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Allgemeine Zeitung. Nr. 113. Augsburg, 22. April 1840.

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etc. Thomas Knorr. Der Hintritt dieses Mannes wird in dem Maaße betrauert, als er seines geraden biedern Charakters wegen die allgemeinste Achtung genoß; die Regierung verliert in ihm einen ihrer tüchtigsten Geschäftsmänner, einen Beamten von umfassenden Kenntnissen und strenger Rechtlichkeit. Knorr wurde 1808 Salinenrath, 1823 Finanz-Ministerialrath, 1835 General-Zolladministrator, und war eben jetzt, wie viele behaupten, zu einem hohen Finanzposten ersehen. Er überlebte seinen Schwiegervater, den Geheimenrath v. Utzschneider, nur um 11 Wochen.

Sicherm Vernehmen nach haben Se. Maj. der König geruht, den Domcapitular Georg Anton Stahl, Dr. der Theologie und ordentlichen Professor an der hiesigen Universität, zum Bischof von Würzburg zu designiren. Diese frohe Nachricht wird in der ganzen Diöcese und auch außerhalb derselben mit der innigsten Freude begrüßt werden. (Fränk. Cour.)

Es kamen nun die Titel XXII bis XXVI über die Carnaldelicte zur Berathung. Auf Kunzers Antrag beschloß die Kammer die Berathung in geheimer Sitzung. Diese fünf Titel, welche die §§. 296 bis 336 umfassen, wurden nun gestern und heute in geheimer Sitzung berathen. Nach Beendigung derselben wurde heute die Sitzung wieder in eine öffentliche verwandelt, und sofort noch der XXVII Titel von Diebstahl (§. 337 bis 360 b) discutirt und mit wenigen Aenderungen angenommen. Das badische Strafedict von 1803 drohte auf den Diebstahl eine nach dem Werth des Gestohlenen wachsende festbestimmte Strafe. Der §. 338 des neuen Entwurfs macht nun nach der Diebstahlsgröße drei verschiedene (in einander übergreifende) Strafclassen, und überläßt in jeder Strafclasse die Ausmessung der Strafe den allgemeinen Straferhöhungs- und Strafminderungsgründen, wobei die Größe des Betrags nur als ein Moment mit in Rechnung kommt. Die erste Strafclasse - Amtsgefängniß bis zwei Monat - umfaßt die Diebstähle bis zu 25 fl., die zweite - Gefängniß von vier Wochen bis 2 Jahren - Arbeitshaus die Diebstähle von 25 bis 300 fl., und die dritte Classe - Arbeitshaus bis 6 Jahre Zuchthaus - die Diebstähle von mehr als 300 fl. Wurde zum Zweck der Entwendung noch eine weitere Beschädigung verübt, so wird ihr Betrag, sofern sie dem Thäter zum Vorsatz zuzurechnen ist, bei Bestimmung des Betrags des Diebstahls nach §. 341 mit in Rechnung gebracht. Sander verlangte die Streichung dieses Artikels. Bohm verlangte, daß die weitere Beschädigung bei Berechnung der Diebstahlssumme nicht in Anschlag gebracht, aber als ein concurrirendes Verbrechen besonders bestraft werde. Die Regierungscommissäre Duttlinger und Bekk vertheidigten dagegen den Commissionsentwurf, weil die Beschädigung zum Zwecke des Diebstahls, also ebenfalls aus Eigennutz geschehe. Der Commissionsantrag ward angenommen. Bei dem gefährlichen Diebstahl, der mit Waffen ausgeführt, oder wobei in bewohnte Gebäude etc. eingebrochen oder eingestiegen wird (§. 342), macht der Entwurf nach dem Betrag keine verschiedenen Strafclassen. Derselbe droht darauf Arbeitshaus (von sechs Monaten an) bis zu acht Jahren Zuchthaus. Der dritte gemeine Diebstahl ist ebenfalls ein ausgezeichneter und wird, sofern er 2 fl. nicht übersteigt, mit Kreisgefängniß, und bei höherem Betrag unbestimmt mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren bestraft. Außerdem stellt der Entwurf noch erschwerende Umstände auf, welche einen Strafzusatz bis zu sechs Monat oder in gewissen Fällen bis zu 12 Monat begründen. Auf Speyrers Vorschlag wurden außer den im §. 346 besonders genannten überhaupt alle Diebstähle an Sachen, die ihrer Natur nach nicht verwahrt werden können, darunter aufgenommen. Nach §. 360 sollen Felddiebstähle, welche nicht 1 fl. übersteigen, das erste und zweitemal nur als Polizeifrevel bestraft werden. Kunzer trug auf Streichung dieser Bestimmung an, da die Felderzeugnisse gegen die so sehr überhand nehmenden Frevel besondern Schutz verdienen. Der Berichterstatter Bohm, so wie die Regierungscommissäre und Andere erklärten sich gegen diesen Vorschlag, da mit strengen Strafen hier nicht zu helfen sey. Man würde oft eine, im Uebrigen nicht gefährliche, bloße Lüsternheit als Diebstahl bestrafen müssen. Auf der andern Seite sey das gerichtliche Verfahren für so geringe Sachen zu weitläufig, und bei den bestehenden Formen desselben können die Frevler leichter ungestraft durchkommen, als wenn sie nur polizeilich vom Bürgermeister zu strafen seyen. Der Vorschlag wurde verworfen und aus den nämlichen Gründen auch Knapps Antrag, wenigstens die nächtlichen Feldfrevel in allen Fällen als Diebstähle zu bestrafen.

