Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Allgemeine Zeitung. Nr. 144. Augsburg, 23. Mai 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

abgereist ist, wo beide Majestäten bis zum 24 d. zu verweilen gedenken. Der General Saluzzo und mehrere hohe Officiere bilden das Gefolge des Königs. Diese plötzliche Abreise, über welche Couriere an mehrere Höfe abgeschickt wurden, gab zu vielen Vermuthungen Anlaß, besonders da in den letzten Tagen das Gerücht im Umlauf war, in Sicilien zeige sich aller Orten, unter allen Classen der Bevölkerung, eine äußerst aufgeregte Stimmung, welche bereits da und dort in Thätlichkeiten ausgeartet sey. Uebrigens zweifelt man keinen Augenblick an einer friedlichen Lösung der Streitfrage mit England, und wenn die Unterhandlungen sich auch länger hinausziehen sollten, als zu wünschen wäre, befürchtet man doch keine weitern Feindseligkeiten. Der König selbst soll sich in diesem Sinn geäußert haben, und scheint überhaupt seit der französischen Vermittelung weit nachgiebiger gestimmt. Der beste Beweis des allgemeinen Vertrauens in den Frieden ist, daß die Staatspapiere auf 105 5/8 hinaufgegangen waren. Der französische Botschafter, Herzog von Montebello, ist bei dem König vor seiner Abreise zu verschiedenenmalen gewesen, obgleich er seine Creditive officiell noch nicht abgegeben und den übrigen Diplomaten noch keinen Besuch abgestattet hatte. Prachtvoll soll der Anblick der vereinten Flotte der englischen und französischen Kriegsschiffe im Golf von Neapel seyn. Zwei französische Linienschiffe hatten die Anker gelichtet, und sind, wie man vermuthet, nach der Levante abgesegelt. Am 10 früh kam der Ocean von 120 Kanonen, mit dem Admiral Rosamel an Bord, vor Neapel an. Mit dem Linienschiff Vautour von 104 Kanonen war die Familie des französischen Botschafters, von Toulon kommend, in Neapel eingetroffen.

Deutschland.

Auch in Ingolstadt wurden Se. Maj. der König, der nach 11 Uhr dortselbst ankam, mit Jubel empfangen und verließ, wie es schien, sehr zufrieden mit den Fortschritten der Festungsbauten, nach 2 Uhr die Stadt, um die Reise nach Würzburg fortzusetzen. - Dem Vernehmen nach wird der Großfürst-Thronfolger Alexander gegen Ende dieses Monats JJ. MM. dem König und der Königin in Aschaffenburg einen Besuch abstatten. Se. kais. Hoheit begibt sich nach Berlin, um dort seine kaiserliche Mutter zu treffen, welche, wenn kein Hinderniß ihrer Reise entgegentritt, um jene Zeit dort ankommt. Er wird die Kaiserin von Berlin aus nach Bad Ems begleiten. - Der hiesige Oberpostassessor Hofrath Löhle hat von Sr. Maj. dem Kaiser von Oesterreich für Uebersendung der von ihm herausgegebenen Specialkarte von Bayern, Würtemberg und Baden durch die k. k. Gesandtschaft einen kostbaren Brillantring zum Geschenk erhalten.

Berathung der zweiten Kammer über den Strafgesetzesentwurf. Nach §. 601 soll derjenige, der in fremdem Jagdbezirk ein Wild unbefugterweise, jedoch ohne die Absicht, sich dasselbe zuzueignen, erlegt oder einfängt, wegen Jagdfrevels mit einer Geldstrafe bis zu 50 fl. bestraft werden. Die Commission will diese Bestimmung nur insofern, als die That auf fremdem Grundbesitz verübt ist, unbeschränkt, auf dem eigenen Grundbesitz aber nur dann zugeben, wenn die Erlegung mit einer Schußwaffe geschah, wogegen die sonstige Erlegung oder Beifangung auf eigenem Boden (ohne Absicht der Zueignung, bloß um das Wild von Beschädigung der Erzeugnisse abzuhalten) straflos seyn soll. Geheimerath Duttlinger sprach für die Wiederherstellung des Regierungsentwurfs, was sofort Christ zu einem Antrag erhob, welcher bei Gleichheit der Stimmen durch die Stimme des Präsidenten (Vicepräsident v. Rotteck) abgelehnt wurde. Bei dem §. 