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Allgemeine Zeitung. Nr. 118. Augsburg, 27. April 1840.

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Aufnahme in Wien und bei der Kaiserkrönung in Mailand zu verdanken. Nicht die gleiche Anerkennung fand er dagegen bei dem Jubiläum der protestantischen Universität Göttingen - ein Umstand, der seine Mißstimmung gegen seine protestantischen Glaubensgenossen noch mehr gesteigert haben soll. Schon lange war Hurter in den antikatholischen Blättern der Schweiz, wie unlängst noch im Erzähler, sehr deutlich als Kryptokatholik und selbst als eifriger Propagandist bezeichnet worden. Diese Meinung drang denn auch in das Volk, und der Unwille kam zum Ausbruch, als kürzlich ein Landmann erzählte, daß er den protestantischen Antistes in einer Klosterkirche bei Dießenhofen an den Gebräuchen des katholischen Cultus habe theilnehmen sehen. So groß war die Erbitterung, daß sich Hurter, als er am nächsten Sonntage zur Kirche ging, durch Polizei gegen Beleidigungen mußte schützen lassen. Er stellte übrigens die Thatsache in Abrede, und zugleich ließ sein Bruder im Schaffhauser Correspondenten einen Artikel erscheinen, woraus hervorgeht, daß Friedrich Hurter nicht zum Katholicismus übergetreten ist. Vom Stadtconvent sowohl über das angegebene Factum, als überhaupt über sein Verhältniß zur reformirten Kirche zur Verantwortung gezogen, erklärte der Antistes, daß er vor dem Generalconvent sich rechtfertigen wolle. Dieser ist eilends berufen, und zur einstweiligen Untersuchung der Sache eine Commission ernannt worden. Manche vermuthen, daß der Streit mit einem förmlichen Uebertritt des vielfach Angefochtenen zum Katholicismus endigen werde. Jedenfalls dürften die Verhandlungen der Oeffentlichkeit übergeben werden und das größte Interesse des protestantisch- und katholisch-theologischen Publicums in Anspruch nehmen. (Schw. M.-

[1388-90]

Stuttgart. (Neuchateler-Asphalt.)

Die Neuchateler-Gesellschaft sieht sich veranlaßt, das geehrte Publicum in Betreff ihrer Asphalterzeugnisse auf Folgendes aufmerksam zu machen:

Die Asphaltgrube von Travers im Fürstenthum Neuchatel ist die einzige, bis jetzt bekannte, mit der von Seyffel, welche den Bitumen haltenden Kalkstein liefert, aus dem sich unzerstörbarer Mastix gewinnen läßt.

Andere Gruben liefern nach den bisherigen Erfahrungen nur untergeordnete Qualitäten, welche in Beziehung auf die damit ausgeführten Arbeiten bei weitem kein befriedigendes Resultat versprechen. Die Eigenschaften des künstlichen Asphaltes, welcher hie und da bereitet wird, näher auseinanderzusetzen, erscheint als vollkommen überflüssig, denn das Publicum ist hinlänglich darüber belehrt, daß jenes Product nur höchst vergängliche Machwerke liefert, und trotz seines anscheinend wohlfeilen Preises, von diesem Gesichtspunkte betrachtet, weit theurer zu stehen kommt, als der ächte natürliche Asphalt. Indem nun die Neuchateler-Gesellschaft ihren als vorzüglich sich bewährten Asphalt zu geneigter Abnahme bestens empfiehlt, bemerkt sie zugleich, daß man sich deßhalb für Stuttgart und die Umgegend an das Handlungshaus G. A. Stimmel in Stuttgart wenden wolle, welches zugleich bereit seyn wird, über auszuführende Arbeiten jede erforderliche Auskunft zu geben.

[1302]

Bekanntmachung.

Verschollenheitserklärungs-Erkenntniß.

