Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Allgemeine Zeitung. Nr. 146. Augsburg, 25. Mai 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

oder, wenn durch die falsche Beurkundung eine ungerechte Entscheidung herbeizuführen beabsichtigt wurde, mit der noch höhern Strafe des falschen Zeugnisses (welche zugleich die Strafe der wissentlich ungerechten Entscheidung ist) bedroht. Im §. 630 a. sind im Gegensatz solcher amtlichen Beurkundungen "die sonstigen wissentlich unwahren Behauptungen" erwähnt, die ein öffentlicher Diener in amtlichen Acten macht. Sie sollen, wenn dabei eine rechtswidrige Absicht zu Grunde liegt, von einer Geldstrafe bis zu 500 fl., und im zweiten Rückfalle von Dienstentlassung getroffen werden. Bemerkenswerth ist, daß sich gerade einige ministeriellgesinnte Mitglieder dieser und mehreren folgenden, gegen öffentliche Diener etwas strengen Bestimmungen sehr lebhaft widersetzten. Das Ministerium hat übrigens schon im Jahr 1837 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher die Entfernung unwürdiger Diener vom Amt ohne Belästigung des Pensionsfonds bezweckte, und die Regierung hat überhaupt in der Kammer schon häufig geklagt, daß das Staatsdieneredict von 1819 die administrative Entlassung, die wegen dienstpolizeilicher Vergehungen erst nach fünfmaligen Besserungsversuchen erfolgen kann, zu sehr erschwere. In gleicher Richtung vertheidigten auch heute die Regierungscommissäre Bekk, Duttlinger und Jolly den §. 630 a. gegen Christ und Schaaff, welche solche wissentlich unwahre amtliche Behauptungen, wenn sie gleich in einer rechtswidrigen Absicht geltend gemacht werden, doch nur dienstpolizeilich bestraft wissen wollten. Bekk führte als die häufigsten Fälle des §. 630 a. diejenigen an, wo der öffentliche Diener, um eine ungebührliche Diätenanrechnung zu begründen, fälschlich eine längere als die wirklich verwendete Zeit eines Geschäfts angebe. Schaaff führt entgegengesetzte Fälle an, wo die Angabe unwahrer Thatsachen ganz unbedeutend sey, und wo der §. 630 a. den Beamten gar zu leicht in Criminaluntersuchungen verwickeln könnte. Staatsrath Jolly: in leichten Fällen werde die Regierung den Beamten nicht vor Gericht stellen, sondern etwa eine dienstpolizeiliche Rüge eintreten lassen; aber in schwereren Fällen müsse die Regierung das Mittel haben, auf kürzerem Wege, als durch die fünf Besserungsversuche des Staatsdieneredicts, die Entlassung eines unwürdigen Dieners zu bewirken. Duttlinger: ein solches kürzeres Mittel sey der Regierung um so nothwendiger, als ihr nicht zugemuthet werden könnte, einen Diener, der die Pflicht der amtlichen Wahrhaftigkeit wiederholt verletzt habe, länger im Amte zu behalten, sie ihn also zum Nachtheil der Staatscasse pensioniren müßte. In gleichem Sinne sprach Sander, und eben so Welcker und Zentner. Der letztere wollte aber, daß die zwei ersten Fälle dienstpolizeilich bestraft werden. Vicekanzler Bekk stimmte zu, insofern dann im dritten Fall (im ersten, der vor den Richter käme) sogleich Dienstentlassung zu erkennen sey, wie dieß der Entwurf vorschreibe. Sander, Baumgärtner und Regenauer führten aus, daß dieß zu streng wäre, die letztern unterstützten aber Zentners Antrag für den Fall, daß im dritten Falle, der erstmals vor den Richter komme, dieser zuerst auch nur nochmals Geldstrafe oder doch nur in schweren Fällen sogleich Dienstentlassung erkennen dürfe. Zentners Antrag blieb daher ohne Unterstützung, und der Antrag auf Verwerfung des Artikels wurde mit allen Stimmen gegen zwei (Christ und Schaaff) abgelehnt.

(Beschluß folgt.)

Die Eröffnung des Spiels zog gestern eine verhältnißmäßig zahlreiche Gesellschaft zum Conversationshause. Der große Saal, jetzt ein vollendetes Ganzes, war sonst noch von zahlreichen Gruppen Lustwandelnder belebt. Die gestrige Badeliste geht bis 922, darunter Reisende aus Philadelphia, Baltimore, New-Orleans und New-York aufgeführt werden, wie denn überhaupt die Reiselust der Nordamerikaner in neuester Zeit sehr zuzunehmen scheint, was wir auch von andern Orten her vernehmen. Unter den neuerlich angekommenen Gästen bemerkt man namentlich Hrn. Melgunow aus Moskau und den Baron Schimmelpenninck.