602, welcher von Fischereifreveln spricht, stellte Staatsrath Jolly den Antrag, daß die Bestimmung nur dann Anwendung finde, wenn der Frevel wenigstens 5 fl. betrage, oder der Thäter vorher schon zweimal polizeilich bestraft wurde. Angenommen. Der Tit. L. handelt von den besondern Verbrechen öffentlicher Diener. Christ erklärte sich gegen den ganzen Titel. Der Staatsdienst sey eine Staatsinstitution, die unter der Regierung stehe, und mit dieser unabhängig sey von den Gerichten. Jede Beschwerde gegen einen Staatsdiener sey bei der Regierung anzubringen und die Minister seyen den Kammern verantwortlich, ihre Agenten können also nicht vor den Richter gezogen werden. Am Schlusse gab der Redner zu, daß drei Verbrechen: Bestechung, Concussion und Rechnersuntreue, vor den Richter gebracht werden können, alle andern aber nur vor die Administration. Staatsrath Jolly: Schon gegenwärtig werden beinahe alle im Tit. L. aufgeführten strafbaren Handlungen gerichtlich bestraft, die nicht mit besondern Namen bezeichneten kommen unter dem Bruch des allgemeinen Diensteids vor. Habe man nun im Entwurf auf die Verletzung des Diensteids keine allgemeine Strafe mehr gedroht, so habe man die einzelnen derartigen Uebertretungen specialisiren müssen. Ob etwa eine oder die andere darunter vorkomme, welche bisher gar nicht gerichtlich gestraft worden, werde sich bei Berathung der einzelnen Paragraphen ergeben. Im Uebrigen scheine der Abg. Christ vorauszusetzen, daß die Gerichte gegen öffentliche Diener wegen Amtsverbrechen einschreiten dürfen, ohne daß die Dienstbehörde dieselben vor Gericht stelle. Damit wäre allerdings der Staatsorganismus gestört, aber diese Voraussetzung sey unrichtig, denn nach §. 16 des Staatsdieneredicts müssen Staatsdiener, ehe ein gerichtliches Verfahren wegen Amtsverbrechen gegen sie statthabe, vom Staatsministerium vor Gericht gestellt seyn, und dieser Grundsatz werde bei allen öffentlichen Dienern gehandhabt; er bestehe überall und könne auch nicht aufgegeben werden, wenn nicht die Regierung in die Gerichtshöfe verle t werden soll. Welcker widerspricht die letztern Behauptungen, er gibt dem §. 16 des Staatsdieneredicts eine andere Deutung, und hält es für einen rechtswidrigen Eingriff in den Gang der Justiz, wenn die Regierung hindern wollte, daß ein Beamter vom Gericht wegen eines Amtsverbrechens in Untersuchung gezogen werde. Baumgärtner sprach für die Aufrechthaltung des Grundsatzes, daß die Stellung vor Gericht durch die Dienstbehörde nöthig sey, und dafür, daß die Dienstpolizeigewalt nicht geschmälert werde. Staatsrath Jolly: Die Dienstpolizeigewalt bleibe in ihrem bisherigen Umfang daneben bestehen, und wenn die Dienstbehörde erachte, daß die Uebertretung eine Qualification habe, welche sie als ein im Strafgesetz enthaltenes, also mit höherer Strafe bedrohtes, Amtsverbrechen darstelle, so verweise sie die Sache an das Gericht. Sander (Berichterstatter über diesen Titel) bestätigt die letztere Ansicht, anerkennt jedoch nicht, daß die Stellung vor Gericht durch die Dienstbehörde in allen Fällen das richterliche Einschreiten bedinge. Die Frage werde übrigens beim Einführungsedict zur Sprache kommen, bis wohin er die Entwicklung seiner Ansicht hierüber verschiebe. Im Uebrigen beruhe Christs Ausführung auf der Unterstellung, daß wir kein Staatsdieneredict haben, welches den Dienern Rechtsansprüche ertheile, so daß sie nur wegen Verbrechen, deren sie gerichtlich für schuldig erklärt werden, oder aber im Administrativwege auf fünf vergebliche Besserungsversuche hin entlassen werden können. Es sey also im Interesse der Regierung, eine größere Anzahl strafbarer Handlungen der Staatsdiener als Verbrechen zu erklären, damit ein Diener, der sich derselben schuldig mache, entlassen werden könne, ohne daß es nöthig sey, fünf Besserungsversuche mit ihm durchzumachen. Die Kammer schritt hierauf zur Discussion der einzelnen Artikel. Der §. 608 beschreibt den Amtsmißbrauch im Allgemeinen, und bedroht denjenigen, welcher sein Amt zur widerrechtlichen Benachtheiligung Anderer, oder des Staats, oder zur Bedrückung Untergebener vorsätzlich mißbraucht, mit einer Geldstrafe von 25-500 fl. Christ trägt auf Verwerfung dieses Artikels an, da er ein vages Verbrechen enthalte, was bei der in den weitern Artikeln enthaltenen Specialisirung nicht nöthig sey. Der Artikel wurde von Aschbach, Geh. Rath Duttlinger, Sander und Merk vertheidigt und von der Kammer angenommen. Die §§. 609 und 610 bedrohen den Vorgesetzten, welcher nach erlangter glaubhafter Kenntniß von dem Vorhaben eines Untergebenen, ein mit Dienstentlassung oder

