Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Allgemeine Zeitung. Nr. 112. Augsburg, 21. April 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

der Meinung seiner Standesgenossen durch Ehrenpflicht oder Standesvorurtheil in irgend einer Weise veranlaßt wäre. v. Rotteck: Welckers Vorschlag würde zu nichts führen, denn es sey ja eben eine Schändlichkeit, wenn Jemand aus nichtswürdigen Beweggründen ein Duell suche. Auf Geh. Rath Duttlingers Erläuterung hin nahm Welcker seinen Antrag zurück. Nach §. 292 trifft denjenigen, welcher mit Verletzung der hergebrachten oder besonders verabredeten Kampfregeln den andern getödtet oder verwundet hat, die Strafe der Tödtung oder Körperverletzung. Auf Sanders Vorschlag wurde, da die einfache Duellstrafe oft größer sey, als jene der entstandenen Körperverletzung, für diesen Fall die höhere Duellstrafe des §. 290 vorbehalten. Die Secundanten sollen nach §. 294 a mit Gefängniß bis zu 3 Monaten, oder wo die Fortsetzung des Kampfes bis zum Eintreten einer Tödtung verabredet war, und diese dabei wirklich eintrat, mit Arbeitshaus bestraft werden, insofern sie nicht vor der Vollziehung den Zweikampf selbst, oder bei der Vollziehung vor eingetretener Verletzung die Fortsetzung desselben zu verhindern bemüht waren. Mördes trug auf Streichung des Artikels an, da die Beiziehung von Secundanten zu begünstigen sey. Staatsrath Jolly vertheidigte den Artikel besonders deßwegen, daß die Secundanten eine ernste Veranlassung haben, vermittelnd einzuschreiten, wenn sie sich aufs Strafgesetz berufen können. Mördes: Damit könnte kein Officier als Secundant seine Vermittlung rechtfertigen. Der Secundant unterliege eben so wie der Duellant dem Einfluß der Ehre und der Standesvorurtheile. Rindeschwender: Der Secundant habe bei der Versöhnung keine Wirksamkeit, wenn man sehe, daß er nur vermittle, um sich selbst straffrei zu machen. Dessen ungeachtet lehnte die Kammer den Antrag des Abg. Mördes ab und eben so noch den Antrag Sanders, die Strafbarkeit der Secundanten auf den Fall zu beschränken, wo sie der Versöhnung feindselig entgegen treten. Vogelmanns Vorschlag, die Duelle ohne Secundanten höher zu bestrafen, wurde beseitigt, da Duttlinger bemerkte, daß die Weglassung von Secundanten zwar ein Straferhöhungsgrund wäre, aber innerhalb des großen Spielraums, den das Gesetz gebe, hinreichend berücksichtigt werden könne. Am Schlusse vom Titel über den Zweikampf schlug Baumgärtner vor, daß für die Verjährung der gerichtlichen Verfolgung wegen Duells kürzere Fristen festgesetzt werden, was mit einer vom Vicekanzler Bekk beantragten Modification dahin angenommen wurde, daß die gerichtliche Verfolgung wegen Duells in 2 Jahren, im Fall einer eingetretenen Tödtung oder schweren Verletzung der in §. 203 Nr. 1-3 bezeichneten Art aber in 6 Jahren verjähre, bei Verletzung der Kampfregeln (§. 392) jedoch die gewöhnliche Verjährungsfrist Anwendung finde.

(Beschluß folgt.)

Ihre Hoheit die Prinzessin Marie von Hessen ist seit heute Mittag die erklärte Braut Sr. kaiserl. Hoheit des Großfürsten-Thronfolgers Alexander von Rußland. (Frankf. Jour.)

Preußen.