Die Statue Goethe's, von Marchesi, ein Geschenk der hiesigen Bürger Dr. Rüppell, Marquard Seufferheld und Heinrich Mylius in Mailand, ist nunmehr in der Vorhalle des Bibliothek-Gebäudes aufgestellt, und von obengenannten drei Bürgern der Bücher-Inspection für die Stadt übergeben worden. Der künstlerische Werth dieses Denkmals entspricht vollkommen dem Rufe des ausgezeichneten Künstlers, der es gefertigt hat. Es stellt unsern berühmten Landsmann, auf einem Sessel sitzend, in einer seinem Charakter entsprechenden, würdevollen und doch behaglichen Haltung dar, und zeichnet sich aus durch großartige Auffassung, Aehnlichkeit der Gesichtszüge und Vollendung in der Ausführung.

(Frankf. J.)

Der Großfürst befindet sich bei dem angenehmen Wechsel von wohlthätiger Ruhe und heiterer Geselligkeit im großherzoglichen Familienkreise recht behaglich, und bewegt sich sehr ungezwungen; er geht häufig in Civilkleidern in den Straßen unsrer Stadt, die im Augenblick voller Leben ist, und über deren freundlichen Charakter er sich schon öfters sehr günstig äußerte. Sein hiesiger Aufenthalt wird sich mit Abzug einer kurzen Abwesenheit von zwei bis drei Tagen andauernd auf zwei Monate, wenigstens auf sechs Wochen erstrecken. Erst im Herbst wird er Deutschland wieder verlassen und den übrigen Theil des Sommers theils an einigen befreundeten Höfen, namentlich im Haag und in einem unsrer Stadt benachbarten Bade zubringen. Seine Ostern, welche zwölf Tage später als die unsrigen fallen, wird er nicht in Haag oder Weimar, wie anfänglich beabsichtigt war, sondern hier feiern, und in Kürze wird deßhalb auf ausdrückliche Anordnung seines kaiserlichen Vaters eine griechische Capelle (im Schlosse oder Palais) hier eingerichtet werden. Die nöthige Ausstattung für diese Capelle ist von St. Petersburg schon in Frankfurt angekommen. Die beiden Fürstinnen, die Erbgroßherzogin und unsre Prinzessin Karl (Tochter des Prinzen Wilhelm von Preußen, Bruder Sr. Maj. des Königs) machen die Honneurs bei den geselligen Reunionen und Festen des Hofs, die alle im großherzoglichen Residenzschlosse stattfinden, da die Vergrößerung des Saales im großherzoglichen Palais nicht mehr vorgenommen werden konnte. Montag Nachmittag machten die Erbgroßherzogin, der Großfürst und die Prinzessin Marie in einer sechsspännigen Droschke eine Spazierfahrt in der Nähe der Stadt, und gestern Abend erschien der Gast mit der ganzen großherzoglichen Familie in der großen Loge im Theater, wo bei festlich beleuchtetem Hause Ferdinand Cortez mit allen jener früheren Pracht der Scenerie und mit jener meisterhaften Ausführung der großartigen Spontinischen Musik gegeben wurde, durch welche sich unsre Oper unter dem verstorbenen Großherzog einen europäischen Ruf erworben hatte. Am zweiten Osterfeiertage wird als eigentliche Festoper Nurmahal oder das Rosenfest in Kaschmir gegeben werden. Frau v. Brunnow, welche mit ihrer Familie eines der schönsten Privathäuser mit der Aussicht auf den Rhein bewohnt, gibt trotz der Abwesenheit ihres nun am Hofe von St. James accreditirten Gemahls zu Ehren des Thronfolgers einige glänzende Gesellschaften. Sie ist des Hrn. v. Brunnow zweite Gemahlin und eine geborne Schwedin. An Concerten - am Charfreitag wird Haydn's Schöpfung vom Dilettantenverein aufgeführt - Jagden, Opernvorstellungen

