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Allgemeine Zeitung. Nr. 137. Augsburg, 16. Mai 1840.

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drangen die Araber in die Umgegend Algiers ein. Man schlug sich bei Maison carree und auf dem ganzen Massif. Algier war bei Abgang der Chimere fast blokirt.

Italien.

Die Unterhandlungen wegen Vermehrung des Postenlaufs zwischen Neapel und hier auf der einen, so wie mit Toscana auf der andern Seite, sind ihrem Abschluß nahe. Man hofft mit dem 1 Jul. schon diese Uebereinkunft ins Leben treten zu sehen, so daß wir von beiden genannten Staaten, wie bereits mit Deutschland der Fall ist, statt früher nur drei-, künftig fünfmal die Woche Briefe erhalten und dorthin abgeben können. An diese für den Handel so wichtige Verbesserung der Post schließt sich ein Vorschlag, nach Florenz eine mehreremale die Woche gehende Diligence, gleich der nach Bologna schon seit vielen Jahren bestehenden, zu errichten, wodurch eine große Erleichterung für die vielen Reisenden einträte, welche nicht mehr den von den Vetturini willkürlich gestellten Preis zu zahlen hätten. - Die Entdeckung eines Schlupfwinkels, wo gestohlenes Gut, unter diesem selbst silbernes Kirchengeräthe, gefunden wurde, gibt zum allgemeinen Stadtgespräch Anlaß, indem der Hehler, bei dem man Alles fand, als Pförtner bei der französischen Akademie auf Monte Pincio angestellt war. - Der k. preußische Gesandte am Hofe beider Sicilien, geheimer Legationsrath v. Küster, ist auf einer Urlaubsreise von Neapel kommend hier eingetroffen.

Deutschland.

Briefen aus Warschau zufolge, die gestern hier ankamen, wird Se. Maj. der Kaiser von Rußland daselbst erwartet, und gedenkt 11 Tage lang in der Hauptstadt Polens zu verweilen; es herrscht große Freude in Warschau über diesen Umstand, der zu den freudigsten Hoffnungen für Polen Veranlassung gibt. - Nicht das Großkreuz des Zähringer Löwen-Ordens, wie ein Augsburger Blatt berichtet, sondern die Decoration des baden'schen Hausordens der Treue haben Se. k. Hoh. der Kronprinz und eben so Se. k. Hoh. der Prinz Karl von Bayern als ein ehrendes Andenken aus den Händen des Großherzogs von Baden empfangen. - Se. Hoh. der Herzog Max in Bayern wird morgen oder übermorgen aus Wittelsbach hier eintreffen, um nächsten Sonntag über sämmtliche Abtheilungen der hiesigen Landwehr Musterung zu halten. - Der Zug der Fremden durch unsere Stadt wird lebhafter, und die Gasthäuser fangen an sich zu füllen.

Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden fuhr gestern Morgens nach Donaustauf, um daselbst die nahe gelegene Walhalla zu besehen. Mittags kehrte er von dort in die Stadt zurück, und besuchte unsern weltberühmten Dom, dann die im Baue begriffene herrliche Gruftcapelle im fürstl. Taxis'schen Palais. Um 1 Uhr trat Höchstderselbe die Rückreise nach Karlsruhe an, die Straße über Ingolstadt einschlagend, wo er die großartigen neuen Festungswerke in Augenschein nehmen wird. (R. Z.)

Ein Bamberger Blatt schreibt: "Am 1 Mai trug sich in Frauenreuth, Landgerichts Tirschenreuth, folgende tragische Geschichte zu. Von Seite des königl. Landgerichts Tirschenreuth wurden Gendarmen und Gerichtsdiener-Gehülfen requirirt, um einen Bauer, der ein Stück Feld an sich gebracht hatte, das vom königl. Rentamte wegen Steuerverweigerung des Eigenthümers verkauft worden, bei Bearbeitung desselben zu schützen. Als sie auf dem Felde ankamen, geriethen sie sogleich mit dem ehemaligen Eigenthümer des Feldes nebst dessen Sohn und Tochter ins Handgemenge; der Sohn schoß einen Gendarmen mit einer Pistole nieder, ergriff sodann ein Messer, brachte dem Stationscommandanten von Tirschenreuth einige Stiche bei und warf ihn zu Boden. Der Stationscommandant von Falkenberg wollte seinen Cameraden retten; allein in dem Augenblick als er sich auf den Mörder stürzt, spaltete ihm der Vater mit einer Holzaxt den Kopf. Die Tochter kämpfte mit einer Mistgabel und brachte den Uebrigen mehrere Wunden bei. Der Bauer hat sich darauf in seinem Hause verschanzt. Ein Gendarme blieb sogleich todt auf dem Platze, der Stationscommandant von Falkenberg wird auch sterben, ein stark Verwundeter aber gerettet werden. Da die Bürger von Tirschenreuth den Bauer zu fangen sich nicht getrauten, so hat der Landgerichtscommissär Militär von Amberg requirirt. Ein reitender Bote wurde sogleich an die Regierung in Regensburg abgefertigt. Der Grund zu dieser schrecklichen Handlung soll ein schon seit 1816 obschwebender Proceß seyn, in welchem der Bauer wegen der Ochsensteuer zu keinem nach seiner Meinung richtigen Resultat gelangen konnte."

