Allgemeine Zeitung. Nr. 154. Augsburg, 2. Juni 1840.vielmehr zum größten Theil an der Redlichkeit und Einsicht der Bessern scheiterten, gewann sie dadurch doch so viel, daß sie mit Hülfe der paar von ihr erzeugten s. g. Minoritätswahlen eine geraume Zeit lang gegen das Bestehen einer rechtmäßigen Ständeversammlung, anscheinend aus redlicher Gesinnung, wenn auch ohne Grund streiten konnte. Unerklärlich aber bleibt es, daß auch besser Gesinnte an den Vorwurf glauben konnten, welchen die Opposition aus den s. g. Minoritätswahlen gegen die Regierung entwickelte. Daß Deputirtenwahlen, vollzogen von nur einem Theile der sonst Theilnehmenden im gesunden Zustande zu den seltenen Fällen gehören, und daß sie wohl eben deßhalb nicht auf den Beifall der Menge zählen dürfen, das mag allerdings wahr seyn; allein bloß diese Thatsachen können doch sicher nicht zu dem Ausspruche berechtigen, daß solche Wahlen auch zugleich ungesetzliche seyen. Behaupten ließe sich dieses erst alsdann, wenn die Regierung die nicht theilnehmenden Berechtigten von der Ausübung ihres Rechtes ausgeschlossen, wenn sie absichtlich veranlaßt hätte, daß nur der geringere Theil das Recht ausüben konnte. Das ist indessen keineswegs der Fall. Bekannt ist vielmehr, daß die Regierung alle aufgefordert hat, daß überall die Urwähler (die eigentlich Berechtigten) Bevollmächtigte und diese wieder Wahlmänner gewählt haben; bekannt ist ferner, daß auch diejenigen Wahlmänner, welche an der Wahl keinen Antheil genommen haben, zur Ausübung derselben berufen und aufgefordert worden sind, sich aber selbst und freiwillig davon ausgeschlossen haben. Nur die Wahlmänner selbst haben auf das Recht der Ausübung verzichtet. Dadurch haben denn aber die s. g. Minoritätswahlen einen Charakter erhalten, der an sich jeden Vorwurf gegen die Regierung ausschließt, der bei solcher Beschaffenheit der Dinge nur dann gegründet seyn würde, wenn sich nachweisen ließe, daß die Regierung die Pflicht habe, das Recht des einen Theils der Berechtigten um der Weigerung des andern Theiles willen zerstören zu müssen, die einen von der Ausübung des selbstständigen Rechtes ausschließen zu müssen, weil die andern, die nicht mehr, sondern nur gleichbefugt sind, kein Vergnügen finden, ihre Befugniß zu gebrauchen. Aber eine solche Verpflichtung auf Seiten der Regierung gibt es nicht. Keine Regierung hat an sich das Recht, noch viel weniger die Pflicht, Dreien oder Vieren ihr Recht zu nehmen, weil zehn andere dasselbe Recht nicht haben oder ausüben wollen. Ein solches Recht, beziehungsweise eine solche Pflicht gibt es ebensowenig im öffentlichen Rechte, wie es im Privatrecht einen Grundsatz gibt, wornach der eine gleichberechtigte Erbe seinen aliquoten Antheil verlieren muß, wenn die andern den ihrigen nicht haben wollen. Das ist so einleuchtend und natürlich, daß nur dann davon abgelassen werden könnte, wenn ausdrückliche und unzweifelhafte Gesetze eine entgegenstehende Bestimmung aufwiesen. Gibt es nun aber in Beziehung auf die ständischen Wahlen ein solches Gesetz? Wir zweifeln daran. Wenigstens sind wir sicher, daß in Hannover kein Gesetz existirt, welches bestimmt, daß die Abwesenheit oder die Weigerung einer Anzahl Wahlmänner die übrigen anwesenden und zur Wahl bereiten Wahlmänner von der Ausübung ihres Wahlrechts ausschließe, und daß die Regierung verpflichtet sey, eine von den wenigern vorgenommene Wahl um deßwillen für eine rechtsungültige zu erklären. Allerdings hat man dieses behauptet, und sich zu diesem Ende hinsichtlich der Wahlen des Bauerstandes auf die Verordnung vom 22 Febr. 1832 und rücksichtlich der Städte auf die Verordnung vom 2 Febr. desselben Jahres berufen. Allein gewiß mit Unrecht. Was zunächst die Verordnung vom 22 Februar 1832 betrifft, so besagt dieselbe allerdings im §. 