abgereist ist, wo beide Majestäten bis zum 24 d. zu verweilen gedenken. Der General Saluzzo und mehrere hohe Officiere bilden das Gefolge des Königs. Diese plötzliche Abreise, über welche Couriere an mehrere Höfe abgeschickt wurden, gab zu vielen Vermuthungen Anlaß, besonders da in den letzten Tagen das Gerücht im Umlauf war, in Sicilien zeige sich aller Orten, unter allen Classen der Bevölkerung, eine äußerst aufgeregte Stimmung, welche bereits da und dort in Thätlichkeiten ausgeartet sey. Uebrigens zweifelt man keinen Augenblick an einer friedlichen Lösung der Streitfrage mit England, und wenn die Unterhandlungen sich auch länger hinausziehen sollten, als zu wünschen wäre, befürchtet man doch keine weitern Feindseligkeiten. Der König selbst soll sich in diesem Sinn geäußert haben, und scheint überhaupt seit der französischen Vermittelung weit nachgiebiger gestimmt. Der beste Beweis des allgemeinen Vertrauens in den Frieden ist, daß die Staatspapiere auf 105 5/8 hinaufgegangen waren. Der französische Botschafter, Herzog von Montebello, ist bei dem König vor seiner Abreise zu verschiedenenmalen gewesen, obgleich er seine Creditive officiell noch nicht abgegeben und den übrigen Diplomaten noch keinen Besuch abgestattet hatte. Prachtvoll soll der Anblick der vereinten Flotte der englischen und französischen Kriegsschiffe im Golf von Neapel seyn. Zwei französische Linienschiffe hatten die Anker gelichtet, und sind, wie man vermuthet, nach der Levante abgesegelt. Am 10 früh kam der Ocean von 120 Kanonen, mit dem Admiral Rosamel an Bord, vor Neapel an. Mit dem Linienschiff Vautour von 104 Kanonen war die Familie des französischen Botschafters, von Toulon kommend, in Neapel eingetroffen.

Deutschland.

Auch in Ingolstadt wurden Se. Maj. der König, der nach 11 Uhr dortselbst ankam, mit Jubel empfangen und verließ, wie es schien, sehr zufrieden mit den Fortschritten der Festungsbauten, nach 2 Uhr die Stadt, um die Reise nach Würzburg fortzusetzen. – Dem Vernehmen nach wird der Großfürst-Thronfolger Alexander gegen Ende dieses Monats JJ. MM. dem König und der Königin in Aschaffenburg einen Besuch abstatten. Se. kais. Hoheit begibt sich nach Berlin, um dort seine kaiserliche Mutter zu treffen, welche, wenn kein Hinderniß ihrer Reise entgegentritt, um jene Zeit dort ankommt. Er wird die Kaiserin von Berlin aus nach Bad Ems begleiten. – Der hiesige Oberpostassessor Hofrath Löhle hat von Sr. Maj. dem Kaiser von Oesterreich für Uebersendung der von ihm herausgegebenen Specialkarte von Bayern, Würtemberg und Baden durch die k. k. Gesandtschaft einen kostbaren Brillantring zum Geschenk erhalten.

Berathung der zweiten Kammer über den Strafgesetzesentwurf. Nach §. 601 soll derjenige, der in fremdem Jagdbezirk ein Wild unbefugterweise, jedoch ohne die Absicht, sich dasselbe zuzueignen, erlegt oder einfängt, wegen Jagdfrevels mit einer Geldstrafe bis zu 50 fl. bestraft werden. Die Commission will diese Bestimmung nur insofern, als die That auf fremdem Grundbesitz verübt ist, unbeschränkt, auf dem eigenen Grundbesitz aber nur dann zugeben, wenn die Erlegung mit einer Schußwaffe geschah, wogegen die sonstige Erlegung oder Beifangung auf eigenem Boden (ohne Absicht der Zueignung, bloß um das Wild von Beschädigung der Erzeugnisse abzuhalten) straflos seyn soll. Geheimerath Duttlinger sprach für die Wiederherstellung des Regierungsentwurfs, was sofort Christ zu einem Antrag erhob, welcher bei Gleichheit der Stimmen durch die Stimme des Präsidenten (Vicepräsident v. Rotteck) abgelehnt wurde. Bei dem §. 602, welcher von Fischereifreveln spricht, stellte Staatsrath Jolly den Antrag, daß die Bestimmung nur dann Anwendung finde, wenn der Frevel wenigstens 5 fl. betrage, oder der Thäter vorher schon zweimal polizeilich bestraft wurde. Angenommen. Der Tit. L. handelt von den besondern Verbrechen öffentlicher Diener. Christ erklärte sich gegen den ganzen Titel. Der Staatsdienst sey eine Staatsinstitution, die unter der Regierung stehe, und mit dieser unabhängig sey von den Gerichten. Jede Beschwerde gegen einen Staatsdiener sey bei der Regierung anzubringen und die Minister seyen den Kammern verantwortlich, ihre Agenten können also nicht vor den Richter gezogen werden. Am Schlusse gab der Redner zu, daß drei Verbrechen: Bestechung, Concussion und Rechnersuntreue, vor den Richter gebracht werden können, alle andern aber nur vor die Administration. Staatsrath Jolly: Schon gegenwärtig werden beinahe alle im Tit. L. aufgeführten strafbaren Handlungen gerichtlich bestraft, die nicht mit besondern Namen bezeichneten kommen unter dem Bruch des allgemeinen Diensteids vor. Habe man nun im Entwurf auf die Verletzung des Diensteids keine allgemeine Strafe mehr gedroht, so habe man die einzelnen derartigen Uebertretungen specialisiren müssen. Ob etwa eine oder die andere darunter vorkomme, welche bisher gar nicht gerichtlich gestraft worden, werde sich bei Berathung der einzelnen Paragraphen ergeben. Im Uebrigen scheine der Abg. Christ vorauszusetzen, daß die Gerichte gegen öffentliche Diener wegen Amtsverbrechen einschreiten dürfen, ohne daß die Dienstbehörde dieselben vor Gericht stelle. Damit wäre allerdings der Staatsorganismus gestört, aber diese Voraussetzung sey unrichtig, denn nach §. 