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Allgemeine Zeitung. Nr. 145. Augsburg, 24. Mai 1840.

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Blatte erschienenen Artikel über die Vertheidigung des südwestlichen Deutschlands, daß in dieser Beziehung zwei ganz verschiedene und abweichende Ansichten obwalten: eine badischwürtembergische und eine deutsche; die erste verlange starke Festungen und Blockhäuser am Oberrhein, damit es der Feind nicht wage hier anzugreifen und einzudringen, die andere ziehe Ulm, als großen und starken Waffenplatz einer Festung am Oberrhein vor. Ein allgemeines Raisonnement soll die vorwaltende Wichtigkeit Ulms außer allen etwanigen Zweifel setzen, läßt aber durch Gedanken und Darstellung in seinem Verfasser den Laien erkennen, so daß es wohl unnöthig ist hier in nähere Erörterungen einzugehen. Dagegen verlangt die oben im Auszug gegebene Einleitung eine nähere Beleuchtung. Es wäre gegen die allereinfachsten Gesetze der Kriegführung, wenn die vorliegenden Bundesstaaten, Baden und Würtemberg, daran denken könnten, durch eine Kette von Befestigungsanlagen ihre Länder nach dem ganzen Laufe des Oberrheins vor einer feindlichen Invasion sicher zu stellen; derartige Ideen aus längst vergangenen Zeiten kann man gegenwärtig wohl Niemanden zutrauen. Eine Festung am Oberrhein gewährt den vorliegenden Bundesstaaten (und es sind dieses nicht bloß Baden und Würtemberg allein) die Möglichkeit concentrirter, vorwärtiger Aufstellungen, sie trägt zur gesicherten Verbindung des rechten und linken Rhein-Ufers, oder mit andern Worten, unserer süd- und norddeutschen Kräfte wesentlich bei, endlich gibt sie den vorliegenden Staaten, durch Bewahrung ihres Kriegsmaterials, die Mittel ihren Bundespflichten Genüge zu leisten, selbst auch wenn ein Theil des Landes vom Feinde besetzt ist. Dieses sind die Gründe, warum die vorliegenden Bundesstaaten den ihnen tractatmäßig zustehenden Schutz einer Festung am Oberrhein verlangen. Keine egoistischen, sondern lediglich nur gemeinsame Bundeszwecke, die offen vor Augen liegen, können sie hiezu bestimmen; sie verdienen um so mehr Anerkennung, da sie ohnedieß schon für die gemeinsame Sache zu großen Opfern berufen und bereit sind; nur Ungeschicklichkeit oder übler Wille mögen hier besondere baden-würtembergische Tendenzen vermuthen und sie den deutschen entgegenstellen. Was die strategische Wichtigkeit Ulms anbelangt, so steht dieselbe schon längst über jeglicher Discussion; aber die Wichtigkeit Ulms schließt die Wichtigkeit einer Festung am Oberrhein keineswegs aus; beide sind für die Begründung eines deutschen Vertheidigungssystems in so gleichem Maaße nothwendig, daß der Bau einer einzigen Festung eine halbe Maaßregel wäre - die schlimmste von allen. Wenn sich die deutschen Staaten zu gemeinsamen Bestimmungen über die Festungsfrage vereinen, so geschieht dieß nicht ohne die Hintansetzung vieler verschiedenartigen Particular-Interessen; sie verdienen demnach dankbare Anerkennung; dieser ihrer gemeinsamen ächt deutschen Tendenz Particular-Zwecke unterlegen zu wollen, ist eben so unrecht als unpolitisch.

Die auch in öffentliche Blätter übergegangenen Vermuthungen von einer Abnahme der Frequenz unsrer Universität haben sich als durchaus grundlos erwiesen. Die Zahl der zu Ende vorigen Semesters Abgegangenen beläuft sich auf 170-180, die der neu Immatriculirten auf etwa 200. Insbesondere hat die juristische Facultät ungeachtet des großen Verlustes, der sie betroffen, so wenig abgenommen, daß sie vielmehr verhältnißmäßig am meisten an Frequenz gestiegen ist. Die in vielen Blättern enthaltenen Angaben über Berufungen an Thibaut's Stelle müssen wir durchgängig für voreilig erklären. Unsre einsichtige Regierung wird zwar nicht zögern, einen ausgezeichneten Mann für die Stelle zu gewinnen; aber sie wird dabei auch, ohne sich zu übereilen, mit ruhiger, selbstständiger Ueberlegung verfahren. (Karlsr. Z.)

