Allgemeine Zeitung. Nr. 154. Augsburg, 2. Juni 1840.[1642-44] Scheid-Brief. Auf erhobene Ehescheidungsklage der Christian Nuber'schen Ehefrau von Spranthal gegen ihren Ehemann Christian Nuber, wegen Verschollenheit und die hierauf gepflogenen Verhandlungen wird die Christian Nuber'sche Ehefrau des Ehebandes mit ihrem Ehemann Christian Nuber für entbunden erklärt, mit dem Beifügen, daß derselben jedoch nicht anders, als nach vorgelegter kirchlicher, der landesherrlichen Eheordnung gemäß gesuchter und erlangter Vergönnung sich anderweit zu verheirathen erlaubt sey. Dieser Scheidbrief wird jedoch nicht ergangen angesehen, und ist wirkungslos, wenn nicht die klagende Ehefrau Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiger Scheidbrief von Oberpolizeiwegen ausgefertigt, und mit dem größern Gerichtsinsiegel versehen worden. Verordnet Rastadt, den 7 August 1837. Bei großh. bad. Hofgerichts des Mittel-Rhein-Kreises. v. Beust. (L. S.) Haas. Aus großh. bad. Hofgerichts-Verordnung. Schachlaiter. Vorstehender Scheidbrief wird hiermit öffentlich verkündet, weil der beklagte Ehemann für verschollen erklärt ist, und dessen Aufenthaltsort inzwischen nicht hat ausgemittelt werden können. Bretten, den 16 April 1840. Großherzoglich badisches Bezirksamt. Dietz. Heinsheimer. [1808-10] Bekanntmachung. Vom k. k. Landgerichte Dornbirn in Vorarlberg wird durch gegenwärtiges Edict allen denjenigen, denen daran gelegen, bekannt gemacht: Es sey von dem Gerichte in die Eröffnung eines Concurses über das gesammte im Land Tyrol und Vorarlberg befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Handlung Joseph Hirschfeld und Söhne Wilhelm und Sigmund zu Hohenems gewilligt worden. Daher wird Jedermann, der an den gedachten Verschuldeten eine Forderung zu stellen berechtigt zu seyn glaubt, anmit erinnert, bis Zugleich wird zum Versuche einer gütlichen Ausgleichung dieser Concurssache und im Nichterzielungsfalle zur Bestätigung oder Wahl eines Vermögensverwalters und Crediterenausschusses, und zur Bestimmung anderer diese Masse bebetreffender Angelegenheiten eine Tagsatzung auf K. k. Landgericht Dornbirn. J. K. Ratz, Landr. [2033] Im Verlage von Alexander Duncker in Berlin ist so eben erschienen und durch alle soliden Buchhandlungen zu beziehen: Fr. Baron de la Motte Fouque Ein Stück Lebensgeschichte. gr. 8. geh. 1/2 Thlr. Bericht über Rossetti's Ideen zu einer neuen Erläuterung des Dante und der Dichter seiner Zeit. gr. 8. geh. 1/2 Thlr. [1999] Interessante Neuigkeiten. Bei C. W. Leske in Darmstadt erschienen so eben und sind in allen soliden Buchhandlungen vorräthig: Die Moral und Politik der Jesuiten, 8. Preis 2 Thlr. oder 3 fl. 36 kr. Ahasveros Eine historisch-kritische Beleuchtung des Judenthums und der Juden-Emancipation. Mit specieller Beziehung auf das Religionsbuch des Dr. Auerbach, Landrabbinen, nebst Grundzügen einer Reform des Judenthums. Von C. Bender, Privatlehrer in Darmstadt. 8. geh. Preis 1 Thlr. 4 gr. oder 2 fl. Durch Anführung historischer Thatsachen bemüht sich der vorurtheilsfreie Verfasser in dieser Schrift darzuthun, daß von der Mehrzahl der Juden bis auf den heutigen Tag nichts geschehen, wodurch sie der beliebten Emancipation würdig seyen, und daß Religionslehrbücher, wie das auf dem Titel angezogene, nicht geeignet sind, den ungebildeten Theil der Judenschaft einer besseren Geistescultur entgegen zu führen. Notizen aus dem Leben eines ehemaligen katholischen Priesters, nebst kurzer Darlegung der Gründe seines Uebertritts zur protestantischen Kirche. Ein Beitrag zur Kenntniß und Würdigung des römischen Katholicismus. 