Vom k. Kreis- und Stadtgericht Nürnberg wird hiermit bekannt gemacht, daß die Ehefrau des Buchhändlers Friedrich Kustler, Helene Maria; geb. Pfister von hier, nachdem weder dieselbe noch allenfallsige Descendenten derselben in Folge der Edictal-Ladung vom 15 December 1838 innerhalb der vorgesteckten sechsmonatlichen Frist sich gemeldet haben, durch Erkenntniß vom Heutigen gerichtlich für verschollen erklärt, und beschlossen wurde, ihr Vermögen sey den sich hiezu legitimirenden nächsten Verwandten derselben gegen Caution auszuantworten

Nürnberg, den 5 April 1840

Königliches Kreis- und Stadtgericht
v. Kohlhagen.

Merz.

[266-68]

Proclama.

Die verwittwete Regierungsräthin Brandenburg, Marie Caroline, geborne Heiland, ist hieselbst am 16 Januar d. J. verstorben, und hat in ihrem am 25 Januar c. publicirten Testament ihre drei Kinder, als:

1) den imbecillen Packhofs-Buchhalterei-Assistenten Friedrich Wilhelm Ferdinand Brandenburg;

2) die Steuerräthin de Groussiliers, Friederike Wilhelmine, geborne Brandenburg;

3) die Frau Jeanette Mathilde Therese Brandenburg, verwittwete Krickeberg, jetzt verehelichte Goldschmied Löckel zu Erben eingesetzt.

Da nun der Aufenthalt der jetzt verehelichten Goldschmied Löckel, Jeanette Mathilde Therese, gebornen Brandenburg, gänzlich unbekannt ist, uns die Nachlaßregulirung vom k. Oberlandesgerichte zu Magdeburg übertragen ist. so fordern wir genannte verehelichte Löckel hiermit auf, sich innerhalb 9 Monaten, spätestens aber in termino
den 28 October 1840
Vormittags 11 Uhr,
an Gerichtsstelle hieselbst vor dem Hrn. Land- und Stadtgerichtsrath Göring persönlich oder durch einen mit gehdriger Specialvollmacht versehenen Bevollmächtigten, wozu die HH. Justiz-Commissarien Marcard, Litzmann und Kaehru vorgeschlagen worden, zu gestellen, sich durch Vorlegung der Kirchenbuchs-Atteste und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gehörig zu legitimiren und der Regulirung des Nachlasses gewärtig zu seyn.

Bei ihrem Ausbleiben muß sich dieselbe alle Verfügungen gefallen lassen, welche die Besitzer des Nachlasses in Ansehung eines Dritten darüber etwa getroffen haben.

Salzwedel, den 9 December 1839.

Königlich preuß. Land- und Stadt-Gericht.

[1414-16]

Baindt bei Ravensburg (im Königreich Würtemberg.)

Klostergebäude - Verkauf.

Das unterzeichnete Rentamt ist beauftragt, den größern Theil des ehemaligen Klostergebäudes dahier zum Verkauf zu bringen. Der zu verkaufende Theil besteht aus zwei Flügeln, wovon der eine 500' lang und 60' tief, der andere 105' lang und 46' tief ist, und welch beide so mit einander verbunden sind, daß der kleinere von der Mitte des größern ausläuft. Das ganze Gebäude ist massiv von Steinen erbaut und in sehr gutem Zustande, der größere Flügel zwei und der kleinere ein Stock hoch, und in den den Erdgeschoßen befinden sich vorzügliche Keller und Gewölbe. Das Ganze dürfte sich vorzüglich und um so mehr zu einem Fabrikgebäude eignen, als hart an dem größern Flügel seiner ganzen Länge nach ein Bach hinfließt, der aus acht Weihern gespeist wird, nächst unter dem Kloster eine Mahlmühle treibt und zum Fabrikbetrieb benützt werden kann.

Die zu Betreibung eines Fabrikgeschäftes benöthigten Arbeiter dürften sowohl in Baindt selbst als in den nahe gelegenen Ortschaften Baienfurth und Altdorf-Weingarten und Umgegend hinlänglich zu finden seyn.

Auf portofreie Anfragen wird Unterzeichnetes nähere Auskunft ertheilen.

Baindt, den 11 April 1840

Fürstlich Salm-Reifferscheid-Dyt'sches Rentamt.

Rechtsconsulent Stapf.

Wohnhaft in Ravensburg.

[1028-29]

Aufforderung.