16 des Staatsdieneredicts müssen Staatsdiener, ehe ein gerichtliches Verfahren wegen Amtsverbrechen gegen sie statthabe, vom Staatsministerium vor Gericht gestellt seyn, und dieser Grundsatz werde bei allen öffentlichen Dienern gehandhabt; er bestehe überall und könne auch nicht aufgegeben werden, wenn nicht die Regierung in die Gerichtshöfe verle t werden soll. Welcker widerspricht die letztern Behauptungen, er gibt dem §. 16 des Staatsdieneredicts eine andere Deutung, und hält es für einen rechtswidrigen Eingriff in den Gang der Justiz, wenn die Regierung hindern wollte, daß ein Beamter vom Gericht wegen eines Amtsverbrechens in Untersuchung gezogen werde. Baumgärtner sprach für die Aufrechthaltung des Grundsatzes, daß die Stellung vor Gericht durch die Dienstbehörde nöthig sey, und dafür, daß die Dienstpolizeigewalt nicht geschmälert werde. Staatsrath Jolly: Die Dienstpolizeigewalt bleibe in ihrem bisherigen Umfang daneben bestehen, und wenn die Dienstbehörde erachte, daß die Uebertretung eine Qualification habe, welche sie als ein im Strafgesetz enthaltenes, also mit höherer Strafe bedrohtes, Amtsverbrechen darstelle, so verweise sie die Sache an das Gericht. Sander (Berichterstatter über diesen Titel) bestätigt die letztere Ansicht, anerkennt jedoch nicht, daß die Stellung vor Gericht durch die Dienstbehörde in allen Fällen das richterliche Einschreiten bedinge. Die Frage werde übrigens beim Einführungsedict zur Sprache kommen, bis wohin er die Entwicklung seiner Ansicht hierüber verschiebe. Im Uebrigen beruhe Christs Ausführung auf der Unterstellung, daß wir kein Staatsdieneredict haben, welches den Dienern Rechtsansprüche ertheile, so daß sie nur wegen Verbrechen, deren sie gerichtlich für schuldig erklärt werden, oder aber im Administrativwege auf fünf vergebliche Besserungsversuche hin entlassen werden können. Es sey also im Interesse der Regierung, eine größere Anzahl strafbarer Handlungen der Staatsdiener als Verbrechen zu erklären, damit ein Diener, der sich derselben schuldig mache, entlassen werden könne, ohne daß es nöthig sey, fünf Besserungsversuche mit ihm durchzumachen. Die Kammer schritt hierauf zur Discussion der einzelnen Artikel. Der §. 608 beschreibt den Amtsmißbrauch im Allgemeinen, und bedroht denjenigen, welcher sein Amt zur widerrechtlichen Benachtheiligung Anderer, oder des Staats, oder zur Bedrückung Untergebener vorsätzlich mißbraucht, mit einer Geldstrafe von 25-500 fl. Christ trägt auf Verwerfung dieses Artikels an, da er ein vages Verbrechen enthalte, was bei der in den weitern Artikeln enthaltenen Specialisirung nicht nöthig sey. Der Artikel wurde von Aschbach, Geh. Rath Duttlinger, Sander und Merk vertheidigt und von der Kammer angenommen. Die §§. 609 und 610 bedrohen den Vorgesetzten, welcher nach erlangter glaubhafter Kenntniß von dem Vorhaben eines Untergebenen, ein mit Dienstentlassung oder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div type="jArticle" n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0005" n="1149"/>
abgereist ist, wo beide Majestäten bis zum 24 d. zu verweilen gedenken. Der General Saluzzo und mehrere hohe Officiere bilden das Gefolge des Königs. Diese plötzliche Abreise, über welche Couriere an mehrere Höfe abgeschickt wurden, gab zu vielen Vermuthungen Anlaß, besonders da in den letzten Tagen das Gerücht im Umlauf war, in Sicilien zeige sich aller Orten, unter allen Classen der Bevölkerung, eine äußerst aufgeregte Stimmung, welche bereits da und dort in Thätlichkeiten ausgeartet sey. Uebrigens zweifelt man keinen Augenblick an einer friedlichen Lösung der Streitfrage mit England, und wenn die Unterhandlungen sich auch länger hinausziehen sollten, als zu