(Berathung der zweiten Kammer über das Strafgesetz.) Der §. 543 sagt: "wenn ein Inländer sich gegen einen mit dem Großherzogthum verbündeten auswärtigen Staat einer Handlung schuldig macht, welche, gegen das Großherzogthum verübt, als Hochverrath anzusehen wäre, so wird er mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 8 Jahren bestraft, und wegen der in den §§. 540 und 541 bezeichneten Handlungen mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 2 Jahren, insofern nicht dabei ein anderes Verbrechen verübt wurde, welches durch die inländischen Gesetze mit höherer Strafe bedroht ist." Welcker trug auf Streichung dieses Artikels an, da das Verhältniß, in dem sich auswärts die Insurgenten gegen die dortigen Regierungen befinden, häufig nur als ein Krieg der einen Partei gegen die andere erscheine. Man könnte nach diesem Artikel selbst einen Badener, der an der Juliusrevolution Theil genommen hätte, noch bestrafen, während die Franzosen, die daran Theil hatten, als Helden und Beglücker des Vaterlandes verehrt werden. v. Rotteck sprach in gleichem Sinne, und bemerkte, daß man auch diejenigen, die unter den Griechen gegen die Pforte, unter Mehemed Ali, unter Don Carlos oder unter den Polen gegen die Russen kämpften, hierlands bestrafen könnte. Geh. Rath Duttlinger: die Betrachtung, daß nach §. 7 die Gerichte in solchen Fällen nur mit Ermächtigung des Justizministeriums einschreiten dürfen, und daß das Justizministerium nach §. 8 nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von Seite des auswärtigen Staats die Ermächtigung ertheilen könne, schlage alle diese Beispiele nieder, und da, was Frankreich betreffe, die Juliusrevolution gesiegt und eine neue Regierung eingesetzt habe, welche von unsrer Regierung anerkannt sey, so könnte auch hier von keiner gerichtlichen Verfolgung die Rede seyn. Uebrigens enthalte der Artikel nur eine Milde, indem, wenn er nicht da wäre, nach §. 4 der Inländer wegen eines gegen das Ausland begangenen Hochverraths von der vollen Strafe des Hochverraths getroffen würde. Wolle man den Inländer in solchen Fällen nicht ausliefern, so bleibe nichts übrig, als ihn selbst zu bestrafen, wenn man den Frieden mit dem Auslande bewahren wolle. Sander unterstützt Welckers Antrag, und bemerkt insbesondere, daß der Inländer, der nach §. 543 bestraft wäre, und später wieder ins Ausland käme, ohne Zweifel dort nochmals und zwar höher bestraft würde, weil der auswärtige Staat unsre milde Bestrafung nach §. 543 nicht anerkennen würde. Rindeschwender, v. Rotteck, Kunzer und Aschbach sprachen ebenfalls für Welckers Antrag, der letztere wollte jedoch den Artikel für die Fälle, wo das Verbrechen vom Inland aus verübt wurde, bestehen lassen. Die Regierungscommissäre

drangen die Araber in die Umgegend Algiers ein. Man schlug sich bei Maison carrée und auf dem ganzen Massif. Algier war bei Abgang der Chimère fast blokirt.

Italien.