8. geh. 1/4 Thlr. oder 27 kr. [1642-44] Scheid-Brief. Auf erhobene Ehescheidungsklage der Christian Nuber'schen Ehefrau von Spranthal gegen ihren Ehemann Christian Nuber, wegen Verschollenheit und die hierauf gepflogenen Verhandlungen wird die Christian Nuber'sche Ehefrau des Ehebandes mit ihrem Ehemann Christian Nuber für entbunden erklärt, mit dem Beifügen, daß derselben jedoch nicht anders, als nach vorgelegter kirchlicher, der landesherrlichen Eheordnung gemäß gesuchter und erlangter Vergönnung sich anderweit zu verheirathen erlaubt sey. Dieser Scheidbrief wird jedoch nicht ergangen angesehen, und ist wirkungslos, wenn nicht die klagende Ehefrau Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiger Scheidbrief von Oberpolizeiwegen ausgefertigt, und mit dem größern Gerichtsinsiegel versehen worden. Verordnet Rastadt, den 7 August 1837. Bei großh. bad. Hofgerichts des Mittel-Rhein-Kreises. v. Beust. (L. S.) Haas. Aus großh. bad. Hofgerichts-Verordnung. Schachlaiter. Vorstehender Scheidbrief wird hiermit öffentlich verkündet, weil der beklagte Ehemann für verschollen erklärt ist, und dessen Aufenthaltsort inzwischen nicht hat ausgemittelt werden können. Bretten, den 16 April 1840. Großherzoglich badisches Bezirksamt. Dietz. Heinsheimer. [1808-10] Bekanntmachung. Vom k. k. Landgerichte Dornbirn in Vorarlberg wird durch gegenwärtiges Edict allen denjenigen, denen daran gelegen, bekannt gemacht: Es sey von dem Gerichte in die Eröffnung eines Concurses über das gesammte im Land Tyrol und Vorarlberg befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Handlung Joseph Hirschfeld und Söhne Wilhelm und Sigmund zu Hohenems gewilligt worden. Daher wird Jedermann, der an den gedachten Verschuldeten eine Forderung zu stellen berechtigt zu seyn glaubt, anmit erinnert, bis Zugleich wird zum Versuche einer gütlichen Ausgleichung dieser Concurssache und im Nichterzielungsfalle zur Bestätigung oder Wahl eines Vermögensverwalters und Crediterenausschusses, und zur Bestimmung anderer diese Masse bebetreffender Angelegenheiten eine Tagsatzung auf K. k. Landgericht Dornbirn. J. K. Ratz, Landr. [2033] Im Verlage von Alexander Duncker in Berlin ist so eben erschienen und durch alle soliden Buchhandlungen zu beziehen: Fr. Baron de la Motte Fouqué Ein Stück Lebensgeschichte. gr. 8. geh. 1/2 Thlr. Bericht über Rossetti's Ideen zu einer neuen Erläuterung des Dante und der Dichter seiner Zeit. gr. 8. geh. 1/2 Thlr. [1999] Interessante Neuigkeiten. Bei C. W. Leske in Darmstadt erschienen so eben und sind in allen soliden Buchhandlungen vorräthig: Die Moral und Politik der Jesuiten, 8. Preis 2 Thlr. oder 3 fl. 36 kr. Ahasveros Eine historisch-kritische Beleuchtung des Judenthums und der Juden-Emancipation. Mit specieller Beziehung auf das Religionsbuch des Dr. Auerbach, Landrabbinen, nebst Grundzügen einer Reform des Judenthums. Von C. Bender, Privatlehrer in Darmstadt. 8. geh. Preis 1 Thlr. 4 gr. oder 2 fl. Durch Anführung historischer Thatsachen bemüht sich der vorurtheilsfreie Verfasser in dieser Schrift darzuthun, daß von der Mehrzahl der Juden bis auf den heutigen Tag nichts geschehen, wodurch sie der beliebten Emancipation würdig seyen, und daß Religionslehrbücher, wie das auf dem Titel angezogene, nicht geeignet sind, den ungebildeten Theil der Judenschaft einer besseren Geistescultur entgegen zu führen. Notizen aus dem Leben eines ehemaligen katholischen Priesters, nebst kurzer Darlegung der Gründe seines Uebertritts zur protestantischen Kirche. Ein Beitrag zur Kenntniß und Würdigung des römischen Katholicismus. 8. geh. 1/4 Thlr. oder 27 kr. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0015" n="1231"/> <div xml:id="jAn1642-44" type="jAn" n="2"> <head>[1642-44]</head><lb/> <p>Scheid-Brief.