wünschen wäre, befürchtet man doch keine weitern Feindseligkeiten. Der König selbst soll sich in diesem Sinn geäußert haben, und scheint überhaupt seit der französischen Vermittelung weit nachgiebiger gestimmt. Der beste Beweis des allgemeinen Vertrauens in den Frieden ist, daß die Staatspapiere auf 105 5/8 hinaufgegangen waren. Der französische Botschafter, Herzog von Montebello, ist bei dem König vor seiner Abreise zu verschiedenenmalen gewesen, obgleich er seine Creditive officiell noch nicht abgegeben und den übrigen Diplomaten noch keinen Besuch abgestattet hatte. Prachtvoll soll der Anblick der vereinten Flotte der englischen und französischen Kriegsschiffe im Golf von Neapel seyn. Zwei französische Linienschiffe hatten die Anker gelichtet, und sind, wie man vermuthet, nach der Levante abgesegelt. Am 10 früh kam der Ocean von 120 Kanonen, mit dem Admiral Rosamel an Bord, vor Neapel an. Mit dem Linienschiff Vautour von 104 Kanonen war die Familie des französischen Botschafters, von Toulon kommend, in Neapel eingetroffen.</p><lb/>
        </div>
      </div>
      <div type="jArticle" n="1">
        <head> <hi rendition="#b">Deutschland.</hi> </head><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">München,</hi> 21 Mai.</dateline>
          <p> Auch in Ingolstadt wurden Se. Maj. der König, der nach 11 Uhr dortselbst ankam, mit Jubel empfangen und verließ, wie es schien, sehr zufrieden mit den Fortschritten der Festungsbauten, nach 2 Uhr die Stadt, um die Reise nach Würzburg fortzusetzen. &#x2013; Dem Vernehmen nach wird der Großfürst-Thronfolger Alexander gegen Ende dieses Monats JJ. MM. dem König und der Königin in Aschaffenburg einen Besuch abstatten. Se. kais. Hoheit begibt sich nach Berlin, um dort seine kaiserliche Mutter zu treffen, welche, wenn kein Hinderniß ihrer Reise entgegentritt, um jene Zeit dort ankommt. Er wird die Kaiserin von Berlin aus nach Bad Ems begleiten. &#x2013; Der hiesige Oberpostassessor Hofrath Löhle hat von Sr. Maj. dem Kaiser von Oesterreich für Uebersendung der von ihm herausgegebenen Specialkarte von Bayern, Würtemberg und Baden durch die k. k. Gesandtschaft einen kostbaren Brillantring zum Geschenk erhalten.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <gap reason="insignificant" unit="chars" quantity="1"/>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Karlsruhe,</hi> 13 Mai.</dateline>
          <p> Berathung der zweiten Kammer über den Strafgesetzesentwurf. Nach §. 601 soll derjenige, der in fremdem Jagdbezirk ein Wild unbefugterweise, jedoch ohne die Absicht, sich dasselbe zuzueignen, erlegt oder einfängt, wegen Jagdfrevels mit einer Geldstrafe bis zu 50 fl. bestraft werden. Die Commission will diese Bestimmung nur insofern, als die That auf fremdem Grundbesitz verübt ist, unbeschränkt, auf dem <hi rendition="#g">eigenen</hi> Grundbesitz aber nur <hi rendition="#g">dann</hi> zugeben, wenn die Erlegung mit einer <hi rendition="#g">Schußwaffe</hi> geschah, wogegen die sonstige Erlegung oder Beifangung auf eigenem Boden (ohne Absicht der Zueignung, bloß um das Wild von Beschädigung der Erzeugnisse abzuhalten) straflos seyn soll. Geheimerath <hi rendition="#g">Duttlinger</hi> sprach für die Wiederherstellung des Regierungsentwurfs, was sofort <hi rendition="#g">Christ</hi> zu einem Antrag erhob, welcher bei Gleichheit der Stimmen durch die Stimme des Präsidenten (Vicepräsident v. <hi rendition="#g">Rotteck</hi>) abgelehnt wurde. Bei dem §. 602, welcher von <hi rendition="#g">Fischereifreveln</hi> spricht, stellte Staatsrath <hi rendition="#g">Jolly</hi> den Antrag, daß die Bestimmung nur dann Anwendung finde, wenn der Frevel wenigstens 5 fl. betrage, oder der Thäter vorher schon zweimal polizeilich bestraft wurde. Angenommen. Der Tit. L. handelt von den <hi rendition="#g">besondern Verbrechen öffentlicher Diener</hi>. <hi rendition="#g">Christ</hi> erklärte sich gegen den ganzen Titel. Der Staatsdienst sey eine Staatsinstitution, die unter der Regierung stehe, und mit dieser unabhängig sey von den Gerichten. Jede Beschwerde gegen einen Staatsdiener sey bei der Regierung anzubringen und die Minister seyen den Kammern verantwortlich, ihre Agenten können also nicht vor den Richter gezogen werden. Am Schlusse gab der Redner zu, daß drei Verbrechen: Bestechung, Concussion und