über Alles, oder als bloßes Individuum, das wie andere den Tribunalen unterworfen ist und das gemeine Recht für sich in Anspruch nehmen kann. Sagt man das Gegentheil, so heißt dieß sagen, daß er souverän sey, und alsdann kann er alle Contracte lösen. Man behauptet, die Form des mit den Rentenbesitzern eingegangenen Contracts befreie sie von dem gemeinen Recht; es ist aber unmöglich, daß ein Contract dieß vorschreibe, und es existirt auch kein solcher. Man sagt, Cambon habe für den Staat auf das Recht der Heimzahlung verzichtet.“ Hr. Thiers führte hier aus einer spätern, als der von Hrn. Roy in seinem Bericht citirten Urkunde, folgende förmliche Aeußerung Cambons an: „Die Nation wird immer die consolidirte Schuld heimzahlen können, wenn sie dieß für angemessen halten sollte.“ Auch bemerkte er, daß Cambon, der in Finanzsachen etwas besser unterrichtet gewesen, als die Männer seiner Zeit, in der Sache so habe verfahren wollen, wie es in England Sitte ist, nämlich die Rente auf dem Platze nach dem Tagescurs zurückzukaufen, und dabei habe Cambon gesagt, daß im Fall dieser Operation der Rentier <hi rendition="#g">Herr seiner Rente bleibe</hi>. „Dieß sind, fuhr er fort, die Worte Cambons; es fiel ihm aber nicht ein, und er hatte durchaus nicht die Absicht, auf die Heimzahlung für den Staat zu verzichten. Kurz, das gemeine Recht ist unbestreitbar, außer man müßte das souveräne Recht zugestehen. Das Capital ist aber in alle Gesetze jener Zeit und in den Bericht Cambons eingeschrieben. Das Recht kann also nie ernstlich bestritten werden. 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Die letzte Depesche sagt, daß man die ganze Armee Abd-El-Kaders, die auf dem südlichen Abhang des Atlas gegen Medeah zu in Schlachtordnung aufgestellt war, angreifen und werfen mußte, und daß die ganze arabische Cavallerie Befehl hatte, abzusteigen, um die schroffen Höhen zu besetzen. Also verliert der Emir den Muth nicht. Nachdem er vor Teniah geschlagen worden, wagt er noch einmal der Armee den Weg zu verlegen. Von unserer Seite soll der Verlust 200 Mann betragen, auf Seite des Feindes aber bedeutender seyn. Es scheint, das Gefecht war sehr heftig.<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1243/0003]
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Im Haymarket-Theater ist am 23 ein neues Trauerspiel „Glencoe oder das Schicksal der Macdonalds“ mit allgemeinem Beifall aufgenommen worden. Es hat zum Gegenstand die bekannte von Wilhelm III verordnete Ermordung der Macdonalds von Glencoe (1689), eine historische Thatsache, in deren Vordergrund jedoch hier die erdichtete Geschichte der Leidenschaft zweier Brüder Macdonald zu ein und demselben Mädchen, Helene Campbell, gestellt ist. Der eigentliche Held des Stücks ist der ältere Bruder, Halbert, und während dieser den großmüthigen Entschluß in sich ausbildet, seine Geliebte dem jüngern Bruder, Heinrich, der ihr lieber ist, abzutreten, hat dieser, englischer Officier, von Rache und Eifersucht getrieben, dem König eine verrätherische Anzeige gemacht, und damit das Verderben über seinen Clan herbeigerufen. Das vortreffliche Spiel des Hrn. Macready (Halbert) und der Miß Faucit (Helene) soll viel zum Beifall des Stücks beigetragen haben; der ungenannte Dichter wurde, nachdem ihn Macready genannt hatte, mit Enthusiasmus gerufen, und eben so bei seinem Vortreten begrüßt: es ist das bekannte Unterhausmitglied Sergeant Talfourd.
Frankreich.
_ Paris, 30 Mai.
In der Sitzung der Pairskammer vom 29 Mai erklärte Hr. d'Argout, wie wir schon gestern kurz erwähnt, daß er das Recht zur Conversion anerkenne, und daß er als Anhänger dieses Rechts, zugleich als Anhänger der Tilgung für das Gesetz votiren würde, wenn durch ein Amendement die Verfügungen beseitigt würden, wodurch eine Lähmung der Wirkung der Tilgung erzeugt sey. Hr. d'Audiffret folgte Hrn. d'Argout, gab ebenfalls das Recht der Heimzahlung der Rente mit allen seinen Folgen zu, verwarf aber die von der Deputirtenkammer angenommene Vollziehungsweise und erklärte sich für den ursprünglichen Regierungsentwurf. Die Sitzung ward dann aufgehoben, nachdem noch Hr. Thiers sich für den folgenden Tag das Wort ausgebeten hatte.