9, daß unter der Leitung eines von der Landdrostei zu ernennenden Wahlcommissärs "in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner des Districts die Deputirtenwahl nach absoluter Stimmenmehrheit erfolgen soll." Es läßt sich bei unparteiischer Prüfung nicht verkennen, daß hiermit keineswegs der Grundsatz ausgesprochen seyn soll, welcher nach der Ansicht der Opposition nothwendig lauten müßte: entweder alle Wahlmänner wählen vereint einen Deputirten, oder es wird gar nicht gewählt. So weit konnte das Gesetz nicht gehen. Spricht man von den gewählten sämmtlichen Wahlmännern an sich, so hat man darunter nur alle wirklich gewählten und keineswegs die überhaupt zu wählenden zu verstehen; spricht man hingegen von den sämmtlichen Wahlmännern, welche die Wahl des Deputirten vornehmen, die Versammlung bilden, so hat man dabei nur an diejenigen zu denken, die wirklich erschienen sind. Es läßt sich im vorliegenden Fall sehr wohl annehmen, der Gesetzgeber habe gar nicht darüber bestimmen wollen, ob alle oder wie viel weniger von den Wahlmännern erscheinen müßten, sondern er habe vielmehr nur den Wahlact in seiner äußern Form zum Gegenstand seiner Bestimmung gemacht. Es läßt sich dieß gerade deßhalb annehmen, weil es bekanntlich verschiedene Formen für die Wahlhandlung gibt, nämlich Vereinigung aller erschienenen Wahlmänner zu einer Versammlung, und sodann einzelne Abgabe der Stimmen, so daß keine Versammlung stattfindet, sondern jeder einzeln vor dem Wahlcommissär erscheint, seine Stimme abgibt und sich wieder entfernt, ohne mit den übrigen zeitlich und räumlich gemeinsam zu handeln. Gerade über diesen Punkt war aber eine ausdrückliche Sanction bei weitem nothwendiger, als über die Anzahl der Wahlmänner, welche die Wahl gültig vornehmen könnten. Deßhalb nämlich, weil in Anbetracht der Verhältnisse, der jene Verordnung ihre Entstehung verdankt *)*), recht gut angenommen werden konnte, es werde kein Wahlmann, wenn er einmal das Mandat angenommen, ausbleiben. Die Wahl ist überhaupt eine Befugniß, und auf Befugnisse - Privilegien - verzichtet der Regel nach so leicht Niemand. Ganz anders aber verhält es sich mit der Form der Wahlhandlung; wäre hierüber nichts bestimmt worden, so würde bloß die Willkür des Wahlcommissärs gewaltet haben, und dieser hätte bald eine Versammlung belieben, bald die Stimmen einzeln annehmen können, ohne daß man, im Fall etwaniger Collisionen an einem durchgreifenden, bestimmten Princip sich hätte halten können. So ergibt sich, daß der Satz: "Unsre Landdrosteien haben für jeden Wahldistrict einen Wahlcommissär zu ernennen, unter dessen Leitung in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner des Districtes die Deputirtenwahl nach absoluter Stimmenmehrheit erfolgt," weiter nichts besagt, als: der ernannte Wahlcommissär hat die sämmtlichen erschienenen Wahlmänner des Districts zu einer Versammlung zusammen treten zu lassen, und nachdem dieß geschehen, erfolgt in dieser Versammlung die Deputirtenwahl, wobei die absolute Mehrheit über die Person des Deputirten entscheidet. (Beschluß folgt.) [2123] Dritte Versammlung deutscher Philologen. Nachdem in der zweiten Versammlung deutscher Philologen zu Mannheim im vorigen Herbste Gotha für dieses Jahr als Ort der Zusammenkunft gewählt, und von Sr. Durchl. dem regierenden Herrn Herzog zu Sachschen-Coburg-Gotha dieser Wahl die höchste Genehmigung ertheilt worden ist, haben die Unterzeichneten, zur Führung der Geschäfte Ernannten die Ehre, die Lehrer an Universitäten und gelehrten Schulen und alle Freunde der Alterthumswissenschaften hierdurch zur Theilnahme an dieser dritten Versammlung einzuladen. Zugleich erbieten sich dieselben für alle Theilnehmenden, welche bei ihrer Ankunft in Gotha bequeme Wohnungen vorzufinden wünschen, und diesen Wunsch bis zum 6 September zu erkennen geben, dergleichen zu besorgen. Die erste Präliminarsitzung wird den 29 September stattfinden. Ueber die Vorträge, welche die HH. Theilnehmer in den öffentlichen Sitzungen zu halten geneigt sind, erbitten wir uns einige vorläufige Nachricht. Gotha, den 20 Mai 1840. Fr. Jacobs. Val. Chr. Fr. Rofl. *) Es ist bekannt, daß vor der Verordnung von 1832 die pflichtigen Grundbesitzer nicht vertreten waren. 1832 stand nun die Berathung des Staatsgrundgesetzes und die Ablösungsordnung bevor. Der Zeitgeist wollte, daß die Grundbesitzer hiebei durch eigene Deputirte vertreten würden. Dazu bedurfte es aber einer Bestimmung, wenigstens einer provisorischen. Die Stände legten die Ausführung in die Hände der Regierung und die Regierung emanirte die Verordnung mit der Absicht, sie bald zu vervollständigen. Die Regierung konnte hiernach die Verordnung dreist unvollständiger erscheinen lassen, denn sie durfte dennoch der Wahlen gewiß seyn!