Die Kaiserin von Rußland wird im Laufe des künftigen Monats zu Fischbach erwartet. Sie soll sich daselbst einige Wochen aufhalten, und wird nach dem Rath der Aerzte dann das Bad zu Ems gebrauchen. Der Kaiser wird, wie man glaubt, sich nach Warschau begeben, daselbst kurze Zeit verweilen, hierauf eine Reise zur Inspection der Heeresabtheilungen im südlichen Rußland machen, und nach Petersburg zurückkehren, später aber auch nach Deutschland kommen, woselbst er unsern König sehen, und mit mehreren der angesehensten Staatsmänner Deutschlands zusammen treffen wird. Unser König wird wie gewöhnlich das Bad Töplitz gebrauchen, was ihm immer sehr zusagte. Der russische Thronfolger wird wahrscheinlich seine durchlauchtigste Mutter in Ems aufsuchen. Ueber die Zeit seiner Vermählung lauten die Angaben widersprechend. Die Prinzessin von Darmstadt ist noch sehr jung, und es wäre daher möglich, daß man wünscht, sie noch einige Zeit im Brautstand zu sehen. Im künftigen Spätjahre wird sie jedoch nach Rußland gehen, um daselbst zur griechischen Religion überzutreten. - Die Zustände in Schweden werden hier viel besprochen; man erblickt darin den ersten Schritt zu einer völligen Umgestaltung der politischen Verhältnisse jenes Landes, was bei dem vorgerückten Alter Karl Johanns allerdings nicht geeignet ist, ihm größeren Geschmack an der Regierung zu geben, für Schweden aber in mehr als einer Hinsicht äußerst vortheilhaft seyn dürfte. Karl Johann hat hier, wie im ganzen nördlichen Deutschland, viele Freunde, die er sich durch sein humanes und kluges Benehmen während der französischen Bedrückung zu erwerben gewußt hat. Man wünscht daher, daß er die Prüfungen, denen er jetzt ausgesetzt ist, eben so glücklich bestehen möge, als er in seiner Jugend unter schwierigern Verhältnissen sich herauszufinden und den richtigen Weg einzuschlagen wußte.

Schweden.

Der neue Justizminister, Graf Posse, erschien Sonnabend im Staatsrath, und leistete dabei seinen Amtseid. Die beiden übrigen zu gleicher Zeit ernannten Mitglieder des Staatsraths, der General Cederström aus Schonen, und der Zolldistrictschef Fahräus aus Gothenburg, sind noch nicht eingetroffen. Auch haben bis jetzt keine weiteren Ernennungen stattgefunden. Dem Aftonbladet und der Dagligt Allehanda zufolge haben verschiedene Notabilitäten die ihnen gemachten Anträge, im neuen Conseil Platz zu nehmen, ausgeschlagen. Merkwürdig ist es übrigens zu sehen, wie einerseits die hier sogenannten großen Zeitungen Aftonbladet und Dagligt Allehanda, andrerseits die kleine Minerva, seit den letzten Tagen ihre Rollen durchaus vertauscht haben. Während die beiden erstgenannten sich der neuen Regierung günstig zeigen, ist Minerva zum erklärten Oppositionsblatt geworden. Wir entheben letzterem Blatte folgende Stellen, welche auf die eingetretenen Verhältnisse einiges Licht werfen: "Es ist nicht zu läugnen, daß die eben bekannt gemachten Ernennungen der ersten Mitglieder des neuen Staatsraths vieles an sich haben, das demjenigen ähnlich sieht, was man in andern Ländern unter einer Ministerveränderung versteht, d. h. eine Veränderung nicht bloß der Personen, sondern auch der Grundsätze des Consei s hinsichtlich der verschiedenen für Land und Volk besonders wichtigen Fragen. In Rücksicht auf das vielbesprochene System des Ministeriums ist vorerst zu bemerken, daß in unserm Lande der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, so wie die Minister des Kriegs-, See- und Kirchenwesens sehr wenig in den Bereich desselben gehören, und daß es eigentlich nur die übrigen Mitglieder des Conseils sind, welche dasjenige System repräsentiren, mit welchem sie künftighin solidarisch stehen oder fallen müssen. Zwar sind noch nicht mehr als zwei dieser Mitglieder ernannt worden, allein gerade diese beiden Männer sind, was auch die großen Zeitungen dazu sagen mögen, bei weitem nicht so farblos, daß die Antecedentien derselben nicht ihr System ganz klar an den Tag legen sollten. Freilich ist es nur Eine Seite, worin sich dieß mit voller Augenscheinlichkeit darthut, aber gerade diese Seite ist für das Land von dem größten Gewicht, weil dieselbe alle materiellen Interessen umfaßt. Wir kennen nämlich den Grafen Posse nicht als Rechtsgelehrten, desto mehr aber als Staatsökonom. Die Grundsätze des Grafen in Rücksicht der Zollgesetzgebung sind schon lange bekannt, und wurden letzthin, durch das neuerdings erschienene Project eines Zolltarifs, so unzweideutig dargethan, daß man annehmen kann, er habe dadurch ein Programm ergehen lassen über das ganze staatsökonomische

