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Allgemeine Zeitung. Nr. 138. Augsburg, 17. Mai 1840.

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Staatsraths, welcher Se. Maj. der König präsidirte, bereits vorgestellt und verpflichtet. - Der bisherige zweite Director des Appellationsgerichts in Amberg, Joh. Mich. Seifert, ist zum ersten Director daselbst vorgerückt, und dafür der Oberappellationsrath v. Sprunner zum zweiten Director in Amberg befördert, statt des letztern der Appellationsrath in Neuburg, Jos. Bleistein, zum Oberappellationsrath, und statt diesem der geheime Secretär im Ministerium des Hauses und des Aeußern, Stephan Rinecker, zum Appellationsrath in Neuburg ernannt worden. - Wie man heute vernimmt, wird der Generallieutenant und Generaladjutant Sr. Maj. des Königs, Se. Erlaucht Karl Graf zu Pappenheim die Truppen im Uebungslager bei Nürnberg commandiren.

Verflossenen Montag fuhren abermals drei Schiffe mit 200 Auswanderern nach Nordamerika aus dem hiesigen Canale ab; der größte Theil derselben waren Schwarzwälder. (Schw. M.)

Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden ist heute auf der Rückreise von München nach Karlsruhe hier angekommen und im Gasthof zum Falken abgestiegen. Der Großherzog setzte nach eingenommenem Mittagsmahl seine Reise nach Karlsruhe fort.

Bei der heutigen Berathung des Strafgesetzes in der zweiten Kammer wurde der Tit. XLV von der Majestätsbeleidigung und den Beleidigungen der Mitglieder des großherzoglichen Hauses (§§. 554-562) ganz unverändert angenommen. Es wurde mit Ausnahme einer Anfrage, welche v. Rotteck beim §. 555 über einen ihm zweifelhaften Punkt stellte, dabei gar nichts gesprochen, sondern Alles ohne Discussion angenommen. Es ist dieß ein richtiger Tact der zweiten Kammer, und ein Zeugniß von der tiefen Verehrung, womit die Kammer, so wie das ganze Land, dem Großherzog ergeben ist. Was sich auf seine Person oder Familie bezieht, behandelt die Kammer mit einer Art heiliger Scheu. So hat sie im Jahr 1839 das Apanagengesetz ohne Discussion angenommen. So jetzt wieder den Tit. XLV des Strafgesetzesentwurfs. Es sind in diesem Titel die Rücksichten, welche man der Heilighaltung des Staatsoberhauptes, besonders in constitutionellen Staaten, schuldig ist, mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit in Einklang gebracht. Darauf folgt der Tit. XLVI von der Widersetzlichkeit, der öffentlichen Gewaltthätigkeit und vom Aufruhr. Nach §. 563 wird die Widersetzlichkeit gegen obrigkeitliche Personen bei Vollziehung von Gesetzen oder Verordnungen, oder obrigkeitlichen Verfügungen (sofern sie ohne Waffen geschah, und nicht mit körperlicher Mißhandlung verbunden war) mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft. Der Regierungsentwurf sagt: "gegen obrigkeitliche Personen, welche die Vollziehung vermöge ihres Amts zu bewirken haben." Statt dessen schlägt die Commission vor: "gegen obrigkeitliche Personen, welche innerhalb der Gränzen ihrer Zuständigkeit handeln." Staatsrath Jolly beantragte in diesem Punkte die Wiederherstellung des Regierungsentwurfs, da der von der Commission vorgeschlagene Ausdruck, der in dem Gesetze von 1831 enthalten sey, zu Mißdeutungen Anlaß gegeben habe. Mördes, Aschbach, v. Rotteck und Sander sprachen für den Vorschlag der Commission, Duttlinger, Baumgärtner, Regenauer, Wetzel und Christ für den Regierungsentwurf. Die beiderseitigen Redner waren in der Sache selbst gleicher Meinung, daß der öffentliche Diener, welcher eine Amtshandlung vornehme, zu Amtshandlungen von der Art der vorgenommenen im Allgemeinen competent seyn müsse, daß es aber nicht darauf ankomme, ob er im einzelnen Falle unter den gegebenen Voraussetzungen dazu befugt war. Die einen glaubten das letztere Moment durch den Commissionsentwurf, die andern das erstere durch den Regierungsentwurf ausgeschlossen. Der Vorschlag der Commission erhielt die Mehrheit. Der §. 