A. d. Eins. vielmehr zum größten Theil an der Redlichkeit und Einsicht der Bessern scheiterten, gewann sie dadurch doch so viel, daß sie mit Hülfe der paar von ihr erzeugten s. g. Minoritätswahlen eine geraume Zeit lang gegen das Bestehen einer rechtmäßigen Ständeversammlung, anscheinend aus redlicher Gesinnung, wenn auch ohne Grund streiten konnte. Unerklärlich aber bleibt es, daß auch besser Gesinnte an den Vorwurf glauben konnten, welchen die Opposition aus den s. g. Minoritätswahlen gegen die Regierung entwickelte. Daß Deputirtenwahlen, vollzogen von nur einem Theile der sonst Theilnehmenden im gesunden Zustande zu den seltenen Fällen gehören, und daß sie wohl eben deßhalb nicht auf den Beifall der Menge zählen dürfen, das mag allerdings wahr seyn; allein bloß diese Thatsachen können doch sicher nicht zu dem Ausspruche berechtigen, daß solche Wahlen auch zugleich ungesetzliche seyen. Behaupten ließe sich dieses erst alsdann, wenn die Regierung die nicht theilnehmenden Berechtigten von der Ausübung ihres Rechtes ausgeschlossen, wenn sie absichtlich veranlaßt hätte, daß nur der geringere Theil das Recht ausüben konnte. Das ist indessen keineswegs der Fall. Bekannt ist vielmehr, daß die Regierung alle aufgefordert hat, daß überall die Urwähler (die eigentlich Berechtigten) Bevollmächtigte und diese wieder Wahlmänner gewählt haben; bekannt ist ferner, daß auch diejenigen Wahlmänner, welche an der Wahl keinen Antheil genommen haben, zur Ausübung derselben berufen und aufgefordert worden sind, sich aber selbst und freiwillig davon ausgeschlossen haben. Nur die Wahlmänner selbst haben auf das Recht der Ausübung verzichtet. Dadurch haben denn aber die s. g. Minoritätswahlen einen Charakter erhalten, der an sich jeden Vorwurf gegen die Regierung ausschließt, der bei solcher Beschaffenheit der Dinge nur dann gegründet seyn würde, wenn sich nachweisen ließe, daß die Regierung die Pflicht habe, das Recht des einen Theils der Berechtigten um der Weigerung des andern Theiles willen zerstören zu müssen, die einen von der Ausübung des selbstständigen Rechtes ausschließen zu müssen, weil die andern, die nicht mehr, sondern nur gleichbefugt sind, kein Vergnügen finden, ihre Befugniß zu gebrauchen. Aber eine solche Verpflichtung auf Seiten der Regierung gibt es nicht. Keine Regierung hat an sich das Recht, noch viel weniger die Pflicht, Dreien oder Vieren ihr Recht zu nehmen, weil zehn andere dasselbe Recht nicht haben oder ausüben wollen. Ein solches Recht, beziehungsweise eine solche Pflicht gibt es ebensowenig im öffentlichen Rechte, wie es im Privatrecht einen Grundsatz gibt, wornach der eine gleichberechtigte Erbe seinen aliquoten Antheil verlieren muß, wenn die andern den ihrigen nicht haben wollen. Das ist so einleuchtend und natürlich, daß nur dann davon abgelassen werden könnte, wenn ausdrückliche und unzweifelhafte Gesetze eine entgegenstehende Bestimmung aufwiesen. Gibt es nun aber in Beziehung auf die ständischen Wahlen ein solches Gesetz? Wir zweifeln daran. Wenigstens sind wir sicher, daß in Hannover kein Gesetz existirt, welches bestimmt, daß die Abwesenheit oder die Weigerung einer Anzahl Wahlmänner die übrigen anwesenden und zur Wahl bereiten Wahlmänner von der Ausübung ihres Wahlrechts ausschließe, und daß die Regierung verpflichtet sey, eine von den wenigern vorgenommene Wahl um deßwillen für eine rechtsungültige zu erklären. Allerdings hat man dieses behauptet, und sich zu diesem Ende hinsichtlich der Wahlen des Bauerstandes auf die Verordnung vom 22 Febr. 1832 und rücksichtlich der Städte auf die Verordnung vom 2 Febr. desselben Jahres berufen. Allein gewiß mit Unrecht. Was zunächst die Verordnung vom 22 Februar 1832 betrifft, so besagt dieselbe allerdings im §. 