der Meinung seiner Standesgenossen durch Ehrenpflicht oder Standesvorurtheil in irgend einer Weise veranlaßt wäre. v. Rotteck: Welckers Vorschlag würde zu nichts führen, denn es sey ja eben eine Schändlichkeit, wenn Jemand aus nichtswürdigen Beweggründen ein Duell suche. Auf Geh. Rath Duttlingers Erläuterung hin nahm Welcker seinen Antrag zurück. Nach §. 292 trifft denjenigen, welcher mit Verletzung der hergebrachten oder besonders verabredeten Kampfregeln den andern getödtet oder verwundet hat, die Strafe der Tödtung oder Körperverletzung. Auf Sanders Vorschlag wurde, da die einfache Duellstrafe oft größer sey, als jene der entstandenen Körperverletzung, für diesen Fall die höhere Duellstrafe des §. 290 vorbehalten. Die Secundanten sollen nach §. 294 a mit Gefängniß bis zu 3 Monaten, oder wo die Fortsetzung des Kampfes bis zum Eintreten einer Tödtung verabredet war, und diese dabei wirklich eintrat, mit Arbeitshaus bestraft werden, insofern sie nicht vor der Vollziehung den Zweikampf selbst, oder bei der Vollziehung vor eingetretener Verletzung die Fortsetzung desselben zu verhindern bemüht waren. Mördes trug auf Streichung des Artikels an, da die Beiziehung von Secundanten zu begünstigen sey. Staatsrath Jolly vertheidigte den Artikel besonders deßwegen, daß die Secundanten eine ernste Veranlassung haben, vermittelnd einzuschreiten, wenn sie sich aufs Strafgesetz berufen können. Mördes: Damit könnte kein Officier als Secundant seine Vermittlung rechtfertigen. Der Secundant unterliege eben so wie der Duellant dem Einfluß der Ehre und der Standesvorurtheile. Rindeschwender: Der Secundant habe bei der Versöhnung keine Wirksamkeit, wenn man sehe, daß er nur vermittle, um sich selbst straffrei zu machen. Dessen ungeachtet lehnte die Kammer den Antrag des Abg. Mördes ab und eben so noch den Antrag Sanders, die Strafbarkeit der Secundanten auf den Fall zu beschränken, wo sie der Versöhnung feindselig entgegen treten. Vogelmanns Vorschlag, die Duelle ohne Secundanten höher zu bestrafen, wurde beseitigt, da Duttlinger bemerkte, daß die Weglassung von Secundanten zwar ein Straferhöhungsgrund wäre, aber innerhalb des großen Spielraums, den das Gesetz gebe, hinreichend berücksichtigt werden könne. Am Schlusse vom Titel über den Zweikampf schlug Baumgärtner vor, daß für die Verjährung der gerichtlichen Verfolgung wegen Duells kürzere Fristen festgesetzt werden, was mit einer vom Vicekanzler Bekk beantragten Modification dahin angenommen wurde, daß die gerichtliche Verfolgung wegen Duells in 2 Jahren, im Fall einer eingetretenen Tödtung oder schweren Verletzung der in §. 203 Nr. 1-3 bezeichneten Art aber in 6 Jahren verjähre, bei Verletzung der Kampfregeln (§. 392) jedoch die gewöhnliche Verjährungsfrist Anwendung finde.

(Beschluß folgt.)

Ihre Hoheit die Prinzessin Marie von Hessen ist seit heute Mittag die erklärte Braut Sr. kaiserl. Hoheit des Großfürsten-Thronfolgers Alexander von Rußland. (Frankf. Jour.)

Preußen.

Die Kaiserin von Rußland wird im Laufe des künftigen Monats zu Fischbach erwartet. Sie soll sich daselbst einige Wochen aufhalten, und wird nach dem Rath der Aerzte dann das Bad zu Ems gebrauchen. Der Kaiser wird, wie man glaubt, sich nach Warschau begeben, daselbst kurze Zeit verweilen, hierauf eine Reise zur Inspection der Heeresabtheilungen im südlichen Rußland machen, und nach Petersburg zurückkehren, später aber auch nach Deutschland kommen, woselbst er unsern König sehen, und mit mehreren der angesehensten Staatsmänner Deutschlands zusammen treffen wird. Unser König wird wie gewöhnlich das Bad Töplitz gebrauchen, was ihm immer sehr zusagte. Der russische Thronfolger wird wahrscheinlich seine durchlauchtigste Mutter in Ems aufsuchen. Ueber die Zeit seiner Vermählung lauten die Angaben widersprechend. Die Prinzessin von Darmstadt ist noch sehr jung, und es wäre daher möglich, daß man wünscht, sie noch einige Zeit im Brautstand zu sehen. Im künftigen Spätjahre wird sie jedoch nach Rußland gehen, um daselbst zur griechischen Religion überzutreten. – Die Zustände in Schweden werden hier viel besprochen; man erblickt darin den ersten Schritt zu einer völligen Umgestaltung der politischen Verhältnisse jenes Landes, was bei dem vorgerückten Alter Karl Johanns allerdings nicht geeignet ist, ihm größeren Geschmack an der Regierung zu geben, für Schweden aber in mehr als einer Hinsicht äußerst vortheilhaft seyn dürfte. Karl Johann hat hier, wie im ganzen nördlichen Deutschland, viele Freunde, die er sich durch sein humanes und kluges Benehmen während der französischen Bedrückung zu erwerben gewußt hat. Man wünscht daher, daß er die Prüfungen, denen er jetzt ausgesetzt ist, eben so glücklich bestehen möge, als er in seiner Jugend unter schwierigern Verhältnissen sich herauszufinden und den richtigen Weg einzuschlagen wußte.