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden einige an die Commission zurückgewiesene Artikel nachgeholt. Die vorsätzliche Beschädigung von Eisenbahnen soll, wenn sie mit Gefahr für Menschenleben verbunden ist, nach dem Vorschlag der Commission gleich der, ebenfalls mit gemeiner Gefahr verbundenen Ueberschwemmung bestraft werden. Der Beschädigung sind andere Handlungen, wodurch eine solche Gefahr auf Eisenbahnen vorsätzlich bereitet wird (z. B. wenn ein großer Stein oder ein Balken etc. auf die Schienen gelegt würde) gleichgestellt. Nach §. 518 a sollen nun solche gefährliche Beschädigungen etc. gleich der Ueberschwemmung mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 10 J. bestraft werden. Ist ein Mensch dadurch ums Leben gekommen, so soll, wenn dieß dem Thäter auch nur zum unbestimmten Vorsatz zuzurechnen ist, die Todesstrafe, oder, wenn es ihm zur bloßen Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, mit lebenslänglichem oder zeitlichem Zuchthaus nicht unter 8 J. bestraft werden. Litschgi erstattete über beide Vorschläge mündlich Bericht. Die Kammer beschloß aber wegen Wichtigkeit der Vorschläge die Verhandlung darüber auf den 18 d. M. zu vertagen, und eben so jene über den neu vorgeschlagenen §. 522, wornach auch bei andern Beschädigungen, aus welchen zugleich Gefahr für Menschenleben hervorgeht, eine höhere Strafe eintreten soll. Nach §. 524 a soll bei den nicht unter erschwerenden Umständen verübten Beschädigungen aus Muthwillen der vor obrigkeitlichem Einschreiten aus freiem Antrieb geleistete Ersatz straflos machen, bei andern Beschädigungen aber eine Strafmilderung bis zu einem Drittel des sonst verschuldeten Maßes bewirken. v. Rotteck bekämpfte dieß, insoweit nicht der Beschädigte sich beim Ersatz beruhigen wolle. Es liege in diesem Verbrechen nicht nur die einfache Vermögensbeschädigung, sondern häufig auch eine persönliche Kränkung und jedenfalls eine vorübergehende Störung, wofür der angebotene Geldwerth des Schadens an der Sache nichts gebe. Nach langer Erörterung wurde diese Frage nochmals an die Commission verwiesen. Die Berathung des Strafgesetzes wurde nun durch den Hrn. Finanzminister, welcher das außerordentliche und ein nachträgliches Budget vorlegte, unterbrochen.

Preußen.

Mit dem verstorbenen Minister v. Altenstein ist wieder eine jener ausgezeichneten Persönlichkeiten von uns geschieden, die das glorreiche Werk der Wiedergeburt des preußischen Staates nach Kräften unterstützt und sich dadurch ein bleibendes Ehrengedächtniß im Herzen des deutschen Volkes gestiftet haben. Was man an den Staatsmännern jener Tage als charakteristische Vorzüge rühmt: umfassende Höhe des Standpunktes, classische durch geschichtliche und philosophische Studien genährte Bildung, ein inniges Begreifen der gegenwärtigen Grundlagen der Gesellschaft und des Staats endlich eine wohlthuende Milde der Formen, die gleichwohl in keiner Weise der innern Energie und Einheit der Gesinnung Abbruch that - alle diese Vorzüge müssen auch dem edlen Verstorbenen in reichem Maaße zuerkannt werden. Ein volles Vierteljahrhundert hindurch hat der Minister v. Altenstein die Angelegenheiten des Unterrichts und Cultus geleitet, und wenn auch nicht jeder seiner Maaßregeln, namentlich in neuester Zeit, ein gleiches Lob unbedingter Zweckmäßigkeit gezollt werden kann, so möge man erwägen, auf welche Verwicklungen, persönliche wie sachliche, das Leben eines Staatsmannes stößt und wie schwer es überhaupt ist, zwischen den streitenden Ansichten und Parteien einer so künstlichen Zeit wie die unsrige überall die rechte Linie zu treffen. Altenstein war kein Mann des enthusiastischen