Rechnersuntreue, vor den Richter gebracht werden können, alle andern aber nur vor die Administration. Staatsrath <hi rendition="#g">Jolly</hi>: Schon gegenwärtig werden beinahe alle im Tit. L. aufgeführten strafbaren Handlungen gerichtlich bestraft, die nicht mit besondern Namen bezeichneten kommen unter dem Bruch des allgemeinen <hi rendition="#g">Diensteids</hi> vor. Habe man nun im Entwurf auf die Verletzung des Diensteids keine allgemeine Strafe mehr gedroht, so habe man die einzelnen derartigen Uebertretungen specialisiren müssen. Ob etwa eine oder die andere darunter vorkomme, welche bisher gar nicht gerichtlich gestraft worden, werde sich bei Berathung der einzelnen Paragraphen ergeben. Im Uebrigen scheine der Abg. Christ vorauszusetzen, daß die Gerichte gegen öffentliche Diener wegen Amtsverbrechen einschreiten dürfen, ohne daß die Dienstbehörde dieselben vor Gericht stelle. Damit wäre allerdings der Staatsorganismus gestört, aber diese Voraussetzung sey unrichtig, denn nach §. 16 des Staatsdieneredicts müssen Staatsdiener, ehe ein gerichtliches Verfahren wegen Amtsverbrechen gegen sie statthabe, vom Staatsministerium vor Gericht gestellt seyn, und dieser Grundsatz werde bei <hi rendition="#g">allen</hi> öffentlichen Dienern gehandhabt; er bestehe überall und könne auch nicht aufgegeben werden, wenn nicht die Regierung in die Gerichtshöfe verle t werden soll. <hi rendition="#g">Welcker</hi> widerspricht die letztern Behauptungen, er gibt dem §. 16 des Staatsdieneredicts eine andere Deutung, und hält es für einen rechtswidrigen Eingriff in den Gang der Justiz, wenn die Regierung hindern wollte, daß ein Beamter vom Gericht wegen eines Amtsverbrechens in Untersuchung gezogen werde. <hi rendition="#g">Baumgärtner</hi> sprach für die Aufrechthaltung des Grundsatzes, daß die Stellung vor Gericht durch die Dienstbehörde nöthig sey, und dafür, daß die Dienstpolizeigewalt nicht geschmälert werde. Staatsrath <hi rendition="#g">Jolly</hi>: Die Dienstpolizeigewalt bleibe in ihrem bisherigen Umfang daneben bestehen, und wenn die Dienstbehörde erachte, daß die Uebertretung eine Qualification habe, welche sie als ein im Strafgesetz enthaltenes, also mit <hi rendition="#g">höherer</hi> Strafe bedrohtes, Amtsverbrechen darstelle, so verweise sie die Sache an das Gericht. <hi rendition="#g">Sander</hi> (Berichterstatter über diesen Titel) bestätigt die letztere Ansicht, anerkennt jedoch nicht, daß die Stellung vor Gericht durch die Dienstbehörde in <hi rendition="#g">allen</hi> Fällen das richterliche Einschreiten bedinge. Die Frage werde übrigens beim Einführungsedict zur Sprache kommen, bis wohin er die Entwicklung seiner Ansicht hierüber verschiebe. Im Uebrigen beruhe Christs Ausführung auf der Unterstellung, daß wir kein Staatsdieneredict haben, welches den Dienern Rechtsansprüche ertheile, so daß sie nur wegen <hi rendition="#g">Verbrechen</hi>, deren sie <hi rendition="#g">gerichtlich</hi> für schuldig erklärt werden, oder aber im Administrativwege auf <hi rendition="#g">fünf</hi> vergebliche Besserungsversuche hin entlassen werden können. Es sey also im Interesse der Regierung, eine größere Anzahl strafbarer Handlungen der Staatsdiener als Verbrechen zu erklären, damit ein Diener, der sich derselben schuldig mache, entlassen werden könne, ohne daß es nöthig sey, fünf Besserungsversuche mit ihm durchzumachen. Die Kammer schritt hierauf zur Discussion der einzelnen Artikel. Der §. 608 beschreibt den <hi rendition="#g">Amtsmißbrauch im Allgemeinen</hi>, und bedroht denjenigen, welcher sein Amt zur widerrechtlichen Benachtheiligung Anderer, oder des Staats, oder zur Bedrückung Untergebener <hi rendition="#g">vorsätzlich</hi> mißbraucht, mit einer Geldstrafe von 25-500 fl. <hi rendition="#g">Christ</hi> trägt auf Verwerfung dieses Artikels an, da er ein vages Verbrechen enthalte, was bei der in den weitern Artikeln enthaltenen Specialisirung nicht nöthig sey. Der Artikel wurde von <hi rendition="#g">Aschbach</hi>, Geh. Rath <hi rendition="#g">Duttlinger</hi>, <hi rendition="#g">Sander</hi> und <hi rendition="#g">Merk</hi> vertheidigt und von der Kammer angenommen. Die §§. 