567 bedroht die öffentliche Gewaltthätigkeit, wo gegen obrigkeitliche Personen Gewalt oder Drohung angewendet wird, um sie zur Zurücknahme einer Verfügung oder zu einer andern Amtshandlung zu nöthigen, mit Kreisgefängniß nicht unter 3 Monat bis 3 Jahr Arbeitshaus. Nach §. 571 gilt es als Aufruhr, wenn sich zur Verübung des Verbrechens der Widersetzlichkeit oder Gewaltthätigkeit gegen die Obrigkeit eine Mehrheit von Personen in solcher Anzahl und unter solchen Umständen zusammen rottet, daß zur Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die ordentlichen Zwangskräfte der Obrigkeit nicht zureichend sind, oder bei ihrer Anwendung offenbar nicht zureichend wären. Ueber die Beibehaltung des Worts "offenbar" wurde lange discutirt, sofort die Beibehaltung beschlossen. Sind die Aufrührer, ehe sie ihren Zweck erreichten, oder Gewaltthaten gegen Personen oder Beschädigungen verübten, auf die Aufforderung der öffentlichen Behörde, ohne daß diese Zwangsmittel anwendete, wieder abgestanden, so bleiben dieselben nach §. 572 straflos, und nur die Anstifter und Anführer werden noch mit Kreisgefängniß bestraft. Die Commission schlug vor, daß auch die letztern straflos bleiben sollen, wenn sie selbst, so viel an ihnen lag, zur Rückkehr der Aufrührer zur Ordnung beigetragen haben. Staatsrath Jolly schlug vor, daß dieser Umstand für die Anstifter und Anführer nur als Milderungsgrund gelte. Schaaff unterstützt diesen Vorschlag, denn die Anstifter und Anführer suchen nur dann zu calmiren, wenn sie sehen, daß die Sache schlecht stehe. Aschbach: die Consequenz der §§. 109 a. und 109 b. fordere Straflosigkeit, denn dort sey diese überhaupt den Anstiftern, welche durch Abmahnung etc. die Ausführung des Verbrechens wieder abwenden, zugesichert. Vicekanzler Bekk: die §§. 109 a. und 109 b. sprechen von Fällen, wo das Verbrechen noch nicht vollendet sey, hier aber sey das Verbrechen des einfachen Aufruhrs schon vollendet, und es werde nur die in Gewaltthätigkeiten oder Beschädigungen liegende höhere Qualification desselben abgewendet. Zwischen den Regierungscommissären Bekk, Duttlinger und Jolly und den Abg. Mördes, Trefurt und Baumgärtner einerseits, sodann Sander, Aschbach, v. Rotteck und Gerbel andrerseits entspann sich nun eine Discussion, wann der Aufruhr als vollendet zu betrachten sey. Am Ende wurde der Antrag des Staatsraths Jolly mit dem von Rotteck vorgeschlagenen Zusatz angenommen, daß der als Milderungsgrund geltende Umstand, daß Anstifter und Anführer zur Rückkehr zur Ordnung selbst beitrugen, nach Umständen bis zur völligen Straflosigkeit führen könne. Die §§. 573 bis 574 a. enthalten Bestimmungen über die Bestrafung der Aufrührer, wenn beim Aufruhr zugleich weitere Verbrechen verübt wurden. Angenommen. Diejenigen, welche, nachdem gegen eine aufrührerische Menge obrigkeitliche Zwangsmittel angewendet worden, in deren Nähe verweilen, und dadurch die Herstellung der Ruhe und Ordnung erschweren, können nach §. 577 mit Gefängniß bis 6 Monaten getroffen werden. Dieser Artikel wurde auf Vorschlag von Gerbel gestrichen, da, wie Gerbel bemerkte, auch diejenigen, welche die Obrigkeit unterstützen wollen, gestraft werden könnten, und da, wie Itzstein bemerkte, mancher aus einem wahren Interesse, z. B. um seinen Sohn aus der aufrührerischen Menge herauszuholen und heimzuführen, sich darunter mische, und da, wie Martin hinzufügte, die Zahl der zu Verhaftenden so groß würde, daß die Gefängnisse für sie nicht hinreichten.