9, daß unter der Leitung eines von der Landdrostei zu ernennenden Wahlcommissärs „in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner des Districts die Deputirtenwahl nach absoluter Stimmenmehrheit erfolgen soll.“ Es läßt sich bei unparteiischer Prüfung nicht verkennen, daß hiermit keineswegs der Grundsatz ausgesprochen seyn soll, welcher nach der Ansicht der Opposition nothwendig lauten müßte: entweder alle Wahlmänner wählen vereint einen Deputirten, oder es wird gar nicht gewählt. So weit konnte das Gesetz nicht gehen. Spricht man von den gewählten sämmtlichen Wahlmännern an sich, so hat man darunter nur alle wirklich gewählten und keineswegs die überhaupt zu wählenden zu verstehen; spricht man hingegen von den sämmtlichen Wahlmännern, welche die Wahl des Deputirten vornehmen, die Versammlung bilden, so hat man dabei nur an diejenigen zu denken, die wirklich erschienen sind. Es läßt sich im vorliegenden Fall sehr wohl annehmen, der Gesetzgeber habe gar nicht darüber bestimmen wollen, ob alle oder wie viel weniger von den Wahlmännern erscheinen müßten, sondern er habe vielmehr nur den Wahlact in seiner äußern Form zum Gegenstand seiner Bestimmung gemacht. Es läßt sich dieß gerade deßhalb annehmen, weil es bekanntlich verschiedene Formen für die Wahlhandlung gibt, nämlich Vereinigung aller erschienenen Wahlmänner zu einer Versammlung, und sodann einzelne Abgabe der Stimmen, so daß keine Versammlung stattfindet, sondern jeder einzeln vor dem Wahlcommissär erscheint, seine Stimme abgibt und sich wieder entfernt, ohne mit den übrigen zeitlich und räumlich gemeinsam zu handeln. Gerade über diesen Punkt war aber eine ausdrückliche Sanction bei weitem nothwendiger, als über die Anzahl der Wahlmänner, welche die Wahl gültig vornehmen könnten. Deßhalb nämlich, weil in Anbetracht der Verhältnisse, der jene Verordnung ihre Entstehung verdankt *)*), recht gut angenommen werden konnte, es werde kein Wahlmann, wenn er einmal das Mandat angenommen, ausbleiben. Die Wahl ist überhaupt eine Befugniß, und auf Befugnisse – Privilegien – verzichtet der Regel nach so leicht Niemand. Ganz anders aber verhält es sich mit der Form der Wahlhandlung; wäre hierüber nichts bestimmt worden, so würde bloß die Willkür des Wahlcommissärs gewaltet haben, und dieser hätte bald eine Versammlung belieben, bald die Stimmen einzeln annehmen können, ohne daß man, im Fall etwaniger Collisionen an einem durchgreifenden, bestimmten Princip sich hätte halten können. So ergibt sich, daß der Satz: „Unsre Landdrosteien haben für jeden Wahldistrict einen Wahlcommissär zu ernennen, unter dessen Leitung in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner des Districtes die Deputirtenwahl nach absoluter Stimmenmehrheit erfolgt,“ weiter nichts besagt, als: der ernannte Wahlcommissär hat die sämmtlichen erschienenen Wahlmänner des Districts zu einer Versammlung zusammen treten zu lassen, und nachdem dieß geschehen, erfolgt in dieser Versammlung die Deputirtenwahl, wobei die absolute Mehrheit über die Person des Deputirten entscheidet. (Beschluß folgt.) [2123] Dritte Versammlung deutscher Philologen. Nachdem in der zweiten Versammlung deutscher Philologen zu Mannheim im vorigen Herbste Gotha für dieses Jahr als Ort der Zusammenkunft gewählt, und von Sr. Durchl. dem regierenden Herrn Herzog zu Sachschen-Coburg-Gotha dieser Wahl die höchste Genehmigung ertheilt worden ist, haben die Unterzeichneten, zur Führung der Geschäfte Ernannten die Ehre, die Lehrer an Universitäten und gelehrten Schulen und alle Freunde der Alterthumswissenschaften hierdurch zur Theilnahme an dieser dritten Versammlung einzuladen. Zugleich erbieten sich dieselben für alle Theilnehmenden, welche bei ihrer Ankunft in Gotha bequeme Wohnungen vorzufinden wünschen, und diesen Wunsch bis zum 6 September zu erkennen geben, dergleichen zu besorgen. Die erste Präliminarsitzung wird den 29 September stattfinden. Ueber die Vorträge, welche die HH. Theilnehmer in den öffentlichen Sitzungen zu halten geneigt sind, erbitten wir uns einige vorläufige Nachricht. Gotha, den 20 Mai 1840. Fr. Jacobs. Val. Chr. Fr. Rofl. *) Es ist bekannt, daß vor der Verordnung von 1832 die pflichtigen Grundbesitzer nicht vertreten waren. 