Blatte erschienenen Artikel über die Vertheidigung des südwestlichen Deutschlands, daß in dieser Beziehung zwei ganz verschiedene und abweichende Ansichten obwalten: eine badischwürtembergische und eine deutsche; die erste verlange starke Festungen und Blockhäuser am Oberrhein, damit es der Feind nicht wage hier anzugreifen und einzudringen, die andere ziehe Ulm, als großen und starken Waffenplatz einer Festung am Oberrhein vor. Ein allgemeines Raisonnement soll die vorwaltende Wichtigkeit Ulms außer allen etwanigen Zweifel setzen, läßt aber durch Gedanken und Darstellung in seinem Verfasser den Laien erkennen, so daß es wohl unnöthig ist hier in nähere Erörterungen einzugehen. Dagegen verlangt die oben im Auszug gegebene Einleitung eine nähere Beleuchtung. Es wäre gegen die allereinfachsten Gesetze der Kriegführung, wenn die vorliegenden Bundesstaaten, Baden und Würtemberg, daran denken könnten, durch eine Kette von Befestigungsanlagen ihre Länder nach dem ganzen Laufe des Oberrheins vor einer feindlichen Invasion sicher zu stellen; derartige Ideen aus längst vergangenen Zeiten kann man gegenwärtig wohl Niemanden zutrauen. Eine Festung am Oberrhein gewährt den vorliegenden Bundesstaaten (und es sind dieses nicht bloß Baden und Würtemberg allein) die Möglichkeit concentrirter, vorwärtiger Aufstellungen, sie trägt zur gesicherten Verbindung des rechten und linken Rhein-Ufers, oder mit andern Worten, unserer süd- und norddeutschen Kräfte wesentlich bei, endlich gibt sie den vorliegenden Staaten, durch Bewahrung ihres Kriegsmaterials, die Mittel ihren Bundespflichten Genüge zu leisten, selbst auch wenn ein Theil des Landes vom Feinde besetzt ist. Dieses sind die Gründe, warum die vorliegenden Bundesstaaten den ihnen tractatmäßig zustehenden Schutz einer Festung am Oberrhein verlangen. Keine egoistischen, sondern lediglich nur gemeinsame Bundeszwecke, die offen vor Augen liegen, können sie hiezu bestimmen; sie verdienen um so mehr Anerkennung, da sie ohnedieß schon für die gemeinsame Sache zu großen Opfern berufen und bereit sind; nur Ungeschicklichkeit oder übler Wille mögen hier besondere baden-würtembergische Tendenzen vermuthen und sie den deutschen entgegenstellen. Was die strategische Wichtigkeit Ulms anbelangt, so steht dieselbe schon längst über jeglicher Discussion; aber die Wichtigkeit Ulms schließt die Wichtigkeit einer Festung am Oberrhein keineswegs aus; beide sind für die Begründung eines deutschen Vertheidigungssystems in so gleichem Maaße nothwendig, daß der Bau einer einzigen Festung eine halbe Maaßregel wäre – die schlimmste von allen. Wenn sich die deutschen Staaten zu gemeinsamen Bestimmungen über die Festungsfrage vereinen, so geschieht dieß nicht ohne die Hintansetzung vieler verschiedenartigen Particular-Interessen; sie verdienen demnach dankbare Anerkennung; dieser ihrer gemeinsamen ächt deutschen Tendenz Particular-Zwecke unterlegen zu wollen, ist eben so unrecht als unpolitisch.

Die auch in öffentliche Blätter übergegangenen Vermuthungen von einer Abnahme der Frequenz unsrer Universität haben sich als durchaus grundlos erwiesen. Die Zahl der zu Ende vorigen Semesters Abgegangenen beläuft sich auf 170-180, die der neu Immatriculirten auf etwa 200. Insbesondere hat die juristische Facultät ungeachtet des großen Verlustes, der sie betroffen, so wenig abgenommen, daß sie vielmehr verhältnißmäßig am meisten an Frequenz gestiegen ist. Die in vielen Blättern enthaltenen Angaben über Berufungen an Thibaut's Stelle müssen wir durchgängig für voreilig erklären. Unsre einsichtige Regierung wird zwar nicht zögern, einen ausgezeichneten Mann für die Stelle zu gewinnen; aber sie wird dabei auch, ohne sich zu übereilen, mit ruhiger, selbstständiger Ueberlegung verfahren. (Karlsr. Z.)