Die Unterhandlungen wegen Vermehrung des Postenlaufs zwischen Neapel und hier auf der einen, so wie mit Toscana auf der andern Seite, sind ihrem Abschluß nahe. Man hofft mit dem 1 Jul. schon diese Uebereinkunft ins Leben treten zu sehen, so daß wir von beiden genannten Staaten, wie bereits mit Deutschland der Fall ist, statt früher nur drei-, künftig fünfmal die Woche Briefe erhalten und dorthin abgeben können. An diese für den Handel so wichtige Verbesserung der Post schließt sich ein Vorschlag, nach Florenz eine mehreremale die Woche gehende Diligence, gleich der nach Bologna schon seit vielen Jahren bestehenden, zu errichten, wodurch eine große Erleichterung für die vielen Reisenden einträte, welche nicht mehr den von den Vetturini willkürlich gestellten Preis zu zahlen hätten. – Die Entdeckung eines Schlupfwinkels, wo gestohlenes Gut, unter diesem selbst silbernes Kirchengeräthe, gefunden wurde, gibt zum allgemeinen Stadtgespräch Anlaß, indem der Hehler, bei dem man Alles fand, als Pförtner bei der französischen Akademie auf Monte Pincio angestellt war. – Der k. preußische Gesandte am Hofe beider Sicilien, geheimer Legationsrath v. Küster, ist auf einer Urlaubsreise von Neapel kommend hier eingetroffen.

Deutschland.

Briefen aus Warschau zufolge, die gestern hier ankamen, wird Se. Maj. der Kaiser von Rußland daselbst erwartet, und gedenkt 11 Tage lang in der Hauptstadt Polens zu verweilen; es herrscht große Freude in Warschau über diesen Umstand, der zu den freudigsten Hoffnungen für Polen Veranlassung gibt. – Nicht das Großkreuz des Zähringer Löwen-Ordens, wie ein Augsburger Blatt berichtet, sondern die Decoration des baden'schen Hausordens der Treue haben Se. k. Hoh. der Kronprinz und eben so Se. k. Hoh. der Prinz Karl von Bayern als ein ehrendes Andenken aus den Händen des Großherzogs von Baden empfangen. – Se. Hoh. der Herzog Max in Bayern wird morgen oder übermorgen aus Wittelsbach hier eintreffen, um nächsten Sonntag über sämmtliche Abtheilungen der hiesigen Landwehr Musterung zu halten. – Der Zug der Fremden durch unsere Stadt wird lebhafter, und die Gasthäuser fangen an sich zu füllen.

Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden fuhr gestern Morgens nach Donaustauf, um daselbst die nahe gelegene Walhalla zu besehen. Mittags kehrte er von dort in die Stadt zurück, und besuchte unsern weltberühmten Dom, dann die im Baue begriffene herrliche Gruftcapelle im fürstl. Taxis'schen Palais. Um 1 Uhr trat Höchstderselbe die Rückreise nach Karlsruhe an, die Straße über Ingolstadt einschlagend, wo er die großartigen neuen Festungswerke in Augenschein nehmen wird. (R. Z.)

Ein Bamberger Blatt schreibt: „Am 1 Mai trug sich in Frauenreuth, Landgerichts Tirschenreuth, folgende tragische Geschichte zu. Von Seite des königl. Landgerichts Tirschenreuth wurden Gendarmen und Gerichtsdiener-Gehülfen requirirt, um einen Bauer, der ein Stück Feld an sich gebracht hatte, das vom königl. Rentamte wegen Steuerverweigerung des Eigenthümers verkauft worden, bei Bearbeitung desselben zu schützen. Als sie auf dem Felde ankamen, geriethen sie sogleich mit dem ehemaligen Eigenthümer des Feldes nebst dessen Sohn und Tochter ins Handgemenge; der Sohn schoß einen Gendarmen mit einer Pistole nieder, ergriff sodann ein Messer, brachte dem Stationscommandanten von Tirschenreuth einige Stiche bei und warf ihn zu Boden. Der Stationscommandant von Falkenberg wollte seinen Cameraden retten; allein in dem Augenblick als er sich auf den Mörder stürzt, spaltete ihm der Vater mit einer Holzaxt den Kopf. Die Tochter kämpfte mit einer Mistgabel und brachte den Uebrigen mehrere Wunden bei. Der Bauer hat sich darauf in seinem Hause verschanzt. Ein Gendarme blieb sogleich todt auf dem Platze, der Stationscommandant von Falkenberg wird auch sterben, ein stark Verwundeter aber gerettet werden. Da die Bürger von Tirschenreuth den Bauer zu fangen sich nicht getrauten, so hat der Landgerichtscommissär Militär von Amberg requirirt. Ein reitender Bote wurde sogleich an die Regierung in Regensburg abgefertigt. Der Grund zu dieser schrecklichen Handlung soll ein schon seit 1816 obschwebender Proceß seyn, in welchem der Bauer wegen der Ochsensteuer zu keinem nach seiner Meinung richtigen Resultat gelangen konnte.“