1832 stand nun die Berathung des Staatsgrundgesetzes und die Ablösungsordnung bevor. Der Zeitgeist wollte, daß die Grundbesitzer hiebei durch eigene Deputirte vertreten würden. Dazu bedurfte es aber einer Bestimmung, wenigstens einer provisorischen. Die Stände legten die Ausführung in die Hände der Regierung und die Regierung emanirte die Verordnung mit der Absicht, sie bald zu vervollständigen. Die Regierung konnte hiernach die Verordnung dreist unvollständiger erscheinen lassen, denn sie durfte dennoch der Wahlen gewiß seyn!
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Behaupten ließe sich dieses erst alsdann, wenn die Regierung die nicht theilnehmenden Berechtigten von der Ausübung ihres Rechtes ausgeschlossen, wenn sie absichtlich veranlaßt hätte, daß nur der geringere Theil das Recht ausüben konnte. Das ist indessen keineswegs der Fall. Bekannt ist vielmehr, daß die Regierung alle aufgefordert hat, daß überall die Urwähler (die eigentlich Berechtigten) Bevollmächtigte und diese wieder Wahlmänner gewählt haben; bekannt ist ferner, daß auch diejenigen Wahlmänner, welche an der Wahl keinen Antheil genommen haben, zur Ausübung derselben berufen und aufgefordert worden sind, sich aber selbst und freiwillig davon ausgeschlossen haben. Nur die Wahlmänner selbst haben auf das Recht der Ausübung verzichtet. Dadurch haben denn aber die s. g. Minoritätswahlen einen Charakter erhalten, der an sich jeden Vorwurf gegen die Regierung ausschließt, der bei solcher Beschaffenheit der Dinge nur dann gegründet seyn würde, wenn sich nachweisen ließe, daß die Regierung die Pflicht habe, das Recht des einen Theils der Berechtigten um der Weigerung des andern Theiles willen zerstören zu müssen, die einen von der Ausübung des selbstständigen Rechtes ausschließen zu müssen, weil die andern, die <hi rendition="#g">nicht mehr</hi>, <hi rendition="#g">sondern nur gleichbefugt sind</hi>, kein Vergnügen finden, ihre Befugniß zu gebrauchen. Aber eine solche Verpflichtung auf Seiten der Regierung gibt es nicht. Keine Regierung hat an sich das Recht, noch viel weniger die <hi rendition="#g">Pflicht</hi>, Dreien oder Vieren ihr Recht zu nehmen, weil zehn andere dasselbe Recht nicht haben oder ausüben wollen. Ein solches Recht, beziehungsweise eine solche Pflicht gibt es ebensowenig im öffentlichen Rechte, wie es im Privatrecht einen Grundsatz gibt, wornach der eine gleichberechtigte Erbe seinen aliquoten Antheil verlieren muß, wenn die andern den ihrigen nicht haben wollen. Das ist so einleuchtend und natürlich, daß nur dann davon abgelassen werden könnte, wenn ausdrückliche und unzweifelhafte Gesetze eine entgegenstehende Bestimmung aufwiesen. Gibt es nun aber in Beziehung auf die ständischen Wahlen ein solches Gesetz? Wir zweifeln daran. Wenigstens sind wir sicher, daß in Hannover kein Gesetz existirt, welches bestimmt, daß die Abwesenheit oder die Weigerung einer Anzahl Wahlmänner die übrigen anwesenden und zur Wahl bereiten Wahlmänner von der Ausübung ihres Wahlrechts ausschließe, und daß die Regierung verpflichtet sey, eine von den wenigern vorgenommene Wahl um deßwillen für eine rechtsungültige zu erklären. Allerdings hat man dieses behauptet, und sich zu diesem Ende hinsichtlich der Wahlen des Bauerstandes auf die Verordnung vom 22 Febr. 1832 und rücksichtlich der Städte auf die Verordnung vom 2 Febr. desselben Jahres berufen. Allein gewiß mit Unrecht. Was zunächst die Verordnung vom 22 Februar 1832 betrifft, so besagt dieselbe allerdings im §. 