Müller Xaver Langeneker von Kappel-Rodek hat sich am 15 Januar d. J. heimlicher Weise mit einer bedeutenden Summe Geldes von seiner Wohnung entfernt, ohne seiner zurückgelassenen Ehefrau seither Nachricht von seinem Aufenthalte zu geben.

Derselbe wird daher aufgefordert, sich
binnen sechs Monaten
über seinen böslichen Austritt zu verantworten, andernfalls die gesetzliche Strafe gegen ihn ausgesprochen werden soll.

Achern, den 14 März 1840

Großherzogliches Bezirksamt.

Bach.

[1081-83]

Edictal-Ladung.

Die eigenmächtige Auswanderung des Gemeinderathes Karl Braun von Helmstadt betr.

Karl Braun von Helmstadt wird aufgefordert, sich
innerhalb 3 Monaten
dahier zu sistiren, und sich über die am 7 d. M. stattgehabte bösliche Verlassung seiner Familie zu rechtfertigen, widrigenfalls nach bestehenden Landesgesetzen gegen ihn vorgefahren wird.

Zugleich werden sämmtliche Polizeibehörden ersucht, auf den unten beschriebenen Flüchtling zu fahnden, und ihn im Betretungsfalle anher einzuliefern.

Derselbe ist ein Mann von circa 50 Jahren, etwa 5´ 9´´ groß, von robuster Statur, und hat bei seiner Entweichung einen braunen und blauen Ueberrock und einen blauen Mantel mit sich genommen. Er ist insbesondere daran erkenntlich, daß er die kleine badische Felddienst-Auszeichnung an einer goldnen Schnalle tragen soll.

Neckarbischofsheim, den 17 März 1840

Großherzogl. bad. Bez.-Amt.

Benitz.

[1494]

Abwesenheits-Urtheil.

Durch Urtheil des k. Bezirksgerichts zu Landau in der Pfalz, erlassen am neunzehnten März achtzehnhundert und vierzig, wurden:

"Joseph Leber, früher Zimmermann in Artzheim, mit seinen beiden damals noch minderjährigen Kindern, Franz Paul und Johannes Leber, Ehemann und Söhne ihrer Großtante, resp. Urgroßtante Jacobea, geborne Friedel, im Leben in Arsheim auch wohnhaft, für "abwesend" erklärt, und die Epoche ihres Verschwindens aus ihrem Wohn- und Geburtsort Artzheim in das Jahr 1792 gesetzt." und zugleich deren nächste Präsumtiverben Johann Jakob Weber, der junge Ackersmann in Artzheim und Consorten ermächtigt, sich in den Besitz und Genuß des denselben zugehörigen Vermögens gegen eine durch die königliche Staatsbehörde an belobtem Gerichte für zureichend erklärt werdende Bürgschaft einzusetzen

Aufnahme in Wien und bei der Kaiserkrönung in Mailand zu verdanken. Nicht die gleiche Anerkennung fand er dagegen bei dem Jubiläum der protestantischen Universität Göttingen – ein Umstand, der seine Mißstimmung gegen seine protestantischen Glaubensgenossen noch mehr gesteigert haben soll. Schon lange war Hurter in den antikatholischen Blättern der Schweiz, wie unlängst noch im Erzähler, sehr deutlich als Kryptokatholik und selbst als eifriger Propagandist bezeichnet worden. Diese Meinung drang denn auch in das Volk, und der Unwille kam zum Ausbruch, als kürzlich ein Landmann erzählte, daß er den protestantischen Antistes in einer Klosterkirche bei Dießenhofen an den Gebräuchen des katholischen Cultus habe theilnehmen sehen. So groß war die Erbitterung, daß sich Hurter, als er am nächsten Sonntage zur Kirche ging, durch Polizei gegen Beleidigungen mußte schützen lassen. Er stellte übrigens die Thatsache in Abrede, und zugleich ließ sein Bruder im Schaffhauser Correspondenten einen Artikel erscheinen, woraus hervorgeht, daß Friedrich Hurter nicht zum Katholicismus übergetreten ist. Vom Stadtconvent sowohl über das angegebene Factum, als überhaupt über sein Verhältniß zur reformirten Kirche zur Verantwortung gezogen, erklärte der Antistes, daß er vor dem Generalconvent sich rechtfertigen wolle. Dieser ist eilends berufen, und zur einstweiligen Untersuchung der Sache eine Commission ernannt worden. Manche vermuthen, daß der Streit mit einem förmlichen Uebertritt des vielfach Angefochtenen zum Katholicismus endigen werde. Jedenfalls dürften die Verhandlungen der Oeffentlichkeit übergeben werden und das größte Interesse des protestantisch- und katholisch-theologischen Publicums in Anspruch nehmen. (Schw. M.-