Schweden.

Der neue Justizminister, Graf Posse, erschien Sonnabend im Staatsrath, und leistete dabei seinen Amtseid. Die beiden übrigen zu gleicher Zeit ernannten Mitglieder des Staatsraths, der General Cederström aus Schonen, und der Zolldistrictschef Fåhräus aus Gothenburg, sind noch nicht eingetroffen. Auch haben bis jetzt keine weiteren Ernennungen stattgefunden. Dem Aftonbladet und der Dagligt Allehanda zufolge haben verschiedene Notabilitäten die ihnen gemachten Anträge, im neuen Conseil Platz zu nehmen, ausgeschlagen. Merkwürdig ist es übrigens zu sehen, wie einerseits die hier sogenannten großen Zeitungen Aftonbladet und Dagligt Allehanda, andrerseits die kleine Minerva, seit den letzten Tagen ihre Rollen durchaus vertauscht haben. Während die beiden erstgenannten sich der neuen Regierung günstig zeigen, ist Minerva zum erklärten Oppositionsblatt geworden. Wir entheben letzterem Blatte folgende Stellen, welche auf die eingetretenen Verhältnisse einiges Licht werfen: „Es ist nicht zu läugnen, daß die eben bekannt gemachten Ernennungen der ersten Mitglieder des neuen Staatsraths vieles an sich haben, das demjenigen ähnlich sieht, was man in andern Ländern unter einer Ministerveränderung versteht, d. h. eine Veränderung nicht bloß der Personen, sondern auch der Grundsätze des Consei s hinsichtlich der verschiedenen für Land und Volk besonders wichtigen Fragen. In Rücksicht auf das vielbesprochene System des Ministeriums ist vorerst zu bemerken, daß in unserm Lande der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, so wie die Minister des Kriegs-, See- und Kirchenwesens sehr wenig in den Bereich desselben gehören, und daß es eigentlich nur die übrigen Mitglieder des Conseils sind, welche dasjenige System repräsentiren, mit welchem sie künftighin solidarisch stehen oder fallen müssen. Zwar sind noch nicht mehr als zwei dieser Mitglieder ernannt worden, allein gerade diese beiden Männer sind, was auch die großen Zeitungen dazu sagen mögen, bei weitem nicht so farblos, daß die Antecedentien derselben nicht ihr System ganz klar an den Tag legen sollten. Freilich ist es nur Eine Seite, worin sich dieß mit voller Augenscheinlichkeit darthut, aber gerade diese Seite ist für das Land von dem größten Gewicht, weil dieselbe alle materiellen Interessen umfaßt. Wir kennen nämlich den Grafen Posse nicht als Rechtsgelehrten, desto mehr aber als Staatsökonom. Die Grundsätze des Grafen in Rücksicht der Zollgesetzgebung sind schon lange bekannt, und wurden letzthin, durch das neuerdings erschienene Project eines Zolltarifs, so unzweideutig dargethan, daß man annehmen kann, er habe dadurch ein Programm ergehen lassen über das ganze staatsökonomische

