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Allgemeine Zeitung. Nr. 122. Augsburg, 1. Mai 1840.

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dieser Stunde ist die Gefahr nicht vorüber, denn in der Nähe steht ein Pulvermagazin mit zehn bis zwölf Centnern Pulver, dessen Dach ganz verbrannt ist und wo nur noch ein dünnes Gewölbe die Pulverfässer deckt. Niemand wagt es sich ihm zu nähern oder es zu untersuchen, denn einer der da eingesunkenen brennenden Balken könnte noch glimmen, oder die morschen Mauern einstürzen, wie so manche andere, wodurch noch vor zwei Tagen Menschen erschlagen worden sind. Der Feuerherd war so furchtbar, daß in dem südlich einige Stunden von Sallanches gelegenen Dorf Megeve ein dichter Funkenregen niederfiel und die Einwohner die ganze Nacht aufblieben, um ihn auf ihren Dächern auszulöschen. Von den dreihundertundfünfzig Häusern, welche abbrannten, sind nur die öffentlichen, das Stadthaus, das Gebäude der freres ignorantins und einige andere mit 80,000 Fr. assecurirt, Privatgebäude bloß mit 5000 Fr. Die schöne Kirche mit einer Grablegung von H. Caracci ist ebenfalls ganz niedergebrannt, der Thurm eingestürzt, die Glocken geschmolzen. Nur das Colleg, das mit einigen Häusern vor der Stadt liegt, ist erhalten worden. Lobenswerth ist die eifrige Milde, mit der die kleinen savoyischen Nachbarstädte Bonneville und Cluse die unglücklichen Einwohner unterstützt und bei sich aufgenommen haben. Sendungen von Brod und andern Lebensmitteln kommen über den See aus dem Waadtland, besonders aber zeichnet sich Genf aus durch große Einsammlungen von baarem Geld, Kleidern, Wäsche, Decken, Betten, Nahrungsmitteln und dergleichen, die täglich in zahlreichen Wagen dahin abgehen. Aber all' diese Unterstützung, so wie diejenige, welche sich von der sardinischen Regierung und von den Städten Turin und Chambery erwarten läßt, genügt lange nicht für die Armen, welche Alles verloren haben. Die ausgezeichnetsten Genfer Chirurgen sind sogleich freiwillig und unentgeltlich nach Sallanches abgereist. Der vorzügliche Tonkünstler Landrock aus Oesterreich, welcher schon seit einigen Jahren in unsrer Nähe lebt, gibt ein Concert für Sallanches. Sollten diese Zeilen im Ausland einiges Mitgefühl erregen, so würden die Wechselhäuser Ch. Hentsch und Odier-Ceard in Genf bereit seyn, mit Dank alle Unterstützung für die Unglücklichen in Empfang zu nehmen.

Deutschland.

Se. k. H. der Großherzog von Baden dürfte neuern Nachrichten zufolge erst am nächsten Sonntag Abends hier eintreffen. - Wie man vernimmt, befinden sich in diesem Augenblick die Oberinnen sämmtlicher bayerischen Frauenklöster in unsrer Stadt, um der morgen in Nymphenburg stattfindenden feierlichen Installation ihrer Generaloberin beizuwohnen.

Gestern ist Ihre k. Hoh. die Frau Erbprinzessin der Niederlande mit allerhöchstihrem Gemahl hier eingetroffen. Im Gefolge beider kk. HH. befinden sich die Obristhofmeisterin der Frau Erbprinzessin und die HH. v. Hazeboom und v. Steenkracht. Morgen wird Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden hier erwartet.