etc. Thomas Knorr. Der Hintritt dieses Mannes wird in dem Maaße betrauert, als er seines geraden biedern Charakters wegen die allgemeinste Achtung genoß; die Regierung verliert in ihm einen ihrer tüchtigsten Geschäftsmänner, einen Beamten von umfassenden Kenntnissen und strenger Rechtlichkeit. Knorr wurde 1808 Salinenrath, 1823 Finanz-Ministerialrath, 1835 General-Zolladministrator, und war eben jetzt, wie viele behaupten, zu einem hohen Finanzposten ersehen. Er überlebte seinen Schwiegervater, den Geheimenrath v. Utzschneider, nur um 11 Wochen.

Sicherm Vernehmen nach haben Se. Maj. der König geruht, den Domcapitular Georg Anton Stahl, Dr. der Theologie und ordentlichen Professor an der hiesigen Universität, zum Bischof von Würzburg zu designiren. Diese frohe Nachricht wird in der ganzen Diöcese und auch außerhalb derselben mit der innigsten Freude begrüßt werden. (Fränk. Cour.)

Es kamen nun die Titel XXII bis XXVI über die Carnaldelicte zur Berathung. Auf Kunzers Antrag beschloß die Kammer die Berathung in geheimer Sitzung. Diese fünf Titel, welche die §§. 296 bis 336 umfassen, wurden nun gestern und heute in geheimer Sitzung berathen. Nach Beendigung derselben wurde heute die Sitzung wieder in eine öffentliche verwandelt, und sofort noch der XXVII Titel von Diebstahl (§. 337 bis 360 b) discutirt und mit wenigen Aenderungen angenommen. Das badische Strafedict von 1803 drohte auf den Diebstahl eine nach dem Werth des Gestohlenen wachsende festbestimmte Strafe. Der §. 338 des neuen Entwurfs macht nun nach der Diebstahlsgröße drei verschiedene (in einander übergreifende) Strafclassen, und überläßt in jeder Strafclasse die Ausmessung der Strafe den allgemeinen Straferhöhungs- und Strafminderungsgründen, wobei die Größe des Betrags nur als ein Moment mit in Rechnung kommt. Die erste Strafclasse – Amtsgefängniß bis zwei Monat – umfaßt die Diebstähle bis zu 25 fl., die zweite – Gefängniß von vier Wochen bis 2 Jahren – Arbeitshaus die Diebstähle von 25 bis 300 fl., und die dritte Classe – Arbeitshaus bis 6 Jahre Zuchthaus – die Diebstähle von mehr als 300 fl. Wurde zum Zweck der Entwendung noch eine weitere Beschädigung verübt, so wird ihr Betrag, sofern sie dem Thäter zum Vorsatz zuzurechnen ist, bei Bestimmung des Betrags des Diebstahls nach §. 341 mit in Rechnung gebracht. Sander verlangte die Streichung dieses Artikels. Bohm verlangte, daß die weitere Beschädigung bei Berechnung der Diebstahlssumme nicht in Anschlag gebracht, aber als ein concurrirendes Verbrechen besonders bestraft werde. Die Regierungscommissäre Duttlinger und Bekk vertheidigten dagegen den Commissionsentwurf, weil die Beschädigung zum Zwecke des Diebstahls, also ebenfalls aus Eigennutz geschehe. Der Commissionsantrag ward angenommen. Bei dem gefährlichen Diebstahl, der mit Waffen ausgeführt, oder wobei in bewohnte Gebäude etc. eingebrochen oder eingestiegen wird (§. 