9, daß unter der Leitung eines von der Landdrostei zu ernennenden Wahlcommissärs „in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner des Districts die Deputirtenwahl nach absoluter Stimmenmehrheit erfolgen soll.“ Es läßt sich bei unparteiischer Prüfung nicht verkennen, daß hiermit keineswegs der Grundsatz ausgesprochen seyn soll, welcher nach der Ansicht der Opposition nothwendig lauten müßte: entweder <hi rendition="#g">alle Wahlmänner</hi> wählen vereint einen Deputirten, oder es wird gar nicht gewählt. So weit konnte das Gesetz nicht gehen. 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Die Wahl ist überhaupt eine Befugniß, und auf Befugnisse – Privilegien – verzichtet der Regel nach so leicht Niemand. Ganz anders aber verhält es sich mit der Form der Wahlhandlung; wäre hierüber nichts bestimmt worden, so würde bloß die Willkür des Wahlcommissärs gewaltet haben, und dieser hätte bald eine Versammlung belieben, bald die Stimmen einzeln annehmen können, ohne daß man, im Fall etwaniger Collisionen an einem durchgreifenden, bestimmten Princip sich hätte halten können. So ergibt sich, daß der Satz: „Unsre Landdrosteien haben für jeden Wahldistrict einen Wahlcommissär zu ernennen, unter dessen Leitung in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner des Districtes die Deputirtenwahl nach absoluter Stimmenmehrheit erfolgt,“ weiter nichts besagt, als: der ernannte Wahlcommissär hat die sämmtlichen erschienenen Wahlmänner des Districts zu <hi rendition="#g">einer Versammlung</hi> zusammen treten zu lassen, und nachdem dieß geschehen, erfolgt in dieser Versammlung die Deputirtenwahl, wobei die absolute Mehrheit über die Person des Deputirten entscheidet.</p><lb/> <p>(Beschluß folgt.)</p> </div><lb/> <div xml:id="jAn2123" type="jAn" n="2"> <head>[2123]</head><lb/> <p>Dritte Versammlung deutscher Philologen.</p><lb/> <p>Nachdem in der zweiten Versammlung deutscher Philologen zu Mannheim im vorigen Herbste Gotha für dieses Jahr als Ort der Zusammenkunft gewählt, und von Sr. Durchl. dem regierenden Herrn Herzog zu Sachschen-Coburg-Gotha dieser Wahl die höchste Genehmigung ertheilt worden ist, haben die Unterzeichneten, zur Führung der Geschäfte Ernannten die Ehre, die Lehrer an Universitäten und gelehrten Schulen und alle Freunde der Alterthumswissenschaften hierdurch zur Theilnahme an dieser dritten Versammlung einzuladen. Zugleich erbieten sich dieselben für alle Theilnehmenden, welche bei ihrer Ankunft in Gotha bequeme Wohnungen vorzufinden wünschen, und diesen Wunsch bis zum 6 September zu erkennen geben, dergleichen zu besorgen. Die erste Präliminarsitzung wird den 29 September stattfinden. Ueber die Vorträge, welche die HH. Theilnehmer in den öffentlichen Sitzungen zu halten geneigt sind, erbitten wir uns einige vorläufige Nachricht.</p><lb/> <p>Gotha, den 20 Mai 1840.</p><lb/> <p>Fr. Jacobs. Val. Chr. Fr. Rofl.</p> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [1229/0013]