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde die bekanntlich an jedem Landtage zu erneuernde Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofes vorgenommen. In der ersten Kammer, welche diese Wahl schon vor einigen Tagen vorgenommen hat, sind ernannt worden: 1) zu Mitgliedern: Geheimrath v. Langenn in Dresden, Regierungsrath Quierner in Budissin, und Kreishauptmann v. Einsiedel auf Priesnitz; 2) zu Stellvertretern: Stadtrichter Winter in Leipzig und Stadtrichter Schmalz in Dresden. Die zweite Kammer wählte heute 1) zu Mitgliedern: Ordinarius Dr. Günther in Leipzig, Hofrath Justizamtmann Pechmann in Dresden und Advocat v. Dieskau in Plauen; 2) zu Stellvertretern: Professor Dr. Weber und Generallieutenant v. Leyser. - Die Vertreter des Fabrik- und Handelsstandes in der zweiten Kammer haben heute wegen ihres Austritts geloost, und scheiden demnach aus: Kölbing aus Herrnhut mit dem jetzigen Landtag, Eckhardt aus Großenhain und Georgi aus Mylau mit dem Schlusse des nächsten, und Clauß aus Chemnitz, so wie Poppe aus Leipzig mit dem dritten. (Leipz. A. Z.)

Der Bürgerconvent, worin außer der Eisenbahn noch andere wichtige Angelegenheiten verhandelt werden sollen, ist nun wirklich auf den 25 d. M. angesetzt. - Seit einigen Tagen sind hier aus dem Königreich Hannover mehrere Anhänger des Staatsgrundgesetzes von 1833 zu einer Versammlung, die heute gehalten werden soll, angekommen. Die hiesige "Neue Zeitung" begrüßte sie in ihrem Blatt von gestern Abend mit einem Gedichte.

Preußen.

Bei unsern Verhältnissen, wo es so selten geschieht, daß irgend eine wichtige Frage zur öffentlichen Verhandlung kommt, konnte es nicht ausbleiben, daß die am Freitag stattgehabte Versammlung der Actionnäre der rheinischen Eisenbahn das allgemeine Interesse lebhaft in Anspruch nahm, um so mehr, als das Unternehmen selbst ein für die ganze Provinz so hochwichtiges ist, und die damit verknüpften Umstände letzthin zu den lebhaftesten Debatten für und wider Anlaß gegeben hatten. Die Gefälligkeit, welche die Direction einigen Bankiers erwiesen, die daraus hervorgegangene Nothwendigkeit, sich mit Belgien zu vereinbaren, waren das Thema der mannichfachsten Controversen, besonders in Köln und Aachen geworden; es ward für und wider gesprochen, es waren Broschüren und Zeitungsartikel erschienen, in welchen die Direction auf das erbittertste angegriffen wurde. Man mußte daher erwarten, daß dieß nur das Vorspiel zu noch schlimmeren Demonstrationen in der Generalversammlung seyn würde, da man ohnehin wußte, daß mehrere hiesige Stimmführer im Ganzen die Direction nicht wohl vertreten. Die allgemeine Erwartung ist aber dießmal, wie dieß wohl oft zu gehen pflegt, ziemlich getäuscht worden. Die Direction entwickelte mit der größten Offenheit die Gründe ihres Verfahrens, bedauerte das Benehmen der Bankiers, rechtfertigte aber ihre eigenen Maaßregeln, die durch das Interesse der Gesellschaft bedingt wurden und legte alle geschlossenen Verträge vor. Die letzteren, welche hier zum erstenmal bekannt wurden, genügten, die auf lauter Hypothesen schwankende Opposition aus dem Felde zu schlagen. Es ergab sich, daß die Bankiers sich für den Fall, daß ihre Actien nicht anderweitig untergebracht werden könnten, zu einer Strafe von 200,000 Rthlr. verpflichtet, und daß sie ferner versprochen haben, für die belgische Regierung, welche ihre Zahlungen nur in langen Intervallen leisteten, in Vorschuß zu bleiben, der Art, daß auch für diese Summe mit den Einzahlungen der übrigen Actionnäre gleicher Schritt gehalten wird. Anerkennung fand übrigens auch die zu gleicher Zeit gemachte Anzeige, daß Belgien schon seine erste Ratenzahlung geleistet, und somit einen Beweis von Bereitwilligkeit und Pünktlichkeit gegeben hat. Die Bemerkungen, erstens, daß es nicht ehrenvoll sey, die belgische Hülfe in Anspruch zu nehmen, und dann, daß man Belgien