342), macht der Entwurf nach dem Betrag keine verschiedenen Strafclassen. Derselbe droht darauf Arbeitshaus (von sechs Monaten an) bis zu acht Jahren Zuchthaus. Der dritte gemeine Diebstahl ist ebenfalls ein ausgezeichneter und wird, sofern er 2 fl. nicht übersteigt, mit Kreisgefängniß, und bei höherem Betrag unbestimmt mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren bestraft. Außerdem stellt der Entwurf noch erschwerende Umstände auf, welche einen Strafzusatz bis zu sechs Monat oder in gewissen Fällen bis zu 12 Monat begründen. Auf Speyrers Vorschlag wurden außer den im §. 346 besonders genannten überhaupt alle Diebstähle an Sachen, die ihrer Natur nach nicht verwahrt werden können, darunter aufgenommen. Nach §. 360 sollen Felddiebstähle, welche nicht 1 fl. übersteigen, das erste und zweitemal nur als Polizeifrevel bestraft werden. Kunzer trug auf Streichung dieser Bestimmung an, da die Felderzeugnisse gegen die so sehr überhand nehmenden Frevel besondern Schutz verdienen. Der Berichterstatter Bohm, so wie die Regierungscommissäre und Andere erklärten sich gegen diesen Vorschlag, da mit strengen Strafen hier nicht zu helfen sey. Man würde oft eine, im Uebrigen nicht gefährliche, bloße Lüsternheit als Diebstahl bestrafen müssen. Auf der andern Seite sey das gerichtliche Verfahren für so geringe Sachen zu weitläufig, und bei den bestehenden Formen desselben können die Frevler leichter ungestraft durchkommen, als wenn sie nur polizeilich vom Bürgermeister zu strafen seyen. Der Vorschlag wurde verworfen und aus den nämlichen Gründen auch Knapps Antrag, wenigstens die nächtlichen Feldfrevel in allen Fällen als Diebstähle zu bestrafen.

Die Statue Goethe's, von Marchesi, ein Geschenk der hiesigen Bürger Dr. Rüppell, Marquard Seufferheld und Heinrich Mylius in Mailand, ist nunmehr in der Vorhalle des Bibliothek-Gebäudes aufgestellt, und von obengenannten drei Bürgern der Bücher-Inspection für die Stadt übergeben worden. Der künstlerische Werth dieses Denkmals entspricht vollkommen dem Rufe des ausgezeichneten Künstlers, der es gefertigt hat. Es stellt unsern berühmten Landsmann, auf einem Sessel sitzend, in einer seinem Charakter entsprechenden, würdevollen und doch behaglichen Haltung dar, und zeichnet sich aus durch großartige Auffassung, Aehnlichkeit der Gesichtszüge und Vollendung in der Ausführung.

(Frankf. J.)