[1388-90]

Stuttgart. (Neuchateler-Asphalt.)

Die Neuchateler-Gesellschaft sieht sich veranlaßt, das geehrte Publicum in Betreff ihrer Asphalterzeugnisse auf Folgendes aufmerksam zu machen:

Die Asphaltgrube von Travers im Fürstenthum Neuchatel ist die einzige, bis jetzt bekannte, mit der von Seyffel, welche den Bitumen haltenden Kalkstein liefert, aus dem sich unzerstörbarer Mastix gewinnen läßt.

Andere Gruben liefern nach den bisherigen Erfahrungen nur untergeordnete Qualitäten, welche in Beziehung auf die damit ausgeführten Arbeiten bei weitem kein befriedigendes Resultat versprechen. Die Eigenschaften des künstlichen Asphaltes, welcher hie und da bereitet wird, näher auseinanderzusetzen, erscheint als vollkommen überflüssig, denn das Publicum ist hinlänglich darüber belehrt, daß jenes Product nur höchst vergängliche Machwerke liefert, und trotz seines anscheinend wohlfeilen Preises, von diesem Gesichtspunkte betrachtet, weit theurer zu stehen kommt, als der ächte natürliche Asphalt. Indem nun die Neuchateler-Gesellschaft ihren als vorzüglich sich bewährten Asphalt zu geneigter Abnahme bestens empfiehlt, bemerkt sie zugleich, daß man sich deßhalb für Stuttgart und die Umgegend an das Handlungshaus G. A. Stimmel in Stuttgart wenden wolle, welches zugleich bereit seyn wird, über auszuführende Arbeiten jede erforderliche Auskunft zu geben.

[1302]

Bekanntmachung.

Verschollenheitserklärungs-Erkenntniß.

Vom k. Kreis- und Stadtgericht Nürnberg wird hiermit bekannt gemacht, daß die Ehefrau des Buchhändlers Friedrich Kustler, Helene Maria; geb. Pfister von hier, nachdem weder dieselbe noch allenfallsige Descendenten derselben in Folge der Edictal-Ladung vom 15 December 1838 innerhalb der vorgesteckten sechsmonatlichen Frist sich gemeldet haben, durch Erkenntniß vom Heutigen gerichtlich für verschollen erklärt, und beschlossen wurde, ihr Vermögen sey den sich hiezu legitimirenden nächsten Verwandten derselben gegen Caution auszuantworten

Nürnberg, den 5 April 1840

Königliches Kreis- und Stadtgericht
v. Kohlhagen.

Merz.

[266-68]

Proclama.

Die verwittwete Regierungsräthin Brandenburg, Marie Caroline, geborne Heiland, ist hieselbst am 16 Januar d. J. verstorben, und hat in ihrem am 25 Januar c. publicirten Testament ihre drei Kinder, als:

1) den imbecillen Packhofs-Buchhalterei-Assistenten Friedrich Wilhelm Ferdinand Brandenburg;

2) die Steuerräthin de Groussiliers, Friederike Wilhelmine, geborne Brandenburg;

3) die Frau Jeanette Mathilde Therese Brandenburg, verwittwete Krickeberg, jetzt verehelichte Goldschmied Löckel zu Erben eingesetzt.