</p><lb/> <p>Auf erhobene Ehescheidungsklage der Christian Nuber'schen Ehefrau von Spranthal gegen ihren Ehemann Christian Nuber, wegen Verschollenheit und die hierauf gepflogenen Verhandlungen wird die Christian Nuber'sche Ehefrau des Ehebandes mit ihrem Ehemann Christian Nuber für entbunden erklärt, mit dem Beifügen, daß derselben jedoch nicht anders, als nach vorgelegter kirchlicher, der landesherrlichen Eheordnung gemäß gesuchter und erlangter Vergönnung sich anderweit zu verheirathen erlaubt sey.</p><lb/> <p>Dieser Scheidbrief wird jedoch nicht ergangen angesehen, und ist wirkungslos, wenn nicht die klagende Ehefrau<lb/> binnen zwei Monaten,<lb/> vom Tage der Rechtskraft desselben bei dem Pfarramte sich einfinden, den Gegentheil vorrufen, und diese Scheidungserlaubniß in das Kirchenbuch eintragen lassen wird.</p><lb/> <p>Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiger Scheidbrief von Oberpolizeiwegen ausgefertigt, und mit dem größern Gerichtsinsiegel versehen worden.</p><lb/> <p>Verordnet Rastadt, den 7 August 1837.</p><lb/> <p>Bei großh. bad. Hofgerichts des Mittel-Rhein-Kreises.</p><lb/> <p>v. Beust. (L. S.) Haas.</p><lb/> <p>Aus großh. bad. Hofgerichts-Verordnung.</p><lb/> <p>Schachlaiter.</p><lb/> <p>Vorstehender Scheidbrief wird hiermit öffentlich verkündet, weil der beklagte Ehemann für verschollen erklärt ist, und dessen Aufenthaltsort inzwischen nicht hat ausgemittelt werden können.</p><lb/> <p>Bretten, den 16 April 1840.</p><lb/> <p>Großherzoglich badisches Bezirksamt.</p><lb/> <p>Dietz.</p><lb/> <p>Heinsheimer.</p> </div><lb/> <div xml:id="jAn1808-10" type="jAn" n="2"> <head>[1808-10]</head><lb/> <p>Bekanntmachung.</p><lb/> <p>Vom k. k. Landgerichte Dornbirn in Vorarlberg wird durch gegenwärtiges Edict allen denjenigen, denen daran gelegen, bekannt gemacht:</p><lb/> <p>Es sey von dem Gerichte in die Eröffnung eines Concurses über das gesammte im Land Tyrol und Vorarlberg befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Handlung Joseph Hirschfeld und Söhne Wilhelm und Sigmund zu Hohenems gewilligt worden.</p><lb/> <p>Daher wird Jedermann, der an den gedachten Verschuldeten eine Forderung zu stellen berechtigt zu seyn glaubt, anmit erinnert, bis<lb/> inclusive 30 Junius d. J.,<lb/> die Anmeldung seiner Forderung in Gestalt einer förmlichen Klage wider den Vertreter dieser Concursmasse, den k. k. Hrn. Advocaten Martini, bei diesem Gerichte so gewiß einzureichen, und in dieser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Classe gesetzt zu werden verlangte zu erweisen, als widrigens nach Verfluß des bestimmten Tages Niemand mehr gehört werden, und diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht des gesammten im Lande Tyrol und Vorarlberg befindlichen Vermögens des benannten Verschuldeten ohne Ausnahme auch dann abgewiesen seyn sollen, wenn ihnen wirklich ein Compensationsrecht gebührte, oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hätten, oder wenn auch ihre Forderung auf ein liegendes Gut der Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß also solche Gläubiger, wenn sie etwa in die Masse schuldig seyn sollten, die Schuld ungehindert des Compensations-, Eigenthums- oder Pfandrechts, das ihnen sonst zu Statten gekommen wäre, abzutragen verhalten werden würden.</p><lb/> <p>Zugleich wird zum Versuche einer gütlichen Ausgleichung dieser Concurssache und im Nichterzielungsfalle zur Bestätigung oder Wahl eines Vermögensverwalters und Crediterenausschusses, und zur Bestimmung anderer diese Masse bebetreffender Angelegenheiten eine Tagsatzung auf<lb/> Montag den 6 Julius d. J.,<lb/> um 9 Uhr Vormittags,<lb/> in dieser Landgerichtskanzlei angeordnet, bei welcher sämmtliche Gläubiger um so gewisser zu erscheinen haben, als die Nichterscheinenden den Beschlüssen der Anwesenden beigetreten geachtet würden. – Am 3 Mai 1840.