Der Großfürst befindet sich bei dem angenehmen Wechsel von wohlthätiger Ruhe und heiterer Geselligkeit im großherzoglichen Familienkreise recht behaglich, und bewegt sich sehr ungezwungen; er geht häufig in Civilkleidern in den Straßen unsrer Stadt, die im Augenblick voller Leben ist, und über deren freundlichen Charakter er sich schon öfters sehr günstig äußerte. Sein hiesiger Aufenthalt wird sich mit Abzug einer kurzen Abwesenheit von zwei bis drei Tagen andauernd auf zwei Monate, wenigstens auf sechs Wochen erstrecken. Erst im Herbst wird er Deutschland wieder verlassen und den übrigen Theil des Sommers theils an einigen befreundeten Höfen, namentlich im Haag und in einem unsrer Stadt benachbarten Bade zubringen. Seine Ostern, welche zwölf Tage später als die unsrigen fallen, wird er nicht in Haag oder Weimar, wie anfänglich beabsichtigt war, sondern hier feiern, und in Kürze wird deßhalb auf ausdrückliche Anordnung seines kaiserlichen Vaters eine griechische Capelle (im Schlosse oder Palais) hier eingerichtet werden. Die nöthige Ausstattung für diese Capelle ist von St. Petersburg schon in Frankfurt angekommen. Die beiden Fürstinnen, die Erbgroßherzogin und unsre Prinzessin Karl (Tochter des Prinzen Wilhelm von Preußen, Bruder Sr. Maj. des Königs) machen die Honneurs bei den geselligen Reunionen und Festen des Hofs, die alle im großherzoglichen Residenzschlosse stattfinden, da die Vergrößerung des Saales im großherzoglichen Palais nicht mehr vorgenommen werden konnte. Montag Nachmittag machten die Erbgroßherzogin, der Großfürst und die Prinzessin Marie in einer sechsspännigen Droschke eine Spazierfahrt in der Nähe der Stadt, und gestern Abend erschien der Gast mit der ganzen großherzoglichen Familie in der großen Loge im Theater, wo bei festlich beleuchtetem Hause Ferdinand Cortez mit allen jener früheren Pracht der Scenerie und mit jener meisterhaften Ausführung der großartigen Spontinischen Musik gegeben wurde, durch welche sich unsre Oper unter dem verstorbenen Großherzog einen europäischen Ruf erworben hatte. Am zweiten Osterfeiertage wird als eigentliche Festoper Nurmahal oder das Rosenfest in Kaschmir gegeben werden. Frau v. Brunnow, welche mit ihrer Familie eines der schönsten Privathäuser mit der Aussicht auf den Rhein bewohnt, gibt trotz der Abwesenheit ihres nun am Hofe von St. James accreditirten Gemahls zu Ehren des Thronfolgers einige glänzende Gesellschaften. Sie ist des Hrn. v. Brunnow zweite Gemahlin und eine geborne Schwedin. An Concerten – am Charfreitag wird Haydn's Schöpfung vom Dilettantenverein aufgeführt – Jagden, Opernvorstellungen