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div type="jArticle" n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0007" n="0895"/>
der Meinung seiner Standesgenossen durch Ehrenpflicht oder Standesvorurtheil in irgend einer Weise veranlaßt wäre. v. <hi rendition="#g">Rotteck</hi>: Welckers Vorschlag würde zu nichts führen, denn es sey ja eben eine <hi rendition="#g">Schändlichkeit</hi>, wenn Jemand aus <hi rendition="#g">nichtswürdigen</hi> Beweggründen ein Duell suche. Auf Geh. Rath <hi rendition="#g">Duttlingers</hi> Erläuterung hin nahm <hi rendition="#g">Welcker</hi> seinen Antrag zurück. Nach §. 292 trifft denjenigen, welcher mit Verletzung der hergebrachten oder besonders verabredeten Kampfregeln den andern getödtet oder verwundet hat, die Strafe der Tödtung oder Körperverletzung. Auf <hi rendition="#g">Sanders</hi> Vorschlag wurde, da die einfache Duellstrafe oft größer sey, als jene der entstandenen Körperverletzung, für diesen Fall die höhere Duellstrafe des §. 290 vorbehalten. Die Secundanten sollen nach §. 294 a mit Gefängniß bis zu 3 Monaten, oder wo die Fortsetzung des Kampfes bis zum Eintreten einer Tödtung verabredet war, und diese dabei wirklich eintrat, mit Arbeitshaus bestraft werden, insofern sie nicht <hi rendition="#g">vor</hi> der Vollziehung den Zweikampf selbst, oder <hi rendition="#g">bei</hi> der Vollziehung vor eingetretener Verletzung die Fortsetzung desselben zu verhindern bemüht waren. <hi rendition="#g">Mördes</hi> trug auf Streichung des Artikels an, da die Beiziehung von Secundanten zu begünstigen sey. Staatsrath <hi rendition="#g">Jolly</hi> vertheidigte den Artikel besonders deßwegen, daß die Secundanten eine ernste Veranlassung haben, vermittelnd einzuschreiten, wenn sie sich aufs Strafgesetz berufen können. <hi rendition="#g">Mördes</hi>: Damit könnte kein Officier als Secundant seine Vermittlung rechtfertigen. Der Secundant unterliege eben so wie der Duellant dem Einfluß der Ehre und der Standesvorurtheile. <hi rendition="#g">Rindeschwender</hi>: Der Secundant habe bei der Versöhnung keine Wirksamkeit, wenn man sehe, daß er nur vermittle, um sich selbst straffrei zu machen. Dessen ungeachtet lehnte die Kammer den Antrag des Abg. <hi rendition="#g">Mördes</hi> ab und eben so noch den Antrag <hi rendition="#g">Sanders</hi>, die Strafbarkeit der Secundanten auf den Fall zu beschränken, wo sie der Versöhnung feindselig entgegen treten. <hi rendition="#g">Vogelmanns</hi> Vorschlag, die Duelle <hi rendition="#g">ohne</hi> Secundanten höher zu bestrafen, wurde beseitigt, da <hi rendition="#g">Duttlinger</hi> bemerkte, daß die Weglassung von Secundanten zwar ein Straferhöhungsgrund wäre, aber innerhalb des großen Spielraums, den das Gesetz gebe, hinreichend berücksichtigt werden könne. Am Schlusse vom Titel über den Zweikampf schlug <hi rendition="#g">Baumgärtner</hi> vor, daß für die <hi rendition="#g">Verjährung</hi> der gerichtlichen Verfolgung wegen Duells kürzere Fristen festgesetzt werden, was mit einer vom Vicekanzler <hi rendition="#g">Bekk</hi> beantragten Modification dahin angenommen wurde, daß die gerichtliche Verfolgung wegen Duells in 2 Jahren, im Fall einer eingetretenen Tödtung oder schweren Verletzung der in §. 203 Nr. 1-3 bezeichneten Art aber in 6 Jahren verjähre, bei Verletzung der Kampfregeln (§. 392) jedoch die gewöhnliche Verjährungsfrist Anwendung finde.</p><lb/>
          <p>(Beschluß folgt.)</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Darmstadt,</hi> 16 April.</dateline>
          <p> Ihre Hoheit die Prinzessin Marie von Hessen ist seit heute Mittag die erklärte Braut Sr. kaiserl. Hoheit des Großfürsten-Thronfolgers Alexander von Rußland. (<hi rendition="#g">Frankf</hi>. <hi rendition="#g">Jour</hi>.)</p><lb/>
        </div>
      </div>
      <div type="jArticle" n="1">
        <head> <hi rendition="#b">Preußen.</hi> </head><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Berlin,</hi> 15 April.</dateline>