</p><lb/> <p>K. k. Landgericht Dornbirn.</p><lb/> <p>J. K. Ratz, Landr.</p> </div><lb/> <div xml:id="jAn2033" type="jAn" n="2"> <head>[2033]</head><lb/> <p>Im Verlage von Alexander Duncker in Berlin ist so eben erschienen und durch alle soliden Buchhandlungen zu beziehen:</p><lb/> <p>Fr. Baron de la Motte Fouqué<lb/> Goethe und Einer seiner Bewunderer.</p><lb/> <p>Ein Stück Lebensgeschichte.</p><lb/> <p>gr. 8. geh. 1/2 Thlr.</p><lb/> <p>Bericht über Rossetti's Ideen zu einer neuen Erläuterung des Dante und der Dichter seiner Zeit.</p><lb/> <p>gr. 8. geh. 1/2 Thlr.</p> </div><lb/> <div xml:id="jAn1999" type="jAn" n="2"> <head>[1999]</head><lb/> <p>Interessante Neuigkeiten.</p><lb/> <p>Bei C. W. Leske in Darmstadt erschienen so eben und sind in allen soliden Buchhandlungen vorräthig:</p><lb/> <p>Die Moral und Politik der Jesuiten,<lb/> nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens von J. Ellendorf.</p><lb/> <p>8. Preis 2 Thlr. oder 3 fl. 36 kr.</p><lb/> <p>Ahasveros<lb/> oder der Jude, wie er war, ist und seyn wird.</p><lb/> <p>Eine historisch-kritische Beleuchtung des Judenthums und der Juden-Emancipation. Mit specieller Beziehung auf das Religionsbuch des Dr. Auerbach, Landrabbinen, nebst Grundzügen einer Reform des Judenthums.</p><lb/> <p>Von C. Bender, Privatlehrer in Darmstadt.</p><lb/> <p>8. geh. Preis 1 Thlr. 4 gr. oder 2 fl.</p><lb/> <p>Durch Anführung historischer Thatsachen bemüht sich der vorurtheilsfreie Verfasser in dieser Schrift darzuthun, daß von der Mehrzahl der Juden bis auf den heutigen Tag nichts geschehen, wodurch sie der beliebten Emancipation würdig seyen, und daß Religionslehrbücher, wie das auf dem Titel angezogene, nicht geeignet sind, den ungebildeten Theil der Judenschaft einer besseren Geistescultur entgegen zu führen.</p><lb/> <p>Notizen aus dem Leben eines ehemaligen katholischen Priesters, nebst kurzer Darlegung der Gründe seines Uebertritts zur protestantischen Kirche. Ein Beitrag zur Kenntniß und Würdigung des römischen Katholicismus. 8. geh. 1/4 Thlr. oder 27 kr.</p> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [1231/0015]
[1642-44]
Scheid-Brief.
Auf erhobene Ehescheidungsklage der Christian Nuber'schen Ehefrau von Spranthal gegen ihren Ehemann Christian Nuber, wegen Verschollenheit und die hierauf gepflogenen Verhandlungen wird die Christian Nuber'sche Ehefrau des Ehebandes mit ihrem Ehemann Christian Nuber für entbunden erklärt, mit dem Beifügen, daß derselben jedoch nicht anders, als nach vorgelegter kirchlicher, der landesherrlichen Eheordnung gemäß gesuchter und erlangter Vergönnung sich anderweit zu verheirathen erlaubt sey.
Dieser Scheidbrief wird jedoch nicht ergangen angesehen, und ist wirkungslos, wenn nicht die klagende Ehefrau
binnen zwei Monaten,
vom Tage der Rechtskraft desselben bei dem Pfarramte sich einfinden, den Gegentheil vorrufen, und diese Scheidungserlaubniß in das Kirchenbuch eintragen lassen wird.
Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiger Scheidbrief von Oberpolizeiwegen ausgefertigt, und mit dem größern Gerichtsinsiegel versehen worden.
Verordnet Rastadt, den 7 August 1837.
Bei großh. bad. Hofgerichts des Mittel-Rhein-Kreises.
v. Beust. (L. S.) Haas.
Aus großh. bad. Hofgerichts-Verordnung.
Schachlaiter.
Vorstehender Scheidbrief wird hiermit öffentlich verkündet, weil der beklagte Ehemann für verschollen erklärt ist, und dessen Aufenthaltsort inzwischen nicht hat ausgemittelt werden können.
Bretten, den 16 April 1840.
Großherzoglich badisches Bezirksamt.
Dietz.
Heinsheimer.