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[0902/0006] etc. Thomas Knorr. Der Hintritt dieses Mannes wird in dem Maaße betrauert, als er seines geraden biedern Charakters wegen die allgemeinste Achtung genoß; die Regierung verliert in ihm einen ihrer tüchtigsten Geschäftsmänner, einen Beamten von umfassenden Kenntnissen und strenger Rechtlichkeit. Knorr wurde 1808 Salinenrath, 1823 Finanz-Ministerialrath, 1835 General-Zolladministrator, und war eben jetzt, wie viele behaupten, zu einem hohen Finanzposten ersehen. Er überlebte seinen Schwiegervater, den Geheimenrath v. Utzschneider, nur um 11 Wochen. _ Würzburg, 16 April. Sicherm Vernehmen nach haben Se. Maj. der König geruht, den Domcapitular Georg Anton Stahl, Dr. der Theologie und ordentlichen Professor an der hiesigen Universität, zum Bischof von Würzburg zu designiren. Diese frohe Nachricht wird in der ganzen Diöcese und auch außerhalb derselben mit der innigsten Freude begrüßt werden. (Fränk. Cour.) _ Karlsruhe, 14 April. (Beschluß.) Es kamen nun die Titel XXII bis XXVI über die Carnaldelicte zur Berathung. Auf Kunzers Antrag beschloß die Kammer die Berathung in geheimer Sitzung. Diese fünf Titel, welche die §§. 296 bis 336 umfassen, wurden nun gestern und heute in geheimer Sitzung berathen. Nach Beendigung derselben wurde heute die Sitzung wieder in eine öffentliche verwandelt, und sofort noch der XXVII Titel von Diebstahl (§. 337 bis 360 b) discutirt und mit wenigen Aenderungen angenommen. Das badische Strafedict von 1803 drohte auf den Diebstahl eine nach dem Werth des Gestohlenen wachsende festbestimmte Strafe. Der §. 338 des neuen Entwurfs macht nun nach der Diebstahlsgröße drei verschiedene (in einander übergreifende) Strafclassen, und überläßt in jeder Strafclasse die Ausmessung der Strafe den allgemeinen Straferhöhungs- und Strafminderungsgründen, wobei die Größe des Betrags nur als ein Moment mit in Rechnung kommt. Die erste Strafclasse – Amtsgefängniß bis zwei Monat – umfaßt die Diebstähle bis zu 25 fl., die zweite – Gefängniß von vier Wochen bis 2 Jahren – Arbeitshaus die Diebstähle von 25 bis 300 fl., und die dritte Classe – Arbeitshaus bis 6 Jahre Zuchthaus – die Diebstähle von mehr als 300 fl. Wurde zum Zweck der Entwendung noch eine weitere Beschädigung verübt, so wird ihr Betrag, sofern sie dem Thäter zum Vorsatz zuzurechnen ist, bei Bestimmung des Betrags des Diebstahls nach §. 341 mit in Rechnung gebracht. Sander verlangte die Streichung dieses Artikels. Bohm verlangte, daß die weitere Beschädigung bei Berechnung der Diebstahlssumme nicht in Anschlag gebracht, aber als ein concurrirendes Verbrechen besonders bestraft werde. Die Regierungscommissäre Duttlinger und Bekk vertheidigten dagegen den Commissionsentwurf, weil die Beschädigung zum Zwecke des Diebstahls, also ebenfalls aus Eigennutz geschehe. Der Commissionsantrag ward angenommen. Bei dem gefährlichen Diebstahl, der mit Waffen ausgeführt, oder wobei in bewohnte Gebäude etc. eingebrochen oder eingestiegen wird (§. 342), macht der Entwurf nach dem Betrag keine verschiedenen Strafclassen. Derselbe droht darauf Arbeitshaus (von sechs Monaten an) bis zu acht Jahren Zuchthaus. Der dritte gemeine Diebstahl ist ebenfalls ein ausgezeichneter und wird, sofern er 2 fl. nicht übersteigt, mit Kreisgefängniß, und bei höherem Betrag unbestimmt mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren bestraft. Außerdem stellt der Entwurf noch erschwerende Umstände auf, welche einen Strafzusatz bis zu sechs Monat oder in gewissen Fällen bis zu 12 Monat begründen. Auf Speyrers Vorschlag wurden außer den im §. 346 besonders genannten überhaupt alle Diebstähle an Sachen, die ihrer Natur nach nicht verwahrt werden können, darunter aufgenommen. Nach §. 