          <p> Die Kaiserin von Rußland wird im Laufe des künftigen Monats zu Fischbach erwartet. Sie soll sich daselbst einige Wochen aufhalten, und wird nach dem Rath der Aerzte dann das Bad zu Ems gebrauchen. Der Kaiser wird, wie man glaubt, sich nach Warschau begeben, daselbst kurze Zeit verweilen, hierauf eine Reise zur Inspection der Heeresabtheilungen im südlichen Rußland machen, und nach Petersburg zurückkehren, später aber auch nach Deutschland kommen, woselbst er unsern König sehen, und mit mehreren der angesehensten Staatsmänner Deutschlands zusammen treffen wird. Unser König wird wie gewöhnlich das Bad Töplitz gebrauchen, was ihm immer sehr zusagte. Der russische Thronfolger wird wahrscheinlich seine durchlauchtigste Mutter in Ems aufsuchen. Ueber die Zeit seiner Vermählung lauten die Angaben widersprechend. Die Prinzessin von Darmstadt ist noch sehr jung, und es wäre daher möglich, daß man wünscht, sie noch einige Zeit im Brautstand zu sehen. Im künftigen Spätjahre wird sie jedoch nach Rußland gehen, um daselbst zur griechischen Religion überzutreten. &#x2013; Die Zustände in Schweden werden hier viel besprochen; man erblickt darin den ersten Schritt zu einer völligen Umgestaltung der politischen Verhältnisse jenes Landes, was bei dem vorgerückten Alter Karl Johanns allerdings nicht geeignet ist, ihm größeren Geschmack an der Regierung zu geben, für Schweden aber in mehr als einer Hinsicht äußerst vortheilhaft seyn dürfte. Karl Johann hat hier, wie im ganzen nördlichen Deutschland, viele Freunde, die er sich durch sein humanes und kluges Benehmen während der französischen Bedrückung zu erwerben gewußt hat. Man wünscht daher, daß er die Prüfungen, denen er jetzt ausgesetzt ist, eben so glücklich bestehen möge, als er in seiner Jugend unter schwierigern Verhältnissen sich herauszufinden und den richtigen Weg einzuschlagen wußte.</p><lb/>
        </div>
      </div>
      <div type="jArticle" n="1">
        <head> <hi rendition="#b">Schweden.</hi> </head><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Stockholm,</hi> 7 April.</dateline>
          <p> Der neue Justizminister, Graf Posse, erschien Sonnabend im Staatsrath, und leistete dabei seinen Amtseid. Die beiden übrigen zu gleicher Zeit ernannten Mitglieder des Staatsraths, der General Cederström aus Schonen, und der Zolldistrictschef Fåhräus aus Gothenburg, sind noch nicht eingetroffen. Auch haben bis jetzt keine weiteren Ernennungen stattgefunden. Dem Aftonbladet und der Dagligt Allehanda zufolge haben verschiedene Notabilitäten die ihnen gemachten Anträge, im neuen Conseil Platz zu nehmen, ausgeschlagen. Merkwürdig ist es übrigens zu sehen, wie einerseits die hier sogenannten großen Zeitungen Aftonbladet und Dagligt Allehanda, andrerseits die kleine Minerva, seit den letzten Tagen ihre Rollen durchaus vertauscht haben. Während die beiden erstgenannten sich der neuen Regierung günstig zeigen, ist Minerva zum erklärten Oppositionsblatt geworden. Wir entheben letzterem Blatte folgende Stellen, welche auf die eingetretenen Verhältnisse einiges Licht werfen: &#x201E;Es ist nicht zu läugnen, daß die eben bekannt gemachten Ernennungen der ersten Mitglieder des neuen Staatsraths vieles an sich haben, das demjenigen ähnlich sieht, was man in andern Ländern unter einer Ministerveränderung versteht, d. h. eine Veränderung nicht bloß der Personen, sondern auch der Grundsätze des Consei s hinsichtlich der verschiedenen für Land und Volk besonders wichtigen Fragen. In Rücksicht auf das vielbesprochene System des Ministeriums ist vorerst zu bemerken, daß in unserm Lande der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, so wie die Minister des Kriegs-, See- und Kirchenwesens sehr wenig in den Bereich desselben gehören, und daß es eigentlich nur die übrigen Mitglieder des Conseils sind, welche dasjenige System repräsentiren, mit welchem sie künftighin solidarisch stehen oder fallen müssen. Zwar sind noch nicht mehr als zwei dieser Mitglieder ernannt worden, allein gerade diese beiden Männer sind, was auch die großen Zeitungen dazu sagen mögen, bei weitem nicht so farblos, daß die Antecedentien derselben nicht ihr System ganz klar an den Tag legen sollten. Freilich ist es nur Eine Seite, worin sich dieß mit voller Augenscheinlichkeit darthut, aber gerade diese Seite ist für das Land von dem größten Gewicht, weil dieselbe alle materiellen Interessen