Die 2te Kammer kam heute in ihrer Berathung des Strafgesetzes zum Tit. XXXV vom Meineid, Eides- oder Handgelübdebruch, und vom falschen Zeugniß und Gutachten. Wer in einer bürgerlichen Rechtssache einen zugeschobenen oder einen vom Richter auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird nach §. 442 wegen Meineids mit Arbeitshaus nicht unter 1 J. bis zu 8 J. Zuchthaus bestraft. Die Verletzung des Offenbarungseides wird nach §. 443 mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 6 J., oder wenn sich der Handelsmann nach eröffneten Gant dieses Verbrechens schuldig macht, mit Arbeitshaus von 1 J. bis Zuchthaus von 8 J. Das falsche Zeugniß in bürgerlichen Rechts- und in Verwaltungssachen bedroht der §. 444 mit der nämlichen Strafe wie den Meineid. Bei dem falschen Zeugniß in Strafsachen macht aber der §. 445 einen Unterschied zwischen den Fällen, wo es zu Gunsten, und jener, wo es zum Nachtheil des Angeschuldigten abgelegt wurde. Nach §. 449 bleibt der Zeuge, welcher, ohne eigene falsche Angaben zu machen, nur Thatsachen fälschlich abläugnet oder verschweigt, straflos, wenn diese Thatsachen ihm oder seinen Angehörigen zur Schande gereichen würden. Auf Sanders und Bekks Vorschlag wurde der Begriff der Angehörigen, hinsichtlich deren sich der Artikel auf den §. 76 a bezieht, auf diejenigen, gegen die man Zeugniß zu leisten nicht schuldig sey, also auf Kinder und Eltern, Geschwister und Schwäger beschränkt. Nach dem von der Commission vorgeschlagenen §. 450 a gilt es als Milderungsgrund, wenn der Zeuge aus gegründeter Furcht vor schweren Uebeln, die ihm von den Betheiligten zugefügt werden würden, Thatsachen abläugnet oder verschweigt. Auf Antrag Sanders, dem der Geh. R. Duttlinger, Merk, Schaaff und Welcker beitraten, Rotteck sich aber widersetzte, wurde der §. 450 a gestrichen. Nach §. 452 gilt der Meineid oder das falsche Zeugniß erst von dem Augenblick an für verübt und strafbar, wo das Protokoll über die Leistung des zugeschobenen oder auferlegten Eides, oder über das mit Verletzung der Eidespflicht abgelegte falsche Zeugniß nach geschehener Vorlesung unterschrieben oder bestätigt worden ist. Welcker beantragte, nach geschehener Eidesleistung oder Aussage schon einen Versuch zu strafen, wenn es nicht zur Unterschrift oder Bestätigung des Protokolls kommen sollte. Kunzer beantragte, daß das Verbrechen schon durch die Thatsache der Eidesleistung als vollendet gelten soll. Geh. Rath Duttlinger: Man habe bisher keinen Versuch des Meineids angenommen, und der in dem Meineid oder falschen Zeugniß liegende Act der Fälschung sey erst vollendet, wenn die Urkunde darüber gefertigt sey. Staatsrath Jolly: bei einem so wichtigen Verbrechen müsse man ein sicheres Kriterium für die Vollendung annehmen, und so lang das Protokoll nicht bestätigt sey, berichtige der Zeuge oft noch seine Aussage, und auch derjenige, welcher einen entscheidenden Eid schwöre, müsse hier noch zurücktreten, und durch Nichtgenehmigung des Acts Alles ungeschehen machen können. Welckers und Kunzers Anträge wurden hierauf abgelehnt. Nach dem Regierungsentwurf §. 454 sollte der Meineid selbst dann noch straflos bleiben, wenn der Schwörende auch nach Abschluß des Protokolls, jedoch ehe noch für die Gegenpartei ein wirklicher Schaden entstanden ist, aus freiem Antrieb widerruft. Die Commission verwarf diesen Artikel. Zentner trug nun auf Wiederherstellung desselben in der Art an, daß jener Widerruf als Milderungsgrund gelte, wie dieß in dem von der Commission angenommenen §. 455 in Bezug auf die Zeugen ebenfalls bestimmt ist. Sander und v. Rotteck widersetzten sich diesem Antrag, welcher von Baumgärtner und Welcker unterstützt, bei der Abstimmung aber verworfen wurde.

Se. k. Hoh der Kurfürst von Hessen ist gestern hier angekommen, und wird einige Zeit hier verbleiben. - Auch in dieser Woche scheint der Detailhandel der Messe, begünstigt durch die schöne, aber schon sehr heiße, Witterung lebhaft zu werden.