oder, wenn durch die falsche Beurkundung eine ungerechte Entscheidung herbeizuführen beabsichtigt wurde, mit der noch höhern Strafe des falschen Zeugnisses (welche zugleich die Strafe der wissentlich ungerechten Entscheidung ist) bedroht. Im §. 630 a. sind im Gegensatz solcher amtlichen Beurkundungen „die sonstigen wissentlich unwahren Behauptungen“ erwähnt, die ein öffentlicher Diener in amtlichen Acten macht. Sie sollen, wenn dabei eine rechtswidrige Absicht zu Grunde liegt, von einer Geldstrafe bis zu 500 fl., und im zweiten Rückfalle von Dienstentlassung getroffen werden. Bemerkenswerth ist, daß sich gerade einige ministeriellgesinnte Mitglieder dieser und mehreren folgenden, gegen öffentliche Diener etwas strengen Bestimmungen sehr lebhaft widersetzten. Das Ministerium hat übrigens schon im Jahr 1837 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher die Entfernung unwürdiger Diener vom Amt ohne Belästigung des Pensionsfonds bezweckte, und die Regierung hat überhaupt in der Kammer schon häufig geklagt, daß das Staatsdieneredict von 1819 die administrative Entlassung, die wegen dienstpolizeilicher Vergehungen erst nach fünfmaligen Besserungsversuchen erfolgen kann, zu sehr erschwere. In gleicher Richtung vertheidigten auch heute die Regierungscommissäre Bekk, Duttlinger und Jolly den §. 630 a. gegen Christ und Schaaff, welche solche wissentlich unwahre amtliche Behauptungen, wenn sie gleich in einer rechtswidrigen Absicht geltend gemacht werden, doch nur dienstpolizeilich bestraft wissen wollten. Bekk führte als die häufigsten Fälle des §. 630 a. diejenigen an, wo der öffentliche Diener, um eine ungebührliche Diätenanrechnung zu begründen, fälschlich eine längere als die wirklich verwendete Zeit eines Geschäfts angebe. Schaaff führt entgegengesetzte Fälle an, wo die Angabe unwahrer Thatsachen ganz unbedeutend sey, und wo der §. 630 a. den Beamten gar zu leicht in Criminaluntersuchungen verwickeln könnte. Staatsrath Jolly: in leichten Fällen werde die Regierung den Beamten nicht vor Gericht stellen, sondern etwa eine dienstpolizeiliche Rüge eintreten lassen; aber in schwereren Fällen müsse die Regierung das Mittel haben, auf kürzerem Wege, als durch die fünf Besserungsversuche des Staatsdieneredicts, die Entlassung eines unwürdigen Dieners zu bewirken. Duttlinger: ein solches kürzeres Mittel sey der Regierung um so nothwendiger, als ihr nicht zugemuthet werden könnte, einen Diener, der die Pflicht der amtlichen Wahrhaftigkeit wiederholt verletzt habe, länger im Amte zu behalten, sie ihn also zum Nachtheil der Staatscasse pensioniren müßte. In gleichem Sinne sprach Sander, und eben so Welcker und Zentner. Der letztere wollte aber, daß die zwei ersten Fälle dienstpolizeilich bestraft werden. Vicekanzler Bekk stimmte zu, insofern dann im dritten Fall (im ersten, der vor den Richter käme) sogleich Dienstentlassung zu erkennen sey, wie dieß der Entwurf vorschreibe. Sander, Baumgärtner und Regenauer führten aus, daß dieß zu streng wäre, die letztern unterstützten aber Zentners Antrag für den Fall, daß im dritten Falle, der erstmals vor den Richter komme, dieser zuerst auch nur nochmals Geldstrafe oder doch nur in schweren Fällen sogleich Dienstentlassung erkennen dürfe. Zentners Antrag blieb daher ohne Unterstützung, und der Antrag auf Verwerfung des Artikels wurde mit allen Stimmen gegen zwei (Christ und Schaaff) abgelehnt.

(Beschluß folgt.)

Die Eröffnung des Spiels zog gestern eine verhältnißmäßig zahlreiche Gesellschaft zum Conversationshause. Der große Saal, jetzt ein vollendetes Ganzes, war sonst noch von zahlreichen Gruppen Lustwandelnder belebt. Die gestrige Badeliste geht bis 922, darunter Reisende aus Philadelphia, Baltimore, New-Orleans und New-York aufgeführt werden, wie denn überhaupt die Reiselust der Nordamerikaner in neuester Zeit sehr zuzunehmen scheint, was wir auch von andern Orten her vernehmen. Unter den neuerlich angekommenen Gästen bemerkt man namentlich Hrn. Melgunow aus Moskau und den Baron Schimmelpenninck.

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde die bekanntlich an jedem Landtage zu erneuernde Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofes vorgenommen. In der ersten Kammer, welche diese Wahl schon vor einigen Tagen vorgenommen hat, sind ernannt worden: 1) zu Mitgliedern: Geheimrath v. Langenn in Dresden, Regierungsrath Quierner in Budissin, und Kreishauptmann v. Einsiedel auf Priesnitz; 2) zu Stellvertretern: Stadtrichter Winter in Leipzig und Stadtrichter Schmalz in Dresden. Die zweite Kammer wählte heute 1) zu Mitgliedern: Ordinarius Dr. Günther in Leipzig, Hofrath Justizamtmann Pechmann in Dresden und Advocat v. Dieskau in Plauen; 2) zu Stellvertretern: Professor Dr. Weber und Generallieutenant v. Leyser. – Die Vertreter des Fabrik- und Handelsstandes in der zweiten Kammer haben heute wegen ihres Austritts geloost, und scheiden demnach aus: Kölbing aus Herrnhut mit dem jetzigen Landtag, Eckhardt aus Großenhain und Georgi aus Mylau mit dem Schlusse des nächsten, und Clauß aus Chemnitz, so wie Poppe aus Leipzig mit dem dritten. (Leipz. A. Z.)