[1808-10]
Bekanntmachung.
Vom k. k. Landgerichte Dornbirn in Vorarlberg wird durch gegenwärtiges Edict allen denjenigen, denen daran gelegen, bekannt gemacht:
Es sey von dem Gerichte in die Eröffnung eines Concurses über das gesammte im Land Tyrol und Vorarlberg befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Handlung Joseph Hirschfeld und Söhne Wilhelm und Sigmund zu Hohenems gewilligt worden.
Daher wird Jedermann, der an den gedachten Verschuldeten eine Forderung zu stellen berechtigt zu seyn glaubt, anmit erinnert, bis
inclusive 30 Junius d. J.,
die Anmeldung seiner Forderung in Gestalt einer förmlichen Klage wider den Vertreter dieser Concursmasse, den k. k. Hrn. Advocaten Martini, bei diesem Gerichte so gewiß einzureichen, und in dieser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Classe gesetzt zu werden verlangte zu erweisen, als widrigens nach Verfluß des bestimmten Tages Niemand mehr gehört werden, und diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht des gesammten im Lande Tyrol und Vorarlberg befindlichen Vermögens des benannten Verschuldeten ohne Ausnahme auch dann abgewiesen seyn sollen, wenn ihnen wirklich ein Compensationsrecht gebührte, oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hätten, oder wenn auch ihre Forderung auf ein liegendes Gut der Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß also solche Gläubiger, wenn sie etwa in die Masse schuldig seyn sollten, die Schuld ungehindert des Compensations-, Eigenthums- oder Pfandrechts, das ihnen sonst zu Statten gekommen wäre, abzutragen verhalten werden würden.
Zugleich wird zum Versuche einer gütlichen Ausgleichung dieser Concurssache und im Nichterzielungsfalle zur Bestätigung oder Wahl eines Vermögensverwalters und Crediterenausschusses, und zur Bestimmung anderer diese Masse bebetreffender Angelegenheiten eine Tagsatzung auf
Montag den 6 Julius d. J.,
um 9 Uhr Vormittags,
in dieser Landgerichtskanzlei angeordnet, bei welcher sämmtliche Gläubiger um so gewisser zu erscheinen haben, als die Nichterscheinenden den Beschlüssen der Anwesenden beigetreten geachtet würden. – Am 3 Mai 1840.
K. k. Landgericht Dornbirn.
J. K. Ratz, Landr.
[2033]
Im Verlage von Alexander Duncker in Berlin ist so eben erschienen und durch alle soliden Buchhandlungen zu beziehen:
Fr. Baron de la Motte Fouqué
Goethe und Einer seiner Bewunderer.
Ein Stück Lebensgeschichte.
gr. 8. geh. 1/2 Thlr.
Bericht über Rossetti's Ideen zu einer neuen Erläuterung des Dante und der Dichter seiner Zeit.
gr. 8. geh. 1/2 Thlr.
[1999]
Interessante Neuigkeiten.
Bei C. W. Leske in Darmstadt erschienen so eben und sind in allen soliden Buchhandlungen vorräthig:
Die Moral und Politik der Jesuiten,
nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens von J. Ellendorf.
8. Preis 2 Thlr. oder 3 fl. 36 kr.
Ahasveros
oder der Jude, wie er war, ist und seyn wird.
Eine historisch-kritische Beleuchtung des Judenthums und der Juden-Emancipation. Mit specieller Beziehung auf das Religionsbuch des Dr. Auerbach, Landrabbinen, nebst Grundzügen einer Reform des Judenthums.
Von C. Bender, Privatlehrer in Darmstadt.
8. geh. Preis 1 Thlr. 4 gr. oder 2 fl.
Durch Anführung historischer Thatsachen bemüht sich der vorurtheilsfreie Verfasser in dieser Schrift darzuthun, daß von der Mehrzahl der Juden bis auf den heutigen Tag nichts geschehen, wodurch sie der beliebten Emancipation würdig seyen, und daß Religionslehrbücher, wie das auf dem Titel angezogene, nicht geeignet sind, den ungebildeten Theil der Judenschaft einer besseren Geistescultur entgegen zu führen.
Notizen aus dem Leben eines ehemaligen katholischen Priesters, nebst kurzer Darlegung der Gründe seines Uebertritts zur protestantischen Kirche. Ein Beitrag zur Kenntniß und Würdigung des römischen Katholicismus. 8. geh. 1/4 Thlr. oder 27 kr.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription.
(2016-06-28T11:37:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2016-06-28T11:37:15Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |