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Allgemeine Zeitung. Nr. 123. Augsburg, 2. Mai 1840.

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ständischen Kammer zu Angelegenheiten, die den deutschen Bund berühren, verwahrt. Um nun aber anzudeuten, warum ich, mit dem Ausschuß Alles, was vor mir über die Zuständigkeit der Kammern in Bundesangelegenheiten im Grundsatz ausgeführt wurde, vollkommen anerkennend, doch nicht der Ansicht bin, daß der Antrag dagegen verstoße, muß ich hervorheben, daß die Zusammenziehung eines Armeecorps in doppelter Weise veranlaßt werden kann, sowohl durch Anordnung des Bundes, als durch die der betreffenden Landesherren. Welcher von beiden Fällen hier vorlag, war nicht gesagt, wohl aber war in der Proposition des Kriegsministeriums der Zweck der Zusammenziehung hervorgehoben. Indem der Ausschuß, diesen Zweck als einen sehr erheblichen auffassend, eine allgemeinere Erstrebung desselben als den deutschen Interessen förderlich betrachtete und dieser hohen Kammer die Proposition machte, einen darauf bezüglichen Wunsch dem Großherzog vorzutragen, war er so weit entfernt, diese Proposition auf die Unterstellung einer Einwirkung auf einen Bundesbeschluß zu basiren, daß er nicht einmal des Mittels erwähnte, wodurch dem Wunsche Realität verschafft werden möchte und könnte, und dieses Mittel weder nothwendig ein Bundesbeschluß ist, noch auch in dieser Form supponirt wurde; der Ausschuß hat aber im Gegentheil ausdrücklich ziemlich bestimmt den Wunsch dahin ausgedrückt: die durch das Zusammenziehen der Armeecorps entstehenden Kosten möchten als eine Bundeslast betrachtet werden. Diese Betrachtungsweise ist gewiß am allerwenigsten geeignet, in der fraglichen Angelegenheit den Ständen mehr Mitwirkung zu reclamiren, als ihnen die Staatsregierung durch die Proposition selbst zugewiesen hat. Ob außerdem die öftere Zusammenziehung des achten und die ähnliche Uebung anderer gemischter Armeecorps durch Bundesbeschluß, oder durch Entschließung der allerhöchsten und höchsten Landesherren, in Vollzug gesetzt werden sollte, darüber hat der Ausschußbericht sich in seiner Proposition nicht ausgesprochen, weil er sich auf einen Wunsch beschränkte und die Art der Ausführung nicht zu bestimmen hatte. Verfassungsmäßig steht den Kammern, bezüglich von Bundesbeschlüssen, nur insoweit eine Mitwirkung zu, als es sich um die Mittel zur Erfüllung der Bundesverbindlichkeiten handelt. Daß nun, wenn der Bund die Zusammenziehung von Armeecorps anordet, die Stände unweigerlich die Mittel zu votiren haben, versteht sich von selbst, und ihr Wunsch, zu Verwilligungen der Mittel gemeinschaftlicher Uebungen des Bundesmilitärs öfter Veranlassung zu haben, kann schon darum nicht leicht als ein Versuch zur Competenzerweiterung dienen, und darum auch nicht wohl darauf gerichtet seyn. Aber eben deßwegen, weil es grundgesetzlich ausgesprochen ist, daß nur der deutsche Bund die auf das Militärwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen und die zur Sicherstellung seines Gebietes erforderlichen Vertheidigungsanstalten zu beschließen, und nicht nur den Betrag der gewöhnlichen, verfassungsmäßigen, sondern auch, in vorkommenden Fällen, die zur Ausführung besonderer in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßter Beschlüsse erforderlichen außerordentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen habe etc., halte ich es nicht einmal für zulässig, mich auf eine Discussion über den zweiten angeregten Punkt, nämlich darüber einzulassen, ob es vortheilhaft für süddeutsche Staaten sey, wenn die in Frage stehenden Kosten als Bundeslast betrachtet werden; denn wenn, was ich nicht weiß, der Bund sie wirklich als solche betrachtet hat oder betrachten sollte, dann steht nicht den Kammern, sondern nur den Bundesgliedern, und durch sie dem Bunde die Bestimmung, wie die Kosten vertheilt, und den Ständen bloß Mitwirkung darüber zu, wie sie aufgebracht werden sollen."

Freiherr v. Gagern: "Ich hatte mir vorgenommen, die Einwendung des Hrn. Frhrn. v. Arens, besonders in Beziehung auf die Competenz, hier nicht zu beantworten, weil es unstreitig zu weit führen würde. Nachdem aber nun drei Redner, und unter ihnen das hohe Präsidium, sich in demselben Sinne geäußert haben, so will ich nur einige ganz kurze Betrachtungen anfügen: 1) Ich weiß nicht, ob man der monarchischen Gewalt und Ansehen damit huldigt und nicht vielmehr schadet, wenn man sie für so unkräftig hält, daß sie dem Andringen der Stände nicht widerstehen können. Denn wenn ich selbst die Theorie der drei Gewalten einen Augenblick mir aneignete, wenn ich schon sonst diese Worte nicht gern gebrauche, so hängt auch bei dieser Theorie es gänzlich von der Staatsregierung ab, zu versagen, und mit ständischen Propositionen zu machen, was sie für gut findet. Denn offenbar wohnen der hohen Staatsregierung Kenntnisse bei, wäre es auch nur über Gesinnungen anderer Höfe, die den Ständen durchaus abgehen. 2) Ich zweifle sehr, ob man in den Zeitverhältnissen, worin wir leben, und bei dem neuen und unvollständigen Zustand unseres Staatsrechts wohl daran thut, es noch mehr zu zerstückeln und in eine logische Confusion zu bringen. Mein Bestreben wäre vielmehr ein ganz anderes, nämlich eine Harmonie zwischen allen Ansprüchen und Berechtigungen nach und nach herbeizuführen. 3) Wenn ich eben beweisen wollte, wie wenig sich ständische Sachen von denen des Bundes trennen lassen, so würde ich eben die Materie anführen, welche uns beschäftigt; und solche Gegenstände vervielfältigen sich. Nehmen Sie an, solche Anmuthungen gelangten von dem Bundestage an uns, und wir fänden darin eine arithmetische Disproportion, so würde man ganz aus denselben Gründen verweigern können, uns anzuhören, weil wir uns mit den Bundessachen nicht zu befassen hätten. Sie sehen also wohin das führt."

Freiherr v. Breidenstein: "Ich muß noch Folgendes bemerken. Wenn das, was in dem Berichte des Ausschusses gesagt wurde, von der Kammer als wahr, bedeutsam und erwünschlich erkannt werden sollte, warum dürfte sie dann es nicht wagen, sich offen und frei über die Interessen des gemeinsamen deutschen Vaterlandes auszusprechen und selbst Anträge, welche deren Förderung bezwecken, an die Staatsregierung zu richten? Nähme sie Anstand, dieß zu thun, so würde sie, meines Erachtens, weit hinter der zweiten Kammer zurückstehen, welche sich bis jetzt noch nicht des Rechts entäußert hat, Angelegenheiten der Art zum Gegenstand ihrer Verhandlungen zu machen, und wenn man nun gar auf eine so harmlose Weise wie hier zu Werke geht, so wäre es ein demüthigendes Gefühl, keinen Anklang zu finden, und es würde mir daher sehr leid thun, wenn der Antrag des Ausschusses bei dieser hohen Kammer kein Gehör finden sollte." Bei der Abstimmung, welche ebenfalls gedruckt hier vorliegt, wurde die Frage: 1) Beschließt die Kammer, den außerordentlichen Credit von 30,000 fl. zu verwilligen? einstimmig bejaht; die Frage 2) beschließt die Kammer, dem von ihrem Ausschusse gestellten Antrage: der Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung den Wunsch auszudrücken, daß das achte Armeecorps von Zeit zu Zeit wiederholt vereinigt, eine solche Einrichtung auch bei dem neunten und zehnten Armeecorps eingeführt, der vermehrte Aufwand aber, welcher durch den Ausmarsch der Truppen in einen andern Bundesstaat erwächst, als eine Bundeslast betrachtet und bestritten werden möge, beizutreten? mit neun gegen fünf Stimmen verneint; die Frage: 3) beschließt die Kammer, dem Antrag ihres Ausschusses dann beizutreten, wenn der auszudrückende Wunsch sich auf die zu wiederholende Vereinigung und Einübung des achten Armeecorps, und auf eine, bei dem

ständischen Kammer zu Angelegenheiten, die den deutschen Bund berühren, verwahrt. Um nun aber anzudeuten, warum ich, mit dem Ausschuß Alles, was vor mir über die Zuständigkeit der Kammern in Bundesangelegenheiten im Grundsatz ausgeführt wurde, vollkommen anerkennend, doch nicht der Ansicht bin, daß der Antrag dagegen verstoße, muß ich hervorheben, daß die Zusammenziehung eines Armeecorps in doppelter Weise veranlaßt werden kann, sowohl durch Anordnung des Bundes, als durch die der betreffenden Landesherren. Welcher von beiden Fällen hier vorlag, war nicht gesagt, wohl aber war in der Proposition des Kriegsministeriums der Zweck der Zusammenziehung hervorgehoben. Indem der Ausschuß, diesen Zweck als einen sehr erheblichen auffassend, eine allgemeinere Erstrebung desselben als den deutschen Interessen förderlich betrachtete und dieser hohen Kammer die Proposition machte, einen darauf bezüglichen Wunsch dem Großherzog vorzutragen, war er so weit entfernt, diese Proposition auf die Unterstellung einer Einwirkung auf einen Bundesbeschluß zu basiren, daß er nicht einmal des Mittels erwähnte, wodurch dem Wunsche Realität verschafft werden möchte und könnte, und dieses Mittel weder nothwendig ein Bundesbeschluß ist, noch auch in dieser Form supponirt wurde; der Ausschuß hat aber im Gegentheil ausdrücklich ziemlich bestimmt den Wunsch dahin ausgedrückt: die durch das Zusammenziehen der Armeecorps entstehenden Kosten möchten als eine Bundeslast betrachtet werden. Diese Betrachtungsweise ist gewiß am allerwenigsten geeignet, in der fraglichen Angelegenheit den Ständen mehr Mitwirkung zu reclamiren, als ihnen die Staatsregierung durch die Proposition selbst zugewiesen hat. Ob außerdem die öftere Zusammenziehung des achten und die ähnliche Uebung anderer gemischter Armeecorps durch Bundesbeschluß, oder durch Entschließung der allerhöchsten und höchsten Landesherren, in Vollzug gesetzt werden sollte, darüber hat der Ausschußbericht sich in seiner Proposition nicht ausgesprochen, weil er sich auf einen Wunsch beschränkte und die Art der Ausführung nicht zu bestimmen hatte. Verfassungsmäßig steht den Kammern, bezüglich von Bundesbeschlüssen, nur insoweit eine Mitwirkung zu, als es sich um die Mittel zur Erfüllung der Bundesverbindlichkeiten handelt. Daß nun, wenn der Bund die Zusammenziehung von Armeecorps anordet, die Stände unweigerlich die Mittel zu votiren haben, versteht sich von selbst, und ihr Wunsch, zu Verwilligungen der Mittel gemeinschaftlicher Uebungen des Bundesmilitärs öfter Veranlassung zu haben, kann schon darum nicht leicht als ein Versuch zur Competenzerweiterung dienen, und darum auch nicht wohl darauf gerichtet seyn. Aber eben deßwegen, weil es grundgesetzlich ausgesprochen ist, daß nur der deutsche Bund die auf das Militärwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen und die zur Sicherstellung seines Gebietes erforderlichen Vertheidigungsanstalten zu beschließen, und nicht nur den Betrag der gewöhnlichen, verfassungsmäßigen, sondern auch, in vorkommenden Fällen, die zur Ausführung besonderer in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßter Beschlüsse erforderlichen außerordentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen habe etc., halte ich es nicht einmal für zulässig, mich auf eine Discussion über den zweiten angeregten Punkt, nämlich darüber einzulassen, ob es vortheilhaft für süddeutsche Staaten sey, wenn die in Frage stehenden Kosten als Bundeslast betrachtet werden; denn wenn, was ich nicht weiß, der Bund sie wirklich als solche betrachtet hat oder betrachten sollte, dann steht nicht den Kammern, sondern nur den Bundesgliedern, und durch sie dem Bunde die Bestimmung, wie die Kosten vertheilt, und den Ständen bloß Mitwirkung darüber zu, wie sie aufgebracht werden sollen.“

Freiherr v. Gagern: „Ich hatte mir vorgenommen, die Einwendung des Hrn. Frhrn. v. Arens, besonders in Beziehung auf die Competenz, hier nicht zu beantworten, weil es unstreitig zu weit führen würde. Nachdem aber nun drei Redner, und unter ihnen das hohe Präsidium, sich in demselben Sinne geäußert haben, so will ich nur einige ganz kurze Betrachtungen anfügen: 1) Ich weiß nicht, ob man der monarchischen Gewalt und Ansehen damit huldigt und nicht vielmehr schadet, wenn man sie für so unkräftig hält, daß sie dem Andringen der Stände nicht widerstehen können. Denn wenn ich selbst die Theorie der drei Gewalten einen Augenblick mir aneignete, wenn ich schon sonst diese Worte nicht gern gebrauche, so hängt auch bei dieser Theorie es gänzlich von der Staatsregierung ab, zu versagen, und mit ständischen Propositionen zu machen, was sie für gut findet. Denn offenbar wohnen der hohen Staatsregierung Kenntnisse bei, wäre es auch nur über Gesinnungen anderer Höfe, die den Ständen durchaus abgehen. 2) Ich zweifle sehr, ob man in den Zeitverhältnissen, worin wir leben, und bei dem neuen und unvollständigen Zustand unseres Staatsrechts wohl daran thut, es noch mehr zu zerstückeln und in eine logische Confusion zu bringen. Mein Bestreben wäre vielmehr ein ganz anderes, nämlich eine Harmonie zwischen allen Ansprüchen und Berechtigungen nach und nach herbeizuführen. 3) Wenn ich eben beweisen wollte, wie wenig sich ständische Sachen von denen des Bundes trennen lassen, so würde ich eben die Materie anführen, welche uns beschäftigt; und solche Gegenstände vervielfältigen sich. Nehmen Sie an, solche Anmuthungen gelangten von dem Bundestage an uns, und wir fänden darin eine arithmetische Disproportion, so würde man ganz aus denselben Gründen verweigern können, uns anzuhören, weil wir uns mit den Bundessachen nicht zu befassen hätten. Sie sehen also wohin das führt.“

Freiherr v. Breidenstein: „Ich muß noch Folgendes bemerken. Wenn das, was in dem Berichte des Ausschusses gesagt wurde, von der Kammer als wahr, bedeutsam und erwünschlich erkannt werden sollte, warum dürfte sie dann es nicht wagen, sich offen und frei über die Interessen des gemeinsamen deutschen Vaterlandes auszusprechen und selbst Anträge, welche deren Förderung bezwecken, an die Staatsregierung zu richten? Nähme sie Anstand, dieß zu thun, so würde sie, meines Erachtens, weit hinter der zweiten Kammer zurückstehen, welche sich bis jetzt noch nicht des Rechts entäußert hat, Angelegenheiten der Art zum Gegenstand ihrer Verhandlungen zu machen, und wenn man nun gar auf eine so harmlose Weise wie hier zu Werke geht, so wäre es ein demüthigendes Gefühl, keinen Anklang zu finden, und es würde mir daher sehr leid thun, wenn der Antrag des Ausschusses bei dieser hohen Kammer kein Gehör finden sollte.“ Bei der Abstimmung, welche ebenfalls gedruckt hier vorliegt, wurde die Frage: 1) Beschließt die Kammer, den außerordentlichen Credit von 30,000 fl. zu verwilligen? einstimmig bejaht; die Frage 2) beschließt die Kammer, dem von ihrem Ausschusse gestellten Antrage: der Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung den Wunsch auszudrücken, daß das achte Armeecorps von Zeit zu Zeit wiederholt vereinigt, eine solche Einrichtung auch bei dem neunten und zehnten Armeecorps eingeführt, der vermehrte Aufwand aber, welcher durch den Ausmarsch der Truppen in einen andern Bundesstaat erwächst, als eine Bundeslast betrachtet und bestritten werden möge, beizutreten? mit neun gegen fünf Stimmen verneint; die Frage: 3) beschließt die Kammer, dem Antrag ihres Ausschusses dann beizutreten, wenn der auszudrückende Wunsch sich auf die zu wiederholende Vereinigung und Einübung des achten Armeecorps, und auf eine, bei dem

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ständischen Kammer zu Angelegenheiten, die den deutschen Bund berühren, verwahrt. Um nun aber anzudeuten, warum ich, mit dem Ausschuß Alles, was vor mir über die Zuständigkeit der Kammern in Bundesangelegenheiten im Grundsatz ausgeführt wurde, vollkommen anerkennend, doch nicht der Ansicht bin, daß der Antrag dagegen verstoße, muß ich hervorheben, daß die Zusammenziehung eines Armeecorps in doppelter Weise veranlaßt werden kann, sowohl durch Anordnung des Bundes, als durch die der betreffenden Landesherren. Welcher von beiden Fällen hier vorlag, war nicht gesagt, wohl aber war in der Proposition des Kriegsministeriums der Zweck der Zusammenziehung hervorgehoben. Indem der Ausschuß, diesen Zweck als einen sehr erheblichen auffassend, eine allgemeinere Erstrebung desselben als den deutschen Interessen förderlich betrachtete und dieser hohen Kammer die Proposition machte, einen darauf bezüglichen Wunsch dem Großherzog vorzutragen, war er so weit entfernt, diese Proposition auf die Unterstellung einer Einwirkung auf einen Bundesbeschluß zu basiren, daß er nicht einmal des Mittels erwähnte, wodurch dem Wunsche Realität verschafft werden möchte und könnte, und dieses Mittel weder nothwendig ein Bundesbeschluß ist, noch auch in dieser Form supponirt wurde; der Ausschuß hat aber im Gegentheil ausdrücklich ziemlich bestimmt den Wunsch dahin ausgedrückt: die durch das Zusammenziehen der Armeecorps entstehenden Kosten möchten als eine Bundeslast betrachtet werden. Diese Betrachtungsweise ist gewiß am allerwenigsten geeignet, in der fraglichen Angelegenheit den Ständen mehr Mitwirkung zu reclamiren, als ihnen die Staatsregierung durch die Proposition selbst zugewiesen hat. Ob außerdem die öftere Zusammenziehung des achten und die ähnliche Uebung anderer gemischter Armeecorps durch Bundesbeschluß, oder durch Entschließung der allerhöchsten und höchsten Landesherren, in Vollzug gesetzt werden sollte, darüber hat der Ausschußbericht sich in seiner Proposition nicht ausgesprochen, weil er sich auf einen Wunsch beschränkte und die Art der Ausführung nicht zu bestimmen hatte. Verfassungsmäßig steht den Kammern, bezüglich von Bundesbeschlüssen, nur insoweit eine Mitwirkung zu, als es sich um die Mittel zur Erfüllung der Bundesverbindlichkeiten handelt. Daß nun, wenn der Bund die Zusammenziehung von Armeecorps anordet, die Stände unweigerlich die Mittel zu votiren haben, versteht sich von selbst, und ihr Wunsch, zu Verwilligungen der Mittel gemeinschaftlicher Uebungen des Bundesmilitärs öfter Veranlassung zu haben, kann schon darum nicht leicht als ein Versuch zur Competenzerweiterung dienen, und darum auch nicht wohl darauf gerichtet seyn. Aber eben deßwegen, weil es grundgesetzlich ausgesprochen ist, daß nur der deutsche Bund die auf das Militärwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen und die zur Sicherstellung seines Gebietes erforderlichen Vertheidigungsanstalten zu beschließen, und nicht nur den Betrag der gewöhnlichen, verfassungsmäßigen, sondern auch, in vorkommenden Fällen, die zur Ausführung besonderer in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßter Beschlüsse erforderlichen außerordentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen habe etc., halte ich es nicht einmal für zulässig, mich auf eine Discussion über den zweiten angeregten Punkt, nämlich darüber einzulassen, ob es vortheilhaft für süddeutsche Staaten sey, wenn die in Frage stehenden Kosten als Bundeslast betrachtet werden; denn wenn, was ich nicht weiß, der Bund sie wirklich als solche betrachtet hat oder betrachten sollte, dann steht nicht den Kammern, sondern nur den Bundesgliedern, und durch sie dem Bunde die Bestimmung, wie die Kosten vertheilt, und den Ständen bloß Mitwirkung darüber zu, wie sie aufgebracht werden sollen.&#x201C;</p><lb/>
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[0982/0006] ständischen Kammer zu Angelegenheiten, die den deutschen Bund berühren, verwahrt. Um nun aber anzudeuten, warum ich, mit dem Ausschuß Alles, was vor mir über die Zuständigkeit der Kammern in Bundesangelegenheiten im Grundsatz ausgeführt wurde, vollkommen anerkennend, doch nicht der Ansicht bin, daß der Antrag dagegen verstoße, muß ich hervorheben, daß die Zusammenziehung eines Armeecorps in doppelter Weise veranlaßt werden kann, sowohl durch Anordnung des Bundes, als durch die der betreffenden Landesherren. Welcher von beiden Fällen hier vorlag, war nicht gesagt, wohl aber war in der Proposition des Kriegsministeriums der Zweck der Zusammenziehung hervorgehoben. Indem der Ausschuß, diesen Zweck als einen sehr erheblichen auffassend, eine allgemeinere Erstrebung desselben als den deutschen Interessen förderlich betrachtete und dieser hohen Kammer die Proposition machte, einen darauf bezüglichen Wunsch dem Großherzog vorzutragen, war er so weit entfernt, diese Proposition auf die Unterstellung einer Einwirkung auf einen Bundesbeschluß zu basiren, daß er nicht einmal des Mittels erwähnte, wodurch dem Wunsche Realität verschafft werden möchte und könnte, und dieses Mittel weder nothwendig ein Bundesbeschluß ist, noch auch in dieser Form supponirt wurde; der Ausschuß hat aber im Gegentheil ausdrücklich ziemlich bestimmt den Wunsch dahin ausgedrückt: die durch das Zusammenziehen der Armeecorps entstehenden Kosten möchten als eine Bundeslast betrachtet werden. Diese Betrachtungsweise ist gewiß am allerwenigsten geeignet, in der fraglichen Angelegenheit den Ständen mehr Mitwirkung zu reclamiren, als ihnen die Staatsregierung durch die Proposition selbst zugewiesen hat. Ob außerdem die öftere Zusammenziehung des achten und die ähnliche Uebung anderer gemischter Armeecorps durch Bundesbeschluß, oder durch Entschließung der allerhöchsten und höchsten Landesherren, in Vollzug gesetzt werden sollte, darüber hat der Ausschußbericht sich in seiner Proposition nicht ausgesprochen, weil er sich auf einen Wunsch beschränkte und die Art der Ausführung nicht zu bestimmen hatte. Verfassungsmäßig steht den Kammern, bezüglich von Bundesbeschlüssen, nur insoweit eine Mitwirkung zu, als es sich um die Mittel zur Erfüllung der Bundesverbindlichkeiten handelt. 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Aber eben deßwegen, weil es grundgesetzlich ausgesprochen ist, daß nur der deutsche Bund die auf das Militärwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen und die zur Sicherstellung seines Gebietes erforderlichen Vertheidigungsanstalten zu beschließen, und nicht nur den Betrag der gewöhnlichen, verfassungsmäßigen, sondern auch, in vorkommenden Fällen, die zur Ausführung besonderer in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßter Beschlüsse erforderlichen außerordentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen habe etc., halte ich es nicht einmal für zulässig, mich auf eine Discussion über den zweiten angeregten Punkt, nämlich darüber einzulassen, ob es vortheilhaft für süddeutsche Staaten sey, wenn die in Frage stehenden Kosten als Bundeslast betrachtet werden; denn wenn, was ich nicht weiß, der Bund sie wirklich als solche betrachtet hat oder betrachten sollte, dann steht nicht den Kammern, sondern nur den Bundesgliedern, und durch sie dem Bunde die Bestimmung, wie die Kosten vertheilt, und den Ständen bloß Mitwirkung darüber zu, wie sie aufgebracht werden sollen.