Am 13 Febraur d. J. wurde bekanntlich in unsrer zweiten Kammer über eine Proposition des großherzoglichen Kriegsministeriums, wegen Zusammenziehung des achten Armeecorps in der Gegend von Heilbronn, berathen. Danach wollte die Staatsregierung zum Zweck jener Zusammenziehung und militärischen Uebungen einen Supplementarcredit von 30,000 fl., indem sie die übrigen Kosten aus gemachten Ersparungen, nämlich den unterlassenen oder zu unterlassenden gewöhnlichen Herbstmanöuvres von 1839, 1840 und 1841, decken zu wollen erklärte. Die zweite Kammer trat einstimmig bei. In der ersten Kammer, wohin hierauf die Sache verfassungsgemäß gelangte, erstattete der Frhr. v. Breidenstein, Namens des Ausschusses, einen der Proposition günstigen Bericht, welcher neulich unter den veröffentlichten Protokollen dieser Kammer im Druck erschienen ist. Er schloß: "Wenn wir auf diese Verwilligung, welche in der zweiten Kammer einstimmig

dieser Stunde ist die Gefahr nicht vorüber, denn in der Nähe steht ein Pulvermagazin mit zehn bis zwölf Centnern Pulver, dessen Dach ganz verbrannt ist und wo nur noch ein dünnes Gewölbe die Pulverfässer deckt. Niemand wagt es sich ihm zu nähern oder es zu untersuchen, denn einer der da eingesunkenen brennenden Balken könnte noch glimmen, oder die morschen Mauern einstürzen, wie so manche andere, wodurch noch vor zwei Tagen Menschen erschlagen worden sind. Der Feuerherd war so furchtbar, daß in dem südlich einige Stunden von Sallanches gelegenen Dorf Megève ein dichter Funkenregen niederfiel und die Einwohner die ganze Nacht aufblieben, um ihn auf ihren Dächern auszulöschen. Von den dreihundertundfünfzig Häusern, welche abbrannten, sind nur die öffentlichen, das Stadthaus, das Gebäude der frères ignorantins und einige andere mit 80,000 Fr. assecurirt, Privatgebäude bloß mit 5000 Fr. Die schöne Kirche mit einer Grablegung von H. Caracci ist ebenfalls ganz niedergebrannt, der Thurm eingestürzt, die Glocken geschmolzen. Nur das Colleg, das mit einigen Häusern vor der Stadt liegt, ist erhalten worden. Lobenswerth ist die eifrige Milde, mit der die kleinen savoyischen Nachbarstädte Bonneville und Cluse die unglücklichen Einwohner unterstützt und bei sich aufgenommen haben. Sendungen von Brod und andern Lebensmitteln kommen über den See aus dem Waadtland, besonders aber zeichnet sich Genf aus durch große Einsammlungen von baarem Geld, Kleidern, Wäsche, Decken, Betten, Nahrungsmitteln und dergleichen, die täglich in zahlreichen Wagen dahin abgehen. Aber all' diese Unterstützung, so wie diejenige, welche sich von der sardinischen Regierung und von den Städten Turin und Chambery erwarten läßt, genügt lange nicht für die Armen, welche Alles verloren haben. Die ausgezeichnetsten Genfer Chirurgen sind sogleich freiwillig und unentgeltlich nach Sallanches abgereist. Der vorzügliche Tonkünstler Landrock aus Oesterreich, welcher schon seit einigen Jahren in unsrer Nähe lebt, gibt ein Concert für Sallanches. Sollten diese Zeilen im Ausland einiges Mitgefühl erregen, so würden die Wechselhäuser Ch. Hentsch und Odier-Céard in Genf bereit seyn, mit Dank alle Unterstützung für die Unglücklichen in Empfang zu nehmen.

Deutschland.

Se. k. H. der Großherzog von Baden dürfte neuern Nachrichten zufolge erst am nächsten Sonntag Abends hier eintreffen. – Wie man vernimmt, befinden sich in diesem Augenblick die Oberinnen sämmtlicher bayerischen Frauenklöster in unsrer Stadt, um der morgen in Nymphenburg stattfindenden feierlichen Installation ihrer Generaloberin beizuwohnen.

Gestern ist Ihre k. Hoh. die Frau Erbprinzessin der Niederlande mit allerhöchstihrem Gemahl hier eingetroffen. Im Gefolge beider kk. HH. befinden sich die Obristhofmeisterin der Frau Erbprinzessin und die HH. v. Hazeboom und v. Steenkracht. Morgen wird Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden hier erwartet.

Die 2te Kammer kam heute in ihrer Berathung des Strafgesetzes zum Tit. XXXV vom Meineid, Eides- oder Handgelübdebruch, und vom falschen Zeugniß und Gutachten. Wer in einer bürgerlichen Rechtssache einen zugeschobenen oder einen vom Richter auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird nach §. 442 wegen Meineids mit Arbeitshaus nicht unter 1 J. bis zu 8 J. Zuchthaus bestraft. Die Verletzung des Offenbarungseides wird nach §. 443 mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 6 J., oder wenn sich der Handelsmann nach eröffneten Gant dieses Verbrechens schuldig macht, mit Arbeitshaus von 1 J. bis Zuchthaus von 8 J. Das falsche Zeugniß in bürgerlichen Rechts- und in Verwaltungssachen bedroht der §. 444 mit der nämlichen Strafe wie den Meineid. Bei dem falschen Zeugniß in Strafsachen macht aber der §. 445 einen Unterschied zwischen den Fällen, wo es zu Gunsten, und jener, wo es zum Nachtheil des Angeschuldigten abgelegt wurde. Nach §. 449 bleibt der Zeuge, welcher, ohne eigene falsche Angaben zu machen, nur Thatsachen fälschlich abläugnet oder verschweigt, straflos, wenn diese Thatsachen ihm oder seinen Angehörigen zur Schande gereichen würden. Auf Sanders und Bekks Vorschlag wurde der Begriff der Angehörigen, hinsichtlich deren sich der Artikel auf den §. 76 a bezieht, auf diejenigen, gegen die man Zeugniß zu leisten nicht schuldig sey, also auf Kinder und Eltern, Geschwister und Schwäger beschränkt. Nach dem von der Commission vorgeschlagenen §. 450 a gilt es als Milderungsgrund, wenn der Zeuge aus gegründeter Furcht vor schweren Uebeln, die ihm von den Betheiligten zugefügt werden würden, Thatsachen abläugnet oder verschweigt. Auf Antrag Sanders, dem der Geh. R. Duttlinger, Merk, Schaaff und Welcker beitraten, Rotteck sich aber widersetzte, wurde der §. 450 a gestrichen. Nach §. 452 gilt der Meineid oder das falsche Zeugniß erst von dem Augenblick an für verübt und strafbar, wo das Protokoll über die Leistung des zugeschobenen oder auferlegten Eides, oder über das mit Verletzung der Eidespflicht abgelegte falsche Zeugniß nach geschehener Vorlesung unterschrieben oder bestätigt worden ist. Welcker beantragte, nach geschehener Eidesleistung oder Aussage schon einen Versuch zu strafen, wenn es nicht zur Unterschrift oder Bestätigung des Protokolls kommen sollte. Kunzer beantragte, daß das Verbrechen schon durch die Thatsache der Eidesleistung als vollendet gelten soll. Geh. Rath Duttlinger: Man habe bisher keinen Versuch des Meineids angenommen, und der in dem Meineid oder falschen Zeugniß liegende Act der Fälschung sey erst vollendet, wenn die Urkunde darüber gefertigt sey. Staatsrath Jolly: bei einem so wichtigen Verbrechen müsse man ein sicheres Kriterium für die Vollendung annehmen, und so lang das Protokoll nicht bestätigt sey, berichtige der Zeuge oft noch seine Aussage, und auch derjenige, welcher einen entscheidenden Eid schwöre, müsse hier noch zurücktreten, und durch Nichtgenehmigung des Acts Alles ungeschehen machen können. Welckers und Kunzers Anträge wurden hierauf abgelehnt. Nach dem Regierungsentwurf §. 454 sollte der Meineid selbst dann noch straflos bleiben, wenn der Schwörende auch nach Abschluß des Protokolls, jedoch ehe noch für die Gegenpartei ein wirklicher Schaden entstanden ist, aus freiem Antrieb widerruft. Die Commission verwarf diesen Artikel. Zentner trug nun auf Wiederherstellung desselben in der Art an, daß jener Widerruf als Milderungsgrund gelte, wie dieß in dem von der Commission angenommenen §. 455 in Bezug auf die Zeugen ebenfalls bestimmt ist. Sander und v. Rotteck widersetzten sich diesem Antrag, welcher von Baumgärtner und Welcker unterstützt, bei der Abstimmung aber verworfen wurde.

Se. k. Hoh der Kurfürst von Hessen ist gestern hier angekommen, und wird einige Zeit hier verbleiben. – Auch in dieser Woche scheint der Detailhandel der Messe, begünstigt durch die schöne, aber schon sehr heiße, Witterung lebhaft zu werden.

Am 13 Febraur d. J. wurde bekanntlich in unsrer zweiten Kammer über eine Proposition des großherzoglichen Kriegsministeriums, wegen Zusammenziehung des achten Armeecorps in der Gegend von Heilbronn, berathen. Danach wollte die Staatsregierung zum Zweck jener Zusammenziehung und militärischen Uebungen einen Supplementarcredit von 30,000 fl., indem sie die übrigen Kosten aus gemachten Ersparungen, nämlich den unterlassenen oder zu unterlassenden gewöhnlichen Herbstmanöuvres von 1839, 1840 und 1841, decken zu wollen erklärte. Die zweite Kammer trat einstimmig bei. In der ersten Kammer, wohin hierauf die Sache verfassungsgemäß gelangte, erstattete der Frhr. v. Breidenstein, Namens des Ausschusses, einen der Proposition günstigen Bericht, welcher neulich unter den veröffentlichten Protokollen dieser Kammer im Druck erschienen ist. Er schloß: „Wenn wir auf diese Verwilligung, welche in der zweiten Kammer einstimmig