Der Bürgerconvent, worin außer der Eisenbahn noch andere wichtige Angelegenheiten verhandelt werden sollen, ist nun wirklich auf den 25 d. M. angesetzt. – Seit einigen Tagen sind hier aus dem Königreich Hannover mehrere Anhänger des Staatsgrundgesetzes von 1833 zu einer Versammlung, die heute gehalten werden soll, angekommen. Die hiesige „Neue Zeitung“ begrüßte sie in ihrem Blatt von gestern Abend mit einem Gedichte.

Preußen.

Bei unsern Verhältnissen, wo es so selten geschieht, daß irgend eine wichtige Frage zur öffentlichen Verhandlung kommt, konnte es nicht ausbleiben, daß die am Freitag stattgehabte Versammlung der Actionnäre der rheinischen Eisenbahn das allgemeine Interesse lebhaft in Anspruch nahm, um so mehr, als das Unternehmen selbst ein für die ganze Provinz so hochwichtiges ist, und die damit verknüpften Umstände letzthin zu den lebhaftesten Debatten für und wider Anlaß gegeben hatten. Die Gefälligkeit, welche die Direction einigen Bankiers erwiesen, die daraus hervorgegangene Nothwendigkeit, sich mit Belgien zu vereinbaren, waren das Thema der mannichfachsten Controversen, besonders in Köln und Aachen geworden; es ward für und wider gesprochen, es waren Broschüren und Zeitungsartikel erschienen, in welchen die Direction auf das erbittertste angegriffen wurde. Man mußte daher erwarten, daß dieß nur das Vorspiel zu noch schlimmeren Demonstrationen in der Generalversammlung seyn würde, da man ohnehin wußte, daß mehrere hiesige Stimmführer im Ganzen die Direction nicht wohl vertreten. Die allgemeine Erwartung ist aber dießmal, wie dieß wohl oft zu gehen pflegt, ziemlich getäuscht worden. Die Direction entwickelte mit der größten Offenheit die Gründe ihres Verfahrens, bedauerte das Benehmen der Bankiers, rechtfertigte aber ihre eigenen Maaßregeln, die durch das Interesse der Gesellschaft bedingt wurden und legte alle geschlossenen Verträge vor. Die letzteren, welche hier zum erstenmal bekannt wurden, genügten, die auf lauter Hypothesen schwankende Opposition aus dem Felde zu schlagen. Es ergab sich, daß die Bankiers sich für den Fall, daß ihre Actien nicht anderweitig untergebracht werden könnten, zu einer Strafe von 200,000 Rthlr. verpflichtet, und daß sie ferner versprochen haben, für die belgische Regierung, welche ihre Zahlungen nur in langen Intervallen leisteten, in Vorschuß zu bleiben, der Art, daß auch für diese Summe mit den Einzahlungen der übrigen Actionnäre gleicher Schritt gehalten wird. Anerkennung fand übrigens auch die zu gleicher Zeit gemachte Anzeige, daß Belgien schon seine erste Ratenzahlung geleistet, und somit einen Beweis von Bereitwilligkeit und Pünktlichkeit gegeben hat. Die Bemerkungen, erstens, daß es nicht ehrenvoll sey, die belgische Hülfe in Anspruch zu nehmen, und dann, daß man Belgien