Da nun der Aufenthalt der jetzt verehelichten Goldschmied Löckel, Jeanette Mathilde Therese, gebornen Brandenburg, gänzlich unbekannt ist, uns die Nachlaßregulirung vom k. Oberlandesgerichte zu Magdeburg übertragen ist. so fordern wir genannte verehelichte Löckel hiermit auf, sich innerhalb 9 Monaten, spätestens aber in termino
den 28 October 1840
Vormittags 11 Uhr,
an Gerichtsstelle hieselbst vor dem Hrn. Land- und Stadtgerichtsrath Göring persönlich oder durch einen mit gehdriger Specialvollmacht versehenen Bevollmächtigten, wozu die HH. Justiz-Commissarien Marcard, Litzmann und Kaehru vorgeschlagen worden, zu gestellen, sich durch Vorlegung der Kirchenbuchs-Atteste und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gehörig zu legitimiren und der Regulirung des Nachlasses gewärtig zu seyn.

Bei ihrem Ausbleiben muß sich dieselbe alle Verfügungen gefallen lassen, welche die Besitzer des Nachlasses in Ansehung eines Dritten darüber etwa getroffen haben.

Salzwedel, den 9 December 1839.

Königlich preuß. Land- und Stadt-Gericht.

[1414-16]

Baindt bei Ravensburg (im Königreich Würtemberg.)

Klostergebäude - Verkauf.

Das unterzeichnete Rentamt ist beauftragt, den größern Theil des ehemaligen Klostergebäudes dahier zum Verkauf zu bringen. Der zu verkaufende Theil besteht aus zwei Flügeln, wovon der eine 500' lang und 60' tief, der andere 105' lang und 46' tief ist, und welch beide so mit einander verbunden sind, daß der kleinere von der Mitte des größern ausläuft. Das ganze Gebäude ist massiv von Steinen erbaut und in sehr gutem Zustande, der größere Flügel zwei und der kleinere ein Stock hoch, und in den den Erdgeschoßen befinden sich vorzügliche Keller und Gewölbe. Das Ganze dürfte sich vorzüglich und um so mehr zu einem Fabrikgebäude eignen, als hart an dem größern Flügel seiner ganzen Länge nach ein Bach hinfließt, der aus acht Weihern gespeist wird, nächst unter dem Kloster eine Mahlmühle treibt und zum Fabrikbetrieb benützt werden kann.

Die zu Betreibung eines Fabrikgeschäftes benöthigten Arbeiter dürften sowohl in Baindt selbst als in den nahe gelegenen Ortschaften Baienfurth und Altdorf-Weingarten und Umgegend hinlänglich zu finden seyn.

Auf portofreie Anfragen wird Unterzeichnetes nähere Auskunft ertheilen.

Baindt, den 11 April 1840

Fürstlich Salm-Reifferscheid-Dyt'sches Rentamt.

Rechtsconsulent Stapf.

Wohnhaft in Ravensburg.

[1028-29]

Aufforderung.

Müller Xaver Langeneker von Kappel-Rodek hat sich am 15 Januar d. J. heimlicher Weise mit einer bedeutenden Summe Geldes von seiner Wohnung entfernt, ohne seiner zurückgelassenen Ehefrau seither Nachricht von seinem Aufenthalte zu geben.

Derselbe wird daher aufgefordert, sich
binnen sechs Monaten
über seinen böslichen Austritt zu verantworten, andernfalls die gesetzliche Strafe gegen ihn ausgesprochen werden soll.

Achern, den 14 März 1840

Großherzogliches Bezirksamt.

Bach.

[1081-83]

Edictal-Ladung.

Die eigenmächtige Auswanderung des Gemeinderathes Karl Braun von Helmstadt betr.

Karl Braun von Helmstadt wird aufgefordert, sich
innerhalb 3 Monaten
dahier zu sistiren, und sich über die am 7 d. M. stattgehabte bösliche Verlassung seiner Familie zu rechtfertigen, widrigenfalls nach bestehenden Landesgesetzen gegen ihn vorgefahren wird.

Zugleich werden sämmtliche Polizeibehörden ersucht, auf den unten beschriebenen Flüchtling zu fahnden, und ihn im Betretungsfalle anher einzuliefern.

Derselbe ist ein Mann von circa 50 Jahren, etwa 5´ 9´´ groß, von robuster Statur, und hat bei seiner Entweichung einen braunen und blauen Ueberrock und einen blauen Mantel mit sich genommen. Er ist insbesondere daran erkenntlich, daß er die kleine badische Felddienst-Auszeichnung an einer goldnen Schnalle tragen soll.

Neckarbischofsheim, den 17 März 1840

Großherzogl. bad. Bez.-Amt.

Benitz.

[1494]

Abwesenheits-Urtheil.

Durch Urtheil des k. Bezirksgerichts zu Landau in der Pfalz, erlassen am neunzehnten März achtzehnhundert und vierzig, wurden:

„Joseph Leber, früher Zimmermann in Artzheim, mit seinen beiden damals noch minderjährigen Kindern, Franz Paul und Johannes Leber, Ehemann und Söhne ihrer Großtante, resp. Urgroßtante Jacobea, geborne Friedel, im Leben in Arsheim auch wohnhaft, für „abwesend“ erklärt, und die Epoche ihres Verschwindens aus ihrem Wohn- und Geburtsort Artzheim in das Jahr 1792 gesetzt.“ und zugleich deren nächste Präsumtiverben Johann Jakob Weber, der junge Ackersmann in Artzheim und Consorten ermächtigt, sich in den Besitz und Genuß des denselben zugehörigen Vermögens gegen eine durch die königliche Staatsbehörde an belobtem Gerichte für zureichend erklärt werdende Bürgschaft einzusetzen