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dieser Stunde ist die Gefahr nicht vorüber, denn in der Nähe steht ein Pulvermagazin mit zehn bis zwölf Centnern Pulver, dessen Dach ganz verbrannt ist und wo nur noch ein dünnes Gewölbe die Pulverfässer deckt. Niemand wagt es sich ihm zu nähern oder es zu untersuchen, denn einer der da eingesunkenen brennenden Balken könnte noch glimmen, oder die morschen Mauern einstürzen, wie so manche andere, wodurch noch vor zwei Tagen Menschen erschlagen worden sind. Der Feuerherd war so furchtbar, daß in dem südlich einige Stunden von Sallanches gelegenen Dorf Megève ein dichter Funkenregen niederfiel und die Einwohner die ganze Nacht aufblieben, um ihn auf ihren Dächern auszulöschen. Von den dreihundertundfünfzig Häusern, welche abbrannten, sind nur die öffentlichen, das Stadthaus, das Gebäude der frères ignorantins und einige andere mit 80,000 Fr. assecurirt, Privatgebäude bloß mit 5000 Fr. Die schöne Kirche mit einer Grablegung von H. Caracci ist ebenfalls ganz niedergebrannt, der Thurm eingestürzt, die Glocken geschmolzen. Nur das Colleg, das mit einigen Häusern vor der Stadt liegt, ist erhalten worden. Lobenswerth ist die eifrige Milde, mit der die kleinen savoyischen Nachbarstädte Bonneville und Cluse die unglücklichen Einwohner unterstützt und bei sich aufgenommen haben. Sendungen von Brod und andern Lebensmitteln kommen über den See aus dem Waadtland, besonders aber zeichnet sich Genf aus durch große Einsammlungen von baarem Geld, Kleidern, Wäsche, Decken, Betten, Nahrungsmitteln und dergleichen, die täglich in zahlreichen Wagen dahin abgehen. Aber all' diese Unterstützung, so wie diejenige, welche sich von der sardinischen Regierung und von den Städten Turin und Chambery erwarten läßt, genügt lange nicht für die Armen, welche Alles verloren haben. Die ausgezeichnetsten Genfer Chirurgen sind sogleich freiwillig und unentgeltlich nach Sallanches abgereist. Der vorzügliche Tonkünstler Landrock aus Oesterreich, welcher schon seit einigen Jahren in unsrer Nähe lebt, gibt ein Concert für Sallanches. Sollten diese Zeilen im Ausland einiges Mitgefühl erregen, so würden die Wechselhäuser Ch. Hentsch und Odier-Céard in Genf bereit seyn, mit Dank alle Unterstützung für die Unglücklichen in Empfang zu nehmen.</p><lb/>
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[0974/0006] dieser Stunde ist die Gefahr nicht vorüber, denn in der Nähe steht ein Pulvermagazin mit zehn bis zwölf Centnern Pulver, dessen Dach ganz verbrannt ist und wo nur noch ein dünnes Gewölbe die Pulverfässer deckt. Niemand wagt es sich ihm zu nähern oder es zu untersuchen, denn einer der da eingesunkenen brennenden Balken könnte noch glimmen, oder die morschen Mauern einstürzen, wie so manche andere, wodurch noch vor zwei Tagen Menschen erschlagen worden sind. Der Feuerherd war so furchtbar, daß in dem südlich einige Stunden von Sallanches gelegenen Dorf Megève ein dichter Funkenregen niederfiel und die Einwohner die ganze Nacht aufblieben, um ihn auf ihren Dächern auszulöschen. Von den dreihundertundfünfzig Häusern, welche abbrannten, sind nur die öffentlichen, das Stadthaus, das Gebäude der frères ignorantins und einige andere mit 80,000 Fr. assecurirt, Privatgebäude bloß mit 5000 Fr. Die schöne Kirche mit einer Grablegung von H. 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Der vorzügliche Tonkünstler Landrock aus Oesterreich, welcher schon seit einigen Jahren in unsrer Nähe lebt, gibt ein Concert für Sallanches. Sollten diese Zeilen im Ausland einiges Mitgefühl erregen, so würden die Wechselhäuser Ch. Hentsch und Odier-Céard in Genf bereit seyn, mit Dank alle Unterstützung für die Unglücklichen in Empfang zu nehmen. Deutschland. _ München, 29 April. Se. k. H. der Großherzog von Baden dürfte neuern Nachrichten zufolge erst am nächsten Sonntag Abends hier eintreffen. – Wie man vernimmt, befinden sich in diesem Augenblick die Oberinnen sämmtlicher bayerischen Frauenklöster in unsrer Stadt, um der morgen in Nymphenburg stattfindenden feierlichen Installation ihrer Generaloberin beizuwohnen. _ Stuttgart, 28 April. Gestern ist Ihre k. Hoh. die Frau Erbprinzessin der Niederlande mit allerhöchstihrem Gemahl hier eingetroffen. Im Gefolge beider kk. HH. befinden sich die Obristhofmeisterin der Frau Erbprinzessin und die HH. v. Hazeboom und v. Steenkracht. Morgen wird Se. k. Hoh. der Großherzog von Baden hier erwartet. _ Karlsruhe, 24 April. Die 2te Kammer kam heute in ihrer Berathung des Strafgesetzes zum Tit. XXXV vom Meineid, Eides- oder Handgelübdebruch, und vom falschen Zeugniß und Gutachten. Wer in einer bürgerlichen Rechtssache einen zugeschobenen oder einen vom Richter auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird nach §. 