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div type="jArticle" n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0005" n="1165"/>
oder, wenn durch die falsche Beurkundung eine <hi rendition="#g">ungerechte Entscheidung</hi> herbeizuführen beabsichtigt wurde, mit der noch höhern Strafe des <hi rendition="#g">falschen Zeugnisses</hi> (welche zugleich die Strafe der <hi rendition="#g">wissentlich ungerechten Entscheidung</hi> ist) bedroht. Im §. 630 a. sind im Gegensatz solcher amtlichen <hi rendition="#g">Beurkundungen</hi> &#x201E;die sonstigen wissentlich unwahren <hi rendition="#g">Behauptungen</hi>&#x201C; erwähnt, die ein öffentlicher Diener in amtlichen Acten macht. Sie sollen, wenn dabei eine <hi rendition="#g">rechtswidrige Absicht</hi> zu Grunde liegt, von einer Geldstrafe bis zu 500 fl., und im zweiten Rückfalle von Dienstentlassung getroffen werden. Bemerkenswerth ist, daß sich gerade einige ministeriellgesinnte Mitglieder dieser und mehreren folgenden, gegen öffentliche Diener etwas strengen Bestimmungen sehr lebhaft widersetzten. Das Ministerium hat übrigens schon im Jahr 1837 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher die Entfernung unwürdiger Diener vom Amt ohne Belästigung des Pensionsfonds bezweckte, und die Regierung hat überhaupt in der Kammer schon häufig geklagt, daß das Staatsdieneredict von 1819 die administrative Entlassung, die wegen dienstpolizeilicher Vergehungen erst nach <hi rendition="#g">fünf</hi>maligen Besserungsversuchen erfolgen kann, zu sehr erschwere. In gleicher Richtung vertheidigten auch heute die Regierungscommissäre <hi rendition="#g">Bekk</hi>, <hi rendition="#g">Duttlinger</hi> und <hi rendition="#g">Jolly</hi> den §. 630 a. gegen <hi rendition="#g">Christ</hi> und <hi rendition="#g">Schaaff</hi>, welche solche wissentlich unwahre amtliche Behauptungen, wenn sie gleich in einer <hi rendition="#g">rechtswidrigen Absicht</hi> geltend gemacht werden, doch nur dienstpolizeilich bestraft wissen wollten. <hi rendition="#g">Bekk</hi> führte als die häufigsten Fälle des §. 630 a. diejenigen an, wo der öffentliche Diener, um eine ungebührliche Diätenanrechnung zu begründen, fälschlich eine längere als die wirklich verwendete Zeit eines Geschäfts angebe. <hi rendition="#g">Schaaff</hi> führt entgegengesetzte Fälle an, wo die Angabe unwahrer Thatsachen ganz unbedeutend sey, und wo der §. 630 a. den Beamten gar zu leicht in Criminaluntersuchungen verwickeln könnte. Staatsrath <hi rendition="#g">Jolly</hi>: in leichten Fällen werde die Regierung den Beamten nicht vor Gericht stellen, sondern etwa eine dienstpolizeiliche Rüge eintreten lassen; aber in schwereren Fällen müsse die Regierung das Mittel haben, auf <hi rendition="#g">kürzerem Wege</hi>, als durch die fünf Besserungsversuche des Staatsdieneredicts, die Entlassung eines unwürdigen Dieners zu bewirken. <hi rendition="#g">Duttlinger</hi>: ein solches kürzeres Mittel sey der Regierung um so nothwendiger, als ihr nicht zugemuthet werden könnte, einen Diener, der die Pflicht der amtlichen Wahrhaftigkeit wiederholt verletzt habe, länger im Amte zu behalten, sie ihn also zum Nachtheil der Staatscasse pensioniren müßte. In gleichem Sinne sprach <hi rendition="#g">Sander</hi>, und eben so <hi rendition="#g">Welcker</hi> und <hi rendition="#g">Zentner</hi>. Der letztere wollte aber, daß die zwei ersten Fälle dienstpolizeilich bestraft werden. Vicekanzler <hi rendition="#g">Bekk</hi> stimmte zu, insofern dann im dritten Fall (im <hi rendition="#g">ersten</hi>, der vor den Richter käme) sogleich <hi rendition="#g">Dienstentlassung</hi> zu erkennen sey, wie dieß der Entwurf vorschreibe. <hi rendition="#g">Sander</hi>, <hi rendition="#g">Baumgärtner</hi> und <hi rendition="#g">Regenauer</hi> führten aus, daß dieß zu streng wäre, die letztern unterstützten aber Zentners Antrag für den Fall, daß im dritten Falle, der erstmals vor den Richter komme, dieser zuerst auch nur nochmals Geldstrafe oder doch nur in schweren Fällen sogleich Dienstentlassung erkennen dürfe. <hi rendition="#g">Zentners</hi> Antrag blieb daher ohne Unterstützung, und der Antrag auf Verwerfung des Artikels wurde mit allen Stimmen gegen zwei (<hi rendition="#g">Christ</hi> und <hi rendition="#g">Schaaff</hi>) abgelehnt.</p><lb/>
          <p>(Beschluß folgt.)</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <gap reason="insignificant" unit="chars" quantity="1"/>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Baden-Baden,</hi> 21 Mai.</dateline>
          <p> Die Eröffnung des Spiels zog gestern eine verhältnißmäßig zahlreiche Gesellschaft zum Conversationshause. Der große Saal, jetzt ein vollendetes Ganzes, war sonst noch von zahlreichen Gruppen Lustwandelnder belebt. Die gestrige Badeliste geht bis 922, darunter Reisende aus Philadelphia, Baltimore, New-Orleans und New-York aufgeführt werden, wie denn überhaupt die Reiselust der Nordamerikaner in neuester Zeit sehr zuzunehmen scheint, was wir auch von andern Orten her vernehmen. Unter den neuerlich angekommenen Gästen bemerkt man namentlich Hrn. Melgunow aus Moskau und den Baron Schimmelpenninck.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Dresden,</hi> 18 Mai.</dateline>
          <p> In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde die bekanntlich an jedem Landtage zu erneuernde Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofes vorgenommen. In der ersten Kammer, welche diese Wahl schon vor einigen Tagen vorgenommen hat, sind ernannt worden: 1) zu Mitgliedern: Geheimrath v. <hi rendition="#g">Langenn</hi> in Dresden, Regierungsrath <hi rendition="#g">Quierner</hi> in Budissin, und Kreishauptmann v. <hi rendition="#g">Einsiedel</hi> auf Priesnitz; 2) zu Stellvertretern: Stadtrichter Winter in Leipzig und Stadtrichter Schmalz in Dresden. Die zweite Kammer wählte heute 1) zu Mitgliedern: Ordinarius Dr. <hi rendition="#g">Günther</hi> in Leipzig, Hofrath Justizamtmann <hi rendition="#g">Pechmann</hi> in Dresden und Advocat v. <hi rendition="#g">Dieskau</hi> in Plauen; 2) zu Stellvertretern: Professor Dr. Weber und Generallieutenant v. Leyser. &#x2013; Die Vertreter des Fabrik- und Handelsstandes in der zweiten Kammer haben heute wegen ihres Austritts geloost, und scheiden demnach aus: Kölbing aus Herrnhut mit dem jetzigen Landtag, Eckhardt aus Großenhain und Georgi aus Mylau mit dem Schlusse des nächsten, und Clauß aus Chemnitz, so wie Poppe aus Leipzig mit dem dritten. (Leipz. A. Z.)</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <gap reason="insignificant" unit="chars" quantity="1"/>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Hamburg,</hi> 19 Mai.</dateline>
          <p> Der Bürgerconvent, worin außer der Eisenbahn noch andere wichtige Angelegenheiten verhandelt werden sollen, ist nun wirklich auf den 25 d. M. angesetzt. &#x2013; Seit einigen Tagen sind hier aus dem Königreich Hannover mehrere Anhänger des Staatsgrundgesetzes von 1833 zu einer Versammlung, die heute gehalten werden soll, angekommen. Die hiesige &#x201E;Neue Zeitung&#x201C; begrüßte sie in ihrem Blatt von gestern Abend mit einem Gedichte.</p><lb/>
        </div>
      </div>
      <div type="jArticle" n="1">
        <head> <hi rendition="#b">Preußen.</hi> </head><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Köln,</hi> 18 Mai.</dateline>
          <p> Bei unsern Verhältnissen, wo es so selten geschieht, daß irgend eine wichtige Frage zur öffentlichen Verhandlung kommt, konnte es nicht ausbleiben, daß die am Freitag stattgehabte Versammlung der Actionnäre der rheinischen Eisenbahn das allgemeine Interesse lebhaft in Anspruch nahm, um so mehr, als das Unternehmen selbst ein für die ganze Provinz so hochwichtiges ist, und die damit verknüpften Umstände letzthin zu den lebhaftesten Debatten für und wider Anlaß gegeben hatten. Die Gefälligkeit, welche die Direction einigen Bankiers erwiesen, die daraus hervorgegangene Nothwendigkeit, sich mit Belgien zu vereinbaren, waren das Thema der mannichfachsten Controversen, besonders in Köln und Aachen geworden; es ward für und wider gesprochen, es waren Broschüren und Zeitungsartikel erschienen, in welchen die Direction auf das erbittertste angegriffen wurde. Man mußte daher erwarten, daß dieß nur das Vorspiel zu noch schlimmeren Demonstrationen in der Generalversammlung seyn würde, da man ohnehin wußte, daß mehrere hiesige Stimmführer im Ganzen die Direction nicht wohl vertreten. Die allgemeine Erwartung ist aber dießmal, wie dieß wohl oft zu gehen pflegt, ziemlich getäuscht worden. Die Direction entwickelte mit der größten Offenheit die Gründe ihres Verfahrens, bedauerte das Benehmen der Bankiers, rechtfertigte aber ihre eigenen Maaßregeln, die durch das Interesse der Gesellschaft bedingt wurden und legte alle geschlossenen Verträge vor. Die letzteren, welche hier zum erstenmal bekannt wurden, genügten, die auf lauter Hypothesen schwankende Opposition aus dem Felde zu schlagen. Es ergab sich, daß die Bankiers sich für den Fall, daß ihre Actien nicht anderweitig untergebracht werden könnten, zu einer Strafe von 200,000 Rthlr. verpflichtet, und daß sie ferner versprochen haben, für die belgische Regierung, welche ihre Zahlungen nur in langen Intervallen leisteten, in Vorschuß zu bleiben, der Art, daß auch für diese Summe mit den Einzahlungen der übrigen Actionnäre gleicher Schritt gehalten wird. Anerkennung fand übrigens auch die zu gleicher Zeit gemachte Anzeige, daß Belgien schon seine erste Ratenzahlung geleistet, und somit einen Beweis von Bereitwilligkeit und Pünktlichkeit gegeben hat. Die Bemerkungen, erstens, daß es nicht ehrenvoll sey, die belgische Hülfe in Anspruch zu nehmen, und dann, daß man Belgien<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1165/0005] oder, wenn durch die falsche Beurkundung eine ungerechte Entscheidung herbeizuführen beabsichtigt wurde, mit der noch höhern Strafe des falschen Zeugnisses (welche zugleich die Strafe der wissentlich ungerechten Entscheidung ist) bedroht. Im §. 630 a. sind im Gegensatz solcher amtlichen Beurkundungen „die sonstigen wissentlich unwahren Behauptungen“ erwähnt, die ein öffentlicher Diener in amtlichen Acten macht. Sie sollen, wenn dabei eine rechtswidrige Absicht zu Grunde liegt, von einer Geldstrafe bis zu 500 fl., und im zweiten Rückfalle von Dienstentlassung getroffen werden. Bemerkenswerth ist, daß sich gerade einige ministeriellgesinnte Mitglieder dieser und mehreren folgenden, gegen öffentliche Diener etwas strengen Bestimmungen sehr lebhaft widersetzten. Das Ministerium hat übrigens schon im Jahr 1837 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher die Entfernung unwürdiger Diener vom Amt ohne Belästigung des Pensionsfonds bezweckte, und die Regierung hat überhaupt in der Kammer schon häufig geklagt, daß das Staatsdieneredict von 1819 die administrative Entlassung, die wegen dienstpolizeilicher Vergehungen erst nach fünfmaligen Besserungsversuchen erfolgen kann, zu sehr erschwere. In gleicher Richtung vertheidigten auch heute die Regierungscommissäre Bekk, Duttlinger und Jolly den §. 630 a. gegen Christ und Schaaff, welche solche wissentlich unwahre amtliche Behauptungen, wenn sie gleich in einer rechtswidrigen Absicht geltend gemacht werden, doch nur dienstpolizeilich bestraft wissen wollten. Bekk führte als die häufigsten Fälle des §. 630 a. diejenigen an, wo der öffentliche Diener, um eine ungebührliche Diätenanrechnung zu begründen, fälschlich eine längere als die wirklich verwendete Zeit eines Geschäfts angebe. Schaaff führt entgegengesetzte Fälle an, wo die Angabe unwahrer Thatsachen ganz unbedeutend sey, und wo der §. 630 a. den Beamten gar zu leicht in Criminaluntersuchungen verwickeln könnte. Staatsrath Jolly: in leichten Fällen werde die Regierung den Beamten nicht vor Gericht stellen, sondern etwa eine dienstpolizeiliche Rüge eintreten lassen; aber in schwereren Fällen müsse die Regierung das Mittel haben, auf kürzerem Wege, als durch die fünf Besserungsversuche des Staatsdieneredicts, die Entlassung eines unwürdigen Dieners zu bewirken. Duttlinger: ein solches kürzeres Mittel sey der Regierung um so nothwendiger, als ihr nicht zugemuthet werden könnte, einen Diener, der die Pflicht der amtlichen Wahrhaftigkeit wiederholt verletzt habe, länger im Amte zu behalten, sie ihn also zum Nachtheil der Staatscasse pensioniren müßte. In gleichem Sinne sprach Sander, und eben so Welcker und Zentner. Der letztere wollte aber, daß die zwei ersten Fälle dienstpolizeilich bestraft werden. Vicekanzler Bekk stimmte zu, insofern dann im dritten Fall (im ersten, der vor den Richter käme) sogleich Dienstentlassung zu erkennen sey, wie dieß der Entwurf vorschreibe. Sander, Baumgärtner und Regenauer führten aus, daß dieß zu streng wäre, die letztern unterstützten aber Zentners Antrag für den Fall, daß im dritten Falle, der erstmals vor den Richter komme, dieser zuerst auch nur nochmals Geldstrafe oder doch nur in schweren Fällen sogleich Dienstentlassung erkennen dürfe. Zentners Antrag blieb daher ohne Unterstützung, und der Antrag auf Verwerfung des Artikels wurde mit allen Stimmen gegen zwei (Christ und Schaaff) abgelehnt. (Beschluß folgt.) _ Baden-Baden, 21 Mai. Die Eröffnung des Spiels zog gestern eine verhältnißmäßig zahlreiche Gesellschaft zum Conversationshause. Der große Saal, jetzt ein vollendetes Ganzes, war sonst noch von zahlreichen Gruppen Lustwandelnder belebt. Die gestrige Badeliste geht bis 922, darunter Reisende aus Philadelphia, Baltimore, New-Orleans und New-York aufgeführt werden, wie denn überhaupt die Reiselust der Nordamerikaner in neuester Zeit sehr zuzunehmen scheint, was wir auch von andern Orten her vernehmen. Unter den neuerlich angekommenen Gästen bemerkt man namentlich Hrn. Melgunow aus Moskau und den Baron Schimmelpenninck. _ Dresden, 18 Mai. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde die bekanntlich an jedem Landtage zu erneuernde Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofes vorgenommen. In der ersten Kammer, welche diese Wahl schon vor einigen Tagen vorgenommen hat, sind ernannt worden: 1) zu Mitgliedern: Geheimrath v. Langenn in Dresden, Regierungsrath Quierner in Budissin, und Kreishauptmann v. Einsiedel auf Priesnitz; 2) zu Stellvertretern: Stadtrichter Winter in Leipzig und Stadtrichter Schmalz in Dresden. Die zweite Kammer wählte heute 1) zu Mitgliedern: Ordinarius Dr. Günther in Leipzig, Hofrath Justizamtmann Pechmann in Dresden und Advocat v. Dieskau in Plauen; 2) zu Stellvertretern: Professor Dr. Weber und Generallieutenant v. Leyser. – Die Vertreter des Fabrik- und Handelsstandes in der zweiten Kammer haben heute wegen ihres Austritts geloost, und scheiden demnach aus: Kölbing aus Herrnhut mit dem jetzigen Landtag, Eckhardt aus Großenhain und Georgi aus Mylau mit dem Schlusse des nächsten, und Clauß aus Chemnitz, so wie Poppe aus Leipzig mit dem dritten. (Leipz. A. Z.) _ Hamburg, 19 Mai. Der Bürgerconvent, worin außer der Eisenbahn noch andere wichtige Angelegenheiten verhandelt werden sollen, ist nun wirklich auf den 25 d. M. angesetzt. – Seit einigen Tagen sind hier aus dem Königreich Hannover mehrere Anhänger des Staatsgrundgesetzes von 1833 zu einer Versammlung, die heute gehalten werden soll, angekommen. Die hiesige „Neue Zeitung“ begrüßte sie in ihrem Blatt von gestern Abend mit einem Gedichte. Preußen. _ Köln, 18 Mai. Bei unsern Verhältnissen, wo es so selten geschieht, daß irgend eine wichtige Frage zur öffentlichen Verhandlung kommt, konnte es nicht ausbleiben, daß die am Freitag stattgehabte Versammlung der Actionnäre der rheinischen Eisenbahn das allgemeine Interesse lebhaft in Anspruch nahm, um so mehr, als das Unternehmen selbst ein für die ganze Provinz so hochwichtiges ist, und die damit verknüpften Umstände letzthin zu den lebhaftesten Debatten für und wider Anlaß gegeben hatten. Die Gefälligkeit, welche die Direction einigen Bankiers erwiesen, die daraus hervorgegangene Nothwendigkeit, sich mit Belgien zu vereinbaren, waren das Thema der mannichfachsten Controversen, besonders in Köln und Aachen geworden; es ward für und wider gesprochen, es waren Broschüren und Zeitungsartikel erschienen, in welchen die Direction auf das erbittertste angegriffen wurde. Man mußte daher erwarten, daß dieß nur das Vorspiel zu noch schlimmeren Demonstrationen in der Generalversammlung seyn würde, da man ohnehin wußte, daß mehrere hiesige Stimmführer im Ganzen die Direction nicht wohl vertreten. Die allgemeine Erwartung ist aber dießmal, wie dieß wohl oft zu gehen pflegt, ziemlich getäuscht worden. Die Direction entwickelte mit der größten Offenheit die Gründe ihres Verfahrens, bedauerte das Benehmen der Bankiers, rechtfertigte aber ihre eigenen Maaßregeln, die durch das Interesse der Gesellschaft bedingt wurden und legte alle geschlossenen Verträge vor. Die letzteren, welche hier zum erstenmal bekannt wurden, genügten, die auf lauter Hypothesen schwankende Opposition aus dem Felde zu schlagen. Es ergab sich, daß die Bankiers sich für den Fall, daß ihre Actien nicht anderweitig untergebracht werden könnten, zu einer Strafe von 200,000 Rthlr. verpflichtet, und daß sie ferner versprochen haben, für die belgische Regierung, welche ihre Zahlungen nur in langen Intervallen leisteten, in Vorschuß zu bleiben, der Art, daß auch für diese Summe mit den Einzahlungen der übrigen Actionnäre gleicher Schritt gehalten wird. Anerkennung fand übrigens auch die zu gleicher Zeit gemachte Anzeige, daß Belgien schon seine erste Ratenzahlung geleistet, und somit einen Beweis von Bereitwilligkeit und Pünktlichkeit gegeben hat. Die Bemerkungen, erstens, daß es nicht ehrenvoll sey, die belgische Hülfe in Anspruch zu nehmen, und dann, daß man Belgien

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (?): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_146_18400525
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_146_18400525/5
Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 146. Augsburg, 25. Mai 1840, S. 1165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_146_18400525/5>, abgerufen am 02.05.2024.