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden einige an die Commission zurückgewiesene Artikel nachgeholt. Die vorsätzliche Beschädigung von Eisenbahnen soll, wenn sie mit Gefahr für Menschenleben verbunden ist, nach dem Vorschlag der Commission gleich der, ebenfalls mit gemeiner Gefahr verbundenen Ueberschwemmung bestraft werden. Der Beschädigung sind andere Handlungen, wodurch eine solche Gefahr auf Eisenbahnen vorsätzlich bereitet wird (z. B. wenn ein großer Stein oder ein Balken etc. auf die Schienen gelegt würde) gleichgestellt. Nach §. 518 a sollen nun solche gefährliche Beschädigungen etc. gleich der Ueberschwemmung mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 10 J. bestraft werden. Ist ein Mensch dadurch ums Leben gekommen, so soll, wenn dieß dem Thäter auch nur zum unbestimmten Vorsatz zuzurechnen ist, die Todesstrafe, oder, wenn es ihm zur bloßen Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, mit lebenslänglichem oder zeitlichem Zuchthaus nicht unter 8 J. bestraft werden. Litschgi erstattete über beide Vorschläge mündlich Bericht. Die Kammer beschloß aber wegen Wichtigkeit der Vorschläge die Verhandlung darüber auf den 18 d. M. zu vertagen, und eben so jene über den neu vorgeschlagenen §. 522, wornach auch bei andern Beschädigungen, aus welchen zugleich Gefahr für Menschenleben hervorgeht, eine höhere Strafe eintreten soll. Nach §. 524 a soll bei den nicht unter erschwerenden Umständen verübten Beschädigungen aus Muthwillen der vor obrigkeitlichem Einschreiten aus freiem Antrieb geleistete Ersatz straflos machen, bei andern Beschädigungen aber eine Strafmilderung bis zu einem Drittel des sonst verschuldeten Maßes bewirken. v. Rotteck bekämpfte dieß, insoweit nicht der Beschädigte sich beim Ersatz beruhigen wolle. Es liege in diesem Verbrechen nicht nur die einfache Vermögensbeschädigung, sondern häufig auch eine persönliche Kränkung und jedenfalls eine vorübergehende Störung, wofür der angebotene Geldwerth des Schadens an der Sache nichts gebe. Nach langer Erörterung wurde diese Frage nochmals an die Commission verwiesen. Die Berathung des Strafgesetzes wurde nun durch den Hrn. Finanzminister, welcher das außerordentliche und ein nachträgliches Budget vorlegte, unterbrochen.

Preußen.

Mit dem verstorbenen Minister v. Altenstein ist wieder eine jener ausgezeichneten Persönlichkeiten von uns geschieden, die das glorreiche Werk der Wiedergeburt des preußischen Staates nach Kräften unterstützt und sich dadurch ein bleibendes Ehrengedächtniß im Herzen des deutschen Volkes gestiftet haben. Was man an den Staatsmännern jener Tage als charakteristische Vorzüge rühmt: umfassende Höhe des Standpunktes, classische durch geschichtliche und philosophische Studien genährte Bildung, ein inniges Begreifen der gegenwärtigen Grundlagen der Gesellschaft und des Staats endlich eine wohlthuende Milde der Formen, die gleichwohl in keiner Weise der innern Energie und Einheit der Gesinnung Abbruch that – alle diese Vorzüge müssen auch dem edlen Verstorbenen in reichem Maaße zuerkannt werden. Ein volles Vierteljahrhundert hindurch hat der Minister v. Altenstein die Angelegenheiten des Unterrichts und Cultus geleitet, und wenn auch nicht jeder seiner Maaßregeln, namentlich in neuester Zeit, ein gleiches Lob unbedingter Zweckmäßigkeit gezollt werden kann, so möge man erwägen, auf welche Verwicklungen, persönliche wie sachliche, das Leben eines Staatsmannes stößt und wie schwer es überhaupt ist, zwischen den streitenden Ansichten und Parteien einer so künstlichen Zeit wie die unsrige überall die rechte Linie zu treffen. Altenstein war kein Mann des enthusiastischen