Staatsraths, welcher Se. Maj. der König präsidirte, bereits vorgestellt und verpflichtet. – Der bisherige zweite Director des Appellationsgerichts in Amberg, Joh. Mich. Seifert, ist zum ersten Director daselbst vorgerückt, und dafür der Oberappellationsrath v. Sprunner zum zweiten Director in Amberg befördert, statt des letztern der Appellationsrath in Neuburg, Jos. Bleistein, zum Oberappellationsrath, und statt diesem der geheime Secretär im Ministerium des Hauses und des Aeußern, Stephan Rinecker, zum Appellationsrath in Neuburg ernannt worden. – Wie man heute vernimmt, wird der Generallieutenant und Generaladjutant Sr. Maj. des Königs, Se. Erlaucht Karl Graf zu Pappenheim die Truppen im Uebungslager bei Nürnberg commandiren.

Verflossenen Montag fuhren abermals drei Schiffe mit 200 Auswanderern nach Nordamerika aus dem hiesigen Canale ab; der größte Theil derselben waren Schwarzwälder. (Schw. M.)

Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden ist heute auf der Rückreise von München nach Karlsruhe hier angekommen und im Gasthof zum Falken abgestiegen. Der Großherzog setzte nach eingenommenem Mittagsmahl seine Reise nach Karlsruhe fort.

Bei der heutigen Berathung des Strafgesetzes in der zweiten Kammer wurde der Tit. XLV von der Majestätsbeleidigung und den Beleidigungen der Mitglieder des großherzoglichen Hauses (§§. 554-562) ganz unverändert angenommen. Es wurde mit Ausnahme einer Anfrage, welche v. Rotteck beim §. 555 über einen ihm zweifelhaften Punkt stellte, dabei gar nichts gesprochen, sondern Alles ohne Discussion angenommen. Es ist dieß ein richtiger Tact der zweiten Kammer, und ein Zeugniß von der tiefen Verehrung, womit die Kammer, so wie das ganze Land, dem Großherzog ergeben ist. Was sich auf seine Person oder Familie bezieht, behandelt die Kammer mit einer Art heiliger Scheu. So hat sie im Jahr 1839 das Apanagengesetz ohne Discussion angenommen. So jetzt wieder den Tit. XLV des Strafgesetzesentwurfs. Es sind in diesem Titel die Rücksichten, welche man der Heilighaltung des Staatsoberhauptes, besonders in constitutionellen Staaten, schuldig ist, mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit in Einklang gebracht. Darauf folgt der Tit. XLVI von der Widersetzlichkeit, der öffentlichen Gewaltthätigkeit und vom Aufruhr. Nach §. 563 wird die Widersetzlichkeit gegen obrigkeitliche Personen bei Vollziehung von Gesetzen oder Verordnungen, oder obrigkeitlichen Verfügungen (sofern sie ohne Waffen geschah, und nicht mit körperlicher Mißhandlung verbunden war) mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft. Der Regierungsentwurf sagt: „gegen obrigkeitliche Personen, welche die Vollziehung vermöge ihres Amts zu bewirken haben.“ Statt dessen schlägt die Commission vor: „gegen obrigkeitliche Personen, welche innerhalb der Gränzen ihrer Zuständigkeit handeln.“ Staatsrath Jolly beantragte in diesem Punkte die Wiederherstellung des Regierungsentwurfs, da der von der Commission vorgeschlagene Ausdruck, der in dem Gesetze von 1831 enthalten sey, zu Mißdeutungen Anlaß gegeben habe. Mördes, Aschbach, v. Rotteck und Sander sprachen für den Vorschlag der Commission, Duttlinger, Baumgärtner, Regenauer, Wetzel und Christ für den Regierungsentwurf. Die beiderseitigen Redner waren in der Sache selbst gleicher Meinung, daß der öffentliche Diener, welcher eine Amtshandlung vornehme, zu Amtshandlungen von der Art der vorgenommenen im Allgemeinen competent seyn müsse, daß es aber nicht darauf ankomme, ob er im einzelnen Falle unter den gegebenen Voraussetzungen dazu befugt war. Die einen glaubten das letztere Moment durch den Commissionsentwurf, die andern das erstere durch den Regierungsentwurf ausgeschlossen. Der Vorschlag der Commission erhielt die Mehrheit. Der §. 