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Behaupten ließe sich dieses erst alsdann, wenn die Regierung die nicht theilnehmenden Berechtigten von der Ausübung ihres Rechtes ausgeschlossen, wenn sie absichtlich veranlaßt hätte, daß nur der geringere Theil das Recht ausüben konnte. Das ist indessen keineswegs der Fall. Bekannt ist vielmehr, daß die Regierung alle aufgefordert hat, daß überall die Urwähler (die eigentlich Berechtigten) Bevollmächtigte und diese wieder Wahlmänner gewählt haben; bekannt ist ferner, daß auch diejenigen Wahlmänner, welche an der Wahl keinen Antheil genommen haben, zur Ausübung derselben berufen und aufgefordert worden sind, sich aber selbst und freiwillig davon ausgeschlossen haben. Nur die Wahlmänner selbst haben auf das Recht der Ausübung verzichtet. Dadurch haben denn aber die s. g. Minoritätswahlen einen Charakter erhalten, der an sich jeden Vorwurf gegen die Regierung ausschließt, der bei solcher Beschaffenheit der Dinge nur dann gegründet seyn würde, wenn sich nachweisen ließe, daß die Regierung die Pflicht habe, das Recht des einen Theils der Berechtigten um der Weigerung des andern Theiles willen zerstören zu müssen, die einen von der Ausübung des selbstständigen Rechtes ausschließen zu müssen, weil die andern, die nicht mehr, sondern nur gleichbefugt sind, kein Vergnügen finden, ihre Befugniß zu gebrauchen. Aber eine solche Verpflichtung auf Seiten der Regierung gibt es nicht. Keine Regierung hat an sich das Recht, noch viel weniger die Pflicht, Dreien oder Vieren ihr Recht zu nehmen, weil zehn andere dasselbe Recht nicht haben oder ausüben wollen. Ein solches Recht, beziehungsweise eine solche Pflicht gibt es ebensowenig im öffentlichen Rechte, wie es im Privatrecht einen Grundsatz gibt, wornach der eine gleichberechtigte Erbe seinen aliquoten Antheil verlieren muß, wenn die andern den ihrigen nicht haben wollen. Das ist so einleuchtend und natürlich, daß nur dann davon abgelassen werden könnte, wenn ausdrückliche und unzweifelhafte Gesetze eine entgegenstehende Bestimmung aufwiesen. Gibt es nun aber in Beziehung auf die ständischen Wahlen ein solches Gesetz? Wir zweifeln daran. Wenigstens sind wir sicher, daß in Hannover kein Gesetz existirt, welches bestimmt, daß die Abwesenheit oder die Weigerung einer Anzahl Wahlmänner die übrigen anwesenden und zur Wahl bereiten Wahlmänner von der Ausübung ihres Wahlrechts ausschließe, und daß die Regierung verpflichtet sey, eine von den wenigern vorgenommene Wahl um deßwillen für eine rechtsungültige zu erklären. Allerdings hat man dieses behauptet, und sich zu diesem Ende hinsichtlich der Wahlen des Bauerstandes auf die Verordnung vom 22 Febr. 1832 und rücksichtlich der Städte auf die Verordnung vom 2 Febr. desselben Jahres berufen. Allein gewiß mit Unrecht. Was zunächst die Verordnung vom 22 Februar 1832 betrifft, so besagt dieselbe allerdings im §. 9, daß unter der Leitung eines von der Landdrostei zu ernennenden Wahlcommissärs „in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner des Districts die Deputirtenwahl nach absoluter Stimmenmehrheit erfolgen soll.“ Es läßt sich bei unparteiischer Prüfung nicht verkennen, daß hiermit keineswegs der Grundsatz ausgesprochen seyn soll, welcher nach der Ansicht der Opposition nothwendig lauten müßte: entweder alle Wahlmänner wählen vereint einen Deputirten, oder es wird gar nicht gewählt. So weit konnte das Gesetz nicht gehen. Spricht man von den gewählten sämmtlichen Wahlmännern an sich, so hat man darunter nur alle wirklich gewählten und keineswegs die überhaupt zu wählenden zu verstehen; spricht man hingegen von den sämmtlichen Wahlmännern, welche die Wahl des Deputirten vornehmen, die Versammlung bilden, so hat man dabei nur an diejenigen zu denken, die wirklich erschienen sind. Es läßt sich im vorliegenden Fall sehr wohl annehmen, der Gesetzgeber habe gar nicht darüber bestimmen wollen, ob alle oder wie viel weniger von den Wahlmännern erscheinen müßten, sondern er habe vielmehr nur den Wahlact in seiner äußern Form zum Gegenstand seiner Bestimmung gemacht. Es läßt sich dieß gerade deßhalb annehmen, weil es bekanntlich verschiedene Formen für die Wahlhandlung