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[0941/0013] Aufnahme in Wien und bei der Kaiserkrönung in Mailand zu verdanken. Nicht die gleiche Anerkennung fand er dagegen bei dem Jubiläum der protestantischen Universität Göttingen – ein Umstand, der seine Mißstimmung gegen seine protestantischen Glaubensgenossen noch mehr gesteigert haben soll. Schon lange war Hurter in den antikatholischen Blättern der Schweiz, wie unlängst noch im Erzähler, sehr deutlich als Kryptokatholik und selbst als eifriger Propagandist bezeichnet worden. Diese Meinung drang denn auch in das Volk, und der Unwille kam zum Ausbruch, als kürzlich ein Landmann erzählte, daß er den protestantischen Antistes in einer Klosterkirche bei Dießenhofen an den Gebräuchen des katholischen Cultus habe theilnehmen sehen. So groß war die Erbitterung, daß sich Hurter, als er am nächsten Sonntage zur Kirche ging, durch Polizei gegen Beleidigungen mußte schützen lassen. Er stellte übrigens die Thatsache in Abrede, und zugleich ließ sein Bruder im Schaffhauser Correspondenten einen Artikel erscheinen, woraus hervorgeht, daß Friedrich Hurter nicht zum Katholicismus übergetreten ist. Vom Stadtconvent sowohl über das angegebene Factum, als überhaupt über sein Verhältniß zur reformirten Kirche zur Verantwortung gezogen, erklärte der Antistes, daß er vor dem Generalconvent sich rechtfertigen wolle. Dieser ist eilends berufen, und zur einstweiligen Untersuchung der Sache eine Commission ernannt worden. Manche vermuthen, daß der Streit mit einem förmlichen Uebertritt des vielfach Angefochtenen zum Katholicismus endigen werde. Jedenfalls dürften die Verhandlungen der Oeffentlichkeit übergeben werden und das größte Interesse des protestantisch- und katholisch-theologischen Publicums in Anspruch nehmen. (Schw. M.- [1388-90] Stuttgart. (Neuchateler-Asphalt.) Die Neuchateler-Gesellschaft sieht sich veranlaßt, das geehrte Publicum in Betreff ihrer Asphalterzeugnisse auf Folgendes aufmerksam zu machen: Die Asphaltgrube von Travers im Fürstenthum Neuchatel ist die einzige, bis jetzt bekannte, mit der von Seyffel, welche den Bitumen haltenden Kalkstein liefert, aus dem sich unzerstörbarer Mastix gewinnen läßt. Andere Gruben liefern nach den bisherigen Erfahrungen nur untergeordnete Qualitäten, welche in Beziehung auf die damit ausgeführten Arbeiten bei weitem kein befriedigendes Resultat versprechen. Die Eigenschaften des künstlichen Asphaltes, welcher hie und da bereitet wird, näher auseinanderzusetzen, erscheint als vollkommen überflüssig, denn das Publicum ist hinlänglich darüber belehrt, daß jenes Product nur höchst vergängliche Machwerke liefert, und trotz seines anscheinend wohlfeilen Preises, von diesem Gesichtspunkte betrachtet, weit theurer zu stehen kommt, als der ächte natürliche Asphalt. Indem nun die Neuchateler-Gesellschaft ihren als vorzüglich sich bewährten Asphalt zu geneigter Abnahme bestens empfiehlt, bemerkt sie zugleich, daß man sich deßhalb für Stuttgart und die Umgegend an das Handlungshaus G. A. Stimmel in Stuttgart wenden wolle, welches zugleich bereit seyn wird, über auszuführende Arbeiten jede erforderliche Auskunft zu geben. [1302] Bekanntmachung. Verschollenheitserklärungs-Erkenntniß. Vom k. Kreis- und Stadtgericht Nürnberg wird hiermit bekannt gemacht, daß die Ehefrau des Buchhändlers Friedrich Kustler, Helene Maria; geb. Pfister von hier, nachdem weder dieselbe noch allenfallsige Descendenten derselben in Folge der Edictal-Ladung vom 15 December 1838 innerhalb der vorgesteckten sechsmonatlichen Frist sich gemeldet haben, durch Erkenntniß vom Heutigen gerichtlich für verschollen erklärt, und beschlossen wurde, ihr Vermögen sey den sich hiezu legitimirenden nächsten Verwandten derselben gegen Caution auszuantworten Nürnberg, den 5 April 1840 Königliches Kreis- und Stadtgericht v. Kohlhagen. Merz. [266-68] Proclama. Die verwittwete Regierungsräthin Brandenburg, Marie Caroline, geborne Heiland, ist hieselbst am 16 Januar d. J. verstorben, und hat in ihrem am 25 Januar c. publicirten Testament ihre drei Kinder, als: 1) den imbecillen Packhofs-Buchhalterei-Assistenten Friedrich Wilhelm Ferdinand Brandenburg; 2) die Steuerräthin de Groussiliers, Friederike Wilhelmine, geborne Brandenburg; 3) die Frau Jeanette Mathilde Therese Brandenburg, verwittwete Krickeberg, jetzt verehelichte Goldschmied Löckel zu Erben eingesetzt. Da nun der Aufenthalt der jetzt verehelichten Goldschmied Löckel, Jeanette Mathilde Therese, gebornen Brandenburg, gänzlich unbekannt ist, uns die Nachlaßregulirung vom k. Oberlandesgerichte zu Magdeburg übertragen ist. so fordern