567 bedroht die öffentliche Gewaltthätigkeit, wo gegen obrigkeitliche Personen Gewalt oder Drohung angewendet wird, um sie zur Zurücknahme einer Verfügung oder zu einer andern Amtshandlung zu nöthigen, mit Kreisgefängniß nicht unter 3 Monat bis 3 Jahr Arbeitshaus. Nach §. 571 gilt es als Aufruhr, wenn sich zur Verübung des Verbrechens der Widersetzlichkeit oder Gewaltthätigkeit gegen die Obrigkeit eine Mehrheit von Personen in solcher Anzahl und unter solchen Umständen zusammen rottet, daß zur Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die ordentlichen Zwangskräfte der Obrigkeit nicht zureichend sind, oder bei ihrer Anwendung offenbar nicht zureichend wären. Ueber die Beibehaltung des Worts „offenbar“ wurde lange discutirt, sofort die Beibehaltung beschlossen. Sind die Aufrührer, ehe sie ihren Zweck erreichten, oder Gewaltthaten gegen Personen oder Beschädigungen verübten, auf die Aufforderung der öffentlichen Behörde, ohne daß diese Zwangsmittel anwendete, wieder abgestanden, so bleiben dieselben nach §. 572 straflos, und nur die Anstifter und Anführer werden noch mit Kreisgefängniß bestraft. Die Commission schlug vor, daß auch die letztern straflos bleiben sollen, wenn sie selbst, so viel an ihnen lag, zur Rückkehr der Aufrührer zur Ordnung beigetragen haben. Staatsrath Jolly schlug vor, daß dieser Umstand für die Anstifter und Anführer nur als Milderungsgrund gelte. Schaaff unterstützt diesen Vorschlag, denn die Anstifter und Anführer suchen nur dann zu calmiren, wenn sie sehen, daß die Sache schlecht stehe. Aschbach: die Consequenz der §§. 109 a. und 109 b. fordere Straflosigkeit, denn dort sey diese überhaupt den Anstiftern, welche durch Abmahnung etc. die Ausführung des Verbrechens wieder abwenden, zugesichert. Vicekanzler Bekk: die §§. 109 a. und 109 b. sprechen von Fällen, wo das Verbrechen noch nicht vollendet sey, hier aber sey das Verbrechen des einfachen Aufruhrs schon vollendet, und es werde nur die in Gewaltthätigkeiten oder Beschädigungen liegende höhere Qualification desselben abgewendet. Zwischen den Regierungscommissären Bekk, Duttlinger und Jolly und den Abg. Mördes, Trefurt und Baumgärtner einerseits, sodann Sander, Aschbach, v. Rotteck und Gerbel andrerseits entspann sich nun eine Discussion, wann der Aufruhr als vollendet zu betrachten sey. Am Ende wurde der Antrag des Staatsraths Jolly mit dem von Rotteck vorgeschlagenen Zusatz angenommen, daß der als Milderungsgrund geltende Umstand, daß Anstifter und Anführer zur Rückkehr zur Ordnung selbst beitrugen, nach Umständen bis zur völligen Straflosigkeit führen könne. Die §§. 573 bis 574 a. enthalten Bestimmungen über die Bestrafung der Aufrührer, wenn beim Aufruhr zugleich weitere Verbrechen verübt wurden. Angenommen. Diejenigen, welche, nachdem gegen eine aufrührerische Menge obrigkeitliche Zwangsmittel angewendet worden, in deren Nähe verweilen, und dadurch die Herstellung der Ruhe und Ordnung erschweren, können nach §. 577 mit Gefängniß bis 6 Monaten getroffen werden. Dieser Artikel wurde auf Vorschlag von Gerbel gestrichen, da, wie Gerbel bemerkte, auch diejenigen, welche die Obrigkeit unterstützen wollen, gestraft werden könnten, und da, wie Itzstein bemerkte, mancher aus einem wahren Interesse, z. B. um seinen Sohn aus der aufrührerischen Menge herauszuholen und heimzuführen, sich darunter mische, und da, wie Martin hinzufügte, die Zahl der zu Verhaftenden so groß würde, daß die Gefängnisse für sie nicht hinreichten.