(Berathung der zweiten Kammer über das Strafgesetz.) Der §. 543 sagt: „wenn ein Inländer sich gegen einen mit dem Großherzogthum verbündeten auswärtigen Staat einer Handlung schuldig macht, welche, gegen das Großherzogthum verübt, als Hochverrath anzusehen wäre, so wird er mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 8 Jahren bestraft, und wegen der in den §§. 540 und 541 bezeichneten Handlungen mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 2 Jahren, insofern nicht dabei ein anderes Verbrechen verübt wurde, welches durch die inländischen Gesetze mit höherer Strafe bedroht ist.“ Welcker trug auf Streichung dieses Artikels an, da das Verhältniß, in dem sich auswärts die Insurgenten gegen die dortigen Regierungen befinden, häufig nur als ein Krieg der einen Partei gegen die andere erscheine. Man könnte nach diesem Artikel selbst einen Badener, der an der Juliusrevolution Theil genommen hätte, noch bestrafen, während die Franzosen, die daran Theil hatten, als Helden und Beglücker des Vaterlandes verehrt werden. v. Rotteck sprach in gleichem Sinne, und bemerkte, daß man auch diejenigen, die unter den Griechen gegen die Pforte, unter Mehemed Ali, unter Don Carlos oder unter den Polen gegen die Russen kämpften, hierlands bestrafen könnte. Geh. Rath Duttlinger: die Betrachtung, daß nach §. 7 die Gerichte in solchen Fällen nur mit Ermächtigung des Justizministeriums einschreiten dürfen, und daß das Justizministerium nach §. 8 nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von Seite des auswärtigen Staats die Ermächtigung ertheilen könne, schlage alle diese Beispiele nieder, und da, was Frankreich betreffe, die Juliusrevolution gesiegt und eine neue Regierung eingesetzt habe, welche von unsrer Regierung anerkannt sey, so könnte auch hier von keiner gerichtlichen Verfolgung die Rede seyn. Uebrigens enthalte der Artikel nur eine Milde, indem, wenn er nicht da wäre, nach §. 4 der Inländer wegen eines gegen das Ausland begangenen Hochverraths von der vollen Strafe des Hochverraths getroffen würde. Wolle man den Inländer in solchen Fällen nicht ausliefern, so bleibe nichts übrig, als ihn selbst zu bestrafen, wenn man den Frieden mit dem Auslande bewahren wolle. Sander unterstützt Welckers Antrag, und bemerkt insbesondere, daß der Inländer, der nach §. 543 bestraft wäre, und später wieder ins Ausland käme, ohne Zweifel dort nochmals und zwar höher bestraft würde, weil der auswärtige Staat unsre milde Bestrafung nach §. 543 nicht anerkennen würde. Rindeschwender, v. Rotteck, Kunzer und Aschbach sprachen ebenfalls für Welckers Antrag, der letztere wollte jedoch den Artikel für die Fälle, wo das Verbrechen vom Inland aus verübt wurde, bestehen lassen. Die Regierungscommissäre

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[1093/0005] drangen die Araber in die Umgegend Algiers ein. Man schlug sich bei Maison carrée und auf dem ganzen Massif. Algier war bei Abgang der Chimère fast blokirt. Italien. _ Rom, 7 Mai. Die Unterhandlungen wegen Vermehrung des Postenlaufs zwischen Neapel und hier auf der einen, so wie mit Toscana auf der andern Seite, sind ihrem Abschluß nahe. Man hofft mit dem 1 Jul. schon diese Uebereinkunft ins Leben treten zu sehen, so daß wir von beiden genannten Staaten, wie bereits mit Deutschland der Fall ist, statt früher nur drei-, künftig fünfmal die Woche Briefe erhalten und dorthin abgeben können. An diese für den Handel so wichtige Verbesserung der Post schließt sich ein Vorschlag, nach Florenz eine mehreremale die Woche gehende Diligence, gleich der nach Bologna schon seit vielen Jahren bestehenden, zu errichten, wodurch eine große Erleichterung für die vielen Reisenden einträte, welche nicht mehr den von den Vetturini willkürlich gestellten Preis zu zahlen hätten. – Die Entdeckung eines Schlupfwinkels, wo gestohlenes Gut, unter diesem selbst silbernes Kirchengeräthe, gefunden wurde, gibt zum allgemeinen Stadtgespräch Anlaß, indem der Hehler, bei dem man Alles fand, als Pförtner bei der französischen Akademie auf Monte Pincio angestellt war. – Der k. preußische Gesandte am Hofe beider Sicilien, geheimer Legationsrath v. Küster, ist auf einer Urlaubsreise von Neapel kommend hier eingetroffen. Deutschland. _ München, 14 Mai. Briefen aus Warschau zufolge, die gestern hier ankamen, wird Se. 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Mittags kehrte er von dort in die Stadt zurück, und besuchte unsern weltberühmten Dom, dann die im Baue begriffene herrliche Gruftcapelle im fürstl. Taxis'schen Palais. Um 1 Uhr trat Höchstderselbe die Rückreise nach Karlsruhe an, die Straße über Ingolstadt einschlagend, wo er die großartigen neuen Festungswerke in Augenschein nehmen wird. (R. Z.) Ein Bamberger Blatt schreibt: „Am 1 Mai trug sich in Frauenreuth, Landgerichts Tirschenreuth, folgende tragische Geschichte zu. Von Seite des königl. Landgerichts Tirschenreuth wurden Gendarmen und Gerichtsdiener-Gehülfen requirirt, um einen Bauer, der ein Stück Feld an sich gebracht hatte, das vom königl. Rentamte wegen Steuerverweigerung des Eigenthümers verkauft worden, bei Bearbeitung desselben zu schützen. 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Ein reitender Bote wurde sogleich an die Regierung in Regensburg abgefertigt. Der Grund zu dieser schrecklichen Handlung soll ein schon seit 1816 obschwebender Proceß seyn, in welchem der Bauer wegen der Ochsensteuer zu keinem nach seiner Meinung richtigen Resultat gelangen konnte.“ _ Karlsruhe, 8 Mai. (Berathung der zweiten Kammer über das Strafgesetz.) Der §. 543 sagt: „wenn ein Inländer sich gegen einen mit dem Großherzogthum verbündeten auswärtigen Staat einer Handlung schuldig macht, welche, gegen das Großherzogthum verübt, als Hochverrath anzusehen wäre, so wird er mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 8 Jahren bestraft, und wegen der in den §§. 540 und 541 bezeichneten Handlungen mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 2 Jahren, insofern nicht dabei ein anderes Verbrechen verübt wurde, welches durch die inländischen Gesetze mit höherer Strafe bedroht ist.“ Welcker trug auf Streichung dieses Artikels an, da das Verhältniß, in dem sich auswärts die Insurgenten gegen die dortigen Regierungen befinden, häufig nur als ein Krieg der einen Partei gegen die andere erscheine. Man könnte nach diesem Artikel selbst einen Badener, der an der Juliusrevolution Theil genommen hätte, noch bestrafen, während die Franzosen, die daran Theil hatten, als Helden und Beglücker des Vaterlandes verehrt werden. v. Rotteck sprach in gleichem Sinne, und bemerkte, daß man auch diejenigen, die unter den Griechen gegen die Pforte, unter Mehemed Ali, unter Don Carlos oder unter den Polen gegen die Russen kämpften, hierlands bestrafen könnte. Geh. Rath Duttlinger: die Betrachtung, daß nach §. 7 die Gerichte in solchen Fällen nur mit Ermächtigung des Justizministeriums einschreiten dürfen, und daß das Justizministerium nach §. 8 nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von Seite des auswärtigen Staats die Ermächtigung ertheilen könne, schlage alle diese Beispiele nieder, und da, was Frankreich betreffe, die Juliusrevolution gesiegt und eine neue Regierung eingesetzt habe, welche von unsrer Regierung anerkannt sey, so könnte auch hier von keiner gerichtlichen Verfolgung die Rede seyn. Uebrigens enthalte der Artikel nur eine Milde, indem, wenn er nicht da wäre, nach §. 4 der Inländer wegen eines gegen das Ausland begangenen Hochverraths von der vollen Strafe des Hochverraths getroffen würde. Wolle man den Inländer in solchen Fällen nicht ausliefern, so bleibe nichts übrig, als ihn selbst zu bestrafen, wenn man den Frieden mit dem Auslande bewahren wolle. Sander unterstützt Welckers Antrag, und bemerkt insbesondere, daß der Inländer, der nach §. 543 bestraft wäre, und später wieder ins Ausland käme, ohne Zweifel dort nochmals und zwar höher bestraft würde, weil der auswärtige Staat unsre milde Bestrafung nach §. 543 nicht anerkennen würde. Rindeschwender, v. Rotteck, Kunzer und Aschbach sprachen ebenfalls für Welckers Antrag, der letztere wollte jedoch den Artikel für die Fälle, wo das Verbrechen vom Inland aus verübt wurde, bestehen lassen. Die Regierungscommissäre

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 137. Augsburg, 16. Mai 1840, S. 1093. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_137_18400516/5>, abgerufen am 22.11.2024.