“ Freiherr v. Gagern: „Ich hatte mir vorgenommen, die Einwendung des Hrn. Frhrn. v. Arens, besonders in Beziehung auf die Competenz, hier nicht zu beantworten, weil es unstreitig zu weit führen würde. Nachdem aber nun drei Redner, und unter ihnen das hohe Präsidium, sich in demselben Sinne geäußert haben, so will ich nur einige ganz kurze Betrachtungen anfügen: 1) Ich weiß nicht, ob man der monarchischen Gewalt und Ansehen damit huldigt und nicht vielmehr schadet, wenn man sie für so unkräftig hält, daß sie dem Andringen der Stände nicht widerstehen können. Denn wenn ich selbst die Theorie der drei Gewalten einen Augenblick mir aneignete, wenn ich schon sonst diese Worte nicht gern gebrauche, so hängt auch bei dieser Theorie es gänzlich von der Staatsregierung ab, zu versagen, und mit ständischen Propositionen zu machen, was sie für gut findet. Denn offenbar wohnen der hohen Staatsregierung Kenntnisse bei, wäre es auch nur über Gesinnungen anderer Höfe, die den Ständen durchaus abgehen. 2) Ich zweifle sehr, ob man in den Zeitverhältnissen, worin wir leben, und bei dem neuen und unvollständigen Zustand unseres Staatsrechts wohl daran thut, es noch mehr zu zerstückeln und in eine logische Confusion zu bringen. Mein Bestreben wäre vielmehr ein ganz anderes, nämlich eine Harmonie zwischen allen Ansprüchen und Berechtigungen nach und nach herbeizuführen. 3) Wenn ich eben beweisen wollte, wie wenig sich ständische Sachen von denen des Bundes trennen lassen, so würde ich eben die Materie anführen, welche uns beschäftigt; und solche Gegenstände vervielfältigen sich. Nehmen Sie an, solche Anmuthungen gelangten von dem Bundestage an uns, und wir fänden darin eine arithmetische Disproportion, so würde man ganz aus denselben Gründen verweigern können, uns anzuhören, weil wir uns mit den Bundessachen nicht zu befassen hätten. Sie sehen also wohin das führt.“ Freiherr v. Breidenstein: „Ich muß noch Folgendes bemerken. Wenn das, was in dem Berichte des Ausschusses gesagt wurde, von der Kammer als wahr, bedeutsam und erwünschlich erkannt werden sollte, warum dürfte sie dann es nicht wagen, sich offen und frei über die Interessen des gemeinsamen deutschen Vaterlandes auszusprechen und selbst Anträge, welche deren Förderung bezwecken, an die Staatsregierung zu richten? Nähme sie Anstand, dieß zu thun, so würde sie, meines Erachtens, weit hinter der zweiten Kammer zurückstehen, welche sich bis jetzt noch nicht des Rechts entäußert hat, Angelegenheiten der Art zum Gegenstand ihrer Verhandlungen zu machen, und wenn man nun gar auf eine so harmlose Weise wie hier zu Werke geht, so wäre es ein demüthigendes Gefühl, keinen Anklang zu finden, und es würde mir daher sehr leid thun, wenn der Antrag des Ausschusses bei dieser hohen Kammer kein Gehör finden sollte.“ Bei der Abstimmung, welche ebenfalls gedruckt hier vorliegt, wurde die Frage: 1) Beschließt die Kammer, den außerordentlichen Credit von 30,000 fl. zu verwilligen? einstimmig bejaht; die Frage 2) beschließt die Kammer, dem von ihrem Ausschusse gestellten Antrage: der Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung den Wunsch auszudrücken, daß das achte Armeecorps von Zeit zu Zeit wiederholt vereinigt, eine solche Einrichtung auch bei dem neunten und zehnten Armeecorps eingeführt, der vermehrte Aufwand aber, welcher durch den Ausmarsch der Truppen in einen andern Bundesstaat erwächst, als eine Bundeslast betrachtet und bestritten werden möge, beizutreten? mit neun gegen fünf Stimmen verneint; die Frage: 3) beschließt die Kammer, dem Antrag ihres Ausschusses dann beizutreten, wenn der auszudrückende Wunsch sich auf die zu wiederholende Vereinigung und Einübung des achten Armeecorps, und auf eine, bei dem

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 123. Augsburg, 2. Mai 1840, S. 0982. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_123_18400502/6>, abgerufen am 23.11.2024.