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[1100/0004] Staatsraths, welcher Se. Maj. der König präsidirte, bereits vorgestellt und verpflichtet. – Der bisherige zweite Director des Appellationsgerichts in Amberg, Joh. Mich. Seifert, ist zum ersten Director daselbst vorgerückt, und dafür der Oberappellationsrath v. Sprunner zum zweiten Director in Amberg befördert, statt des letztern der Appellationsrath in Neuburg, Jos. Bleistein, zum Oberappellationsrath, und statt diesem der geheime Secretär im Ministerium des Hauses und des Aeußern, Stephan Rinecker, zum Appellationsrath in Neuburg ernannt worden. – Wie man heute vernimmt, wird der Generallieutenant und Generaladjutant Sr. Maj. des Königs, Se. Erlaucht Karl Graf zu Pappenheim die Truppen im Uebungslager bei Nürnberg commandiren. _ Heilbronn, 12 Mai. Verflossenen Montag fuhren abermals drei Schiffe mit 200 Auswanderern nach Nordamerika aus dem hiesigen Canale ab; der größte Theil derselben waren Schwarzwälder. (Schw. M.) _ Heilbronn, 14 Mai. Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden ist heute auf der Rückreise von München nach Karlsruhe hier angekommen und im Gasthof zum Falken abgestiegen. Der Großherzog setzte nach eingenommenem Mittagsmahl seine Reise nach Karlsruhe fort. _ Karlsruhe, 9 Mai. Bei der heutigen Berathung des Strafgesetzes in der zweiten Kammer wurde der Tit. XLV von der Majestätsbeleidigung und den Beleidigungen der Mitglieder des großherzoglichen Hauses (§§. 554-562) ganz unverändert angenommen. Es wurde mit Ausnahme einer Anfrage, welche v. Rotteck beim §. 555 über einen ihm zweifelhaften Punkt stellte, dabei gar nichts gesprochen, sondern Alles ohne Discussion angenommen. Es ist dieß ein richtiger Tact der zweiten Kammer, und ein Zeugniß von der tiefen Verehrung, womit die Kammer, so wie das ganze Land, dem Großherzog ergeben ist. Was sich auf seine Person oder Familie bezieht, behandelt die Kammer mit einer Art heiliger Scheu. So hat sie im Jahr 1839 das Apanagengesetz ohne Discussion angenommen. So jetzt wieder den Tit. XLV des Strafgesetzesentwurfs. Es sind in diesem Titel die Rücksichten, welche man der Heilighaltung des Staatsoberhauptes, besonders in constitutionellen Staaten, schuldig ist, mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit in Einklang gebracht. Darauf folgt der Tit. XLVI von der Widersetzlichkeit, der öffentlichen Gewaltthätigkeit und vom Aufruhr. Nach §. 563 wird die Widersetzlichkeit gegen obrigkeitliche Personen bei Vollziehung von Gesetzen oder Verordnungen, oder obrigkeitlichen Verfügungen (sofern sie ohne Waffen geschah, und nicht mit körperlicher Mißhandlung verbunden war) mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft. Der Regierungsentwurf sagt: „gegen obrigkeitliche Personen, welche die Vollziehung vermöge ihres Amts zu bewirken haben.“ Statt dessen schlägt die Commission vor: „gegen obrigkeitliche Personen, welche innerhalb der Gränzen ihrer Zuständigkeit handeln.“ Staatsrath Jolly beantragte in diesem Punkte die Wiederherstellung des Regierungsentwurfs, da der von der Commission vorgeschlagene Ausdruck, der in dem Gesetze von 1831 enthalten sey, zu Mißdeutungen Anlaß gegeben habe. Mördes, Aschbach, v. Rotteck und Sander sprachen für den Vorschlag der Commission, Duttlinger, Baumgärtner, Regenauer, Wetzel und Christ für den Regierungsentwurf. Die beiderseitigen Redner waren in der Sache selbst gleicher Meinung, daß der öffentliche Diener, welcher eine Amtshandlung vornehme, zu Amtshandlungen von der Art der vorgenommenen im Allgemeinen competent seyn müsse, daß es aber nicht darauf ankomme, ob er im einzelnen Falle unter den gegebenen Voraussetzungen dazu befugt war. Die einen glaubten das letztere Moment durch den Commissionsentwurf, die andern das erstere durch den Regierungsentwurf ausgeschlossen. Der Vorschlag der Commission erhielt die Mehrheit. Der §. 