_ In der Sitzung der Pairskammer am 30 Mai ward zuerst von dem Minister des Innern das von der Deputirtenkammer angenommene Gesetz über die Abholung der sterblichen Reste Napoleons eingebracht. Hr. Odier erhielt sodann in Erörterung des Entwurfs der Rentenconversion das Wort. Er spricht für eine Modification des von der Deputirtenkammer angenommenen Entwurfs. Ihm folgte Hr. Thiers. „Ich habe, sagte er, eine undankbare Aufgabe, denn ich weiß, daß die edle Kammer gegen die Conversion ist; es wäre aber gegen meine Pflicht, wenn ich nicht die volle Wahrheit sagte. Ich muß den Regierungsentwurf vertheidigen und vor dem Ernst der Lage warnen, die täglich bedenklicher wird. Ich habe nicht verdient, daß man mich einen maaßlosen Anhänger der Maaßregel nenne; man mußte aber bei dem Punkt, zu dem die Sachen gelangt sind, einen Entschluß fassen. Läßt man das Recht der Regierung zur Conversion zweifelhaft, so gestattet man ein Steigen der Fonds, und da früher oder später etwas geschehen muß, so will ich Ihnen nur zeigen, daß Sie dadurch den Rentenbesitzern Schaden bringen werden. Der Zustand des Schuldners ist ein solcher Zustand der Abhängigkeit, daß man suchen muß, sich davon frei zu machen. Jede Rente ist in gewisser Zeit rückkaufbar; dieß ist gemeines Recht, das Recht aller Länder. Man sagt, dieß lasse sich nicht auf den Staat anwenden. Warum nicht? Der Staat bietet hier nur zwei Gesichtspunkte dar: entweder als Souverän, und dann verfügt er über Alles, oder als bloßes Individuum, das wie andere den Tribunalen unterworfen ist und das gemeine Recht für sich in Anspruch nehmen kann. Sagt man das Gegentheil, so heißt dieß sagen, daß er souverän sey, und alsdann kann er alle Contracte lösen. Man behauptet, die Form des mit den Rentenbesitzern eingegangenen Contracts befreie sie von dem gemeinen Recht; es ist aber unmöglich, daß ein Contract dieß vorschreibe, und es existirt auch kein solcher. Man sagt, Cambon habe für den Staat auf das Recht der Heimzahlung verzichtet.“ Hr. Thiers führte hier aus einer spätern, als der von Hrn. Roy in seinem Bericht citirten Urkunde, folgende förmliche Aeußerung Cambons an: „Die Nation wird immer die consolidirte Schuld heimzahlen können, wenn sie dieß für angemessen halten sollte.“ Auch bemerkte er, daß Cambon, der in Finanzsachen etwas besser unterrichtet gewesen, als die Männer seiner Zeit, in der Sache so habe verfahren wollen, wie es in England Sitte ist, nämlich die Rente auf dem Platze nach dem Tagescurs zurückzukaufen, und dabei habe Cambon gesagt, daß im Fall dieser Operation der Rentier Herr seiner Rente bleibe. „Dieß sind, fuhr er fort, die Worte Cambons; es fiel ihm aber nicht ein, und er hatte durchaus nicht die Absicht, auf die Heimzahlung für den Staat zu verzichten. Kurz, das gemeine Recht ist unbestreitbar, außer man müßte das souveräne Recht zugestehen. Das Capital ist aber in alle Gesetze jener Zeit und in den Bericht Cambons eingeschrieben. Das Recht kann also nie ernstlich bestritten werden. Ich erkläre, daß die Regierung auf ihrem Recht besteht und nicht darauf verzichtet, und bin für meinen Theil überzeugt, daß sich unmöglich ein anderes Mittel finden läßt. Ich sage den Rentenbesitzern, es gibt keine Regierung, die auf dieses Recht verzichtet.“ (Abgang der Post.)
Die französische Akademie hat in ihrer letzten Sitzung zum Preis der Beredsamkeit, den sie 1842 vertheilen wird, den Eloge de Pascal vorgeschlagen.
Das Journal des Débats spricht sich also über die Einnahme von Medeah und den Rückzug der französischen Armee nach Muzaia aus: „Nachdem die Armee drei Tage daselbst (Medeah) verweilt hatte, die dazu verwendet worden, die Stadt zu befestigen, setzte sie sich am 20 wieder in Marsch, um über den Atlas zurückzugehen. Die letzte Depesche sagt, daß man die ganze Armee Abd-El-Kaders, die auf dem südlichen Abhang des Atlas gegen Medeah zu in Schlachtordnung aufgestellt war, angreifen und werfen mußte, und daß die ganze arabische Cavallerie Befehl hatte, abzusteigen, um die schroffen Höhen zu besetzen. Also verliert der Emir den Muth nicht. Nachdem er vor Teniah geschlagen worden, wagt er noch einmal der Armee den Weg zu verlegen. Von unserer Seite soll der Verlust 200 Mann betragen, auf Seite des Feindes aber bedeutender seyn. Es scheint, das Gefecht war sehr heftig.
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(2016-06-28T11:37:15Z)
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