360 sollen Felddiebstähle, welche nicht 1 fl. übersteigen, das erste und zweitemal nur als Polizeifrevel bestraft werden. Kunzer trug auf Streichung dieser Bestimmung an, da die Felderzeugnisse gegen die so sehr überhand nehmenden Frevel besondern Schutz verdienen. Der Berichterstatter Bohm, so wie die Regierungscommissäre und Andere erklärten sich gegen diesen Vorschlag, da mit strengen Strafen hier nicht zu helfen sey. Man würde oft eine, im Uebrigen nicht gefährliche, bloße Lüsternheit als Diebstahl bestrafen müssen. Auf der andern Seite sey das gerichtliche Verfahren für so geringe Sachen zu weitläufig, und bei den bestehenden Formen desselben können die Frevler leichter ungestraft durchkommen, als wenn sie nur polizeilich vom Bürgermeister zu strafen seyen. Der Vorschlag wurde verworfen und aus den nämlichen Gründen auch Knapps Antrag, wenigstens die nächtlichen Feldfrevel in allen Fällen als Diebstähle zu bestrafen. _ Frankfurt a. M., 15 April. Die Statue Goethe's, von Marchesi, ein Geschenk der hiesigen Bürger Dr. Rüppell, Marquard Seufferheld und Heinrich Mylius in Mailand, ist nunmehr in der Vorhalle des Bibliothek-Gebäudes aufgestellt, und von obengenannten drei Bürgern der Bücher-Inspection für die Stadt übergeben worden. Der künstlerische Werth dieses Denkmals entspricht vollkommen dem Rufe des ausgezeichneten Künstlers, der es gefertigt hat. Es stellt unsern berühmten Landsmann, auf einem Sessel sitzend, in einer seinem Charakter entsprechenden, würdevollen und doch behaglichen Haltung dar, und zeichnet sich aus durch großartige Auffassung, Aehnlichkeit der Gesichtszüge und Vollendung in der Ausführung. (Frankf. J.) _ Darmstadt, 15 April. Der Großfürst befindet sich bei dem angenehmen Wechsel von wohlthätiger Ruhe und heiterer Geselligkeit im großherzoglichen Familienkreise recht behaglich, und bewegt sich sehr ungezwungen; er geht häufig in Civilkleidern in den Straßen unsrer Stadt, die im Augenblick voller Leben ist, und über deren freundlichen Charakter er sich schon öfters sehr günstig äußerte. Sein hiesiger Aufenthalt wird sich mit Abzug einer kurzen Abwesenheit von zwei bis drei Tagen andauernd auf zwei Monate, wenigstens auf sechs Wochen erstrecken. Erst im Herbst wird er Deutschland wieder verlassen und den übrigen Theil des Sommers theils an einigen befreundeten Höfen, namentlich im Haag und in einem unsrer Stadt benachbarten Bade zubringen. Seine Ostern, welche zwölf Tage später als die unsrigen fallen, wird er nicht in Haag oder Weimar, wie anfänglich beabsichtigt war, sondern hier feiern, und in Kürze wird deßhalb auf ausdrückliche Anordnung seines kaiserlichen Vaters eine griechische Capelle (im Schlosse oder Palais) hier eingerichtet werden. Die nöthige Ausstattung für diese Capelle ist von St. Petersburg schon in Frankfurt angekommen. Die beiden Fürstinnen, die Erbgroßherzogin und unsre Prinzessin Karl (Tochter des Prinzen Wilhelm von Preußen, Bruder Sr. Maj. des Königs) machen die Honneurs bei den geselligen Reunionen und Festen des Hofs, die alle im großherzoglichen Residenzschlosse stattfinden, da die Vergrößerung des Saales im großherzoglichen Palais nicht mehr vorgenommen werden konnte. Montag Nachmittag machten die Erbgroßherzogin, der Großfürst und die Prinzessin Marie in einer sechsspännigen Droschke eine Spazierfahrt in der Nähe der Stadt, und gestern Abend erschien der Gast mit der ganzen großherzoglichen Familie in der großen Loge im Theater, wo bei festlich beleuchtetem Hause Ferdinand Cortez mit allen jener früheren Pracht der Scenerie und mit jener meisterhaften Ausführung der großartigen Spontinischen Musik gegeben wurde, durch welche sich unsre Oper unter dem verstorbenen Großherzog einen europäischen Ruf erworben hatte. Am zweiten Osterfeiertage wird als eigentliche Festoper Nurmahal oder das Rosenfest in Kaschmir gegeben werden. Frau v. Brunnow, welche mit ihrer Familie eines der schönsten Privathäuser mit der Aussicht auf den Rhein bewohnt, gibt trotz der Abwesenheit ihres nun am Hofe von St. James accreditirten Gemahls zu Ehren des Thronfolgers einige glänzende Gesellschaften. Sie ist des Hrn. v. Brunnow zweite Gemahlin und eine geborne Schwedin. An Concerten – am Charfreitag wird Haydn's Schöpfung vom Dilettantenverein aufgeführt – Jagden, Opernvorstellungen

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 113. Augsburg, 22. April 1840, S. 0902. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_113_18400422/6>, abgerufen am 24.11.2024.