567 bedroht die öffentliche Gewaltthätigkeit, wo gegen obrigkeitliche Personen Gewalt oder Drohung angewendet wird, um sie zur Zurücknahme einer Verfügung oder zu einer andern Amtshandlung zu nöthigen, mit Kreisgefängniß nicht unter 3 Monat bis 3 Jahr Arbeitshaus. Nach §. 571 gilt es als Aufruhr, wenn sich zur Verübung des Verbrechens der Widersetzlichkeit oder Gewaltthätigkeit gegen die Obrigkeit eine Mehrheit von Personen in solcher Anzahl und unter solchen Umständen zusammen rottet, daß zur Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die ordentlichen Zwangskräfte der Obrigkeit nicht zureichend sind, oder bei ihrer Anwendung offenbar nicht zureichend wären. Ueber die Beibehaltung des Worts „offenbar“ wurde lange discutirt, sofort die Beibehaltung beschlossen. Sind die Aufrührer, ehe sie ihren Zweck erreichten, oder Gewaltthaten gegen Personen oder Beschädigungen verübten, auf die Aufforderung der öffentlichen Behörde, ohne daß diese Zwangsmittel anwendete, wieder abgestanden, so bleiben dieselben nach §. 572 straflos, und nur die Anstifter und Anführer werden noch mit Kreisgefängniß bestraft. Die Commission schlug vor, daß auch die letztern straflos bleiben sollen, wenn sie selbst, so viel an ihnen lag, zur Rückkehr der Aufrührer zur Ordnung beigetragen haben. Staatsrath Jolly schlug vor, daß dieser Umstand für die Anstifter und Anführer nur als Milderungsgrund gelte. Schaaff unterstützt diesen Vorschlag, denn die Anstifter und Anführer suchen nur dann zu calmiren, wenn sie sehen, daß die Sache schlecht stehe. Aschbach: die Consequenz der §§. 109 a. und 109 b. fordere Straflosigkeit, denn dort sey diese überhaupt den Anstiftern, welche durch Abmahnung etc. die Ausführung des Verbrechens wieder abwenden, zugesichert. Vicekanzler Bekk: die §§. 109 a. und 109 b. sprechen von Fällen, wo das Verbrechen noch nicht vollendet sey, hier aber sey das Verbrechen des einfachen Aufruhrs schon vollendet, und es werde nur die in Gewaltthätigkeiten oder Beschädigungen liegende höhere Qualification desselben abgewendet. Zwischen den Regierungscommissären Bekk, Duttlinger und Jolly und den Abg. Mördes, Trefurt und Baumgärtner einerseits, sodann Sander, Aschbach, v. Rotteck und Gerbel andrerseits entspann sich nun eine Discussion, wann der Aufruhr als vollendet zu betrachten sey. Am Ende wurde der Antrag des Staatsraths Jolly mit dem von Rotteck vorgeschlagenen Zusatz angenommen, daß der als Milderungsgrund geltende Umstand, daß Anstifter und Anführer zur Rückkehr zur Ordnung selbst beitrugen, nach Umständen bis zur völligen Straflosigkeit führen könne. Die §§. 573 bis 574 a. enthalten Bestimmungen über die Bestrafung der Aufrührer, wenn beim Aufruhr zugleich weitere Verbrechen verübt wurden. Angenommen. Diejenigen, welche, nachdem gegen eine aufrührerische Menge obrigkeitliche Zwangsmittel angewendet worden, in deren Nähe verweilen, und dadurch die Herstellung der Ruhe und Ordnung erschweren, können nach §. 577 mit Gefängniß bis 6 Monaten getroffen werden. Dieser Artikel wurde auf Vorschlag von Gerbel gestrichen, da, wie Gerbel bemerkte, auch diejenigen, welche die Obrigkeit unterstützen wollen, gestraft werden könnten, und da, wie Itzstein bemerkte, mancher aus einem wahren Interesse, z. B. um seinen Sohn aus der aufrührerischen Menge herauszuholen und heimzuführen, sich darunter mische, und da, wie Martin hinzufügte, die Zahl der zu Verhaftenden so groß würde, daß die Gefängnisse für sie nicht hinreichten.

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 138. Augsburg, 17. Mai 1840, S. 1100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_138_18400517/4>, abgerufen am 27.04.2024.