wir genannte verehelichte Löckel hiermit auf, sich innerhalb 9 Monaten, spätestens aber in termino den 28 October 1840 Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle hieselbst vor dem Hrn. Land- und Stadtgerichtsrath Göring persönlich oder durch einen mit gehdriger Specialvollmacht versehenen Bevollmächtigten, wozu die HH. Justiz-Commissarien Marcard, Litzmann und Kaehru vorgeschlagen worden, zu gestellen, sich durch Vorlegung der Kirchenbuchs-Atteste und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gehörig zu legitimiren und der Regulirung des Nachlasses gewärtig zu seyn. Bei ihrem Ausbleiben muß sich dieselbe alle Verfügungen gefallen lassen, welche die Besitzer des Nachlasses in Ansehung eines Dritten darüber etwa getroffen haben. Salzwedel, den 9 December 1839. Königlich preuß. Land- und Stadt-Gericht. [1414-16] Baindt bei Ravensburg (im Königreich Würtemberg.) Klostergebäude - Verkauf. Das unterzeichnete Rentamt ist beauftragt, den größern Theil des ehemaligen Klostergebäudes dahier zum Verkauf zu bringen. Der zu verkaufende Theil besteht aus zwei Flügeln, wovon der eine 500' lang und 60' tief, der andere 105' lang und 46' tief ist, und welch beide so mit einander verbunden sind, daß der kleinere von der Mitte des größern ausläuft. Das ganze Gebäude ist massiv von Steinen erbaut und in sehr gutem Zustande, der größere Flügel zwei und der kleinere ein Stock hoch, und in den den Erdgeschoßen befinden sich vorzügliche Keller und Gewölbe. Das Ganze dürfte sich vorzüglich und um so mehr zu einem Fabrikgebäude eignen, als hart an dem größern Flügel seiner ganzen Länge nach ein Bach hinfließt, der aus acht Weihern gespeist wird, nächst unter dem Kloster eine Mahlmühle treibt und zum Fabrikbetrieb benützt werden kann. Die zu Betreibung eines Fabrikgeschäftes benöthigten Arbeiter dürften sowohl in Baindt selbst als in den nahe gelegenen Ortschaften Baienfurth und Altdorf-Weingarten und Umgegend hinlänglich zu finden seyn. Auf portofreie Anfragen wird Unterzeichnetes nähere Auskunft ertheilen. Baindt, den 11 April 1840 Fürstlich Salm-Reifferscheid-Dyt'sches Rentamt. Rechtsconsulent Stapf. Wohnhaft in Ravensburg. [1028-29] Aufforderung. Müller Xaver Langeneker von Kappel-Rodek hat sich am 15 Januar d. J. heimlicher Weise mit einer bedeutenden Summe Geldes von seiner Wohnung entfernt, ohne seiner zurückgelassenen Ehefrau seither Nachricht von seinem Aufenthalte zu geben. Derselbe wird daher aufgefordert, sich binnen sechs Monaten über seinen böslichen Austritt zu verantworten, andernfalls die gesetzliche Strafe gegen ihn ausgesprochen werden soll. Achern, den 14 März 1840 Großherzogliches Bezirksamt. Bach. [1081-83] Edictal-Ladung. Die eigenmächtige Auswanderung des Gemeinderathes Karl Braun von Helmstadt betr. Karl Braun von Helmstadt wird aufgefordert, sich innerhalb 3 Monaten dahier zu sistiren, und sich über die am 7 d. M. stattgehabte bösliche Verlassung seiner Familie zu rechtfertigen, widrigenfalls nach bestehenden Landesgesetzen gegen ihn vorgefahren wird. Zugleich werden sämmtliche Polizeibehörden ersucht, auf den unten beschriebenen Flüchtling zu fahnden, und ihn im Betretungsfalle anher einzuliefern. Derselbe ist ein Mann von circa 50 Jahren, etwa 5´ 9´´ groß, von robuster Statur, und hat bei seiner Entweichung einen braunen und blauen Ueberrock und einen blauen Mantel mit sich genommen. Er ist insbesondere daran erkenntlich, daß er die kleine badische Felddienst-Auszeichnung an einer goldnen Schnalle tragen soll. Neckarbischofsheim, den 17 März 1840 Großherzogl. bad. Bez.-Amt. Benitz. [1494] Abwesenheits-Urtheil. Durch Urtheil des k. Bezirksgerichts zu Landau in der Pfalz, erlassen am neunzehnten März achtzehnhundert und vierzig, wurden: „Joseph Leber, früher Zimmermann in Artzheim, mit seinen beiden damals noch minderjährigen Kindern, Franz Paul und Johannes Leber, Ehemann und Söhne ihrer Großtante, resp. Urgroßtante Jacobea, geborne Friedel, im Leben in Arsheim auch wohnhaft, für „abwesend“ erklärt, und die Epoche ihres Verschwindens aus ihrem Wohn- und Geburtsort Artzheim in das Jahr 1792 gesetzt.“ und zugleich deren nächste Präsumtiverben Johann Jakob Weber, der junge Ackersmann in Artzheim und Consorten ermächtigt, sich in den Besitz und Genuß des denselben zugehörigen Vermögens gegen eine durch die königliche Staatsbehörde an belobtem Gerichte für zureichend erklärt werdende Bürgschaft einzusetzen

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 118. Augsburg, 27. April 1840, S. 0941. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_118_18400427/13>, abgerufen am 18.12.2024.