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[1158/0006] Blatte erschienenen Artikel über die Vertheidigung des südwestlichen Deutschlands, daß in dieser Beziehung zwei ganz verschiedene und abweichende Ansichten obwalten: eine badischwürtembergische und eine deutsche; die erste verlange starke Festungen und Blockhäuser am Oberrhein, damit es der Feind nicht wage hier anzugreifen und einzudringen, die andere ziehe Ulm, als großen und starken Waffenplatz einer Festung am Oberrhein vor. Ein allgemeines Raisonnement soll die vorwaltende Wichtigkeit Ulms außer allen etwanigen Zweifel setzen, läßt aber durch Gedanken und Darstellung in seinem Verfasser den Laien erkennen, so daß es wohl unnöthig ist hier in nähere Erörterungen einzugehen. Dagegen verlangt die oben im Auszug gegebene Einleitung eine nähere Beleuchtung. Es wäre gegen die allereinfachsten Gesetze der Kriegführung, wenn die vorliegenden Bundesstaaten, Baden und Würtemberg, daran denken könnten, durch eine Kette von Befestigungsanlagen ihre Länder nach dem ganzen Laufe des Oberrheins vor einer feindlichen Invasion sicher zu stellen; derartige Ideen aus längst vergangenen Zeiten kann man gegenwärtig wohl Niemanden zutrauen. Eine Festung am Oberrhein gewährt den vorliegenden Bundesstaaten (und es sind dieses nicht bloß Baden und Würtemberg allein) die Möglichkeit concentrirter, vorwärtiger Aufstellungen, sie trägt zur gesicherten Verbindung des rechten und linken Rhein-Ufers, oder mit andern Worten, unserer süd- und norddeutschen Kräfte wesentlich bei, endlich gibt sie den vorliegenden Staaten, durch Bewahrung ihres Kriegsmaterials, die Mittel ihren Bundespflichten Genüge zu leisten, selbst auch wenn ein Theil des Landes vom Feinde besetzt ist. Dieses sind die Gründe, warum die vorliegenden Bundesstaaten den ihnen tractatmäßig zustehenden Schutz einer Festung am Oberrhein verlangen. Keine egoistischen, sondern lediglich nur gemeinsame Bundeszwecke, die offen vor Augen liegen, können sie hiezu bestimmen; sie verdienen um so mehr Anerkennung, da sie ohnedieß schon für die gemeinsame Sache zu großen Opfern berufen und bereit sind; nur Ungeschicklichkeit oder übler Wille mögen hier besondere baden-würtembergische Tendenzen vermuthen und sie den deutschen entgegenstellen. Was die strategische Wichtigkeit Ulms anbelangt, so steht dieselbe schon längst über jeglicher Discussion; aber die Wichtigkeit Ulms schließt die Wichtigkeit einer Festung am Oberrhein keineswegs aus; beide sind für die Begründung eines deutschen Vertheidigungssystems in so gleichem Maaße nothwendig, daß der Bau einer einzigen Festung eine halbe Maaßregel wäre – die schlimmste von allen. Wenn sich die deutschen Staaten zu gemeinsamen Bestimmungen über die Festungsfrage vereinen, so geschieht dieß nicht ohne die Hintansetzung vieler verschiedenartigen Particular-Interessen; sie verdienen demnach dankbare Anerkennung; dieser ihrer gemeinsamen ächt deutschen Tendenz Particular-Zwecke unterlegen zu wollen, ist eben so unrecht als unpolitisch. _ Heidelberg, 17 Mai. Die auch in öffentliche Blätter übergegangenen Vermuthungen von einer Abnahme der Frequenz unsrer Universität haben sich als durchaus grundlos erwiesen. Die Zahl der zu Ende vorigen Semesters Abgegangenen beläuft sich auf 170-180, die der neu Immatriculirten auf etwa 200. Insbesondere hat die juristische Facultät ungeachtet des großen Verlustes, der sie betroffen, so wenig abgenommen, daß sie vielmehr verhältnißmäßig am meisten an Frequenz gestiegen ist. Die in vielen Blättern enthaltenen Angaben über Berufungen an Thibaut's Stelle müssen wir durchgängig für voreilig erklären. Unsre einsichtige Regierung wird zwar nicht zögern, einen ausgezeichneten Mann für die Stelle zu gewinnen; aber sie wird dabei auch, ohne sich zu übereilen, mit ruhiger, selbstständiger Ueberlegung verfahren. (Karlsr. Z.) _ Karlsruhe, 15 Mai. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden einige an die Commission zurückgewiesene Artikel nachgeholt. Die vorsätzliche Beschädigung von Eisenbahnen soll, wenn sie mit Gefahr für Menschenleben verbunden ist, nach dem Vorschlag der Commission gleich der, ebenfalls mit gemeiner Gefahr verbundenen Ueberschwemmung bestraft werden. Der Beschädigung sind andere Handlungen, wodurch eine solche Gefahr auf Eisenbahnen vorsätzlich bereitet wird (z. B. wenn ein großer Stein oder ein Balken etc. auf die Schienen gelegt würde) gleichgestellt. Nach §. 518 a sollen nun solche gefährliche Beschädigungen etc. gleich der Ueberschwemmung mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 10 J. bestraft werden. Ist ein Mensch dadurch ums Leben gekommen, so soll, wenn dieß dem Thäter auch nur zum unbestimmten Vorsatz zuzurechnen ist, die Todesstrafe, oder, wenn es ihm zur bloßen Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, mit lebenslänglichem oder zeitlichem Zuchthaus nicht unter 8 J. bestraft werden. Litschgi erstattete über beide Vorschläge mündlich Bericht. Die Kammer beschloß aber wegen Wichtigkeit der Vorschläge die Verhandlung darüber auf den 18 d. M. zu vertagen, und eben so jene über den neu vorgeschlagenen §. 522, wornach auch bei andern Beschädigungen, aus welchen zugleich Gefahr für Menschenleben hervorgeht, eine höhere Strafe eintreten soll. Nach §. 524 a soll bei den nicht unter erschwerenden Umständen verübten Beschädigungen aus Muthwillen der vor obrigkeitlichem Einschreiten aus freiem Antrieb geleistete Ersatz straflos machen, bei andern Beschädigungen aber eine Strafmilderung bis zu einem Drittel des sonst verschuldeten Maßes bewirken. v. Rotteck bekämpfte dieß, insoweit nicht der Beschädigte sich beim Ersatz beruhigen wolle. Es liege in diesem Verbrechen nicht nur die einfache Vermögensbeschädigung, sondern häufig auch eine persönliche Kränkung und jedenfalls eine vorübergehende Störung, wofür der angebotene Geldwerth des Schadens an der Sache nichts gebe. Nach langer Erörterung wurde diese Frage nochmals an die Commission verwiesen. Die Berathung des Strafgesetzes wurde nun durch den Hrn. Finanzminister, welcher das außerordentliche und ein nachträgliches Budget vorlegte, unterbrochen. Preußen. _ Berlin, 17 Mai. Mit dem verstorbenen Minister v. Altenstein ist wieder eine jener ausgezeichneten Persönlichkeiten von uns geschieden, die das glorreiche Werk der Wiedergeburt des preußischen Staates nach Kräften unterstützt und sich dadurch ein bleibendes Ehrengedächtniß im Herzen des deutschen Volkes gestiftet haben. Was man an den Staatsmännern jener Tage als charakteristische Vorzüge rühmt: umfassende Höhe des Standpunktes, classische durch geschichtliche und philosophische Studien genährte Bildung, ein inniges Begreifen der gegenwärtigen Grundlagen der Gesellschaft und des Staats endlich eine wohlthuende Milde der Formen, die gleichwohl in keiner Weise der innern Energie und Einheit der Gesinnung Abbruch that – alle diese Vorzüge müssen auch dem edlen Verstorbenen in reichem Maaße zuerkannt werden. Ein volles Vierteljahrhundert hindurch hat der Minister v. Altenstein die Angelegenheiten des Unterrichts und Cultus geleitet, und wenn auch nicht jeder seiner Maaßregeln, namentlich in neuester Zeit, ein gleiches Lob unbedingter Zweckmäßigkeit gezollt werden kann, so möge man erwägen, auf welche Verwicklungen, persönliche wie sachliche, das Leben eines Staatsmannes stößt und wie schwer es überhaupt ist, zwischen den streitenden Ansichten und Parteien einer so künstlichen Zeit wie die unsrige überall die rechte Linie zu treffen. Altenstein war kein Mann des enthusiastischen

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 145. Augsburg, 24. Mai 1840, S. 1158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_145_18400524/6>, abgerufen am 21.11.2024.