609 und 610 bedrohen den Vorgesetzten, welcher nach erlangter glaubhafter Kenntniß von dem <hi rendition="#g">Vorhaben</hi> eines Untergebenen, ein mit Dienstentlassung oder<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1149/0005] abgereist ist, wo beide Majestäten bis zum 24 d. zu verweilen gedenken. Der General Saluzzo und mehrere hohe Officiere bilden das Gefolge des Königs. Diese plötzliche Abreise, über welche Couriere an mehrere Höfe abgeschickt wurden, gab zu vielen Vermuthungen Anlaß, besonders da in den letzten Tagen das Gerücht im Umlauf war, in Sicilien zeige sich aller Orten, unter allen Classen der Bevölkerung, eine äußerst aufgeregte Stimmung, welche bereits da und dort in Thätlichkeiten ausgeartet sey. Uebrigens zweifelt man keinen Augenblick an einer friedlichen Lösung der Streitfrage mit England, und wenn die Unterhandlungen sich auch länger hinausziehen sollten, als zu wünschen wäre, befürchtet man doch keine weitern Feindseligkeiten. Der König selbst soll sich in diesem Sinn geäußert haben, und scheint überhaupt seit der französischen Vermittelung weit nachgiebiger gestimmt. Der beste Beweis des allgemeinen Vertrauens in den Frieden ist, daß die Staatspapiere auf 105 5/8 hinaufgegangen waren. Der französische Botschafter, Herzog von Montebello, ist bei dem König vor seiner Abreise zu verschiedenenmalen gewesen, obgleich er seine Creditive officiell noch nicht abgegeben und den übrigen Diplomaten noch keinen Besuch abgestattet hatte. Prachtvoll soll der Anblick der vereinten Flotte der englischen und französischen Kriegsschiffe im Golf von Neapel seyn. Zwei französische Linienschiffe hatten die Anker gelichtet, und sind, wie man vermuthet, nach der Levante abgesegelt. Am 10 früh kam der Ocean von 120 Kanonen, mit dem Admiral Rosamel an Bord, vor Neapel an. Mit dem Linienschiff Vautour von 104 Kanonen war die Familie des französischen Botschafters, von Toulon kommend, in Neapel eingetroffen. Deutschland. _ München, 21 Mai. Auch in Ingolstadt wurden Se. Maj. der König, der nach 11 Uhr dortselbst ankam, mit Jubel empfangen und verließ, wie es schien, sehr zufrieden mit den Fortschritten der Festungsbauten, nach 2 Uhr die Stadt, um die Reise nach Würzburg fortzusetzen. – Dem Vernehmen nach wird der Großfürst-Thronfolger Alexander gegen Ende dieses Monats JJ. MM. dem König und der Königin in Aschaffenburg einen Besuch abstatten. Se. kais. Hoheit begibt sich nach Berlin, um dort seine kaiserliche Mutter zu treffen, welche, wenn kein Hinderniß ihrer Reise entgegentritt, um jene Zeit dort ankommt. Er wird die Kaiserin von Berlin aus nach Bad Ems begleiten. – Der hiesige Oberpostassessor Hofrath Löhle hat von Sr. Maj. dem Kaiser von Oesterreich für Uebersendung der von ihm herausgegebenen Specialkarte von Bayern, Würtemberg und Baden durch die k. k. Gesandtschaft einen kostbaren Brillantring zum Geschenk erhalten. _ Karlsruhe, 13 Mai. Berathung der zweiten Kammer über den Strafgesetzesentwurf. Nach §. 601 soll derjenige, der in fremdem Jagdbezirk ein Wild unbefugterweise, jedoch ohne die Absicht, sich dasselbe zuzueignen, erlegt oder einfängt, wegen Jagdfrevels mit einer Geldstrafe bis zu 50 fl. bestraft werden. Die Commission will diese Bestimmung nur insofern, als die That auf fremdem Grundbesitz verübt ist, unbeschränkt, auf dem eigenen Grundbesitz aber nur dann zugeben, wenn die Erlegung mit einer Schußwaffe geschah, wogegen die sonstige Erlegung oder Beifangung auf eigenem Boden (ohne Absicht der Zueignung, bloß um das Wild von Beschädigung der Erzeugnisse abzuhalten) straflos seyn soll. Geheimerath Duttlinger sprach für die Wiederherstellung des Regierungsentwurfs, was sofort Christ zu einem Antrag erhob, welcher bei Gleichheit der Stimmen durch die Stimme des Präsidenten (Vicepräsident v. Rotteck) abgelehnt wurde. Bei dem §. 602, welcher von Fischereifreveln spricht, stellte Staatsrath Jolly den Antrag, daß die Bestimmung nur dann Anwendung finde, wenn der Frevel wenigstens 5 fl. betrage, oder der Thäter vorher schon zweimal polizeilich bestraft wurde. Angenommen. Der Tit. L. handelt von den besondern Verbrechen öffentlicher Diener. Christ erklärte sich gegen den ganzen Titel. Der Staatsdienst sey eine Staatsinstitution, die unter der Regierung stehe, und mit dieser unabhängig sey von den Gerichten. Jede Beschwerde gegen einen Staatsdiener sey bei der Regierung anzubringen und die Minister seyen den Kammern verantwortlich, ihre Agenten können also nicht vor den Richter