442 wegen Meineids mit Arbeitshaus nicht unter 1 J. bis zu 8 J. Zuchthaus bestraft. Die Verletzung des Offenbarungseides wird nach §. 443 mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 6 J., oder wenn sich der Handelsmann nach eröffneten Gant dieses Verbrechens schuldig macht, mit Arbeitshaus von 1 J. bis Zuchthaus von 8 J. Das falsche Zeugniß in bürgerlichen Rechts- und in Verwaltungssachen bedroht der §. 444 mit der nämlichen Strafe wie den Meineid. Bei dem falschen Zeugniß in Strafsachen macht aber der §. 445 einen Unterschied zwischen den Fällen, wo es zu Gunsten, und jener, wo es zum Nachtheil des Angeschuldigten abgelegt wurde. Nach §. 449 bleibt der Zeuge, welcher, ohne eigene falsche Angaben zu machen, nur Thatsachen fälschlich abläugnet oder verschweigt, straflos, wenn diese Thatsachen ihm oder seinen Angehörigen zur Schande gereichen würden. Auf Sanders und Bekks Vorschlag wurde der Begriff der Angehörigen, hinsichtlich deren sich der Artikel auf den §. 76 a bezieht, auf diejenigen, gegen die man Zeugniß zu leisten nicht schuldig sey, also auf Kinder und Eltern, Geschwister und Schwäger beschränkt. Nach dem von der Commission vorgeschlagenen §. 450 a gilt es als Milderungsgrund, wenn der Zeuge aus gegründeter Furcht vor schweren Uebeln, die ihm von den Betheiligten zugefügt werden würden, Thatsachen abläugnet oder verschweigt. Auf Antrag Sanders, dem der Geh. R. Duttlinger, Merk, Schaaff und Welcker beitraten, Rotteck sich aber widersetzte, wurde der §. 450 a gestrichen. Nach §. 452 gilt der Meineid oder das falsche Zeugniß erst von dem Augenblick an für verübt und strafbar, wo das Protokoll über die Leistung des zugeschobenen oder auferlegten Eides, oder über das mit Verletzung der Eidespflicht abgelegte falsche Zeugniß nach geschehener Vorlesung unterschrieben oder bestätigt worden ist. Welcker beantragte, nach geschehener Eidesleistung oder Aussage schon einen Versuch zu strafen, wenn es nicht zur Unterschrift oder Bestätigung des Protokolls kommen sollte. Kunzer beantragte, daß das Verbrechen schon durch die Thatsache der Eidesleistung als vollendet gelten soll. Geh. Rath Duttlinger: Man habe bisher keinen Versuch des Meineids angenommen, und der in dem Meineid oder falschen Zeugniß liegende Act der Fälschung sey erst vollendet, wenn die Urkunde darüber gefertigt sey. Staatsrath Jolly: bei einem so wichtigen Verbrechen müsse man ein sicheres Kriterium für die Vollendung annehmen, und so lang das Protokoll nicht bestätigt sey, berichtige der Zeuge oft noch seine Aussage, und auch derjenige, welcher einen entscheidenden Eid schwöre, müsse hier noch zurücktreten, und durch Nichtgenehmigung des Acts Alles ungeschehen machen können. Welckers und Kunzers Anträge wurden hierauf abgelehnt. Nach dem Regierungsentwurf §. 454 sollte der Meineid selbst dann noch straflos bleiben, wenn der Schwörende auch nach Abschluß des Protokolls, jedoch ehe noch für die Gegenpartei ein wirklicher Schaden entstanden ist, aus freiem Antrieb widerruft. Die Commission verwarf diesen Artikel. Zentner trug nun auf Wiederherstellung desselben in der Art an, daß jener Widerruf als Milderungsgrund gelte, wie dieß in dem von der Commission angenommenen §. 455 in Bezug auf die Zeugen ebenfalls bestimmt ist. Sander und v. Rotteck widersetzten sich diesem Antrag, welcher von Baumgärtner und Welcker unterstützt, bei der Abstimmung aber verworfen wurde. _ Frankfurt a. M., 27 April. Se. k. Hoh der Kurfürst von Hessen ist gestern hier angekommen, und wird einige Zeit hier verbleiben. – Auch in dieser Woche scheint der Detailhandel der Messe, begünstigt durch die schöne, aber schon sehr heiße, Witterung lebhaft zu werden. _ Darmstadt, April. Am 13 Febraur d. J. wurde bekanntlich in unsrer zweiten Kammer über eine Proposition des großherzoglichen Kriegsministeriums, wegen Zusammenziehung des achten Armeecorps in der Gegend von Heilbronn, berathen. Danach wollte die Staatsregierung zum Zweck jener Zusammenziehung und militärischen Uebungen einen Supplementarcredit von 30,000 fl., indem sie die übrigen Kosten aus gemachten Ersparungen, nämlich den unterlassenen oder zu unterlassenden gewöhnlichen Herbstmanöuvres von 1839, 1840 und 1841, decken zu wollen erklärte. Die zweite Kammer trat einstimmig bei. In der ersten Kammer, wohin hierauf die Sache verfassungsgemäß gelangte, erstattete der Frhr. v. Breidenstein, Namens des Ausschusses, einen der Proposition günstigen Bericht, welcher neulich unter den veröffentlichten Protokollen dieser Kammer im Druck erschienen ist. Er schloß: „Wenn wir auf diese Verwilligung, welche in der zweiten Kammer einstimmig

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 122. Augsburg, 1. Mai 1840, S. 0974. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_122_18400501/6>, abgerufen am 24.11.2024.