gibt, nämlich Vereinigung aller erschienenen Wahlmänner zu einer Versammlung, und sodann einzelne Abgabe der Stimmen, so daß keine Versammlung stattfindet, sondern jeder einzeln vor dem Wahlcommissär erscheint, seine Stimme abgibt und sich wieder entfernt, ohne mit den übrigen zeitlich und räumlich gemeinsam zu handeln. Gerade über diesen Punkt war aber eine ausdrückliche Sanction bei weitem nothwendiger, als über die Anzahl der Wahlmänner, welche die Wahl gültig vornehmen könnten. Deßhalb nämlich, weil in Anbetracht der Verhältnisse, der jene Verordnung ihre Entstehung verdankt *) *), recht gut angenommen werden konnte, es werde kein Wahlmann, wenn er einmal das Mandat angenommen, ausbleiben. Die Wahl ist überhaupt eine Befugniß, und auf Befugnisse – Privilegien – verzichtet der Regel nach so leicht Niemand. Ganz anders aber verhält es sich mit der Form der Wahlhandlung; wäre hierüber nichts bestimmt worden, so würde bloß die Willkür des Wahlcommissärs gewaltet haben, und dieser hätte bald eine Versammlung belieben, bald die Stimmen einzeln annehmen können, ohne daß man, im Fall etwaniger Collisionen an einem durchgreifenden, bestimmten Princip sich hätte halten können. So ergibt sich, daß der Satz: „Unsre Landdrosteien haben für jeden Wahldistrict einen Wahlcommissär zu ernennen, unter dessen Leitung in einer Versammlung sämmtlicher Wahlmänner des Districtes die Deputirtenwahl nach absoluter Stimmenmehrheit erfolgt,“ weiter nichts besagt, als: der ernannte Wahlcommissär hat die sämmtlichen erschienenen Wahlmänner des Districts zu einer Versammlung zusammen treten zu lassen, und nachdem dieß geschehen, erfolgt in dieser Versammlung die Deputirtenwahl, wobei die absolute Mehrheit über die Person des Deputirten entscheidet.
(Beschluß folgt.)
[2123]
Dritte Versammlung deutscher Philologen.
Nachdem in der zweiten Versammlung deutscher Philologen zu Mannheim im vorigen Herbste Gotha für dieses Jahr als Ort der Zusammenkunft gewählt, und von Sr. Durchl. dem regierenden Herrn Herzog zu Sachschen-Coburg-Gotha dieser Wahl die höchste Genehmigung ertheilt worden ist, haben die Unterzeichneten, zur Führung der Geschäfte Ernannten die Ehre, die Lehrer an Universitäten und gelehrten Schulen und alle Freunde der Alterthumswissenschaften hierdurch zur Theilnahme an dieser dritten Versammlung einzuladen. Zugleich erbieten sich dieselben für alle Theilnehmenden, welche bei ihrer Ankunft in Gotha bequeme Wohnungen vorzufinden wünschen, und diesen Wunsch bis zum 6 September zu erkennen geben, dergleichen zu besorgen. Die erste Präliminarsitzung wird den 29 September stattfinden. Ueber die Vorträge, welche die HH. Theilnehmer in den öffentlichen Sitzungen zu halten geneigt sind, erbitten wir uns einige vorläufige Nachricht.
Gotha, den 20 Mai 1840.
Fr. Jacobs. Val. Chr. Fr. Rofl.
*) Es ist bekannt, daß vor der Verordnung von 1832 die pflichtigen Grundbesitzer nicht vertreten waren. 1832 stand nun die Berathung des Staatsgrundgesetzes und die Ablösungsordnung bevor. Der Zeitgeist wollte, daß die Grundbesitzer hiebei durch eigene Deputirte vertreten würden. Dazu bedurfte es aber einer Bestimmung, wenigstens einer provisorischen. Die Stände legten die Ausführung in die Hände der Regierung und die Regierung emanirte die Verordnung mit der Absicht, sie bald zu vervollständigen. Die Regierung konnte hiernach die Verordnung dreist unvollständiger erscheinen lassen, denn sie durfte dennoch der Wahlen gewiß seyn!
A. d. Eins.
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(2016-06-28T11:37:15Z)
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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2016-06-28T11:37:15Z)
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