umfaßt. Wir kennen nämlich den Grafen Posse nicht als Rechtsgelehrten, desto mehr aber als Staatsökonom. Die Grundsätze des Grafen in Rücksicht der Zollgesetzgebung sind schon lange bekannt, und wurden letzthin, durch das neuerdings erschienene Project eines Zolltarifs, so unzweideutig dargethan, daß man annehmen kann, er habe dadurch ein Programm ergehen lassen über das ganze staatsökonomische<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0895/0007] der Meinung seiner Standesgenossen durch Ehrenpflicht oder Standesvorurtheil in irgend einer Weise veranlaßt wäre. v. Rotteck: Welckers Vorschlag würde zu nichts führen, denn es sey ja eben eine Schändlichkeit, wenn Jemand aus nichtswürdigen Beweggründen ein Duell suche. Auf Geh. Rath Duttlingers Erläuterung hin nahm Welcker seinen Antrag zurück. Nach §. 292 trifft denjenigen, welcher mit Verletzung der hergebrachten oder besonders verabredeten Kampfregeln den andern getödtet oder verwundet hat, die Strafe der Tödtung oder Körperverletzung. Auf Sanders Vorschlag wurde, da die einfache Duellstrafe oft größer sey, als jene der entstandenen Körperverletzung, für diesen Fall die höhere Duellstrafe des §. 290 vorbehalten. Die Secundanten sollen nach §. 294 a mit Gefängniß bis zu 3 Monaten, oder wo die Fortsetzung des Kampfes bis zum Eintreten einer Tödtung verabredet war, und diese dabei wirklich eintrat, mit Arbeitshaus bestraft werden, insofern sie nicht vor der Vollziehung den Zweikampf selbst, oder bei der Vollziehung vor eingetretener Verletzung die Fortsetzung desselben zu verhindern bemüht waren. Mördes trug auf Streichung des Artikels an, da die Beiziehung von Secundanten zu begünstigen sey. Staatsrath Jolly vertheidigte den Artikel besonders deßwegen, daß die Secundanten eine ernste Veranlassung haben, vermittelnd einzuschreiten, wenn sie sich aufs Strafgesetz berufen können. Mördes: Damit könnte kein Officier als Secundant seine Vermittlung rechtfertigen. Der Secundant unterliege eben so wie der Duellant dem Einfluß der Ehre und der Standesvorurtheile. Rindeschwender: Der Secundant habe bei der Versöhnung keine Wirksamkeit, wenn man sehe, daß er nur vermittle, um sich selbst straffrei zu machen. Dessen ungeachtet lehnte die Kammer den Antrag des Abg. Mördes ab und eben so noch den Antrag Sanders, die Strafbarkeit der Secundanten auf den Fall zu beschränken, wo sie der Versöhnung feindselig entgegen treten. Vogelmanns Vorschlag, die Duelle ohne Secundanten höher zu bestrafen, wurde beseitigt, da Duttlinger bemerkte, daß die Weglassung von Secundanten zwar ein Straferhöhungsgrund wäre, aber innerhalb des großen Spielraums, den das Gesetz gebe, hinreichend berücksichtigt werden könne. Am Schlusse vom Titel über den Zweikampf schlug Baumgärtner vor, daß für die Verjährung der gerichtlichen Verfolgung wegen Duells kürzere Fristen festgesetzt werden, was mit einer vom Vicekanzler Bekk beantragten Modification dahin angenommen wurde, daß die gerichtliche Verfolgung wegen Duells in 2 Jahren, im Fall einer eingetretenen Tödtung oder schweren Verletzung der in §. 203 Nr. 1-3 bezeichneten Art aber in 6 Jahren verjähre, bei Verletzung der Kampfregeln (§. 392) jedoch die gewöhnliche Verjährungsfrist Anwendung finde. (Beschluß folgt.) _ Darmstadt, 16 April. Ihre Hoheit die Prinzessin Marie von Hessen ist seit heute Mittag die erklärte Braut Sr. kaiserl. Hoheit des Großfürsten-Thronfolgers Alexander von Rußland. (Frankf. Jour.) Preußen. _ Berlin, 15 April. Die Kaiserin von Rußland wird im Laufe des künftigen Monats zu Fischbach erwartet. Sie soll sich daselbst einige Wochen aufhalten, und wird nach dem Rath der Aerzte dann das Bad zu Ems gebrauchen. Der Kaiser wird, wie man glaubt, sich nach Warschau begeben, daselbst kurze Zeit verweilen, hierauf eine Reise zur Inspection der Heeresabtheilungen im südlichen Rußland machen, und nach Petersburg zurückkehren, später aber auch nach Deutschland kommen, woselbst er unsern König sehen, und mit mehreren der angesehensten Staatsmänner Deutschlands zusammen treffen wird. Unser König wird wie gewöhnlich das Bad Töplitz gebrauchen, was ihm immer sehr zusagte. Der russische Thronfolger wird wahrscheinlich seine durchlauchtigste Mutter in Ems aufsuchen. Ueber die Zeit seiner Vermählung lauten die Angaben widersprechend. Die Prinzessin von Darmstadt ist noch sehr jung, und es wäre daher möglich, daß man wünscht, sie noch einige Zeit im Brautstand zu sehen. Im künftigen Spätjahre wird sie jedoch nach Rußland gehen, um daselbst zur griechischen Religion überzutreten. – Die Zustände in Schweden werden hier viel besprochen; man erblickt darin den ersten Schritt zu einer völligen Umgestaltung der politischen Verhältnisse jenes Landes, was bei dem vorgerückten Alter Karl Johanns allerdings nicht geeignet ist, ihm größeren Geschmack an der Regierung zu geben, für Schweden aber in mehr als einer Hinsicht äußerst vortheilhaft seyn dürfte. Karl Johann hat hier, wie im ganzen nördlichen Deutschland, viele Freunde, die er sich durch sein humanes und kluges Benehmen während der französischen Bedrückung zu erwerben gewußt hat. Man wünscht daher, daß er die Prüfungen, denen er jetzt ausgesetzt ist, eben so glücklich bestehen möge, als er in seiner Jugend unter schwierigern Verhältnissen sich herauszufinden und den richtigen Weg einzuschlagen wußte. Schweden. _ Stockholm, 7 April. Der neue Justizminister, Graf Posse, erschien Sonnabend im Staatsrath, und leistete dabei seinen Amtseid. Die beiden übrigen zu gleicher Zeit ernannten Mitglieder des Staatsraths, der General Cederström aus Schonen, und der Zolldistrictschef Fåhräus aus Gothenburg, sind noch nicht eingetroffen. Auch haben bis jetzt keine weiteren Ernennungen stattgefunden. Dem Aftonbladet und der Dagligt Allehanda zufolge haben verschiedene Notabilitäten die ihnen gemachten Anträge, im neuen Conseil Platz zu nehmen, ausgeschlagen. Merkwürdig ist es übrigens zu sehen, wie einerseits die hier sogenannten großen Zeitungen Aftonbladet und Dagligt Allehanda, andrerseits die kleine Minerva, seit den letzten Tagen ihre Rollen durchaus vertauscht haben. Während die beiden erstgenannten sich der neuen Regierung günstig zeigen, ist Minerva zum erklärten Oppositionsblatt geworden. Wir entheben letzterem Blatte folgende Stellen, welche auf die eingetretenen Verhältnisse einiges Licht werfen: „Es ist nicht zu läugnen, daß die eben bekannt gemachten Ernennungen der ersten Mitglieder des neuen Staatsraths vieles an sich haben, das demjenigen ähnlich sieht, was man in andern Ländern unter einer Ministerveränderung versteht, d. h. eine Veränderung nicht bloß der Personen, sondern auch der Grundsätze des Consei s hinsichtlich der verschiedenen für Land und Volk besonders wichtigen Fragen. In Rücksicht auf das vielbesprochene System des Ministeriums ist vorerst zu bemerken, daß in unserm Lande der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, so wie die Minister des Kriegs-, See- und Kirchenwesens sehr wenig in den Bereich desselben gehören, und daß es eigentlich nur die übrigen Mitglieder des Conseils sind, welche dasjenige System repräsentiren, mit welchem sie künftighin solidarisch stehen oder fallen müssen. Zwar sind noch nicht mehr als zwei dieser Mitglieder ernannt worden, allein gerade diese beiden Männer sind, was auch die großen Zeitungen dazu sagen mögen, bei weitem nicht so farblos, daß die Antecedentien derselben nicht ihr System ganz klar an den Tag legen sollten. Freilich ist es nur Eine Seite, worin sich dieß mit voller Augenscheinlichkeit darthut, aber gerade diese Seite ist für das Land von dem größten Gewicht, weil dieselbe alle materiellen Interessen umfaßt. Wir kennen nämlich den Grafen Posse nicht als Rechtsgelehrten, desto mehr aber als Staatsökonom. Die Grundsätze des Grafen in Rücksicht der Zollgesetzgebung sind schon lange bekannt, und wurden letzthin, durch das neuerdings erschienene Project eines Zolltarifs, so unzweideutig dargethan, daß man annehmen kann, er habe dadurch ein Programm ergehen lassen über das ganze staatsökonomische

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_112_18400421
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_112_18400421/7
Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 112. Augsburg, 21. April 1840, S. 0895. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_112_18400421/7>, abgerufen am 28.04.2024.