gezogen werden. Am Schlusse gab der Redner zu, daß drei Verbrechen: Bestechung, Concussion und Rechnersuntreue, vor den Richter gebracht werden können, alle andern aber nur vor die Administration. Staatsrath Jolly: Schon gegenwärtig werden beinahe alle im Tit. L. aufgeführten strafbaren Handlungen gerichtlich bestraft, die nicht mit besondern Namen bezeichneten kommen unter dem Bruch des allgemeinen Diensteids vor. Habe man nun im Entwurf auf die Verletzung des Diensteids keine allgemeine Strafe mehr gedroht, so habe man die einzelnen derartigen Uebertretungen specialisiren müssen. Ob etwa eine oder die andere darunter vorkomme, welche bisher gar nicht gerichtlich gestraft worden, werde sich bei Berathung der einzelnen Paragraphen ergeben. Im Uebrigen scheine der Abg. Christ vorauszusetzen, daß die Gerichte gegen öffentliche Diener wegen Amtsverbrechen einschreiten dürfen, ohne daß die Dienstbehörde dieselben vor Gericht stelle. Damit wäre allerdings der Staatsorganismus gestört, aber diese Voraussetzung sey unrichtig, denn nach §. 16 des Staatsdieneredicts müssen Staatsdiener, ehe ein gerichtliches Verfahren wegen Amtsverbrechen gegen sie statthabe, vom Staatsministerium vor Gericht gestellt seyn, und dieser Grundsatz werde bei allen öffentlichen Dienern gehandhabt; er bestehe überall und könne auch nicht aufgegeben werden, wenn nicht die Regierung in die Gerichtshöfe verle t werden soll. Welcker widerspricht die letztern Behauptungen, er gibt dem §. 16 des Staatsdieneredicts eine andere Deutung, und hält es für einen rechtswidrigen Eingriff in den Gang der Justiz, wenn die Regierung hindern wollte, daß ein Beamter vom Gericht wegen eines Amtsverbrechens in Untersuchung gezogen werde. Baumgärtner sprach für die Aufrechthaltung des Grundsatzes, daß die Stellung vor Gericht durch die Dienstbehörde nöthig sey, und dafür, daß die Dienstpolizeigewalt nicht geschmälert werde. Staatsrath Jolly: Die Dienstpolizeigewalt bleibe in ihrem bisherigen Umfang daneben bestehen, und wenn die Dienstbehörde erachte, daß die Uebertretung eine Qualification habe, welche sie als ein im Strafgesetz enthaltenes, also mit höherer Strafe bedrohtes, Amtsverbrechen darstelle, so verweise sie die Sache an das Gericht. Sander (Berichterstatter über diesen Titel) bestätigt die letztere Ansicht, anerkennt jedoch nicht, daß die Stellung vor Gericht durch die Dienstbehörde in allen Fällen das richterliche Einschreiten bedinge. Die Frage werde übrigens beim Einführungsedict zur Sprache kommen, bis wohin er die Entwicklung seiner Ansicht hierüber verschiebe. Im Uebrigen beruhe Christs Ausführung auf der Unterstellung, daß wir kein Staatsdieneredict haben, welches den Dienern Rechtsansprüche ertheile, so daß sie nur wegen Verbrechen, deren sie gerichtlich für schuldig erklärt werden, oder aber im Administrativwege auf fünf vergebliche Besserungsversuche hin entlassen werden können. Es sey also im Interesse der Regierung, eine größere Anzahl strafbarer Handlungen der Staatsdiener als Verbrechen zu erklären, damit ein Diener, der sich derselben schuldig mache, entlassen werden könne, ohne daß es nöthig sey, fünf Besserungsversuche mit ihm durchzumachen. Die Kammer schritt hierauf zur Discussion der einzelnen Artikel. Der §. 608 beschreibt den Amtsmißbrauch im Allgemeinen, und bedroht denjenigen, welcher sein Amt zur widerrechtlichen Benachtheiligung Anderer, oder des Staats, oder zur Bedrückung Untergebener vorsätzlich mißbraucht, mit einer Geldstrafe von 25-500 fl. Christ trägt auf Verwerfung dieses Artikels an, da er ein vages Verbrechen enthalte, was bei der in den weitern Artikeln enthaltenen Specialisirung nicht nöthig sey. Der Artikel wurde von Aschbach, Geh. Rath Duttlinger, Sander und Merk vertheidigt und von der Kammer angenommen. Die §§. 609 und 610 bedrohen den Vorgesetzten, welcher nach erlangter glaubhafter Kenntniß von dem Vorhaben eines Untergebenen, ein mit Dienstentlassung oder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (?): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_144_18400523
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_144_18400523/5
Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 144. Augsburg, 23. Mai 1840, S. 1149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_144_18400523/5>, abgerufen am 03.05.2024.